Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ehegatte als Vermächtnisnehmer.

Rn 9 Aus II folgt, dass I auch dann anzuwenden ist, wenn dem überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis zugewandt wurde, das jedoch einen Mindestwert erreichen muss. Hat es praktisch nur einen Erinnerungswert, liegt eine Enterbung vor, durch die der Weg für die güterrechtliche Regelung frei ist (Grüneberg/Brudermüller Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Ehegatte ist beschränkt geschäftsfähig oder steht als Geschäftsfähiger unter Betreuung (Abs 1).

Rn 3 Dieser Ehegatte kann den Ehevertrag nur selbst abschließen, niemals der Betreuer. Der Ehegatte benötigt jedoch dessen Zustimmung. Dies gilt in jedem Fall, wenn für den Betreuten insoweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist. Soll der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben werden, bedar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt.

Rn 7 Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff). Entscheidender Zeitpunkt für § 563 ist die Rechtskraft des Urteils. Ein schwebendes Verfahren hindert ein Eintrittsrecht nicht, ebenso wenig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte ist nicht Erbe.

Rn 14 Ist der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht (BGHZ 42, 182) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift die güterrechtliche Lösung nach II. Hat er allerdings die Erbschaft ausgeschlagen, enthält III die einschlägigen Regelungen. 1. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen. Rn 15 Da die Testierfreiheit der Eheleute nicht beschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ehegatte als Pflichtteilsberechtigter.

Rn 10 Ist dem Ehegatten der Pflichtteil zugewandt worden, ist nach der Auslegungsregel des § 2304 von einem Vermächtnis auszugehen. Ob ein Fall der Enterbung vorliegt, richtet sich dann danach, ob dem überlebenden Ehegatten der ›kleine‹ oder ›große‹ Pflichtteil zugedacht war. Die Zuwendung des ›kleinen‹ Pflichtteils steht idR einer Enterbung gleich (Grüneberg/Brudermüller Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Ehegatte ist Erbe oder Vermächtnisnehmer.

1. Ehegatte als Erbe. Rn 8 I findet nur Anwendung, wenn der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen ist (BGHZ 37, 58), da der gesetzliche Erbteil erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn er Vor- (BGH FamRZ 65, 604) oder Nacherbe ist. Hinsichtlich der Anwendung der Norm ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, so dass die Gründe für die Eheschließung ebenso unbedeutend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Der Ehegatte ist geschäftsunfähig (Abs 2).

Rn 4 In diesem Fall kann nur der Betreuer für ihn den Ehevertrag abschließen. Begrenzt wird die Vertretungsmacht des Betreuers insofern, als er die Gütergemeinschaft weder vereinbaren noch aufheben kann. Für den Ehevertrag bedarf er jedoch der Genehmigung des Betreuungsgerichts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1).

Rn 3 § 4 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, zur Erteilung der ›für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte‹. Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder eines isolierten Verfahrens über den Versor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Unterhaltsberechnung bei Nachrang des geschiedenen Ehegatten.

Rn 52 Ist der neue Ehegatte vorrangig, ändert sich zunächst an dessen Bedarfsberechnung nichts. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wird bei der Bedarfsberechnung abgezogen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Mindestbedarf, der nunmehr wegen des Vorranges von Bedeutung ist, beeinträchtigt wird. Dem vorrangigen Ehegatten, der mit dem Pflichtigen zusammenleb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besonderheiten bei Ehegatten.

Rn 9 Hier ist der Güterstand zu berücksichtigen, von dem das Ehegattenerbrecht abhängt: Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen der erb- und güterrechtlichen Lösung (§ 2303 II 2) zu unterscheiden (Einzelheiten: § 1371 Rn 8–22). Rn 10 Bei der güterrechtlichen Lösung (sog kleiner Pflichtteil) ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Rn 14). Ihm steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1481 BGB – Haftung der Ehegatten untereinander.

Gesetzestext (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.

Gesetzestext (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stellung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten.

Rn 6 Der andere Ehegatte, der nicht verwaltungsberechtigt ist, hat kein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen des Verwalters betreffend das Gesamtgut. Seine Zustimmung ist nur bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften nötig, §§ 1423–1425. Allerdings wird dieser Ehegatten nicht persönlich durch Rechtsgeschäfte des Verwalters verpflichtet, es sei denn, er ist damit einverstande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anhörung in Abwesenheit des anderen Ehegatten (Abs 1 S 2).

Rn 9 Nach § 128 Abs 1 S 2 hat die Anhörung eines Ehegatten in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Diese Regelung beruht auf einer Anregung des Bundesrates mit der Zielrichtung, Bedrohungen und Einschüchterungen der von Zwangsheirat Betroffenen zu unterbinden (BTDrs 16/630...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten.

