Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerung, Gastlehrer

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV C 5 - S 1300 - 196/93 vom 10. Januar 1994 (BStBl I, 14) Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Gastlehrkräfte nach den Doppelbesteuerungsabk...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / Sachverhalt:

Rz. 22 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Arbeitnehmer B ist beim Arbeitgeber A im Kalenderjahr 01 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober beschäftigt (5 Arbeitstage pro Woche) und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5 000 EUR, der jeweils zum 25. eines Monats gezahlt wird. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 vom 1. Februar bis zum 15. April an insgesamt 50 Tagen im Ausland tätig w...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 1. Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

Rz. 1 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach einem DBA teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig ist, so hat der Arbeitgeber für den nach § 38 Absatz 3 EStG vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpfli...mehr

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Anhang 2 – ELStAM / 3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuer...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 6. Zuordnung und Aufteilung von sonstigen Bezügen

Rz. 15 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Kann ein sonstiger Bezug entweder dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Teil direkt zugeordnet werden (z. B. Erfolgsprämie für die nach DBA steuerbegünstigte Tätigkeit oder eine Sonderzahlung für die Tätigkeit im Inland), erfolgt eine vollständige Steuerfreistellung (mit Progressionsvorbehalt) oder eine vollständige Besteuerung im Inlan...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / d) Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum

Rz. 9 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Alternativ können auch die vereinbarten Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden.mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / b) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum

Rz. 6 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Alternativ können auch die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden.mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 3. Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung

Rz. 11 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Zeitpunkt für die Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung ist der Tag, an dem der Lohnabrechnungszeitraum endet (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 LStR). Für Lohnabrechnungen vor dem Ende des betreffenden Lohnzahlungszeitraums können aus Vereinfachungsgründen die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verhältnisse zu Grunde gelegt werden.mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / e) Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen

Rz. 10 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen. Zwischen den Alternativen a) bis d) darf nicht gewechselt werden.mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4. Änderung der Verhältnisse

Rz. 12 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Ändert sich die Prognose für die Anzahl der tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstage in einem folgenden Lohnzahlungszeitraum, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Lohnzahlungszeitraum anzuwenden. Die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen können unverändert bleiben.mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 9. Beispiel für eine nicht ganzjährige Beschäftigung

Sachverhalt: Rz. 22 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Arbeitnehmer B ist beim Arbeitgeber A im Kalenderjahr 01 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober beschäftigt (5 Arbeitstage pro Woche) und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5 000 EUR, der jeweils zum 25. eines Monats gezahlt wird. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 vom 1. Februar bis zum 15. April an insgesamt 50 Tagen im Aus...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 8. Zusammenfassendes Beispiel einer ganzjährigen Beschäftigung mit Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr und Überprüfung

Sachverhalt: Rz. 21 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer B arbeitet im Kalenderjahr 01 i. d. R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5 000 EUR. Darüber hinaus erhält er im Juli 01 eine Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr von 10 000 EUR und im Dezember 01 ein Weihnachtsgeld von 8 000 EUR. Arbeitsvertraglich stehen...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / Sachverhalt:

Rz. 21 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer B arbeitet im Kalenderjahr 01 i. d. R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5 000 EUR. Darüber hinaus erhält er im Juli 01 eine Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr von 10 000 EUR und im Dezember 01 ein Weihnachtsgeld von 8 000 EUR. Arbeitsvertraglich stehen ihm 30 Urla...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2. Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns

Rz. 4 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Nach dem BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (a. a. O.) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen. Beim laufenden Lohnsteuerabzug für den ei...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5. Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats

Rz. 13 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Beim Beginn oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats ist regelmäßig ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum zu beachten. Solange das Dienstverhältnis jedoch fortbesteht, sind bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbe...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / c) Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

Rz. 7 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Die für den gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres vereinbarten Arbeitstage im In- und Ausland werden mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt. Dieser Aufteilungsmaßstab wird auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum angewandt. Ändert sich die Prognose zu den vereinbarten Arbeitstagen (...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / a) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

Rz. 5 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Anhand der am Ende des einzelnen Lohnzahlungszeitraums bekannten Tatsachen werden die voraussichtlichen tatsächlichen Tage im In- und Ausland mit einer Prognose ermittelt und ins Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres gesetzt. Die maßgeblichen Tage können dadurch ermittelt werden,...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ukraine

Rz. 1 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Mit dem osteuropäischen Staat gilt das DBA vom 03.07.1995 nebst Protokoll (BGBl 1996 I, 498 und 2609 = BStBl 1996 I, 675 und 1421). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.1997 Anwendung. Mit Stand vom 01.01.2020 befindet sich ein Revisionsprotokoll in Verhandlung, zu diesem sind aber noch keine näheren Terminierungen getroffen; das Protok...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 9.1 Variante 1: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums

Rz. 23 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumsmehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 9.2 Variante 2: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums

Rz. 24 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des Beschäftigungszeitraums im Kalenderjahrmehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 7. Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Lohnabrechnungen

Rz. 17 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Der Arbeitgeber hat den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und bei Abweichungen zu korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres...mehr

