Fachbeiträge & Kommentare zu Bitcoin

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Geldwäsche: Aktualisierte A... / 9 Geldwäschebekämpfung: Kryptowerte und deren Risiken nehmen an Bedeutung zu

Über die 5. EU-Geldwäscherichtlinie finden sich Dienstleister von E-Geld seit 2020 im GwG als Verpflichtete (§ 2 GwG). Damit gelten für diese Unternehmen die wesentlichen Geldwäschepräventionsmaßnahmen gleichermaßen wie bspw. für Güterhändler oder Finanzunternehmen. Da die Geschäfte risikobehaftet sind, wird das Feld der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Dienstleistungen mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen, StuW 1977, 293; Tipke, Bezüge und Abzüge im ESt-Recht, StuW 1980, 1; Biergans/Stockinger, Zum Einkommensbegriff und zur persönlichen Zurechnung von Einkünften im ESt-Recht, FR 1982, 1 und 25; Wolff-Diepenbrock, Einnahmen und Aufteilung bei Einnahmen, DB 1986, 242; Ruppe, ESt-rechtliche Positionen bei Rechtsnachfolge, DStJG Bd 10 (1987), 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Geld

Rn. 27 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Unter einer Einnahme in Geld iSd § 8 Abs 1 EStG ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen, sondern jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung, BFH v 27.10.2004, VI R 29/02, BStBl II 2005, 135; BFH v 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, 383...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / I. Der BMF-Entwurf vom 18.7.2022

Das BMF-Entwurfsschreiben v. 18.7.2022 ("BMF-Entwurf") ist im Zusammenhang mit dem erst kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token zu sehen (BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, BStBl. I 2022, 668; ausf. hierzu Himmer/Binder, Ubg 2022, 273) und insoweit als eine ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Krypto­währungen (Bitcoin, Ether, Monero)

Leitsatz 1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen...mehr

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Kryptowährungen: Belastungs... / Zusammenfassung

Überblick Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH), die größten Kryptowährungen gemessen an der Marktkapitalisierung, notieren aktuell weit unterhalb ihrer Allzeithochs. Der BTC beendete das Jahr 2022 bei etwa 15.500 EUR und der ETH bei etwa 1.100 EUR. Neben den generellen konjunkturellen Sorgen ergaben sich im Jahresverlauf negative Nachrichten, z. B. durch den Preisverfall des Lun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 12 verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)". Es gelten für die Bewertung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Erwerbe im Grundsatz daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, also §§ 1 bis 16 BewG. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, soweit in § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG anderes...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 1.3 Bitcoin – virtuelle Wertanlage, dezentrale Speicherung, digitale Zahlung

Der Bitcoin ist ein umfangreiches Konzept, welches mehrere Teilbereiche kombiniert bzw. verschiedene Technologien miteinander verbindet: 1) Erschaffung virtueller Wertanlagen, 2) dezentrale Speicherung und 3) digitale Abwicklung der Zahlungen. Dieses Verfahren ist der wichtigste Unterschied zu den bekannten Fiat-Währungen. Der Begriff Bitcoin beschreibt dabei aber nicht nur di...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 1.1 Bekanntheit des Bitcoin verhilft ihm nicht zum Werterhalt

Nachdem nahezu alle Kryptowährungen bereits im Jahr 2017 und erst recht Ende 2020 bzw. zu Beginn des Jahres 2021 einen regelrechten und ungeahnten Höhenflug verzeichneten, verlor der gesamte Markt der Digitalwährungen jedoch seit Erreichen seines bisherigen Allzeithochs im November 2021 überproportional an Wert. Ungeachtet dieser Marktbewegung ist der Bitcoin weiterhin die K...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 1.2 Ursprung der Blockchain und somit des Bitcoins während der Finanzkrise

Der Ursprung der Kryptowährungen liegt im Jahr 2008, der Zeitpunkt, an dem die Weltwirtschaft mit den Folgen der Finanzkrise zu kämpfen hatte, die US-Investmentbank Lehman Brothers Inc. Insolvenz gem. des amerikanischen Chapter 11-Verfahrens beantragte und das Vertrauen in das globale Bankensystem verletzt war. Das digitale Zahlungssystem des Bitcoins, losgelöst von zentraler...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.5 Limitierung der Anzahl an Bitcoins

