Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwertung.

Rn 7 Der Gläubiger kann das Pfand nach seiner Wahl durch Verkauf nach §§ 1234–1240 (§ 1233 I), bei einem Duldungstitel auch durch gerichtlichen Pfandverkauf nach der ZPO (§ 1233 II), bei einem Zahlungstitel durch Vollstreckung in die Pfandsache nach der ZPO verwerten; eine Klage des Eigentümers der Pfandsache aus § 771 ZPO ist unbegründet (RGZ 143, 275, 277).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verschulden als Voraussetzung/Anwendung des § 254.

Rn 6 Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1129 BGB – Sonstige Schadensversicherung.

Gesetzestext Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. Rn 1 Für die Versicherung anderer Gegenstände als Gebäude gilt § 1128 nicht; stattdessen ist in § 1129 die Anwendung von Bestimmungen für Miet- und Pachtforderungen angeor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anspruchsverpflichteter.

Rn 8 Anspruchsverpflichteter ist jeder, dessen Bewilligung oder Zustimmung nach §§ 19, 27, 29 GBO zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Buchberechtigte, dessen vermeintliches Recht durch die Grundbuchberichtigung belastet wird (BGHZ 132, 249). Der Verpflichtete muss nicht selber als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein (BGH NJW 96, 3006 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintragung.

Rn 14 Die Eintragung erfolgt nur aufgrund Bewilligung des Eigentümers oder aufgrund einstweiliger Verfügung analog Abs 2 (BGH DNotZ 13, 767 [BGH 07.03.2013 - V ZB 83/12], bisher str vgl MüKo/Lettmaier Rz 30 ff). Insb genügt nicht der Nachweis der Rechtshängigkeit der Klage (BGH aaO, aA Braunschw NJW-RR 05, 1099 ff [OLG Braunschweig 03.02.2005 - 2 W 264/04]; BayObLG NJW-RR 03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übertragung, Ausschluss der Übertragbarkeit.

Rn 18 Die grds Übertragbarkeit von Forderung und Hypothek (§ 1153) kann sowohl hinsichtlich der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden als auch hinsichtlich der Hypothek durch Abtretungsausschluss oder Abtretungsbeschränkung als Inhalt des dinglichen Rechts; § 137 1 steht nicht entgegen. Wird die Abtretung der Hypothek ausgeschlossen, geht bei (erlaubter) Abtretung der F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sonstige Wegnahmerechte.

Rn 17 Wegnahmerechte iSv § 258 etwa des Mieters oder Pächters, der die Sache mit einer Einrichtung versehen hat (§§ 539 II, 581 II), bleiben durch den Eigentumserwerb des Eigentümers nach §§ 946 ff unberührt. Sie vermitteln in diesen Fällen zugleich ein dingliches Aneignungsrecht (BGHZ 81, 146, 150). Erst wenn die Wegnahme tatsächlich vollzogen wird, erlischt der Vergütungsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts.

Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchsetzbarkeit (§ 1211) von der gesicherten Forderung abhängig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überbau ist zu dulden oder gestattet.

Rn 27 Ist das Gebäude über die Grenze gebaut worden und hat der Nachbar nach § 912 I BGB den Überbau zu dulden oder gestattet, entsteht an dem überbauten Gebäudeteil grds Wohnungseigentum (BGH NJW 08, 3122 [BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07] Rz 7; KG ZWE 15, 361; Karlsr BWNotZ 13, 115; iE Elzer FS Riecke [19], 83 ff = NotBZ 20, 201). Der übergebaute Gebäudeteil ist gem §§ 93, 94 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1188 BGB – Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (2) 1Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fremdberechtigung.

Rn 7 Berechtigt muss eine bestimmte natürliche oder juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (BGHZ 50, 307) oder die sog Außen-GbR sein (Lautner MittBayNot 01, 425). Eine subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks ist ausgeschlossen. Rn 8 Mehrere Berechtigte können eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR-Innengesellschaft; Gütergeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. AGB-Kontrolle.

