Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.2 Geldsummenvermächtnis

Die beschwerte Person kann bei einem Geldsummenvermächtnis den Nennwert des Geldes abziehen.[1] Wird dem Bedachten an Erfüllungs Statt ein Grundstück übereignet, ändert dies nichts am Ansatz der Vermächtnisschuld, d. h. auch hier ist der Nennwert des Geldes maßgebend. Praxis-Beispiel Ansatz der Vermächtnisschuld Erblasserin E hat im Testament festgelegt, dass ihre Tochter T All...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.6 Sachvermächtnis

Wichtigste Anwendungsfälle für Sachvermächtnisse sind Grundstücke oder Betriebsvermächtnisse. Grundsätzlich sind Sachvermächtnisse mit dem Steuerwert anzusetzen.[1] Dies kann z. B. der Kurswert, der Kapitalwert oder der Grundbesitzwert sein. Ist für die Bewertung des Vermächtnisgegenstandes kein Steuerwert maßgebend, ist das Sachvermächtnis mit dem gemeinen Wert[2] zu bewerten...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.1 Allgemeines

Auch die Bewertung von Vermächtnissen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorzunehmen.[1] Ändert sich zwischen dem Todestag und dem Tag der Erfüllung des Vermächtnisses der Wert des Vermächtnisses, bleibt dies ohne Auswirkung auf den Ansatz des Vermächtnisses. Dies kann vorteilhaft sein (wenn der Wert des Vermächtnisses zwischenzeitlich steigt) als ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.3 Kaufrechtsvermächtnis

Wurde ein Kaufrechtsvermächtnis angeordnet, ergibt sich für den belasteten Erben die für ihn abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[1] i. H. d. Differenz des Verkehrswerts des Gegenstandes und des erhaltenen Kaufpreises.[2] Praxis-Beispiel Kaufrechtsvermächtnis Der Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hat E testiert, dass seine Nichte N das sich...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.4 Nießbrauchsvermächtnis

Die mit dem Nießbrauchsvermächtnis belastete Person kann den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts abziehen.[1] Der Kapitalwert berechnet sich dabei wie beim Vermächtnisnehmer nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 – 16 BewG.[2] Der Vervielfältiger ergibt sich hierbei aus dem BMF, Schreiben vom 14.11.2022.[3] Diese sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Für Bewer...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.2 Tod des Vorerben

Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, so hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Das Erbschaftsteuerrecht weicht damit vom Zivilrecht ab, bei dem der Nacherbe vom Erblasser erbt. Ebenso wie für den Vorerben ist beim Nacherben ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben. Die anzuwe...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.7.1 Allgemeines

Mit der Vorschrift des § 25 ErbStG sollen steuerliche Vorteile ausgeschlossen werden, die sich bei der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ergeben können. Solche steuerlichen Vorteile können entstehen aus der unterschiedlichen Bewertung von Grundstücken und der mit dem Kapitalwert anzusetzenden Nießbrauchsbelastung. Gleiches gilt für eine Schenkung unt...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.2 Ermittlung des Vervielfältigers

Die Höhe des Vervielfältigers hängt von der Dauer des Nießbrauchsrechts ab. Bei einem Nießbrauchsrecht, welches auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ermittelt sich der Vervielfältiger nach § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 9a (zu § 13 BewG) zu entnehmen. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Vater V wendet seiner Tochter T im Januar 2024 den Nießbrauch ...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.4 Beispiele zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs

Praxis-Beispiel Berechnung Kapitalwert eines Nießbrauchs: Rechtslage 2017 und 2018 Großvater GV schenkt seinem Enkel EN am 31.10.2018 den lebenslangen Nießbrauch an einem Mietwohngrundstück. EN ist zu diesem Zeitpunkt 34 Jahre alt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert i. H. v. 515.500 EUR festgestellt worden. Der tatsächliche Jahreswert für den Nießbrauch beträgt 29.500...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.3 Jahreswert

a) Tatsächlicher Jahreswert Unter dem Jahreswert ist der Wert der Nutzung während eines Jahres zu verstehen. Als Jahreswert ist der Reinertrag zugrunde zu legen. Dieser ergibt sich, wenn die vom Nießbraucher zu tragenden Kosten von den Einnahmen abgezogen werden. Maßgebend sind hier die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung.[1] Zu keinen Auswirkungen führen nachträgli...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ermittelt sich die Bereicherung, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Dabei sind aufschiebend ...mehr