Das umfassende Prinzip des Bitcoins beruht auf der Generierung neuer Blöcke in der Blockchain, womit neue Bitcoins erschaffen und in den Kreislauf eingeführt werden. Das System sieht jedoch vor, dass es immer schwieriger und energieintensiver wird, den passenden Block zu minen und es werden immer weniger Bitcoins als Entlohnung an Miner ausgeschüttet. Die kontinuierliche Abn...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 1 Ursprung der Blockchain und somit des Bitcoins

1.1 Bekanntheit des Bitcoin verhilft ihm nicht zum Werterhalt Nachdem nahezu alle Kryptowährungen bereits im Jahr 2017 und erst recht Ende 2020 bzw. zu Beginn des Jahres 2021 einen regelrechten und ungeahnten Höhenflug verzeichneten, verlor der gesamte Markt der Digitalwährungen jedoch seit Erreichen seines bisherigen Allzeithochs im November 2021 überproportional an Wert. Un...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.3 Wallet als digitale Geldbörse

Möchte ein Teilnehmer eine Transaktion mit einer Kryptowährung tätigen, benötigt er lediglich ein sog. Wallet, denn die Kryptowährung existiert rein digital. Das Wallet ist eine digitale Geldbörse und kann auf einem Computer, Smartphone, Tablet oder bestimmten USB-Sticks gesichert werden. Bei diesem Wallet verfügt der Inhaber, vergleichbar mit den Sicherheitsvorkehrungen des...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 3.1 Ethereum als bekanntester Altcoin

Durch die Tatsache, dass die Technologie öffentlich verfügbar ist, ist es möglich, das System zu kopieren und ein eigenes Kryptosystem zu erstellen. Diese Entwicklung neuer Digitalwährungen wird bereits zahlreich genutzt, um von Schwächen des Bitcoin-Systems zu profitieren, diese zu eliminieren sowie individuelle Eigenschaften zu ergänzen. Solche neuen Währungen oder Systeme...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.2 Dezentralität und Proof-of-Work

Die Blockchain dient als Register, in dem alle jemals getätigten Transaktionen an mehreren Orten gleichzeitig, dezentral gespeichert werden. Dies birgt den Vorteil, dass die Blockchain schwer zu manipulieren ist und nicht durch einen Ausfall eines Teilnehmers – beispielsweise eines Rechners oder Servers – beeinträchtigt wird. Da aber jeder Teilnehmer der Blockchain dieses Re...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.4 Zahlungen in einer Kette diverser Blöcke

Um einen einheitlichen Konsens und die Praktikabilität zu gewährleisten, wird diese Transaktion mit zahlreichen weiteren Blöcken zusammengefasst und in die Blockchain eingefügt. Damit solch ein Block erschaffen und in die Blockchain eingefügt werden kann, muss der jeweilige Netzwerkteilnehmer eine gewisse, nicht unbeträchtliche Rechenleistung aufbringen. Teilnehmer, welche ü...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.1 Was genau ist eine Blockchain?

Wie schon beschrieben, basiert das Bitcoin-System auf mehreren Teilbereichen: der Zahlungs- und Wertaufbewahrungseinheit – diese beiden Aspekte ähneln den volkswirtschaftlichen Geldfunktionen sämtlicher Fiat-Währungen – und der digitalen Neuerung in Form der Blockchain, dem Protokoll und Netzwerk der jeweiligen Kryptowährung.mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 4 Regulierung kann weitere Anleger anziehen

Es bleibt abzuwarten, wie einzelne Staaten und jeweilige Zentralbanken mit diesem Thema zukünftig grundsätzlich umgehen – weitere Regulierungsvorhaben sind geplant oder befinden sich bereits in der Umsetzungsphase. Beispielsweise sprach China bereits im Jahr 2021 ein grundsätzliches Verbot des Minings aus. Aus diesem restriktiven Eingriff der chinesischen Regierung ergab sic...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / Zusammenfassung

Überblick Neben Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum existieren mittlerweile unzählige weitere kryptografische Währungen, welche in Summe eine Marktkapitalisierung von etwa 750 Mrd. EUR aufweisen (Stand: Dezember 2022). Jede Kryptowährung beruht auf ihrer eigenen Blockchain und ist individuell ausgestaltet. Die Eigenschaften der jeweiligen Digitalwährung werden bereits im...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 5.3 Zukunft der digitalen Währungen

