Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Abweichungen durch Tarifvertrag

Rz. 4 § 3 Abs. 1 BetrVG eröffnet in fünf Fällen den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, durch betriebsverfassungsrechtliche Tarifverträge das zwingende Organisationsrecht der Betriebsverfassung abzuändern und damit das starre gesetzliche Organisationsrechts an die betrieblichen Bedürfnisse anzupassen, um so auf die vielfältigen modernen Unternehmensstrukturen angemessen r...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Merkmale nach § 5 Abs. 3

Rz. 46 Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–3 aufgezählten Merkmale müssen alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein, damit der Status eines leitenden Angestellten begründet wird.[1] 4.2.1 Leitende Angestellte nach Nr. 1 Rz. 47 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Begriff des Arbeitnehmers

2.1 Allgemeines Rz. 8 Ein zentraler Begriff des Betriebsverfassungsrechts ist der Begriff des "Arbeitnehmers", den das Betriebsverfassungsgesetz jedoch nicht selbstständig definiert. § 5 Abs. 1 enthält keine eigenständige Definition.[1] Mit der Einführung des neuen § 611a BGB wird seit dem 1. April 2017 jedoch erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer im zivilrechtliche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Auslegungsregel des § 5 Abs. 4

Rz. 51 § 5 Abs. 4 soll nach der Intention des Gesetzgebers eine Entscheidungshilfe geben und die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Grenzfällen erleichtern.[1] Die Vorschrift gilt also nur für die Bestimmung von leitenden Angestellten, die aufgrund ihrer Wahrnehmung unternehmerischer Teilaufgaben als leitende Angestellte in Betracht kommen. Für die Frage, ob eine Einst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 54 Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als Arbeitnehmer, ebenso wie Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als leitende Angestellte, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG. Antrags- und beteiligungsberechtigt ist neben dem Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuss auch der jeweilige Arbeitnehmer, um de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.9 Beamte in Privatbetrieben

Rz. 33 Soweit Beamte aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags, etwa im Rahmen einer Nebentätigkeit, in einem privatrechtlichen Unternehmen tätig werden, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1. Problematisch sind die Fälle, in denen Beamte im Wege der Abordnung oder Zuweisung durch ihren Dienstherrn in einen Betrieb eingegliedert werden. Nach der früheren Entsprech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Leitende Angestellte nach Nr. 3

Rz. 49 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besonderer Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Flexible Teilzeitarbeitsverhältnisse

Rz. 17 Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen[1] gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit[2]) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung[3]) ausgestaltet sind[4]. Nähere Regelungen zur in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Unerhebliche Kriterien

Rz. 50 Da die Aufzählung der Merkmale in § 5 Abs. 3 Satz 2 abschließend ist, kommt es auf andere Merkmale bei der Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 ist, nicht an. Keine Bedeutung hat etwa das Kriterium der Sachverantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz (BAG, Beschluss v. 23.1.1986, 6 ABR 51/81). Auch Personalverantwortung oder ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 51d Die Rechtsprechung zur Frage, wer leitender Angestellter ist, ist vielfältig, unübersichtlich und sehr stark einzelfallbezogen. Sie ist aus diesem Grunde stets mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten. Es dominieren vor allem Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, da es in erster Linie um Tatsachenfeststellungen und die Bewertung von Einzelfällen geht. So hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Beschäftigung aus karitativen und religiösen Gründen (Nr. 3)

Rz. 38 § 5 Abs. 2 Nr. 3 nimmt die Personen aus dem Arbeitnehmerbegriff aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Hierunter fallen insbesondere Mönche, Ordensschwestern und Diakonissen.[1] Nicht über § 5 Abs. 2 Nr. 3 aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Mitglieder des Vertretungsorgans (Nr. 1)

Rz. 36 § 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt in den Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, deklaratorisch vom Begriff des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 aus. Gemeint sind damit bei Vereinen die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, bei Stiftungen die Mitglieder des nach dem Stiftungsgeschäft bestimmten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 45 Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 3 Satz 2 müssen dem Angestellten die Befugnisse der Nrn. 1 bis 3 nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen bzw. Betrieb tatsächlich zustehen, damit er leitender Angestellter im Sinn dieser Vorschrift ist. Das bedeutet, dass dem Angestellten im Arbeitsvertrag selbst die Befugnisse und Aufgaben übertragen werden müssen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse

Rz. 14 Die soeben gegebene allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs wurde in einer Zeit entwickelt, in welcher die meisten Arbeitnehmer eine Vollzeitbeschäftigung für einen Arbeitgeber ausübten. Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt hat jedoch dazu geführt, dass neben diesem traditionellen Arbeitnehmerbild zahlreiche Sonderformen von Arbeitsverhältnissen ents...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Leitende Angestellte nach Nr. 1

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Der leitende Angestellte nach Nr. 1 muss also im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Einstellung und Entlassung (kumulativ) berechtigt sein. Bezieht sich seine Berechtigung nur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitglieder von Personengesamtheiten (Nr. 2)

Rz. 37 § 5 Abs. 2 Nr. 2 nimmt die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in diesen Betrieben vom Begriff des Arbeitnehmers aus. Gemeint sind damit die Gesellschafter bei der OHG gem. §§ 114, 125 HGB, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / 2 Grenzen der Überwachung