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ISO 14068-1:2023: Ein Leitf... / 6.1 Carbon Neutrality Management Plan (CNMP)

Ein Carbon Neutrality Management Plan (CNMP) nach ISO 14068-1 (Kap. 9) zielt speziell darauf ab, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens Treibhausgasneutralität zu erreichen. Er beinhaltet detaillierte Strategien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG) auf Netto-Null sowie den vorgesehenen Ausgleich über Kompensationszertifikate. Die Entwicklung eins CNMP) erfordert...mehr

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ISO 14068-1:2023: Ein Leitf... / 3.1.1 Prinzip der Transparenz

Transparenz ist das Fundament aller Bemühungen um THG-Neutralität. Unternehmen müssen relevante Informationen offenlegen, um ein klares Verständnis ihrer THG-Neutralitätsansprüche zu ermöglichen. Dies umfasst Daten über Treibhausgasemissionen, verwendete Methoden und erreichte Fortschritte. Hierzu zählt ebenso die Berücksichtigung von Anforderungen aus anderen relevanten Nor...mehr

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ISO 14068-1:2023: Ein Leitf... / 6.2 Carbon Neutrality Report

ISO 14068-1:2023 enthält die Anforderungen, dass regelmäßig ein Bericht zur THG-Neutralität erstellt und offengelegt werden muss. Der Bericht soll öffentlich verfügbar sein und umfassende Informationen über die Bemühungen und Ergebnisse eines Unternehmens in Bezug auf die Erreichung und Aufrechterhaltung der THG-Neutralität enthalten. Die erforderlichen Inhalte des Berichts Be...mehr

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ISO 14068-1:2023: Ein Leitf... / 7 Literaturhinweise

Arnold J, Toledano P (2021) Corporate Net-Zero Pledges: The Bad and the Ugly. Columbia Center on Sustainable Investment Bhatia P, Cummis C, Rich D, et al (2011) Greenhouse Gas Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard Bingler JA, Kraus M, Leippold M, Webersinke N (2022) Cheap talk in corporate climate commitments: The role of active institution...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 3 Bewertung von Sachbezügen

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.5.2013[1] dazu Stellung genommen, wie bei der Bewertung von Sachbezügen das Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG zu werten ist. Grundlage für das BMF-Schreiben sind die BFH-Urteile vom 26.7.2012.[2] 3.1 Wahlrecht des Arbeitnehmers Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26.7.2012[1] seine bisher vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbei...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 3.4 Kein Abzug des Rabattfreibetrags

Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Jahr kann in folgenden Fällen nicht zum Abzug gebracht werden: der Arbeitgeber versteuert den Rabatt pauschal – die Pauschalierung führt dazu, dass nicht mehr § 8 Abs. 3 EStG sondern § 8 Abs. 2 EStG Anwendung findet und damit der amtliche Sachbezugswert oder der übliche Endpreis als Maßstab der Bewertung heranzuziehen ist; es werden Waren ...mehr

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Forderungsberichtigung / 5 Maßgebender Zeitpunkt: Prüfung, wann die wertmindernden Umstände vorlagen

Wenn der Unternehmer das Ausfallrisiko einer Forderung beurteilt, muss er stets hinterfragen, ob die betreffenden wertmindernden Umstände am Bilanzstichtag vorlagen. Das gilt selbst dann, wenn ihm diese Umstände erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Praxis-Beispiel Wertmindernder Umstand: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nutzfahrzeughändler Hans Groß erstellt im Februa...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Behandlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren

Herr Huber betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Er übereignet seinem Arbeitnehmer im Oktober 01 eine Schrankwand und im November 01 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 EUR. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis für Kunden beträgt jeweils 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchsc...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 3.1 Wahlrecht des Arbeitnehmers

Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26.7.2012[1] seine bisher vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer (im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung) den geldwerten Vorteil wahlweise bewerten lassen kann nach § 8 Abs. 3 EStG mit einem Bewertungsabschlag von 4 % und einem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers (Endpreis i...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 3.2 Wie der Wert der Sachbezüge ermittelt wird

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1] Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten für eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die zu vergle...mehr

