Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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§ 4 Arbeitsrecht / 12. Muster: Unterrichtung des Betriebsrats über vorläufige personelle Maßnahmen (§ 100 BetrVG)

Rz. 26 Muster 4.5: Unterrichtung des Betriebsrats über vorläufige personelle Maßnahmen (§ 100 BetrVG) Muster 4.5: Unterrichtung des Betriebsrats über vorläufige personelle Maßnahmen (§ 100 BetrVG) An den Betriebsrat z.H. des/der Vorsitzenden – im Hause – Die Gesellschaft hat den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin _____ (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand) mit Wirku...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / h) Unterrichtung und Beratung über die Personalplanung (§ 92 BetrVG)

Rz. 754 Gem. § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Verm...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / i) Gewährleistung der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, falls Kurzarbeit gem. § 19 Abs. 1 KSchG eingeführt wird

Rz. 755 Sofern beabsichtigt ist, Kurzarbeit gem. § 19 Abs. 1 KSchG einzuführen, ist darauf zu achten, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gewährleistet sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 30 BetrVG regelt neben § 29 BetrVG und § 33 BetrVG die Modalitäten der Betriebsratssitzung. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ist die Vorschrift erheblich erweitert worden und regelt nunmehr auch die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz. 2 Zeitpunkt der Sitzung Rz. 2 Absatz 1 Satz...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Information des Betriebsrats (§ 111 S. 1 BetrVG)

Rz. 731 Nach § 111 S. 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betrie...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / c) Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens (§ 112 Abs. 1 und 2 BetrVG)

Rz. 733 Verhandlungsgegenstand des Interessenausgleichsverfahrens ist das "ob und wie" der Betriebsänderung. Es wird ausgehandelt, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Ausmaß und in welcher Form die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Argumente der Geschäftsleitung bei den Interessenausgleichsverhandlungen sind z.B. Verluste und die dadurch begründete Notwendigkei...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / V. Muster: Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG

Rz. 800 Muster 4.94: Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG Muster 4.94: Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG An das Arbeitsgericht _____ Antrag auf Einleitung des Einigungsverfahrens mit den Beteiligten: 1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn – Antragsteller und Beteiligter zu 1) – Verfahrensbevollmächtigte: Recht...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 10. Muster: Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Einstellung (§ 99 BetrVG)

Rz. 24 Muster 4.4: Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Einstellung (§ 99 BetrVG) Muster 4.4: Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Einstellung (§ 99 BetrVG) An den Betriebsrat z.H. des/der Vorsitzenden – im Hause – Wir beabsichtigen, den Bewerber/die Bewerberin _____ (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand) in der Abteilung _____ als _____...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.5 Vorbereitung der Sitzung, Zugriff auf Unterlagen; Beschlussfassung

Rz. 20 Der Vorsitzende hat in der Einladung anzugeben, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet und die Einwahldaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Zudem hat er die Frist für den Widerspruch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG festzulegen. Werden nicht alle Betriebsratsmitglieder über die Einwahldaten informiert, ist die Einladung fehlerhaft und die B...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Durchführung des Sozialplanverfahrens (§§ 112, 112a BetrVG)

Rz. 735 Gegenstand des Sozialplanverfahrens ist die Regelung eines Ausgleiches oder einer Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan soll in der Planungsphase, also vor Durchführung der Betriebsänderung aufgestellt werden. Der Abschluss eines vorsorglichen Sozialplanes ist nicht vom Betri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 30 BetrVG regelt neben § 29 BetrVG und § 33 BetrVG die Modalitäten der Betriebsratssitzung. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ist die Vorschrift erheblich erweitert worden und regelt nunmehr auch die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.7 Regelungen für weitere betriebsverfassungsrechtliche Gremien

Rz. 22 Die Regelungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gelten durch entsprechende Bezugsnormen (z.B. § 51 Abs. 1 BetrVG) auch für die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie die von diesen Gremien gebildeten Ausschüsse, ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Vorrang der Präsenzsitzung

Rz. 12 Aus § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG wie auch aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ergibt sich, dass die Präsenzsitzung weiterhin der Regelfall der Betriebsratssitzung ist, was sich damit rechtfertigen lässt, dass bei einer Präsenzsitzung eine Kommunikation unter den anwesenden Betriebsratsmitgliedern, sei es in der Sitzung selbst, sei es aber auch in Randgesprächen, deutlich leicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 11 Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] schafft der Gesetzgeber durch die neu eingefügten Absätze 2 und 3 nun dauerhaft die Möglichkeit, dass Betriebsratssitzungen (und auch GBR und KBR-Sitzungen sowie die Sitzungen der Ausschüsse dieser Organe) auch mittels Video- und Telefonkonferenz ("virtuell") stattfinden können. Die Vorschr...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Entscheidung über die Art der Sitzung oder Teilnahme

Rz. 17 Das Gesetz lässt offen, wer die Entscheidung trifft, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet. Da nach § 29 Abs. 2 BetrVG der Vorsitzende zur Sitzung einlädt und er auch den Ort der Sitzung bestimmt, ist auch er es, der bestimmt, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Davon abweichend kann auch eine Regelung in der Ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Nichtöffentlichkeit der Sitzung