Verfassungsrechtlich kann jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein...mehr

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Mitarbeiterüberwachung / Zusammenfassung

Begriff Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Notstandsbeihilfen

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werdenmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreiheit von typischer Berufskleidung nach § 3 Nr 31 EStG

Rz. 20 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der si...mehr

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Betriebsausschuss / 3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.mehr

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Betriebsausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die we...mehr

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Betriebsausschuss / 1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1] Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitz...mehr

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Betriebsausschuss / 4 Abwahl und Amtszeit

Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 51 Geschäftsführung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Sitzungen

Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.5 Entstehen von Vakanzen im Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 37 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsausschuss endet durch Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Erlöschen des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied (§ 49 BetrVG) oder Abberufung aus dem Gesamtbetriebsausschuss (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Rz. 21 Grundsätzlich kann auch der Gesamtbetriebsrat seine Beschlüsse nur in einer Sitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder fassen, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz sah das BetrVG in seiner früheren Fassung nicht vor. Als Folge der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Kontakt- und Reisebe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sonstige Rechte und Pflichten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 50 § 51 Abs. 5 BetrVG enthält eine Generalklausel, die bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat gelten, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften für den Gesamtbetriebsrat enthält (wie z. B. in §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 47 ff., 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 107...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Weitere Ausschüsse

Rz. 42 Der Gesamtbetriebsrat kann neben dem Gesamtbetriebsausschuss weitere Ausschüsse bilden, wenn im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist, sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl zu wählen (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.1 Mehrheitswahl

Rz. 32 Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht (d. h. nur eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die zu besetzenden Stellen eingereicht[1]), erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Mangels einer gesetzlichen Regelung kann der Gesamtbetriebsrat festlegen, ob die Mehrheitswahl in getrennten Wahlgängen mit einer A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.3 Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 40 Gemäß § 51 Abs. 4 BetrVG findet auf die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats das in § 51 Abs. 3 BetrVG niedergelegte Prinzip der Stimmengewichtung keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse nach § 33 Abs. 2 BetrVG, d. h. sie erfordert die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder an der Beschlussfas...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 1 BetrVG vor, trifft den Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens die Pflicht zur Einladung zur konstituierenden Sitzung, also zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Größe des Gremiums ist dabei unerheblich, sodass der Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.3 Grundsatz der geheimen Wahl

Rz. 35 Zwar sieht der – gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärte – § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor, dass die weiteren Gesamtbetriebsausschussmitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Jedoch ist eine völlig geheime Wahl praktisch nicht möglich. Wegen der sich aus § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG ergebenden unterschiedlichen Stimmengewichte der Gesamtbetrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über die Recht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Rz. 7 Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1 Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 30 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind sog. "geborene Mitglieder" des Gesamtbetriebsausschusses und gehören ihm stets an. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses sind "gekorene Mitglieder", d. h. sie werden gewählt. Ihre Anzahl bemisst sich je nach der Größe des Gesamtbetriebsrats auf zwischen 3 und 9 (§ 51...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.2 Verhältniswahl

Rz. 33 Werden hingegen mehrere Wahlvorschläge gemacht (d. h. mehrere Vorschlagslisten mit Kandidaten eingereicht), sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04 [1]). Die Neufassung der Verweisungsvorschrift des § 51 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats

Rz. 11 Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 28 Aus § 51 Abs. 1 und 4 BetrVG ergibt sich, dass der Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Gesamtbetriebsausschuss bilden muss sowie weitere Ausschüsse errichten kann. 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.2 Zuständigkeit des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 39 Der Gesamtbetriebsausschuss ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats zuständig (§ 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ihm können durch schriftlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats mit der (absoluten) Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Allerdings gilt dies nicht f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.4 Vergrößerung oder Verkleinerung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 36 Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 52 Bestehen Streitigkeiten über die Fragen der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Praxis-Beispiel Die Fa."Gesund" hat ihren Sitz in Freiburg; dort befin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Innere Ordnung und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 2 Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit, der von seiner Konstituierung bis zum Wegfall der gesetzlichen Errichtungsvoraussetzungen besteht.[1] Daher kommt es grundsätzlich nur zu einer einmaligen Konstituierung des Gremiums.[2] 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hat der Gesamtbetriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder andere Gesamtbetriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 12 Hinsichtlich der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats verweisen §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG weitgehend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsratsbeschlüsse enthält § 51 Abs. 3 BetrVG eine Sonderregelung. 2.4.1 Sitzungen Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 44 Der Gesamtbetriebsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit in einer schriftlichen Geschäftsordnung festlegen (§ 36 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darin können z. B. Einzelheiten zur Häufigkeit regelmäßiger Sitzungen, Ladungsfristen, Bestimmungen zur Sitzungsniederschrift und zu den zu errichtenden Ausschüssen getroffen we...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG

Rz. 753 Der Sozialplan ersetzt weder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.[1206] Die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG besteht auch bei Massenentlassungen.[1207] Der Betriebsrat ist also vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kün...mehr