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Forderungsberichtigung / 3 Forderungsbewertung: Es gilt das strenge Niederstwertprinzip

Im Rahmen der vorbereitenden Abschlussarbeiten müssen auch Forderungen hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit überprüft werden. Dabei ist die Frage zu stellen, ob man mit dem Forderungseingang sicher rechnen kann oder ob dabei irgendwelche Wertkorrekturen vorgenommen werden müssen. Sind wertmindernde Umstände oder gar ein völliger Ausfall zum Bilanzstichtag erkennbar, müssen diese...mehr

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Preisnachlass, Arbeitnehmer / 3.3 So wird der Endpreises ermittelt

Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer am Abgabeort die konkrete Ware oder Dienstleistung dem fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Von diesem Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche R...mehr

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Forderungsberichtigung / 6.1 Einzelbewertung: Wenn die Verhältnisse des Kunden bekannt sind

Grundsätzlich ist das Betriebsvermögen einzeln zu bewerten. Das gilt auch für die Bewertung von Kundenforderungen. Nur so kann den individuellen Gegebenheiten bei einem bestimmten Kunden Rechnung getragen werden. Diese Möglichkeit der Einzelbewertung besteht aber dann nicht, wenn der Unternehmer über einen großen Kundenkreis verfügt. Denn bei einem größeren Kundenkreis wird d...mehr

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Anhang nach HGB / 5.3.4 Allgemeine Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung

Rz. 266 Unter den "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" werden eine Reihe den Jahres- und mittelbar auch Konzernabschluss umfassender Anhangangaben subsumiert. Im Einzelnen verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Moduls Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4807–5036):mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.2 Bewertungsmethoden

Rz. 58 Allgemeines Unter Bewertungsmethode, einschließlich der Abschreibungsmethoden,[1] im Sinne des Gesetzes ist jedes planmäßige, definierte Verfahren zur Ermittlung eines Wertansatzes zu verstehen.[2] Der Begriff "Bewertungsmethode" umfasst 2 Bereiche, die beide der Angabepflicht unterliegen: Zunächst einmal geht es um die im Gesetz ausdrücklich genannten Bewertungswahlrech...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d...mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.2.3 Angaben zu Abweichungen von Bewertungsmethoden

Rz. 113 Abweichungen von Bewertungsmethoden resultieren hauptsächlich aus Abweichungen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (zeitliche Abweichungen von den Bewertungsmethoden, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendet wurden) und daneben aus Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 Abs. 1 Nrn. 1–5 HGB (Regelabwe...mehr

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Anhang nach HGB / 5.3.9 Zusätzliche Angaben

Rz. 272 Die zusätzlichen Angaben stellen eine Art "Auffangposten" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5331–5361) für Angabepflichten dar, welche sich nur schwer unter eine andere Kategorie subsumieren lassen. Allerdings ist dieser Oberbegriff nicht überschneidungsfrei mit "sonstige Angaben", "sonstiges" und zumindest einem Teil der "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Wäh...mehr

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Anhang nach HGB / 4.9 Angaben zu den Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB

Rz. 246 Nach § 285 Nr. 28 HGB ist der Gesamtbetrag der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in die Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, in die Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern sowie in die Beträge aus der Bewertung von Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizuleg...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert die (steuer-)bilanzielle Behandlung von Verschmelzungen nach dem UmwG/UmwStG. Im Fokus steht die Erstellung der Schlussbilanz und die Bewertung der Vermögensgegenstände/Schulden der Unternehmen. Die relevanten Anforderungen bei der Bilanzierung einer Verschmelzung werden anhand von Beispielen behandelt, um eine korrekte Abwicklung der Verschmelzung zu g...mehr

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Anhang nach HGB / 5.3.5 Informationen zur Bilanz

Rz. 268 Unter den "Informationen zur Bilanz" verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Abschnitts, insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5037–5237):mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.3 Zusatzangaben zu den Bewertungsmethoden

Rz. 89 Das HGB enthält für den Anhang eine Reihe von Angabepflichten zu speziellen Bewertungsfragen. Grundsätzlich gehören auch diese Angaben zur Erläuterung der Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die z. T. im Anschluss an die Richtlinie 2013/34/EU erfolgte ausdrückliche gesetzliche Nennung soll sicherstellen, dass die betreffenden Angaben erfolgen und nicht et...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.2 Rückstellungen

