Fachbeiträge & Kommentare zu BilMoG

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Abgrenzung latenter Steuern (Nr. 4)

Rz. 10 Während latente Steuern vor Einführung des BilMoG nur bedingt von praktischer Bedeutung waren,[1] hat die Einschränkung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz sowie die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.) zusammen mit der grundlegenden Überarbeitung der Bilanzierungsvorschriften für latente Steuern dazu geführt, dass die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Grundlegendes

Rz. 56 Unter Sonderposten mit Rücklageanteil sind einerseits unversteuerte Rücklagen, andererseits steuerrechtlich begründete Abschreibungen zu verstehen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. vor BilMoG). Es handelt sich um ertragsteuerliche Subventionen, deren Ausweis in der Handelsbilanz – dem nach der Altregelung vor dem BilMoG gültigen Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Unterlassung der Auflösung von Rückstellungen (Abs. 1 Satz 2–4)

Rz. 35 Für den Fall, dass sich infolge der mit dem BilMoG eingeführten Bewertungsvorschriften niedrigere Wertansätze von Rückstellungen ergeben, hat der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB eine Erleichterung normiert. Die Übergangsvorschrift sieht ein Beibehaltungswahlrecht für den höheren Wert vor, das mit der Bedingung verknüpft ist, dass der sonst aufzulösende Bet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4 Konsequenzen der Wahlrechtsausübung bzw. -nichtausübung

Rz. 75 Wurde das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB nicht ausgeübt und erfolgte dementsprechend eine erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen, waren latente Steuern zu berücksichtigen. Die Bilanzierung der Steuerlatenz ist geboten, da der Sonderposten mit Rücklageanteil nur in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz entfallen ist, und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Grundlegendes

Rz. 47 Das nur im Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2009 beginnende Gj ausübbare Beibehaltungswahlrecht (eine anfängliche Beibehaltung und spätere erfolgsneutrale Umgliederung in Gewinnrücklagen ist unzulässig) des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB für Aufwandsrückstellungen konnte sachverhaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Die Option zur sachverhaltsbezogenen Ausübung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.3 Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil

Rz. 70 Der Sonderposten mit Rücklageanteil war/ist gem. § 247 Abs. 3 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG grundsätzlich nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen, was bei erfolgter Beibehaltung weiter gilt.[1] Rz. 71 Die Auflösung der Wertberichtigung hatte/hat gem. § 281 Abs. 1 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG zu erfolgen, sofern die entsprechenden VG aus dem Vermögen ausschieden (vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Erstanwendung von latenten Steuern im Konzernabschluss nach § 306 HGB

Rz. 145 Der Übergang auf die Neuregelungen des BilMoG führt nicht nur auf der Ebene des Jahresabschlusses sondern auch auf der des Konzernabschlusses zum Ansatz von bewertungsunterschiedsbedingten Steuerlatenzen. Auch auf Konzernebene sind nach dem HGB i. d. F. vor BilMoG angesetzte aktive oder passive latente Steuern nach Maßgabe des § 306 HGB zu behandeln. Beibehaltungs- o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Probleminhärenzen bei Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen bei bestehendem Unterschiedsbetrag

Rz. 16 Aus der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sowie den entsprechenden, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens entstandenen Begründungen nicht klar hervorgehend und auch im Schrifttum bis dato nicht abschließend diskutiert,[1] ist die Berücksichtigung von zukünftigen Änderungen bzw. Schwankungen von Anzahl und Höhe der Pensionsverpflichtungen. Rz. 17 Unstrittig ist d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 44 Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB besteht ein – mitunter auch teilweises – Beibehaltungswahlrecht für bestimmte Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der Fassung vor dem BilMoG. Das Wahlrecht war im ersten Jahresabschluss unter Anwendung der BilMoG-Regelungen, d. h., dem Abschluss für das nach dem 31.12.2009 beginnende Gj auszuüben.[1] Es konnte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Art. 67 EGHGB enthält weitreichende Übergangserleichterungen im Kontext der Einführung des BilMoG mit teilweise erheblicher abschlusspolitischer Relevanz für ausgewählte Bilanzierungssachverhalte. Die Wahlrechte waren im Erstanwendungszeitpunkt des BilMoG, d. h. im Gj 2010, bzw. bei vorzeitiger Anwendung gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB im Gj 2009 auszuüben. Daher sind sie ak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Erstanwendung von latenten Steuern im Jahresabschluss nach § 274 HGB