Rn 11 Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig, wenn er zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen und seinem Zweck, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beizutragen, grob zuwiderlaufen würde. Dazu reicht es allerdings nicht aus, wenn ein Ehegatte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechte des nicht verfügenden Ehegatten.

Rn 3 §§ 1365 ff bieten ein in sich geschlossenes Schutzsystem, in dem als Folge des Prinzips der Gütertrennung eigene Rechte des übergangenen Ehegatten nicht vorgesehen sind. Der Revokationsanspruch ist somit auch kein eigener Anspruch des übergangenen Ehegatten. Dieser hat weder einen eigenen (Unterlassungs-)Anspruch, noch sind §§ 1365, 1369 Schutzgesetze iSv § 823 II (aA: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1487 BGB – Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge.

Gesetzestext (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stellung des verfügenden Ehegatten.

Rn 5 Auch der verfügende Ehegatte selbst kann seine Rechte aus der Unwirksamkeit des Vertrages geltend machen. Eine durch einen Ehegatten erstrittene Entscheidung hat wegen fehlender Beteiligtenidentität keine materielle Rechtskraftwirkung. Will der Gläubiger sich seinerseits vor einer zweiten Inanspruchnahme schützen, steht ihm die Möglichkeit des negativen Feststellungsant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auswirkungen zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen (Abs 5 iVm § 225 Abs 5 FamFG).

Rn 8 Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 II oder III vorliegen, ist die Abänderung nur dann vorzunehmen, wenn sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten oder von Hinterbliebenen auswirkt (§ 51 V iVm § 225 V FamFG). Die Vorschriften enthalten daher eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Abänderungsantrag. Damit soll in erster Linie verhindert werden, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insbes seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Belange des anderen Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 21 Die ausdrückliche Erwähnung der Belange des anderen Ehegatten zwingt zu einer Gesamtabwägung der Interessen beider Ehegatten. In diese sind alle Umstände des Falles einzubeziehen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu ihrer Ehewohnung betreffen. Hierzu zählen auch Alter und Gesundheitszustand der Ehele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum des anderen Ehegatten.

Rn 15 Sie können nach I 2 ausnahmsweise dann heraus verlangt werden, wenn der Nichteigentümer ihn zur Führung seines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Rn 16 Ein abgesonderter Haushalt besteht dann, wenn ein Ehegatte entweder von dem anderen in der früheren Ehewohnung getrennt oder – ggf auch mit Dritten – in einer eigenen Wohnung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschränkt geschäftsfähige Ehegatten (Abs 1).

Rn 2 Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Verfahrensbevollmächtigten vornehmen oder entgegennehmen zu können (§ 50 ZPO Rn 10). Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens gem § 56 I ZPO vAw zu prüfen hat (§ 50 ZPO Rn 11). Gem § 52 ZPO ist nur eine geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1492 BGB – Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1447 BGB – Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten.

Gesetzestext Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB voraus. Der Hinweis auf die §§ 1483 ff. BGB hat zur Folge, dass § 4 ErbStG auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts nicht anwendbar ist.[2] Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 4.7.2012[3] entgegen, weil die Eheleute in dem zugrunde liegende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1493 BGB – Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) 1Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 5 HaagUntProt – Besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten.

Gesetzestext In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1426 BGB – Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1502 BGB – Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über. (2) 1Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. 2Die anteilsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einsatzbeträge für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten.

Rn 68 Der Einsatzbetrag entspricht dem Familienunterhalt unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte. Auch hier sind Mindestbedarfsätze zu beachten. Bei der Berechnung des Mindestbedarfs sind die Vorteile des Zusammenlebens einzubeziehen. Diese betragen 10 % des Familieneinkommens. Da dem Pflichtigen 1.510 EUR verbleiben und der Mindestbedarf seines Ehegatten 1.120 EUR betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Unterhaltsberechnung bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten.

Rn 49 Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, besteht keine Veranlassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten iRd § 1581 zu berücksichtigen. Dieser ist vielmehr nicht in Ansatz zu bringen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FuR 12, 192; FamRZ 14, 823)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten (Nr 3).

Rn 15 Ist eine Zuständigkeit nach Nr 1 oder Nr 2 nicht gegeben, kommt der Gerichtsstand von Nr 3 in Betracht. Maßgebend ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, sofern bei Eintritt der Rechtshängigkeit mindestens ein Ehegatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch oder wieder) hat. Der Zuzug nach Rechtshängigkeit reicht nicht, § 113 I 2 iVm § 261 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichtteilszuwendung an Ehegatten.