Rz. 8 Die Betriebsratssitzung ist nach Abs. 1 Satz 4 nicht öffentlich. Diese Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht durch die Geschäftsordnung abgeändert werden. Der Kreis der Teilnehmer an der Betriebsratssitzung ist daher auf die vom Gesetz festgelegten Teilnahmeberechtigungen beschränkt. Der Betriebsrat ist aber berechtigt, Auskunftspersonen wie Mitarbeiter der Beruf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zeitpunkt der Sitzung

Rz. 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift legen die zeitlichen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer der Betriebsratsvorsitzende nach § 29 Abs. 2 BetrVG die Betriebsratssitzung anzuberaumen hat. Rz. 3 Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Das entspricht § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich unter Befreiung von der Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.6 Kosten

Rz. 21 Soweit zusätzliche Kosten entstehen, trägt diese nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hingegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Teil der Verbindungskosten, die beim Betriebsratsmitglied auch bisher für private Telekommunikationsnutzung angefallen sind (Kosten für Internetprovider) zu übernehmen, denn diese sind nicht durch die Betriebsratstätigkeit ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Dauer von Betriebsratssitzungen – Arbeitszeitgesetz

Rz. 7b Eine andere Frage ist, ob für die Betriebsratsmitglieder auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten ist. Die Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist aber zu verneinen. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), sodass bereits aus diesem Grund das Arbeitszeitgesetz hierfür keine Anwendung f...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Einigungsstelle

Rz. 746 Die Einigungsstelle hat nach § 112 Abs. 5 S. 1 BetrVG bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls L...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Beratung mit dem Betriebsrat (§ 111 S. 2 BetrVG)

Rz. 732 Die umfassende Beratung mit dem Betriebsrat erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Unterrichtung des Betriebsrats. Die Beratung dient der Klärung der Frage, ob die Durchführung der geplanten Betriebsänderung wirklich notwendig ist. Außerdem wird über die Bedingungen, unter denen die Betriebsänderung durchgeführt wird, und die damit verbundenen sozialen und personell...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Nachteile

Rz. 5 Nachteil sind strengere Rechnungslegungspflichten als Personengesellschaften, die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch Hinterlegung beim Handelsregister[11] und ggf. Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die GmbH ist zudem in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht aus Gesellschaftersicht gegenüber Personengesellschaften (selbst gegenüber GmbH & Co. KG) ben...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.3 Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit (Nr. 3)

Rz. 16 Zulässig ist die Beschlussfassung oder Sitzungsteilnahme per Video- oder Telefonkonferenz nur, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Welche Anforderungen hier genau gestellt werden, ist unklar. Die Gesetzesbegründung führt lediglich aus, dass sichergestellt sein soll, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.1.2 Folge von Verstößen (Nr. 1)

Rz. 14 Das Gesetz schweigt zu den Folgen von Verstößen. Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zu dessen Unwirksamkeit führen. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.2 Widerspruchsrecht (Nr. 2)

Rz. 15 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG darf eine Betriebsratssitzung weder vollständig noch als Hybridsitzung als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht. Soll die Sitzung ingesamt virtuell durchgeführt werden oder aber d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Häufigkeit von Betriebsratssitzungen

Rz. 7a In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus der Wertung des § 37 Abs. 2 BetrVG, der ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 790 Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Nach § 76 Abs. 5 BetrVG wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig in den Fällen, in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Zulässigkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz

5.3.1 Regelung in der Geschäftsordnung 5.3.1.1 Regelungsinhalt Rz. 13 Erste Voraussetzung ist, dass in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nach § 36 BetrVG die Möglichkeit einer solchen Teilnahme unter Vorrang der Präsenzsitzung festgelegt ist. Welche Anforderungen an die Regelung in der Geschäftsordnung zu stellen sind, regelt das Gesetz nur rudimentär. Vorgegeben ist allein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Häufigkeit und Dauer der Betriebsratssitzungen

3.1 Häufigkeit von Betriebsratssitzungen Rz. 7a In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Sitzungsteilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz

5.1 Allgemeines Rz. 11 Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] schafft der Gesetzgeber durch die neu eingefügten Absätze 2 und 3 nun dauerhaft die Möglichkeit, dass Betriebsratssitzungen (und auch GBR und KBR-Sitzungen sowie die Sitzungen der Ausschüsse dieser Organe) auch mittels Video- und Telefonkonferenz ("virtuell") stattfinden könn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.1 Regelung in der Geschäftsordnung

