Fachbeiträge & Kommentare zu Brexit

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 1.2 Konsequenzen des EU-Austritts ("Brexit")

1.2.1 Einsatz britischer Beschäftigter in der EU Britische Staatsangehörige benötigen für einen ab dem 1.1.2021 neu begründeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen gesonderten Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige. Ein solcher Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen zum Zwecke einer abhängigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / Zusammenfassung

Begriff Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union zum 1.2.2020 verlassen (sog. Brexit). Bis zum 31.12.2020 bestand aufgrund des Austrittsabkommens mit der EU noch ein Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich rechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt wurde. Mit Unterzeichnung des EU – UK Handels- und Kooperationsabkommens vom 24.12.2020 ist es g...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 1.2.1 Einsatz britischer Beschäftigter in der EU

Britische Staatsangehörige benötigen für einen ab dem 1.1.2021 neu begründeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen gesonderten Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige. Ein solcher Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen zum Zwecke einer abhängigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Es gelten die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 2 Anwendbares Arbeitsrecht

Durch den Brexit gilt die Rom I-Verordnung nicht mehr unmittelbar. Sie gilt jedoch aufgrund des Austritts- bzw. Handelsabkommen als "retained EU-law" weiterhin auch für das Vereinigte Königreich. Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt danach in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Diese darf jedoch bei Arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 1.2.2 Einsatz deutscher Beschäftigter im Vereinigten Königreich

Dauerhafte Beschäftigung Die Zulassung zum britischen Arbeitsmarkt ist seit dem 1.1.2021 vorrangig von der Qualifikation ("skills" ab Level 3 nach dem "Regulated Qualification Framework – RQF") und dem Einkommen (ab 30.000 Britischen Pfund) der Arbeitnehmer abhängig. Voraussetzung ist ein bereits bestehendes (auch neu begründetes) Arbeitsverhältnis. Dabei soll es keine feste ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in Deut...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basiswissen Umsatzsteuer / 7.3 Gemeinschaftsgebiet

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Wichtig Brexit Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) ist zum 31.1.2020 aus ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basiswissen Umsatzsteuer / 7.4 Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Hier ist auch Großbritannien nach Vollzug des Brexits einzuordnen. Die Zollausschlussgebiete und Zollfreigebiete gehören damit ebenfalls zum Drittlandsgebiet.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. EU-ausländische Gesellschaftsformen

Schrifttum: Bärsch/Spengel/Fischer/Stutzenberger, Internationale Unternehmensbesteuerung nach dem Brexit, DB 2019, 1978; Blücher/Spiering, Zum Schicksal der britischen Limited nach dem Brexit, GWR 2023, 97; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255; Herrmann/Guilliard, Zur Rechtsfähigkeit von "deutschen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und Verteilung der Steuer nach § 6 Abs 2a EStG

Rn. 121 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG schränkt die Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven auf WG insoweit ein, dass das Ersatz-WG zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören muss. Folglich sind Reinvestitionen in WG einer ausländischen Betriebsstätte nicht von § 6b EStG begünstigt. Die aufgedeckten stillen Reserven mussten daher vor Einfü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äquivalenzstörungen.

Rn 30 Diese sind bei gegenseitigen Verträgen in den Grenzen des Zumutbaren unbeachtlich. Das gilt sowohl für eine Wertminderung des Entgelts (insb durch Geldwertschwund, etwa BGHZ 86, 167, 186f) wie auch für Kostensteigerungen bei der Leistungserbringung. Dies gilt im Grundsatz auch für in ausländischer Währung zu leistende Schulden (BGHZ 183, 287 zur Morgengabe; krit Wurmne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsentwicklung

Rn. 12 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Bei dem hohen wirtschaftspolitischen Gehalt der Rechtsnorm verwundern ständige Änderungen des Gesetzesinhalts im Zeitverlauf nicht. Dabei wurde allerdings der unter s Rn 1 dargestellte grundlegende Charakter der Vorschrift nie angetastet. Eine einschneidende Änderung erfuhr der § 6b EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 01.01.1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Gesellschaftsstatuts (Übersicht).