Rz. 140 Obwohl mit dem BilMoG erhebliche Änderungen der Bilanzierungsvorschriften für latente Steuern eingeführt wurden, sieht das EGHGB keine Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte für nach der Altfassung angesetzte Steuerlatenzen vor. Während seit der Neufassung des § 274 HGB das international gebräuchliche bilanzorientierte temporary-Konzept anzuwenden ist, schrieb di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Einfrierungsmethode versus Durchbuchungsmethode

Rz. 56 § 254 HGB regelt nicht, wie sich die Nichtanwendung der §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB bilanziell auswirkt, soweit sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen aus dem abgesicherten Risiko ausgleichen. Nach der Regierungsbegründung steht es den Unt frei, den wirksamen Teil der Bewertungseinheit entweder nach der Einf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung und Gemeinsamkeiten

Rz. 17 Durch das BilMoG wurden die vormals zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren auf das Fifo- und das Lifo-Verfahren und folglich auf die Unterstellung einer zeitlichen Verbrauchsfolge beschränkt; unangetastet blieb die Anwendung des Durchschnitts(preis)verfahrens (Rz 32 und § 240 Rz 69).[1] Als Begründung wird eine damit einhergehende bessere Vergleichbarkeit der handelsrech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.4 Auflösung von beibehaltenen Rückstellungen

Rz. 53 Nach § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG bzw. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Rückstellungen nur insofern aufzulösen, als der Grund für diese entfallen ist. Diese Regelung gilt in der Neufassung für nach dem BilMoG noch gestattete bzw. pflichtmäßige Rückstellungen und in der Altfassung für beibehaltene Rückstellungen. Da die Vorschrift im Übergang von der Alt- zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den §§ 274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz 17). Rz. 2 Die Ursache der Bilanzierung latenter ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2.1 Unversteuerte Rücklagen

Rz. 60 Abb. 6: Beispiele für unversteuerte Rücklagen Hat sich ein Unt für die Beibehaltung entschieden, ist der Sonderposten gem. den Altregelungen zu behandeln, d. h. planmäßig mit der Abnahme der steuerlichen Sachverhalte abzubauen oder aber, da die Altregelungen als Wahlrechte kodifiziert waren, auch schon vorzeitig gem. den Regelungen der Altvorschriften aufzulösen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Prospektive Anwendung für Herstellungsvorgänge (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 9 Gehören seit der Neufassung des § 255 Abs. 2 HGB die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des AV, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, zu den HK (§ 255 Rz 99 ff.), waren in der Altfassung lediglich die Materialkosten, die Fe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Prospektive Anwendung im Bereich der Konzernabschlusserstellung (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 28 Die prospektive Anwendung mit dem Verbot der Anpassung der Altfälle an die Neuregelungen gilt entsprechend für die geänderte Konzernbilanzierung, konkret für die Änderung des KonsKreises durch die erweiterte Definition von TU nach § 290 Abs. 1 und 2 HGB (Zweckges; § 290 Rz 46 ff.) und für die Anwendung der Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 und 2 HGB im Rahmen der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.6 Nebeneffekte des Beibehaltungswahlrechts