5.3.1.1 Regelungsinhalt Rz. 13 Erste Voraussetzung ist, dass in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nach § 36 BetrVG die Möglichkeit einer solchen Teilnahme unter Vorrang der Präsenzsitzung festgelegt ist. Welche Anforderungen an die Regelung in der Geschäftsordnung zu stellen sind, regelt das Gesetz nur rudimentär. Vorgegeben ist allein, dass der Vorrang der Präsenzsitzung ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / o) Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 400 Der Betriebsrat[716] hat bei Kündigungen zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, denen auf Seiten des Arbeitgebers entsprechende Pflichten gegenüberstehen.[717] Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung hören. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei zu beachten, dass die Rechtsprechung streng danach unterscheidet, ob de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.1.1 Regelungsinhalt

Rz. 13 Erste Voraussetzung ist, dass in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nach § 36 BetrVG die Möglichkeit einer solchen Teilnahme unter Vorrang der Präsenzsitzung festgelegt ist. Welche Anforderungen an die Regelung in der Geschäftsordnung zu stellen sind, regelt das Gesetz nur rudimentär. Vorgegeben ist allein, dass der Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt ist. Daher wird...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 766 Betriebsvereinbarungen[1209] werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Sie gelten in räumlicher Hinsicht in dem Betrieb, für den sie abgeschlossen wurden. In persönlicher Hinsicht erstreckt sich die Betriebsvereinbarung grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können nur solche ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ff) Betriebsverfassungsrechtliche Amtsinhaber

Rz. 435 Vor Kündigungen des Arbeitgebers besonders geschützt sind nach § 15 Abs. 1 KSchG Mitglieder eines Betriebsrats (§§ 7 ff. BetrVG), einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), einer Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und eines Seebetriebsrates (§ 116 BetrVG). Nach § 15 Abs. 2 KSchG haben die Mitglieder eines Wahlvorstandes (§ 16 BetrVG), Wahlbewerber (§ 14 Bet...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Interessenausgleich/Sozialplan

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§ 4 Arbeitsrecht / j) Auslandseinsatz

Rz. 199 Bei jeder Auslandstätigkeit[354] stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist.[355] Nach Art. 27 EGBGB obliegt die Entscheidung über das anzuwendende Recht (Arbeitsvertragsstatut) den Vertragsparteien. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Bei Arbeitsverträgen unterliegt die Rechtswahl der Schranke des Art. 30 Abs. 1 EGBGB, wonach der dem Arbeit...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 775 Nach § 80 Abs. 1, 2a ArbGG findet das Beschlussverfahren[1215] in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, aus dem Sprecherausschussgesetz, aus dem Mitbestimmungsgesetz und bei Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung Anwendung. Bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG handelt es sich um ein...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Die Stiftung & Co. KG

Rz. 91 Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG)[167] übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwir...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / V. Muster: Erwiderung

Rz. 785 Muster 4.89: Erwiderung Muster 4.89: Erwiderung Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten: 1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn – Antragsteller und Beteiligter zu 1) – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen 2. die xy-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Müller, Drachenfelsstra...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / l) Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 378 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) [661] durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer.[662] Der Arbeitgeber klärt mit der zuständigen Interessenvertretung i.S.d. § 176...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)

Rz. 747 Nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG besteht eine Vermutung für die Rechtfertigung der Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auf den Wegfall der Beschäftigungsm...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Weitere Mitwirkungspflichten

Rz. 80 Mitwirkungspflichtig sind ferner auch nach der erstmaligen Einstellung:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Rechtsfolgen

Rz. 586 Der Betriebsübergang hat individualarbeitsrechtliche [978] und kollektivrechtliche [979] Auswirkungen. Rz. 587 Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer aufgrund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündigungsschutz geht nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Vorausset...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / k) Beteiligung des Wirtschaftsausschusses

Rz. 757 Unabhängig von der Beteiligung des Betriebsrats hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss vor einer geplanten Betriebsänderung zu informieren (§ 106 BetrVG). Der Zeitpunkt der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses wird im Regelfall mit dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG zusammenfallen.[1208] Die Unterrichtungspflicht gegenüber de...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Rz. 183 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 99 BetrVG, bleiben vom TzBfG unberührt. Regelmäßig wird die Umsetzung eines einzelnen Wunsches auf Arbeitszeitreduzierung keinen kollektiven Tatbestand darstellen, da insoweit nur den individuellen Bedürfnissen eines Arbeitnehmers Rechnung getragen wird. Die bloße Verringerung ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Stellenausschreibung

Rz. 3 Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die durch das Verlangen ausgelöste Ausschreibungspflicht bezieht sich auch auf Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen und deren Einsat...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Betriebsvereinbarung bzgl. Personalplanung

Rz. 18 Muster 4.1: Betriebsvereinbarung bzgl. Personalplanung Muster 4.1: Betriebsvereinbarung bzgl. Personalplanung Betriebsvereinbarung zwischen der xy-GmbH, _____ (Adresse), vertreten durch _____ (Name, Adresse), und dem Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden _____ (Name, Adresse), wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über die Personalplanung gem. § 92 BetrVG abgeschlo...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / VI. Muster: Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht

Rz. 786 Muster 4.90: Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Muster 4.90: Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht An das Landesarbeitsgericht _____ _____ In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten: 1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn – Antragsteller und Beteiligter zu 1) – Verfahrensb...mehr