Rn 9 Das mit Hilfe des IntGesR ermittelte Gesellschaftsstatut betrifft im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Fragen vom Beginn bis zum Ende der Gesellschaft (Einheitslehre; s BGHZ 25, 134, 144; IPRax 00, 423, 424 – Überseering I; Staud/Großfeld IntGesR Rz 17; Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 80; Spahlinger/Wegen Rz 21, 261 ff; Gebauer/Wiedmann/Weller/Hübner § 23 Rz 38; ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 3 ROM II – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / I. Einleitung

Rz. 110 Die EuErbVO galt in Großbritannien von Anfang an nicht, da das Vereinigte Königreich an den justiziellen Maßnahmen der EU nicht teilnahm und für die EuErbVO auch kein opt in erklärt hat (vgl. EG 83 EuErbVO). Insoweit hat daher auch der Brexit im Erbrecht keinerlei Auswirkungen. Großbritannien ist Mehrrechtsstaat mit zwei Rechtsgebieten: England und Wales einerseits un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fälligkeit der Leistung.

Rn 4 Das Rücktrittsrecht aus § 323 bedeutet eine Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Schuldners. Daran fehlt es idR vor Fälligkeit (§ 271), vgl BGH ZIP 12, 1463 Rz 16 mwN. Rn 5 In Anknüpfung an Art 72 CISG (übereinstimmend Art 7.3.3 UNIDROIT Principles und Art 9:304 PECL bzw Art III.-3:504 DCFR) bestimmt IV jedoch (abdingbar) eine Ausnahme von dem Fälligkeitserfordernis: ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkt: Unionsrechtliche Vorgaben und Vorgaben des EWRA.

Rn 11 Das Unionsrecht enthält in Art 49, 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56, 62, 54 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) Vorgaben, die sich auf das IntGesR auswirken. Die Anwendung des IntGesR darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit führen (eingehend Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 7 ff, 51; Gebauer/Wiedmann/We...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand und Umfang.

Rn 2 Gegenstand der Rechtswahl kann nur staatliches Recht, auch das eines Teilgebiets eines Mehrrechtsstaates (Art 25, vgl Meyer RabelsZ 19, 721, 733 f mwN) sein, also nicht supranationale Regeln, wie zB diejenigen des Gemeinsamen Referenzrahmens für ein Europäisches Privatrecht, denn Art 14 II, III nehmen Bezug auf das gewählte Recht von Staaten (s zB BeckOK/Spickhoff Art 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gefährdung des Anspruchs auf die Gegenleistung.

Rn 3 Der Anspruch auf die Gegenleistung muss objektiv gefährdet sein, und zwar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils, I 1. Worauf der Mangel der Leistungsfähigkeit beruht, bleibt gleich. So kommen neben schlechten Vermögensverhältnissen etwa in Betracht auch Leistungshindernisse aus Export- oder Importverboten, Kriegsereignissen, Zusammenbrüchen von Zulieferer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion: Teilregelung zum Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 1 I–III bestimmen den sachlichen Anwendungsbereich von ROM I. Sie werden durch Art 23–26 ergänzt, aus denen sich die Abgrenzung zu anderem IPR unionsrechtlichen Ursprungs in besonderen Bereichen der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art 23), zum EVÜ (Art 24) und generell zum staatsvertraglichen IPR (Art 25–26) ergibt. Die Ausschlüsse in Art 1 II entsprechen denen in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 16. Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind

Rz. 1030.36 [Autor/Stand] Zeitgleich mit der Erweiterung des Kreises der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Gesellschaften i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG durch Art. 7 KöMoG vom 25.6.2021[2] dehnte der Gesetzgeber den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenmehrheiten du...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz: Ersetzung des EVÜ.

Rn 1 Art 24 regelt das Verhältnis zum EVÜ, das seinerseits dem internationalen Schuldvertragsrecht in ex Art 27 ff EGBGB (www.pww-oe.de) zu Grunde lag (s Vor ROM I Rn 2); insoweit wirkt Art 24 als lex specialis im Verhältnis zu Art 2. ROM I hat grds das EVÜ ersetzt (I, 1. Hs). Nach II werden zugleich alle Bezugnahmen auf das EVÜ in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat.

Rn 22 Zieht eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in einen Drittstaat außerhalb der EU durch Verlegung der Hauptverwaltung um, kann der Schutz der Grundfreiheiten entfallen (vgl zB Grüneberg/Thorn Anh zu Art 12 EGBGB Rz 13). Soweit die Gesellschaft in diesem Fall aber die Voraussetzungen von Art 54 AEUV noch erfüllt (Gründung nach dem Rech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat innerhalb der EU.