Rn 49 Eine formularmäßige weite Sicherungszweckerklärung, dass Sicherungseigentum bzw sicherungshalber abgetretene Rechte der Sicherung aller bestehenden u künftigen Forderungen etwa des Kreditgebers dienen, ist grds überraschend ( § 305c ), wenn Sicherungsgeber nicht der Kreditnehmer, sondern ein Dritter ist. Anders ist dies bei der weiten Sicherungszweckerklärung des persönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1009 stellt klar, dass trotz des Bestehens von Bruchteilseigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, diese nach I auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. Man könnte darin, im Hinblick auf das Selbstkontrahierungsverbot des § 181, eine Art Befreiungsregel sehen (RGZ 47, 202, 209; BVerwGE 128, 246). Richtiger erscheint jedoch mit Blick auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 993 bietet dem redlichen, noch unverklagten, durch Entgelt (arg § 988) in den nicht (mehr) berechtigten Besitz der Sache gelangten Besitzer bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Besitzrechts bzw der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage weitgehenden Schutz: Solange der Besitzer gutgläubig von einem Besitzrecht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Dem Verfolgungsrecht des Besitzers kommt wie ähnlichen Verfolgungsrechten des Eigentümers (§§ 962, 1005) kaum praktische Bedeutung zu. Nach dem Normzweck soll § 867 eine Lücke schließen für den Fall, dass der Besitzer einer Sache auf diese nicht mehr zugreifen kann und die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, weil eine fremde Sphäre (zB ein fremdes Grundstück) entgegens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigter.

Rn 10 Persönlich können bestimmte natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften berechtigt sein. Für mehrere Berechtigte gilt § 47 GBO. Rn 11 Subjektiv-dinglich kann sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder einer Wohnungseigentumsberechtigung, nicht aber eines schlichten Miteigentumsant...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / h) Zuwendungen an Dritte

Rz. 136 Gerade bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorgenommenen Erbfolge werden oftmals auch für andere als den Veräußerer Rechte, insbesondere Versorgungsrechte, vereinbart, so etwa für den Ehegatten des bisherigen Eigentümers oder die weichenden Geschwister. Diese Rechte sind zwar im Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber regelmäßig als Gegenleistung zu qualifizi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 994 bis 1003 BGB

Rn 1 Während die §§ 987 ff mit § 993 die Ansprüche des Eigentümers gegen den nicht (mehr) berechtigten Besitzer regeln, bestimmen die §§ 994 ff mit § 1003 mögliche Ersatzansprüche des Besitzers für Verwendungen sowie Erhaltungs- bzw Bestellungskosten, die Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache geltend gemacht werden können. Sie geben daher auch die Voraussetzungen für ein Weg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durchbrechungen.

Rn 15 Der Grundsatz, wonach zur dinglichen Rechtsänderung materiell-rechtlich eine dingliche Einigung erforderlich ist, ist teilweise durchbrochen. ZT genügt eine einseitige Erklärung oder der Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes oder Staatsakt, so dass § 873 nicht anwendbar ist: 1. Einseitige Erklärungen. Teilweise reichen einseitige Erklärungen des Betroffenen aus: §§ 885 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzer.

Rn 5 Der vom Herausgabeanspruch des Eigentümers Betroffene ist natürlich der Besitzer, also wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache erworben und diese nicht wieder aufgegeben oder in anderer Weise verloren hat, § 856 I. Besitzdienerschaft, § 855, oder eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ändern an der Besitzerstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1226 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift erfasst die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erhaltungsrecht.

Rn 4 Der nicht abdingbare § 744 II Hs 1 sichert dem einzelnen Teilhaber das Recht, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu ergreifen. Obwohl nach Hs 1 nicht erforderlich, kann er nach Hs 2 vorab die Zustimmung der anderen Teilhaber verlangen und nach § 894 ZPO durchsetzen, so dass er nicht mit der Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollstreckung mit Zahlungstitel.