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Anhang 2 – Pauschalierung v... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / V. Zeitliche Anwendungsregelungen

Rz. 30 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Die vorgenannten Grundsätze gelten im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach einem DBA sowie dem Auslandstätigkeitserlass. Sie sind spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Deze...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / Zusammenfassung

Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Bezug: BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) sowie vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Uganda

Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Die Republik Uganda ist ein Binnenstaat in Ostafrika. Ein DBA besteht nicht und ist mit Stand vom 01.01.2020 auch nicht geplant (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162). > Doppelbesteuerung wird im Anrechnungswege vermieden (> Ausland Rz 25 ff). Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Uganda gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einzelheiten zu begünstigten Personen

Rz. 27 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Zum begünstigten Personenkreis gehören neben den in > Rz 25 genannten Personen leitende Angestellte wie Generalbevollmächtigte oder Prokuristen. Es ist unerheblich, ob sie kraft ihrer Stellung ArbG-Funktionen ausüben können oder ob für sie in anderen Gesetzen Sonderregelungen bestehen (zur Abgrenzung von nichtbegünstigten Organmitgliedern > ...mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / III. Anwendung der Regelungen des § 50d Absatz 9 EStG

Rz. 27 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Bei Lohneinkünften, die nach einem DBA in einem ausländischen Staat besteuert werden können, wird die unter Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Nummer 3 EStG) erfolgende Freistellung von der deutschen Steuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nur gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür nach § 50d Absatz 8 und Absatz 9 EStG gegeben sind....mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Lesotho

Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Lesotho ist ein als parlamentarische Monarchie geführter unabhängiger Binnenstaat im Süden Afrikas und eine Enklave in der Republik > Südafrika. Ein DBA besteht nicht und ist mit Stand vom 01.01.2020 auch nicht in Planung (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162). Eine doppelte Besteuerung wird im Wege der Anrechnung der income tax (vgl ESt-Handbu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Laos

Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Die Demokratische Volksrepublik Laos ist ein Binnenstaat in Südostasien. Ein DBA besteht nicht; es ist mit Stand vom 01.01.2020 auch keines geplant (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff. Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Laos gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen )...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Zusammenhang von Auslandsumzügen mit im Inland besteuerbaren Einnahmen

Rz. 26 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Bei Umzügen vom > Inland in das > Ausland Rz 1 oder im Ausland (ein Umzug vom Ausland in das Inland ist kein Auslandsumzug iSd AUV; vgl § 13 BUKG; > Rz 6) ist zu beachten, dass WK in Deutschland nur abziehbar sind, wenn sie mit in Deutschland besteuerbaren Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> Werbungskosten Rz 69 ff); sie dür...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 4 Einziehung von Anteilen und eigene Anteile

Rz. 65 Eine Kapitalherabsetzung kann grundsätzlich auch zur Einziehung von Anteilen durchgeführt werden. Zu unterscheiden ist, ob die Körperschaft bereits vor Beschluss der Kapitalherabsetzung über eigene Anteile verfügt oder diese erst infolge des Herabsetzungsbeschlusses von den Anteilseignern "eingezogen" werden. Handelt es sich um eine Anteilseinziehung, kann diese sowoh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs 3 KStG)

Tz. 42 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Abwicklungs-Endvermögen ist das an die AE zur Verteilung kommende Vermögen (einschl etwaiger immaterieller Vermögenswerte), das nach der Versilberung der Vermögenswerte und nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt. Hierzu gehören das Schlussvermögen zum Abwicklungs-Endzeitpunkt und alle während des Abwicklungszeitraums an die AE oder die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Geltung der allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns (§ 11 Abs 6 KStG)

Tz. 55 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 11 Abs 6 KStG sind für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften über die stliche Gewinnermittlung anzuwenden. Bei der Bewertung des zur Verteilung kommenden Vermögens ist dagegen der gW zugrunde zu legen, § 6 EStG findet keine Anwendung (s Tz 42). Die nicht der KSt unterliegenden stfreien Vermöge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 5 Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Rz. 43 Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus.[1] In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist allerdings umstritten, ob die Grundsätze der Betriebsaufspaltung überhaupt anzuwenden sind. Nach überwiegender Ansicht ist dies zwar uneingeschränkt zu bejahen. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XIX. Absatz 19 (in der ab 2011 anwendbaren Fassung)

„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3 Besondere Voraussetzungen (Abs. 3)

Rz. 6 Nach § 100 Abs. 3 Nr. 1 EStG muss der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem LSt-Abzug unterliegen. Hiervon ist auch während der Eltern- und Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinen Beitrag auch in dieser Zeit weiter gewährt. Unerheblich ist, ob der Ar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktien / 2.5 Beschränkte Steuerpflicht

Gewinnausschüttungen aus inländischen Aktien sind auch im Falle einer beschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland anzusetzen.[1] Ggf. wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemindert. Veräußerungsgewinne führen nur dann zur beschränkten Steuerpflicht, wenn eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG vorliegt.[2] Ggf. wird aber im DBA...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG

Leitsatz Wird für einen Steuerpflichtigen in Indien keine Veranlagung durchgeführt, kann er den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke des § 50d Abs. 8 EStG auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers führen. Sachverhalt Der Kläger war für eine GmbH in Indien tätig. Der von der GmbH eingeschaltete i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 5 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Das Anwendungsschreiben zur E-Bilanz des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 sieht in den Rz 2ff auch eine Übermittlungspflicht für folgende Fallkonstellationen vor:mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

Kommentar Immer häufiger wird in DBA aber auch nach nationalem deutschem Steuerrecht eine Ansässigkeitsbescheinigung gefordert, um bestimmte steuerliche Privilegien erlangen zu können. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich zu den Grundsätzen geäußert. Warum Ansässigkeitsbescheinigungen gefordert werden In einem zunehmenden Maße werden durch von deutschen Finanzämtern Ansässigke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.2 Voraussetzungen der Fahndungstätigkeit bei "unbekannten Steuerfällen"

Rz. 46 Die Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO für die Fahndung, die "unbekannten Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, rechtfertigt nicht eine generelle Unterstellung der Steuerunehrlichkeit und eine Fahndung "ins Blaue hinein". Eine solche Interpretation des Norminhalts wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.[1] Die Aufnahme steuerlicher Ermittlungen zur Au...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Albanien

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Republik Albanien liegt in Südeuropa auf der Balkanhalbinsel und grenzt an Montenegro, den Kosovo, Nordmazedonien und Griechenland; von Italien ist sie durch die Adria getrennt. Es gilt das Abkommen vom 06.04.2010 (BGBl 2011 II, 1186 = BStBl 2012 I, 292), das am 23.12.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, 145 = BStBl 2012 I, 305). Das...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Algerien

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist flächenmäßig der größte Staat Afrikas. Algerien liegt am Mittelmeer und grenzt an Marokko und die von Marokko beanspruchte Westsahara, an Mauretanien, Mali, Niger, Libyen und Tunesien. Es gilt das Abkommen vom 12.11.2007 (BGBl 2008 II, 1188 = BStBl 2009 I, 382), das am 23.12.2008 in Kraft getreten ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ägypten

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Arabische Republik Ägypten ist ein Staat im Nordosten Afrikas. Es liegt am Mittelmeer sowie am Roten Meer und hat Landgrenzen zu Libyen, dem Sudan, Israel und dem Gaza-Streifen. Das DBA vom 08.12.1987 nebst Protokoll (BGBl 1990 II, 278 = BStBl 1990 I, 280) ist am 22.09.1991 in Kraft getreten (BGBl 1991 II, 1042 = BStBl 1992 I, 7) und find...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Andorra

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Andorra, amtlich Principat d'Andorra = Fürstentum Andorra, ist ein als parlamentarische Monarchie geführter Zwergstaat in den östlichen Pyrenäen zwischen Spanien und Frankreich. Andorra gehört nicht zur > Europäische Union, hat jedoch einseitig den > Euro Rz 1 als Währung eingeführt und ist seit 2014 an der europäischen Währungsunion beteilig...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Anguilla

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Der Inselstaat in der Karibik ist eine der Inseln über dem Winde der Kleinen Antillen und als britisches Überseegebiet der britischen Krone unterstellt, jedoch weder Teil des Vereinigten Königreichs noch eine Kronkolonie. Das DBA mit > Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar. Anguilla ist ein gesondertes Rechtssubjekt und gehört bzw...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antigua und Barbuda

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Antigua und Barbuda, einst eine britische Kolonie, ist seit dem 01.11.1981 ein selbständiger Staat. Der Antillenstaat gehört zu den Inseln über dem Winde zwischen Karibik und dem Atlantischen Ozean. Ein allgemeines DBA besteht nicht. Eine doppelte Besteuerung wird im Anrechnungswege vermieden (> Ausland Rz 25 ff). Der > Auslandstätigkeitserla...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antillen

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba sind Bestandteil des Königreichs der Niederlande. Sie genießen – ebenso wie Aruba, > Curaçao und Sint Maarten, – innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die völkerrechtlichen Übereinkünfte, die das Königreich der Niederlande für die ehemals Niederländischen Antillen geschlossen hat, gelte...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Angola

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Republik Angola ist ein Staat im Südwesten Afrikas, der am 11.11.1975 seine Unabhängigkeit erlangte. Angola grenzt an Namibia, Sambia, die Demokratische Republik Kongo, die Republik Kongo sowie an den Atlantik. Zu Angola gehört auch die Exklave Cabinda. Ein DBA besteht bisher nicht. Ein erstmaliges Abkommen ist geplant, mit Stand vom 01.01...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antrittsbonus

Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Eine wie immer bezeichnete Prämie, die dem ArbN gezahlt wird, weil er seine Arbeit aufnimmt, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (vgl auch zu sog Handgeldern > Fußballspieler Rz 1). Das gilt ebenso dann, wenn der Bonus nicht vom ArbG, sondern von einer mit diesem verbundenen Organisation gezahlt wird. Wird der Antrittsbonus einem ArbN, der im > Ausland ...mehr