Rn 21 Die – nach dem ›gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts‹ getroffene – National Grid Indus-Entscheidung des EuGH (s Urt v 29.11.11 – C-371/10 Rz 26) (dazu Verse ZEuP 13, 463 ff; Teichmann in FS Hommelhoff (12), 1213, 1233 ff; Mörsdorf EuZW 12, 296; Schall/Barth NZG 12, 414; Schaper EWiR 12, 506; s zuletzt EuGH C-405/18 AURES Holdings, ECLI:EU:C:2020:127 Rz 26) bestä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich (s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der universellen Anwendung.

Rn 1 Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Dies dient der Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes (Erw 6): Unionsbürger und die ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften können ggü Vertragspartne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 16 Das deutsche intertemporale Schuldrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass neue Vorschriften nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (Staud/Löwisch [2003] Art 229 § 5 Rz 1). Dieser Grundsatz hat bereits 1896 und späterhin in vielen weiteren Vorschriften seinen Niederschlag gefunden (s ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonst: Sitz- oder Gründungstheorie nach deutschem autonomem Internationalen Gesellschaftsrecht?

Rn 41 Wo weder das Unions- oder EWR-Recht noch Staatsverträge die Anknüpfung an die Gründung gebieten (s Rn 11 ff), ist das deutsche autonome IntGesR in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf die Vielzahl der Staaten, deren Gesellschaften kraft staatsvertraglicher Regelung mittlerweile nach der Gründungstheorie zu beurteilen sind, wird von vielen in der Literatur die Ankn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingrenzung durch ›Erfüllungsort‹, Praxis, Interessen, Abwehr.

Rn 35 Kann drittstaatlichen Eingriffsnormen nach III Wirkung verliehen werden, so bemüht sich Art 9 um Eingrenzungen, sollte aber im Kontext der bisherigen Praxis, der Interessen und des Gesamtproblems gesehen werden. Nur von den Eingriffsnormen des Staates, ›in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind‹, spricht Art...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht.

Rn 1 Für alle seit dem 17.12.09 abgeschlossenen Verträge gilt vor deutschen staatlichen Gerichten die unionsrechtliche VO (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) (ABl 2008 L 177/6, geändert durch Berichtigung v 24.11.09 ABl 2009 L 309/87), Art 28 ROM I. ROM I ist ua Teil des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherhe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 28 ROM I – Zeitliche Anwendbarkeit.

Gesetzestext Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Rn 1 Prinzip: Art 28 enthält das intertemporale Recht von Rom. Sie gilt für alle ab dem 17.12.09 (›Stichtag‹) geschlossenen Verträge. Dies hat der europäische Gesetzgeber durch eine Änderung von ROM I vom 24.11.09 (ABl 2009 L 309/87) ggü der ursprünglichen Fassung von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahme: Hoheitsgebiete nach ex Art 299 EGV.

Rn 3 Eine Ausnahme gilt nach I, 2. Hs ›hinsichtlich‹ (frz sauf en ce qui concerne; engl except as regards) der sich aus ex Art 299 EGV – nunmehr Art 52 EUV iVm Art 355 AEUV – erschließenden Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten, für die (1) das EVÜ als Staatsvertrag gilt, (2) hingegen Rom I nicht gilt, weil dort auch der dieser Verordnung zu Grunde liegenden EUV nicht gilt. Ins...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ausschluss/Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rn. 248 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 § 4 Abs 1 S 3 nennt vier Entstrickungstatbestände zur Sicherung des deutschen Steueranspruchs durch Entnahmefiktion: Ausschluss bezüglich des Gewinns bei Veräußerung eines WG (s Rn 250), Einschränkung bezüglich des Gewinns bei Veräußerung eines WG (s Rn 260), Ausschluss bezüglich des Gewinns bei Nutzung eines WG (s Rn 263), Einschränkung bezügl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Prinzip 1: Vorrang bestehender völkerrechtlicher Verträge (Abs 1).

Rn 1 Art 25 regelt das Verhältnis zwischen dem unionsrechtlichen IPR in ROM I und staatsvertraglichem IPR im Bereich des internationalen Schuldvertragsrechts. Kein Vertrag, keine Verordnung zu Lasten Dritter (vgl Erw 41, Art 34 WVRK, Art 351 I AEUV und Brödermann/Iversen/Brödermann Rz 431 ff). Deshalb bestimmt I, dass im Zeitpunkt der Annahme von ROM I fortbestehende Staatsv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 In Zeiten einer globalisierten Weltwirtschaft kann der Wert des Euro gegenüber anderen wichtigen Währungen in z. T. erheblichem Ausmaß schwanken. Begünstigt durch die jüngsten Entwicklungen in der amerikanischen Geldpolitik, die Entkopplung des Schweizer Franken vom Euro Anfang des Jahrs 2015, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.2.2 Gibraltar

