Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 67 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben. Der Anspruch ist zu beziffern, um die Ansprüche der beiden Ehefrauen zum Ausgleich bringen zu können. 2. Bedarf der F2 Rz. 68 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 be...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Wege...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 99 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.500 EUR in Höhe von 1.000 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 500 EUR (1.500 – 1.000 EUR).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Additionsmethode

Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einzel-) Bedarf unter Abzug des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 35 Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht.mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 117 Im Unterhaltsrecht sind folgende Haftungsformen bzw. Ansprüche zu unterscheiden:mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Umfang der Leistungsfähigkeit des M

Rz. 26 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.100 EUR. Hinweis Auch wenn der Unterhaltspflichtige geringere Einkünfte als sein Ehegatte hat, ist die Leistungsfähigkeit anhand des individuellen Familienbedarfs zu ermitteln – und nicht nur nach seinem Eigeneinkommen. Vgl. hierzu den Hinweis Rdn 35. 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Hälftige Teilung

Rz. 73 Zunächst könnte man daran denken, die Verteilungsmasse (347 EUR) schlicht hälftig auf F1 und F2 aufzuteilen, was jedoch wegen Eigeneinkommen der F1 nicht sachgerecht wäre.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt –

Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der (erforderlichen oder vereinbarten) Betreuung des Kindes ist sie ni...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bemessungsgrundlage für den Erwerbstätigenbonus

Rz. 23 Der Bonus wird nach wie vor aus dem Einkommen nach Abzug von Kindesunterhalt und prägender Schulden ermittelt.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 78 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.925 EUR in Höhe von 970 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 955 EUR (1.925 – 970 EUR).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anrechenbares Eigeneinkommen

Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 37 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflicht

Rz. 77 Unterhaltspflicht des M: K1: 286,50 EUR F1: 111 EURmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 47 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.800 EUR in Höhe von 720 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1.080 EUR (1.800 – 720 EUR).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 3 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitli...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 5 Zunächst das Einkommen von M und F1 zu ermitteln, das für die Bestimmung des Bedarfs von F1 maßgebend ist. a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 39 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). Der Bedarf ergibt sich aus den notwendigen Heimkosten und einem Barbetrag. G hat im Fallbeispiel letztlich einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vo...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 81 Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.mehr

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Anhang 2 / Anhang

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 31 F1 hat kein eigenes Einkommen. Der ermittelte Bedarf (960 EUR) entspricht dem ungedeckten Bedarf.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geb...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 29 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unter...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l

Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 6 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht. Hinweis Ob ein Unterhaltsanspruch (§ 1615l) durch Vorwegabzug zu berücksichtigen wäre, hinge wieder davon ab, wann das Kind geboren wurde.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 17: M 2.500 EUR – F 400 EUR – einfache Berechnung, Halbteilungsgrundsatz, Bedarf, Bedarf nach Quote, konkrete Bedarfsbemessung –

Rz. 60 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.500 EUR, das der F 400 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. I. Anspruchsgrundlage Rz. 61 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhalt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Ehegattenunterhalt für F2?

(1) Kein Nachrang der F2 Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 11 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F2 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist.mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

Rz. 63 Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). aa) Kindesunterhalt für K2 Rz. 64 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden. bb) Ehegattenunterhalt für F2? (1) Kein Nachrang der F2 Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 6. Zurück zum quotalen Bedarf

Rz. 70 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann aus diesem Bedarf abzüg...mehr