Rn 4 Schließlich kann der Gläubiger aufgrund der gesicherten Forderung einen Zahlungstitel gg den Schuldner erwirken u in dessen Vermögen einschl der ihm gehörenden Pfandsache vollstrecken (§§ 803 ff, 809). Eine Klage aus § 771 ZPO des mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümers verstößt wegen des Verwertungsrechts des Gläubigers aus § 1204 I gg § 242 (RGZ 143, 275, 277 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wesentliche rechtsgeschäftliche Besitzrechte.

Rn 4 Schuldrechtliche Besitzrechte können sowohl ausdrücklich als auch konkludent begründet werden und wirken dem Herausgabeverlangen des Eigentümers – oft nur vorübergehend – entgegen. Dies ist insb bei der Miete und Pacht (§§ 535 I, 581) sowie beim Leasingvertrag, aber auch beim Leihvertrag nach § 598 für den vereinbarten Zeitraum der Fall. Logischerweise entfällt das Besi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Hinzurechnungen zum Nachlass ("Pflichtteilsergänzung")

Rz. 153 Aus Billigkeitsgründen, insbesondere aber auch, um Umgehungen vorzubeugen, sieht der Inheritance Act eine Reihe von Hinzurechnungen zum Nachlass vor, durch die der für die Anordnung von family provision zur Verfügung stehende Nachlass wieder aufgefüllt wird. Die zunehmend großzügigere Handhabung der family provision durch die Gerichte wird voraussichtlich dazu führen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Belastungsgegenstand.

Rn 5 Belastbar und damit dienende Gegenstände sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und die Wohnungseigentumsberechtigung. Der reale Teil eines Grundstücks kann unter der Voraussetzung des § 7 II GBO belastet werden. Auch bei Belastung des ganzen Objekts kann die Ausübung auf bestimmte reale Teile beschränkt werden. Der Ausübungsbereich kann dann der tatsächlichen Ausü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Form und Frist der Anzeige (Abs. 3)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Anzeige ist eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung (§§ 149 ff. AO), die eigenhändig zu unterschreiben ist. Mit der Ergänzung von Absatz 3 durch das JStG 2022 wurde eine zu § 228 Absatz 5 BewG analoge Regelung in das Grundsteuergesetz aufgenommen.[2] Im Unterschied zu der nach § 228 Abs. 6 BewG verpflichtenden Übermittlung von Anzeigen nach amtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm gilt (wie sämtliche Normen des Besitzes) seit 1900 unverändert. Sie ist die Grundnorm zum Erwerb des unmittelbaren Besitzes. Dabei beinhaltet der Besitz als bewusstes Gegenstück zum Eigentum die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Die Regelung des Besitzes im BGB macht sich vielfältige Funktionen einer tatsächlichen Herrschaft über die Sache z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Reichweite der erst durch die vollständige Erbringung von Leistung und Gegenleistung eintretenden Wirksamkeitsfiktion ist im Einzelnen sehr umstr. Einigkeit besteht, dass eine Rückforderung der ausgetauschten Leistungen ausgeschlossen ist, da der fingierte Vertrag einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt. Unklar ist aber, ob § 105a nur auf Verpflichtungsgeschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsmängel (Abs 3).

Rn 24 Gem III werden Rechtsmängel den Sachmängeln auf der Rechtsfolgenseite gleichgestellt, der Besteller kann die Mängelrechte des § 634 geltend machen. Rechtsmängel können vorliegen bzgl des Eigentums bei vom Unternehmer zu beschaffenden Zutaten, bei geistigem Eigentum, Urheberrechten (zB bei Planungsleistungen von Architekten), Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herausgabeansprüche und §§ 2018, 2130 und 2362 (I Nr 2).

Rn 3 Für Ansprüche aus einem eingetragenen dinglichen Recht bzw durch Widerspruch gesicherten Recht ist in § 902 I 1, II die Unverjährbarkeit angeordnet (§ 902 Rn 2). Im Übrigen gilt, dass, wenn auch erst in 30-jähriger Frist, doch selbst Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten als solchen, die als absolute Rechte an Sachen diese selbst ergreifen (zu § 1028 I 1 s BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand.

