Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Originärer Bewertungsmaßstab (§ 9 Abs. 1 BewG)

Rz. 9 Als Regelfall der Bewertung nennt § 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert (originärer Bewertungsmaßstab). Dieser ist mit dem Verkehrswert (Marktwert; vgl. auch § 198 BewG i. V. m. § 199 BauGB) gleichzusetzen (vgl. z. B. BFH vom 24.11.2005, BFH/NV 2006, 744), also mit dem Wert, den ein Vermögenswert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen könnte. Rz. 10 § 9 BewG ist nicht nu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG

1 Sinn und Zweck der Bewertung Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.7.2 Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG)

Rz. 65 Die Regelungen zum Paketzuschlag sind zu beachten (§ 11 Abs. 3 BewG). Ein solcher ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % seiner Anteile auf einen oder mehrere Erwerber über...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 8 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 § 15 Abs. 1 BewG

Rz. 3 Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist mit 5,5 % anzunehmen (§ 15 Abs. 1 BewG; vereinfachend, aber das tatsächliche Marktzinsniveau außer Acht lassend). Diese Regelung kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht und ist z. B. von Bedeutung bei Gewährung eines unverzinslichen Darlehens. Der Begünstigte ist durch den Zinsvorteil mit einer Schenkung i. S....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gutachten (§ 198 Abs. 2 BewG)

Rz. 10 Nach Auffassung der FinVerw (R B 198 Abs. 3 ErbStR) ist als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundstückswerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das FA. Diese setzt voraus, dass d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Ermittlung des Kapitalwerts nach § 14 BewG

Rz. 12 Besteht der Erwerb von Todes wegen aus nicht steuerbaren Versorgungsbezügen, mindern diese i. H. ihres Kapitalwerts den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert ist nach § 14 BewG zu ermitteln (vgl. auch die entsprechende BewG-Kommentierung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen mit dem Vi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer (§ 13 Abs. 1 BewG)

Rz. 10 Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer liegen dann vor, wenn das Ende kalendermäßig noch nicht feststeht (z. B. zeitlich begrenzter Nießbrauch, Zeitrente). Rz. 11 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert zu berechnen. Er wird nach Tabelle 6 des Kapitalisierungserlasses vom 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) – entspricht Anlage 9a zum BewG –, unter Annahme ei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Kapitalwert bei Abhängigkeit von mehreren Lebenszeiten (§ 14 Abs. 3 BewG)

Rz. 30 Hängt die Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 § 15 Abs. 3 BewG

Rz. 15 Bei Nutzungen und Leistungen, deren Jahreswert ungewiss ist (wenn auf die Erzielung von Erträgen ausgerichtet) oder (bedeutend) schwankt, ist als Jahreswert der Betrag (Nettowert, Ausgaben sind zu berücksichtigen) anzusetzen, der nach den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag (§ 11 i. V. m. § 9 ErbStG) im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (Zukunftssch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Wohnungs- und Teileigentum (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG)

Rz. 10 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum i. S. d. WEG gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eines Gebäudes und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume) eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfügungsbeschränkungen (§ 9 Abs. 3 BewG)

Rz. 17 Als persönliche Verhältnisse i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BewG). Dazu zählen insb. Verfügungsbeschränkungen wie z. B. (vgl. R B 9.2 Abs. 2 ErbStR) eine angeordnete Testamentsvollstreckung, die Anordnung einer Vor- oder N...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken (§ 178 Abs. 1 BewG)

Rz. 1 Unbebaute Grundstücke werden in § 178 Abs. 1 BewG definiert. Es sind grds. Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Wertzahlen nach Anlage 25 (§ 191 Abs. 2 BewG)

Rz. 35 Werden jedoch von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Wertzahlen (Sachwertfaktoren) zur Verfügung gestellt, sind nach § 191 Abs. 2 BewG die in Anlage 25 zum BewG geregelten (pauschalen) Wertzahlen zu übernehmen. Rz. 36 Anlage 25 ist in zwei Grundstücksgruppen aufgeteilt: Für Wohngrundstücke (Gruppe 1), die ggf. im Sachwertverfahren zu bewerten sind, stehen die Wer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Begriff (§ 9 Abs. 2 BewG)

Rz. 12 Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert oder Marktwert, § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Der Gesetzgeber benutzt den Konjunktiv und geht dabei von einer konkreten Wertvorstellung aus. Dies bedeutet aber auch, dass konkrete Verkäufe nicht stattgefund...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit "Grundstück" (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG)

Rz. 4 Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist nach der Art des Grundstücks zu bestimmen. Er richtet sich nach § 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Danach bilden i. d. R. viele Wirtschaftsgüter die wirtschaftliche Einheit. Die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG verwendeten Begriffe erschließen sich aus dem Zivilrecht. Rz. 5 Bei einem unbebauten Grundstück gehören ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 BewG)