Rn 4 Bei Zugewinngemeinschaft erlangt der überlebende Ehegatte mit Enterbung einen Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 II; § 2303 Rn 10). Bei Zuwendung des Pflichtteils als Erbeinsetzung oder Vermächtnis bleibt offen, ob für die Berechnung der große oder kleine Pflichtteil gemeint ist. Für Verfügungen nach Inkrafttreten des Gle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 208 FamFG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Rn 1 Die Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind höchstpersönliche Rechte der Ehegatten. Als solche sind sie nicht vererblich. Mit dem Tod eines der Beteiligten hat sich der Rechtsstreit damit erledigt. Eine Fortsetzung durch die Erben ist nicht möglich. Etwas ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1494 BGB – Tod des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. Rn 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1515 BGB – Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. (2) 1Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1451 BGB – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Rn 1 Die Ehegatten sind wechselseitig verpflichtet an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Die Vorschrift des § 1451 betrifft aber nur das Innenverhältnis, das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ehegatten und Lebenspartner.

Rn 25 Der gleiche Freibetrag (also derzeit 552 EUR) steht dem Ehepartner oder dem Lebenspartner der Partei zu. Als Lebenspartner gilt nur der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zö/Schultzky Rz 29). Hat der Ehegatte oder der Lebenspartner eigene Einkünfte, so ist der Freibetrag um diese Einkünfte zu bereinigen. Das Einkommen ist wiederum genauso zu ermitteln wie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung zugunsten eines Ehegatten/Hinterbliebenen (Abs 5).

Rn 12 Begünstigter der Abänderung muss nach Abs 5 ein Ehegatte oder Hinterbliebener sein. Dadurch werden Abänderungen verhindert, die sich ausschließlich zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken würden, bspw wenn nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Interesse einer größeren Kürzungsmöglichkeit für den Versorgungsträger die Abänderung einer VA-Entscheidung zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geschäftsunfähige Ehegatten – Verfahrensführung durch den gesetzlichen Vertreter (Abs 2 S 1).

Rn 6 Auch in Ehesachen besteht bei Geschäftsunfähigkeit keine Verfahrensfähigkeit. Ob eine Person geschäftsunfähig ist, ist § 104 BGB zu entnehmen. Das Gericht hat gem § 113 I 2 iVm § 56 ZPO die Sachurteilsvoraussetzungen in jeder Phase des Verfahrens vAw zu prüfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte Zweifel an dem Vorliegen der Verfahrensfähigkeit (nach § 104 Nr 2 BGB) naheleg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1499 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1687b BGB – Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2 § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

Rn 5 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Web...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ehegatten.

Rn 6 Bei Ehegatten gilt: Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück, welches im Eigentum von Ehegatten spielt, ist die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unanwendbar. Die Sicherungshypothek ist lediglich ein Sicherungsmittel, keine Verwertung des Grundbesitzes. Zwar kann die Verfügungsbeschränkung auch bei verfahrensrechtlichen Anträgen, so etwa beim...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Versterben eines Ehegatten während des laufenden Verfahrens (Abs 5).

Rn 5 Der Tod des antragstellenden Ehegatten vor Rechtskraft der Abänderungsentscheidung führt zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wenn nicht ein anderer, nach Abs 1 Antragsberechtigter binnen eines Monats die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BGH Beschl v 19.8.98 – XII ZB 43/97 – NJW 98, 3571, 3572), die für den jeweil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Vernehmung der Ehegatten (Abs 1 S 3).

Rn 13 Im Interesse einer besseren Sachaufklärung gestattet das Gesetz die Vernehmung eines oder beider Ehegatten. Dies wird immer dann in Rede stehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig geblieben sind, wie zB der genaue Zeitpunkt der Trennung. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts, das die gem § 448 ZPO angeordnete Subsidiarität der Parteivern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beendigung durch Beendigung der Ehe oder Tod eines Ehegatten.

Rn 2 Mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit der Trennung, endet auch die Gütergemeinschaft. Die rechtskräftige Ehescheidung als Beendigungstatbestand ist im Gesetz nicht geregelt, aber durch höchstrichterliche Rspr bestätigt (BGH FamRZ 82, 991). Im Falle des Todes eines Ehegatten ist aber zu beachten, dass sie mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt werden kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der Selbstbehalt des Ehegatten nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Rn 24 Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen als Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten nahezu durchgängig 1.510,00 EUR vor. Eine Ausnahme bildet nur das OLG Rostock, das in Mangelfällen eine Herabsetzung auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.1200,00 bzw 1.370,00 EUR zulässt. Abweichungen gibt es ferner insoweit, als einige Oberlande...mehr