Rz. 149 Angabe eines Fehlbetrags bei den Pensionsrückstellungen (Art. 28 Abs. 2 EGHGB) Bei den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB z. T. Passivierungswahlrechte: Für Pensionsverpflichtungen (einschließlich Anwartschaften), die auf einer unmittelbaren, vor dem 1.1.1987 erteilten Zusage beruhen (Altzusagen), braucht eine ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Anhang nach HGB / 4.1 Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte und nicht in der Bilanz enthaltene sonstige finanzielle Verpflichtungen

Rz. 214 Zwischen der Angabepflicht des § 285 Nrn. 3, 3a HGB bestehen nicht unerhebliche Überschneidungen, da Geschäfte i. S. d. § 285 Nr. 3 HGB (Rz. 216) auch häufig die Voraussetzungen für eine Angabepflicht nach § 285 Nr. 3a HGB erfüllen. Gleichzeitig ist auch die Einstufung des § 285 Nr. 3 HGB im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Finanzlage ("für die Beurteilung der F...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.6 Periodenfremde Aufwendungen

Rz. 205a Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Aufwandsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Erläuterung kommen im Einzelnen vor allem folgende Aufwendungen in Betracht:[1] Buchverluste aus Anlageabgänge...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.5 Übersicht über die gesetzlichen Angabepflichten

Rz. 16 In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapit...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.4 Verschmelzungsbericht

Rz. 12 Der in § 8 UmwG normierte Verschmelzungsbericht ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger – für jeden Rechtsträger einzeln oder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG auch gemeinsam – zu erstellen. Er umfasst gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG die Berichterstattung über die Verschmelzung, den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf. Konkret ...mehr

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Anhang nach HGB / 5.3.6 Informationen zur GuV-Rechnung

Rz. 269 Unter den "Informationen zur GuV-Rechnung" verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Abschnitts, insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5238–5296):mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.1 Verschmelzungsplan

Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt.Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften,...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.3 Ergebnisverwendung

Rz. 211 Gemäß § 275 HGB endet das gesetzliche Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Was mit dem erzielten Ergebnis geschehen soll, ergibt sich nicht hieraus. Zwar eröffnet § 268 Abs. 1 HGB allen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwen...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.4 Konzerninterne Umwandlungsvorgänge, § 301 HGB

Rz. 56 Der Regelungsbereich des UmwG umfasst keine konzerninternen Umwandlungsvorgänge. Tritt etwa der Fall einer Beteiligung eines Tochterunternehmens an einer konzerninternen Verschmelzung auf, muss auf die allgemeinen Konsolidierungsgrundsätze abgestellt werden. Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unter Beachtung der der Konze...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.5 Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung

Rz. 205 Trotz der Abschaffung des Ausweises von Aufwendungen als "Außerordentliche Aufwendungen" im GuV-Rechnungsschema des § 275 Abs. 2, 3 HGB durch das BilRUG sind nach § 285 Nr. 31 HGB jeweils der Betrag und die Art der einzelnen (Ertrags- oder) Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordnete...mehr

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Anhang nach HGB / 5.2 Pflichtbestandteile des Anhangs

Rz. 253 Ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 istdie Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) elektronisch zu übermitteln. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige auch ein detailliertes Anlagenverzeichnis (d. h. Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln und dies in einer Fußnote zur Berichtsposition Anlagenverzeichnis (Kern...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.1 Anlagevermögen

Rz. 123 Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB) Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1] Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2] die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, die im Lau...mehr

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Anhang nach HGB / 2.1.1 Angaben zur Identifizierung der Kapitalgesellschaft

Rz. 38a Nach § 264 Abs. 1a HGB haben alle Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) folgende allgemeinen Informationen zur Identifizierung der den Jahresabschluss aufstellenden Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co.) darzustellen: Firma, Sitz, Registergericht, Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, und Anga...mehr

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ESG-Softwarelösungen: Eine ... / 4 Der Auswahlprozess step-by-step

Die Auswahl der richtigen ESG-Software erfordert einen strukturierten Ansatz. Der Prozess kann in mehrere Schritte unterteilt werden, die im Folgenden beschrieben werden. Anforderungsanalyse Der erste Schritt bei der Auswahl von ESG-Software besteht darin, eine gründliche Anforderungs- und Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen. Dies beinhaltet die Identifizierung der spezifisch...mehr