Rz. 4 Im Vergleichspreisverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von geeigneten Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen (Vergleichsgrundstücke). Ausnahmsweise kann auch ein Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis des gemeinen Wertes (§ 13 Abs. 3 BewG)

Rz. 21 Ist der gemeine Wert des Rechts nachweislich geringer (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenverpflichteten) oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen ( § 13 Abs. 3 Satz 1 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis des gemeinen Wertes (§ 14 Abs. 4 BewG)

Rz. 37 Ist der gemeine Wert des Rechts nachweislich geringer (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenverpflichteten) oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen ( § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG)

Rz. 11 Nach § 180 Abs. 2 BewG gilt (Fiktion) als bebautes Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist und daher nach § 93 BGB eigentlich nicht Gegenstand besonderer ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines (§ 198 Abs. 1 Satz 2) BewG

Rz. 5 Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten nach § 198 Abs. 1 Satz 2 BewG grds. die aufgrund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften. Dies sind die Wertermittlungsverordnung und die hierzu ergänzenden Regelungen in den Wertermittlungsrichtlinien 2006 (§ 198 Satz 2 BewG); die Wertermittlungsverordnung wurde zum 01.07.2010 durch die Immobilienwerter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Selbstständig verwertbare Teilfläche (§ 185 Abs. 2 Satz 3 BewG)

Rz. 45 Ist (in Einzelfällen) das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich (selbstständig verwertbare Teilfläche) – ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen (Abgrenzung über § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG) –, ist (nur) bei der Berec...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Ermittlung

Rz. 40 Anzuwenden sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen aus Kaufpreissammlungen abgeleiteten örtlichen Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG). Mit Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl II 2020, 760) hatte der BFH entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbscha...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG)

Rz. 15 Die FinVerw ist der Auffassung (R B 198 Abs. 4 Satz 1 ErbStR), dass auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis des geringeren Verkehrswerts dienen kann (vgl. dazu auch BFH vom 02.07.2004, BStBl II 2004, 703). Für Bewertungsstichtage n...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Andere Fälle (§ 178 Abs. 2 BewG)

Rz. 5 Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück ebenfalls als unbebaut (§ 178 Abs. 2 Satz 1 BewG). Ein Gebäude kann keiner Nutzung zugeführt werden, wenn es aus bautechnischen Gründen nicht genutzt werden kann. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des V...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Begriff (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG)

1.1 Gebäude Rz. 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der tatsächlichen Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Grundstücke im Zustand der Bebauung erfahren eine eigene Bewertung nach § 196 B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 § 15 Abs. 2 BewG

2.2.1 Allgemeines Rz. 7 Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Wohnungsüberlassung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Dabei kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Bewertungsstichtag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für D...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Betriebsvorrichtungen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG)

6.1 Allgemeines Rz. 14 Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1.2 Fälle des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG

Rz. 21 Nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG erfolgt der Ansatz der üblichen Miete auch dann, wenn der Eigentümer dem Mieter das Grundstück oder den Grundstücksteil zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die Gründe, die zu der Abweichung der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 % nach unten oder ob...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Bodenschätze (§ 176 Abs. 2 Nr. 1 BewG)

Rz. 12 § 176 Abs. 2 Nr. 1 BewG stellt klar, dass Bodenschätze nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Zivilrechtlich bildet der Bodenschatz mit dem Grund und Boden eine Einheit (§ 94 Abs. 1 BGB). Solange der Eigentümer den zum Grund und Boden gehörenden Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt, ist dieser einer selbstständigen Bewertung nic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1.1 Fälle des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG

Rz. 20 Nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG (vier Alternativen) ist für folgende Grundstücke oder Grundstücksteile, die übliche Miete (fiktive Miete) anzusetzen: Eigennutzung: Der Ansatz der üblichen Miete bei der Nutzung durch den Eigentümer gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für gewerblich oder freiberuflich genutzte Räume. Deshalb ist z. B. das vom Grundstückseigent...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.2 Wohnungsvermietung als Hauptzweck

Rz. 179 Der Hauptzweck des Betriebes muss in der Vermietung von eigenen Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG liegen. Das ist der Fall, wenn die Vermietung den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht (vgl. R E 13b.17 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind vermietete Grundstücke (bzw. Grundstücksteile), die entsprechend der Funktions- u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.3.2 Neufassung des § 12 ErbStG

Rz. 23 Die Vorschrift stellt auch nach dem ErbStRG die "Brücke" zu den (neuen) Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her und entlastet so das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bedarfsbewertung. § 12 Abs. 1 ErbStG verweist (wie bisher) grds. auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Soweit nach § 151 BewG gesonderte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4 Mindestwert (Substanzwert, § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG)