Gibraltar liegt an der Südspitze der iberischen Halbinsel und vollständig von Spanien umgeben. Die rund 32.000 Einwohner sind britische Staatsbürger, Gibraltar ist ein Überseegebiet des Vereinigten Königreichs, allerdings nicht Bestandteil der EU. Zwar ist die früher bestehende Steuerfreiheit für Kapitalgesellschaften in der Zwischenzeit durch eine 10 % Körperschaftsteuer er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.2 Voraussetzungen der Aufbewahrungspflicht nach § 147a Abs. 2

Rz. 21 Zentral für die neue Aufbewahrungspflicht ist zunächst, dass eine sog. Drittstaat-Gesellschaft i. S . von § 138 Abs. 3 AO gegeben ist.[1] Eine solche liegt nach § 138 Abs. 3 AO immer dann vor, wenn eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien gegeben ist, die nicht Mitgliede...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Förderung der p... / d) Begünstigte Wohnung

Als begünstigte Wohnung nach § 92a Abs. 1 S. 5 EStG zählt eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein), eine eigene Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht. Begriff der Wohnung: Für den Begriff der Wohnung i.S.d. § 9...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Datenschutz: Diese Regeln s... / 8 Datenschutz beim Outsourcing

Unter "Outsourcing" wird das Verlagern von Prozessen oder Tätigkeiten an Stellen außerhalb des Unternehmens verstanden. Werden Daten dazu an Dritte herausgegeben, so sollte schon bei der Auswahl der Partnerunternehmen auf einen ausreichenden Datenschutz geachtet werden. Zudem sollte schriftlich geregelt sein, wie mit den übergebenen Daten verfahren wird. Hierzu zählen z. B. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.1 Allgemeines

Die gewährte Vergünstigung ist rückwirkend zu versagen, soweit sich innerhalb von 10 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des übertragenden Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.[1] Diese Regelung dient der Vermeidung von Steuerumgehungen. Bei der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist ohne Bedeutung, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 16 Brexit-Steuerbegleitgesetz (§ 37 Abs. 17 ErbStG)

Rz. 36 Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.3.2019[1] wurde § 37 Abs. 17 ErbStG eingefügt. Die Vorschrift stellt jedoch nicht nur auf den- zwischenzeitlich erfolgten – Austritt am 31.1.2020 (24 Uhr) ab, sondern auch darauf, ob nicht in der Folgezeit Großbritannien und Nordirland "wie ein solcher zu behandeln ist". Daraus ist zu folgern, dass der Austritt den Zeitraum ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.5 Besondere Stundungsregelung für natürliche Personen bei Entstrickung innerhalb der EU/EWR für Vorgänge bis 31.12.2021 (§ 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG)

Tz. 225a Stand: EL 109 – ET: 03/2023 EU-Rechtskonforme dauerhafte Stundung in EU-/EWR-Fällen Der Ges-Geber hat in den Anwendungsvorschriften zum UmwStG nF idF ab SEStEG eine Bestimmung aufgenommen, nach der bei der Entstrickungsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG bei natürlichen Pers in der EU/EWR nicht (länger) die Stundungsregelungen des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG gelten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Patt, St-Entstrickung ohne ErtrSt-Belastung mit Hilfe des UmwStG?, DStR 1993, 1389; Sarrazin, St-Entstrickung ohne ErtrSt-Belastung mit Hilfe des UmwStG – Anm zu Patt –, DStR 1993, 1393; Patt/Rasche, Aktuelle Fragen zu den Einbringungstatbeständen des UmwStR, FR 1995, 432; Patt, Doppelte St-Belastung bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an Kap-Ges nach Kap-Erhöhung?, D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 6 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 § 17 Abs 1 S 1 KStG erklärt die §§ 14–16 KStG für entspr anwendbar, wenn eine andere als die in § 14 S 1 KStG bezeichnete Kap-Ges (SE, AG, KGaA) mit Geschäftsleitung im Inl und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen iSd ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offenlegung von Rechnungsle... / 3.3 Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a HGB

Größenklassen Kapitalgesellschaften und diesen über § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter haben stets den Jahresabschluss offenzulegen. Allerdings gibt es größenabhängige Erleichterungen; für deren Gewährung werden die Kapitalgesellschaften zunächst nach § 267 HGB in 3 Kategorien eingeteilt: große, mittelgroße ...mehr