Sicher scheint derzeit jedoch die Feststellung, dass der Bitcoin und zahlreiche weitere – wenn auch sicher nicht alle – Kryptowährungen deutlich mehr als eine reine Modeerscheinung sind. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die gesunkenen Kurse bzw. die grundsätzliche Marktkapitalisierung des gesamten Segments widerlegt. Der Weg des Erwachsenwerdens der digitalen Währunge...mehr

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Energiepreispauschale nach ... / 1.7 Steuerliche Behandlung der EPP

Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022; dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielt. Die Steuerbelastung richtet sich im LSt-Abzugsverfahren insbesondere nach der jeweiligen LSt-Klasse. Komplizierte Zuordnungen beim Bezug von E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Kryptowährungen

Rz. 37 Kryptowährungen[117] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet) sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren.[118] Sie können prinzipiell in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/sta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Finanzmittel (Aktiva)

Rz. 285 Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften,[736] Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere[737]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelfälle

Rz. 18 Abbruchunternehmen: Erhält ein Abbruchunternehmer als Entgelt für den Abbruch eines Gebäudes das Abbruchmaterial, so liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Siehe auch Rz. 19a zur Abgabe werthaltiger Abfälle. Rz. 19 Abfälle: Erhält ein Werklohnunternehmer vom Auftraggeber die bei der Herstellung von Stahlwaren anfallenden Stahlabfälle, so liegt insoweit ein tauschähnl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 3.9 Kryptowährungen/Bitcoins

Rz. 781 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie z. B. Bitcoins gehört zu den sonstigen Einkünften (→ Tz 973 f.). Rz. 782 Der Gewinn aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen, außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 7/1...mehr

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Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.4 Andere Wirtschaftsgüter

Rz. 973 [Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 42–49] Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter (Zeile 41) innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570). Für Gegenstände, die als Einkunftsquelle genutzt werden u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§§ 111e ff. StPO)

a) Einführung Rz. 470 [Autor/Stand] Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann gem. § 111e Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Vermutungsregel (Satz 1)

"Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung ..." Rz. 19 [Autor/Stand] § 1a betrifft Güter immaterieller Art. Die Werte oder Vorteile, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind, auf die § 1a Anwendung findet, müssen zunächst immaterieller Art sein. Zur Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen kann dabei eine Au...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 1. Wirtschaftsgut (Tz. 31)

Das BMF-Schreiben bestätigt die bereits im Entwurf aus dem Jahr 2021 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei virtuellen Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne handelt. Dabei erfolgt eine Orientierung an der allgemeinen Definition eines Wirtschaftsgutes (vgl. statt aller: Reddig in Kirchhof, EStG, § 5 Rz. 75): Tatsächlicher Aufwand des Steuer...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / IV. Steuerlicher Anwendungsbereich des BMF-Schreibens

Der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens beschränkt sich auf die nationalen ertragsteuerlichen Auswirkungen von in Zusammenhang mit Digital-Währungen verwirklichten Geschäftsvorfällen. Es erfolgt keine Berücksichtigung umsatzsteuerlicher, schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlicher sowie spezieller bewertungsrechtlicher Aspekte. Beraterhinweis Für die umsatzsteuerliche Behandlung ...mehr

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§ 1 Einleitung / C. Sprachliche und inhaltliche Modernisierung

Rz. 12 Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoins bewusst weiter nicht erwähnt werden, ist die Eliminierung des Begriffs des "Mündels" aus dem Betreuungsrecht mehr als zeitgemäß. Mit der terminologischen gehen strukturelle Modernisierungen einher, die insbesondere im Vermögensbereich überfällig waren. So gilt die Pflicht zum bargeldlosen Geldverkehr (§ 1840 BGB n.F.) mit nur weni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) zählen u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnu...mehr

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Influencer in der Steuerwel... / f) Einnahmen aus virtuellen Währungen in virtuellen Welten