Rn 7 Gegenstand des Eigentums sind einzelne Sachen iSv § 90. Dazu gehören die beweglichen Sachen, also solche, die nicht Grundstücke, Grundstücksbestandteile oder den Grundstücken gleichgestellt sind, Schiffe und Luftfahrzeuge sowie die unbeweglichen Sachen, also Grundstücke. Eine aus mehreren Sachen bestehende Sachgesamtheit kann nicht Gegenstand des Eigentums sein. Dasselb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Recht am eigenen Datenbestand.

Rn 77 Zu Recht wird zunehmend ein Recht am eigenen Datenbestand als sonstiges Recht angeführt (zB Meier/Wehlau NJW 98, 1585, 1588 f; Hörl ITRB 14, 111, 112; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 187 ff; ders FS Coester-Waltjen 1183, 1186 ff; ders JZ 16, 805, 813 f; jetzt auch Riehm VersR 19, 714, 720 ff; iE wohl auch Berberich/Golla PinG 16, 165, 172 ff; Haller Digitale Inhalte als Hera...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Kopplung von Kaufpreiszahlung und Besitz-/Nutzungs-/Gefahr-/Lastenübergang

Rn. 170j Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Die Zahlung des Kaufpreises ist für die Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums grds irrelevant, eine erfolgte Kaufpreiszahlung führt bei Fehlen insb der Inbesitznahme und der laufenden Nutzung nicht bereits zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums (zB BFH v 20.01.1987, IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428). Häufig wird der maßgebende Überg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. 2Erlangt der Mieter die Kenntnis nach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs 4a EStG)

Rn. 889 Stand: EL 113 – ET: 12/2015 Die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen", handelsrechtlich ein Muss, s Rn 863) haben lange wenigstens in der praktischen Arbeit ein Schattendasein geführt. Sie galten (und gelten nach hM) als ein Unterfall der Verbindlichkeitsrückstellungen. Zwei Ereignisse der jüngeren Rechtsentwicklu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundstücksrechte

Rn 3 ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigentum an einem Grundstü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. 2Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt von I.

Rn 2 Durch die Begründung von Eigenbesitz (§ 872) wird das Eigentum kraft Gesetzes erworben. Diese Inbesitznahme wird vom Gesetz als Aneignung bezeichnet. Rechte Dritter bleiben unberührt (vgl aber § 945). Der Erwerber des Eigentums kann sich bei der Begründung der unmittelbaren Sachherrschaft eines Werkzeugs (Besitzdiener oder Besitzmittler) bedienen. Die Aneignung hat kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege

a) Überblick Rz. 141 [Autor/Stand] Die Regelung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG stellt hinsichtlich der dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen eine abschließende Aufzählung dar. Allerdings ist die Aufzählung derart umfassend, dass tatsächlich von einer bewusst abschließenden Erfassung sämtlicher in Betracht kommender unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Beisse, Gewinnrealisierung – Ein systematischer Überblick über Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und grundsätzliche Streitfragen, DStJG 4 (1981), 13; Lang, Gewinnrealisierung – Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und Prinzipien um Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 EStG, in Ruppe (Hrsg): Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Theorie und Praxis der Gewinnverwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Regelungsgegenstand.

Rn 1 Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Abschn über das Eigentum. In diesem Bereich ist systematisch der allgemeine Inhalt des Eigentums (§§ 903 ff) von den Grundstücksregelungen (§§ 925 ff) und den beweglichen Sachen (§§ 929 ff) abgetrennt. Die weiteren Teile des 3. Titels sind dem gesetzlichen Erwerb des Eigentums gewidmet (§§ 937–984). Demgegenüber ist der folgende Abschnitt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt.

Rn 7 Das Eigentum geht nach § 929 1 auf den Erwerber über, wenn der letzte Akt vollendet ist und der zuerst erfolgte Akt noch besteht. Bei zunächst erfolgender Einigung geht das Eigentum also mit der Übergabe auf den Erwerber über, wenn die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch einig sind. Bei zunächst erfolgender Übergabe geht das Eigentum mit der dinglichen Einigung über, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578a BGB – Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) 1Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. 2Das Glei...mehr