Rz. 83 Mit der Anwendung respektive Nicht-Anwendung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB sind u. U. Auswirkungen auf andere Bilanzposten verbunden und demgemäß bei der Entscheidung einzubeziehen, die auch in späteren Gj noch Auswirkungen zeigen können. Praxis-Beispiel[1] Sachverhalt: Folgende Situation bzgl. eines Sonderpostens mit Rücklageanteil sowie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Wesen des Sonderpostens mit Rücklageanteil

2.3.3.2.1 Unversteuerte Rücklagen Rz. 60 Abb. 6: Beispiele für unversteuerte Rücklagen Hat sich ein Unt für die Beibehaltung entschieden, ist der Sonderposten gem. den Altregelungen zu behandeln, d. h. planmäßig mit der Abnahme der steuerlichen Sachverhalte abzubauen oder aber, da die Altregelungen als Wahlrechte kodifiziert waren, auch schon vorzeitig gem. den Regelungen der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Risiken- und Chancentragung (Zweckgesellschaften) (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 46 Erklärtes Ziel der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG war es, die Einbeziehungspflicht auf ZweckGes. auszuweiten. ZweckGes. sind Unt, die im Interesse eines MU oder TU (sog. Sponsor) tätig sind. Sie werden gegründet, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen und können die Rechtsform einer KapG, eines Treuhandfonds (unselbstständiges Sondervermögen), e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Implikationen der Übergangsvorschriften auf Ausweisvorschriften

Rz. 152 Bei (Teil-)Ausnutzung der Beibehaltungs-/Fortführungswahlrechte ist entsprechend folgende Bilanzgliederung – ggf. auch nur teilweise – anzuwenden. Dabei handelt es sich um die Gliederungsvorschriften gem. § 266 HGB, die um die noch relevanten "Altposten" erweitert wurde:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Eine Regelung für die Behandlung von Unterschiedsbeträgen als GoF oder als passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons wurde erstmalig mit dem BiRiLiG 1985 in das HGB eingefügt.[1] Diese Regelung wurde weitgehend in Übereinstimmung mit der 7. EG-RL (Konzernbilanz-RL 83/349/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung des § 309 HGB entspricht insoweit inhaltlich Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.1 Nicht wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 76 Zu den wesentlichen Bewertungsannahmen gehört die Verwendung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten. Eine Eigenschaft von Pensionsverpflichtungen ist es, dass die Leistungspflicht durch biologische Ereignisse wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser die Leistungspflicht auslösenden Ereignisse sind nach den Regeln der Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.5 Passive latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen

Rz. 78 Die Bildung latenter Steuern hat nach dem Temporary-Konzept i. d. R. (in Abhängigkeit von Rechtsform und Größenklasse i. S. d. § 267 HGB) unbeschadet einer etwaigen Klassifizierung als quasi-permanente Differenz zu erfolgen. Da unversteuerte Rücklagen häufig für nicht abschreibungsfähige VG gebildet wurden, dürfte der Fall der quasi-permanenter Differenzen in der Prax...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Schlussinventur

Rz. 5 Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Kfm. ein Inventar auch am Ende eines jeden Gj aufzustellen. Das Schlussinventar muss ebenfalls sämtliche vorhandenen VG und Schulden verzeichnen. Zur Frage des Endes des Gj vgl. Rz 44 f. Auch für Zwischenabschlüsse ist grds. eine Zwischeninventur erforderlich, wobei hier mangels Bedeutung der Inventur für die Besteuerung bzw. dem Zw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.5 Behandlung des Zuführungsbetrags bei vorhandenem Planvermögen

Rz. 33 Der aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen entstandene Unterschiedsbetrag war im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB um Vermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu reduzieren und bereits im ersten Jahr der Anwendung (Gj. 2010) der neuen Bewertungsvorgaben vollständig zuzuführen. Som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Anhangangabepflichten bei Streckung der Bewertungsanpassung bei Pensionsrückstellungen (Abs. 2)