3.2.4.1 Allgemeines Rz. 55 Als Mindestwert wird durch § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum BV gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der KapG festgelegt. Dieser Mindestwert darf durch die angewandte Bewertungsmethode nicht unterschritten werden. Der Substanz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Immerwährende Nutzungen und Leistungen (§ 13 Abs. 2, 1. Alt. BewG)

Rz. 15 Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (z. B. Verein hat Recht auf Gebäudenutzung; vgl. auch BFH vom 11.12.1970, BStBl II 1971, 386). Rz. 16 Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 18,6 zugrunde zu legen. Rz. 17 vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG)

Rz. 18 Diese liegen dann vor, wenn das Ende sicher ist, nur der Zeitpunkt ist ungewiss (z. B. H E 10.7 "Kosten der üblichen Grabpflege" ErbStH). Rz. 19 Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 9,3 zugrunde zu legen. Rz. 20 vorläufig freimehr

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Einführung BewG / 1 Sinn und Zweck der Bewertung

Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. aus Verkäufer- oder Käufersich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Freie Berufe

Rz. 3 Das BewG enthält keine eigenständige Definition der freien Berufe. Inhaltlich maßgeblich ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung, insb. zu den Kriterien für die freiberuflichen Tätigkeiten, die nicht zu den Katalogberufen gehören. Indem § 96 BewG für die Gleichstellung mit dem Gewerbebetrieb bei den freien Berufen ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 N...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Errichtung in Bauabschnitten (§ 180 Abs. 1 Satz 2 BewG)

Rz. 9 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist die Entscheidung, ob ein bezugsfertiges Gebäude anzunehmen ist, nach der Verkehrsanschauung zu treffen. Eine solche Art der Errichtung ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehene...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Rz. 5 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gem. § 200 Abs. 2 BewG sind WG (einschließlich mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden), deren Anwesenheit das operative Geschäft des zu bewertenden Unternehmens nicht beeinflusst. Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören demnach WG, die sich aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne die eigentliche Unte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 Die Ursprünge der Vorschrift sind bis in den § 77 RBewG aus dem Jahr 1934 zurückzuführen. Infolge der Nichterhebung der Vermögensteuer ab dem 01.01.1997 wurde die Norm insoweit angepasst, dass nur noch der frühere § 121 Abs. 2 BewG verblieb, welcher die einzelnen Bereiche des Inlandsvermögens aufzählt. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BewG erfuhr keine weiteren Veränderu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Begünstigtes Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 6 Indem § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Definition des begünstigungsfähigen Vermögens auf die §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG verweist, ist eine weitere Funktion dieser Vorschriften des Bewertungsgesetzes die nähere Festlegung des Anwendungsbereichs der §§ 13a–c ErbStG. Für das in den §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG definierte inländische BV kommen vorbehaltlich der Er...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 82 Wie bereits eingangs (s. Rz. 4) angemerkt, hat § 121 BewG derzeit nur noch Bedeutung für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Demzufolge ist die Verortung der Norm im Bewertungsgesetz nicht folgerichtig. Die Regelungen zum Abzug von Schulden und Lasten befinden sich richtigerweise nicht im BewG, sondern im ErbStG, hier insb. im § 10 Abs. 6. Folglich ist die Norm a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Grundvermögen

Rz. 7 Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt, dass die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 sowie 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind. Dies umfasst die Regelbewertungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Sonderregelungen nach den ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick zu § 12 ErbStG

Rz. 1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 4 Ausblick

Rz. 17 Insbesondere seit der letzten Reform des Erbschaftsteuerrechts zum 01.07.2016 hat die Bewertung des begünstigten sowie des nicht begünstigten Unternehmensvermögens, in den Fällen des § 28a ErbStG aber auch des PV, massiv an Bedeutung gewonnen. War bis vor Kurzem insb. die Bewertung des Unternehmensvermögens bis auf die eher seltenen Fälle des Verstoßes gegen die Lohns...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Gebäudebegriff

Rz. 19 Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen: wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Mensch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Ertragswertverfahren kommt insb. bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Wertschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Es ist daher regelmäßig für Mietwohngrundstücke sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Die Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen

Rz. 3 Für die Bewertung ausländischen BV gelten die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG. Auch für das ausländische BV ist eine Bewertung zum gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG in § 31 BewG vorgegeben, allerdings nur mit einem Verweis auf den Ersten Teil des BewG, der die §§ 1 bis 16 BewG umfasst. § 31 BewG enthält für die Bewertung ausländischen BV also keine Anordnung der entsprechen...mehr