Zu einer kompletten virtuellen Welt gehören inzwischen wie selbstverständlich auch virtuelle Währungen. Teilweise werden die bekannteren Kryptowährungen bspw. Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple innerhalb von Spielen oder zum "donaten" verwendet. Daneben gibt es aber auch vor allem spielspezifische Währungen, welche nur innerhalb dieses Spiels verwendet werden, um virtuelle ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / af) Spiel- und Wettgewinne

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum allgemein zu § 2 EStG (ab 2000):

Marx, Der Verlustabzug im Erbfall und die "Rspr der ruhigen Hand", DB 2001, 2364; Beiser, die Gleichheit in der Pensionsbesteuerung, DB 2002, 703; Fischer, Gleichheitsgerechte Besteuerung von Pensionen und Renten, NWB F 3, 11 985; Höreth/Schiegl/Zipfel, Was wird aus der Rentenbesteuerung?, BB 2002, 1565; Stein, Praxisfragen zur Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten/-währungen

Kryptowerte/-währungen (im Streitfall: Bitcoin, Ethereum und Monero) stellen andere Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG dar. Sie sind ausreichend verkehrsfähig und ihnen wird ein bestimmter Wert beigemessen. Die Veräußerung von Kryptowerten/-währungen führt daher zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern die weiteren Voraussetzungen gem. ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / J. Digitaler Nachlass

Rz. 105 Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich immer häufiger die Frage nach der Behandlung des sogenannten "Digitalen Nachlasses". Was passiert, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tod online eine kostspielige Reise gebucht hat, die storniert werden muss oder sein E-Mail-Postfach voller offener Rechnungen und Mahnungen ist? Oft ist es für die Hinterbliebenen essent...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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Ertragsteuerrechtliche Beha... / I. Überblick

In Zeiten, in denen von Begriffen wie "Krypto-Crash"[1], dem "Ausverkauf am Kryptomarkt"[2] oder "Bitcoin-Crash"[3] die Rede ist, hat das BMF am 10.5.2022 sein seit Längerem erwartetes Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token veröffentlicht.[4] Vorausgegangen waren dem BMF-Schreiben ein Entwurf[5] zur ertragsteuerlichen Beha...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / II. Definitionen

Zu Beginn des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 werden – wie bereits im Entwurf vom 14.6.2021 – die wichtigsten Begrifflichkeiten definiert. Begriff der "virtuellen Währungen": Nach dem BMF-Schreiben sind virtuelle Währungen digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.7 Kryptowährungen und Bitcoins

Rz. 126 Kryptowährungen und Bitcoins stellen taugliche Zuwendungsgegenstände dar. Die Bewertung erfolgt gem. § 9 BewG mit dem Gemeinen Wert, i. d. R. der Gegenwert in Euro. Befinden sich Bitcoins im Betriebsvermögen, behandelt sie die FinVerw als Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (s. LfSt Bayern vom 14.01.2019, DStR 2019, 387; weitere Einzelheiten vgl. Stein/Lupber...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Einzelne Zuwendungsgegenstände

Ausgewählte Literaturhinweise: Bisle, Treuhandverhältnisse im Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 2019, 130; Höne, Der Treuhanderlass, NWB-EV 2010, 428; Richter/Fürwentsches, Unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen, DStR 2010, 2070; Stein/Lupberger, Bitcoins in der Erbschaftsteuer – Gibt es am Ende eine Bitcoin-GmbH?, DStR 2019, 311; Wälzholz, Die neuen Treuhanderlasse vom 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Finanzmittel

Rz. 209 Unter Finanzmitteln versteht man den Bestand an Geschäftsguthaben, Zahlungsmitteln und Geldforderungen sowie sonstigen Forderungen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG). Diese sind per se kein Verwaltungsvermögen, können aber zu Verwaltungsvermögen führen, soweit nach dem Finanzmitteltest schädliche Finanzmittel verbleiben. Rz. 210 Es sind nur die positiven Zahlungsmi...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Sachbezüge / 3. Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG

Rz. 18 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Kein Sachbezug, sondern Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist u. a.: eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Kommentar Ab 2022 ist die Sachbezugs-Freigrenze auf 50 EUR erhöht worden. Gleichzeitig gelten aber seit Jahresbeginn verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Die Verwaltung hat im März mit geändertem Anwendungserlass zu den Neuerungen Stellung genommen. Bereits seit 2020 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und ...mehr