Rz. 42 Art. 67 Abs. 2 EGHGB sieht eine Anhang- respektive Konzernanhangangabepflicht für in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen vor, sofern Art. 67 Abs. 1 EGHGB zur Anwendung kommt. Dies betrifft durch die Forderung nach nicht ausgewiesenen Beträgen nur die Variante nach Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4.3 Geschäfts- oder Firmenwert

Rz. 203 Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer VG[1] und muss zwingend aktiviert werden (§ 246 Rz 89). Für seine Folgebewertung sind die allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 253 HGB anzuwenden, sodass der GoF über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer planmäßig oder, falls entsprechende Voraussetzungen vor...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungszeitpunkte und Übergangsregelungen für geänderte Regelungen

Rz. 4 Im Folgenden wird nur auf die relevanten Übergangsvorschriften eingegangen, die Folgewirkungen auch in aktuellen Gj haben können. Details zum Übergang finden sich in der Kommentierung der 1. und 2. Aufl., i. d. R. unter dem Kapitel "Übergangsvorschriften". Einen Überblick über die Anwendungszeitpunkte der mit dem BilMoG geänderten Einzelparagrafen, die Folgewirkungen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Konzept der Maßgeblichkeit

Rz. 129 § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG schreibt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz vor, d. h., in der Steuerbilanz ist grds. das Betriebsvermögen anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen GoB ergibt. Hierbei sind zwei mögliche Sichtweisen zu unterscheiden:[1] Die materielle Maßgeblichkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Steuerbilanzansätze mit den han...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt – und ggf. TU bzw. GemeinschaftsUnt – sind im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten. Der wesentliche Unterschied im Vergleich zur VollKons oder zur QuotenKons besteht darin, dass die VG, Schulden, Sonderposten, RAP, Aufwendungen oder Erträge aus dem Jahresabschluss des assoziierten Unt nicht in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Überblick

Rz. 28 Während die Vorschrift in Abs. 1 prinzipienorientiert ein die Konzernrechnungslegungspflicht auslösendes Mutter-Tochter-Verhältnis lediglich über die unbestimmten Rechtsbegriffe der Möglichkeit der unmittel- und mittelbaren Beherrschung postuliert, werden in Abs. 2 Tatbestände benannt, bei deren Zutreffen "stets" von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen sei. DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315e Abs. 1 HGB (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 33 Die letzte Aufgabe, die dem Standardsetzer übertragen wird, besteht in der Erarbeitung von Interpretationen der IFRS. Diese Aufgabe war im Aufgabenkatalog nach KonTraG 1998 nicht enthalten und erfolgte erst mit Verabschiedung des BilMoG im Jahr 2009. In der Zwischenzeit hatte das DRSC bereits das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) ins Leben gerufen, um e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB)

Rz. 77 Die im Zuge der Einführung des BiRiLiG geschaffene Vorschrift schränkt das grds. Passivierungsgebot von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für sog. Altzusagen ein. Altzusagen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 EGHGB sind solche Pensionszusagen, die entweder vor dem 1.1.1987 entstanden sind oder bei denen sich nach dem 31.12.1986 Erhöhungen einer Zusage ergeben haben. Rz. 78 Der Abgrenzung zwi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Bewertung von beibehaltenen Rückstellungen

Rz. 49 Während Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB i. d. F. d. BilMoG-RegE noch von einem Fortführungswahlrecht gesprochen hat, verdeutlicht die Formulierung, "können beibehalten werden", dass als Wertansatz bei Ausübung des Wahlrechts nur der Wert lt. Jahresabschluss des letzten vor dem 1.1.2010 begonnenen Gj fortgeführt werden darf. Beibehaltene Aufwandsrückstellungen sind folglic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 12 In § 289f Abs. 2 HGB sind die Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung im Einzelnen aufgeführt. Nach Abs. 2 Nr. 1 ist zunächst die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung aufzunehmen. Nach Art. 46a Abs. 1 Buchstaben a und b der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie hat die Erklärung einen Hinweis auf den angewandten Corporate-Gove...mehr