Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim

Leitsatz Die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG kann auch für Pflege und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt. Dabei setzt das Vorliegen eines eigenen Haushalts voraus, dass die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine eigenständige abgeschlossene Haushalts-und ...mehr

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Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen

Leitsatz Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort eines angestellten Piloten bzw. einer angestellten Flugbegleiterin, sind die Fahrten zu diesen Flughafen im Wege der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Flughafen als betriebliche Einrichtung um eine solche des Arbeitgebers hande...mehr

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Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

Leitsatz Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Normenkette § 25a Abs. 1 UStG, Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, Art. 315, Art. 318 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Der Kläger kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 häufig nicht mehr fahrtüchtige G...mehr

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Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze

Leitsatz 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt. 2. Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht. Normenkette § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, Art. 11 Abs...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung des Erwerbs einer Vertragsarztzulassung

Leitsatz 1. Wird vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt, spricht dies wie eine Zahlung, die sich ausschließlich am Verkehrswert orientiert, dafür, dass Gegenstand der Übertragung die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist. Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zula...mehr

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Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros

Leitsatz Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern – durch Zukauf von Fremdübersetzungen – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig. Normenkette § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / II. §§ 335, 335a HGB (Ordnungsgeldvorschriften)

Tz. 206 § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlage...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / aa) Verfolgung

Tz. 194 Im Bußgeldverfahren gilt (anders als im Strafverfahren) das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung geschieht zwar von Amts wegen, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 Abs. 1 OWiG. Tz. 195 Verfolgungsbehörde ist im Falle von § 334 Abs. 1 und 2a HGB das Bundesamt für Justiz, § 334 Abs. 4 HGB. Im Fall des § 334 Abs. 2 HGB nunmehr die neue Absc...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / bb) Gerichtliches Verfahren

Tz. 226 Die Beschwerde gem. § 335a Abs. 1 HGB kann gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB gerichtet werden. Subsidiär finden die Vorschriften des FamFG Anwendung. Die Beschwerde hat im Gegensatz zum Ein...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / aa) Behördliches Verfahren

Tz. 220 Das Ordnungsgeldverfahren wird vom Bundesamt für Justiz [269] durchgeführt.[270] Es ist kein Antrag erforderlich; das Bundesamt ermittelt von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob es gegen die Organmitglieder betrieben oder gegen die Gesellschaft vorgegangen werden soll (vgl. Tz. 213) steht der Behörde ein Auswahlermessen zu.[271] Tz. 221 Im Rahmen der Androhungsverfü...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Leitsatz Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Normenkette § 3b EStG, § 3, § 17a ff. EZulV, § 76, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO Sachverhalt Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für Dienst zu wechselnd...mehr

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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich

Leitsatz Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung unwiderruflich in Teilschulden aufgeteilt. Sachverhalt Nach Zusammenveranlagung mit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläge...mehr

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Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären

Leitsatz 1. Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck "Schach" ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist. 2. Eine "entsprechende" Förderung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt, dass der Zweck die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise fördert wie...mehr

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Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge

Leitsatz 1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. 2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst. Normenkette § 52 Abs. 1, Abs. 2 AO, § 99 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Sachverhalt Der Kläger ist ein seit 1949 bestehender eingetragener Verein. Er ist ein Dac...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Angelegenheit bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach Ablauf von zwei Kalenderjahren

Leitsatz § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3. 2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 zur Vorgängerregelung § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO). Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil nach mehr als zw...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / Leitsatz

§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3. 2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 zur Vorgängerregelung § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO). Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil nach mehr als zwei Kalen...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 3 Hinweis der Schriftleitung

Die Rechtsbeschwerde ist eingelegt und wird unter dem Aktenzeichen VI ZR 611/16 geführt.mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil v. 2.6.2008 hat das LG der Klage stattgegeben. Den Gebührenstreitwert hat das LG auf 1.605.763,28 EUR festgesetzt. Das im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil ist der Beklagten am 2.6.2008 öffentlich zugestel...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin sind die Verfahrens- und die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht noch einmal entstanden. Den ...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 4 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend. Das OLG verkennt – ebenso wie der BGH – in seiner Entscheidung v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, dass die Erledigung des Auftrags den Beginn der Zwei-Jahres-Frist auslöst und nicht dessen Beendigung. Erforderlich ist daher auch kein neuer Auftrag, sondern nur der Auftrag zu weiterem Tätigwerden. Abgesehen davon hat sich das OLG verrechnet. Es hat...mehr

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FoVo 2/2017, Die Vollstreck... / II. Anderer Arbeitsplatz und Beschäftigungsausschluss

Mittel der Wahl: § 767 ZPO Möchte der Arbeitgeber in Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen oder mit anderen als in dem Vollstreckungstitel bezeichneten Tätigkeiten beauftragen, so kann der Arbeitgeber seine diesbezügliche materiell-rechtliche Position allein im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gelte...mehr

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AGS 2/2017, Vorverfahrensge... / 2 Anmerkung

1. Zur Abrechnung Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Nr. 4104 VV zutreffend. Mit Rücknahme der Anklage endet das gerichtliche Verfahren. Das gilt auch dann, wenn das gerichtliche Verfahren nicht durch eine Anklage, sondern durch einen Strafbefehl eingeleitet worden ist und der Angeschuldigte hiergegen Einspruch eingelegt hat. War der Verteidiger bereits...mehr

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AGS 2/2017, Vorverfahrensge... / 1 Aus den Gründen

Gegen die Mandantin war ein Strafbefehl ergangen. Daraufhin beauftragte die Beschludigte ihren Verteidiger, der gegen den Strafbefehl Einspruch einlegte und zu den Tatvorwürfen Stellung nahm. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft nach weiteren Ermittlungen die Anklage zurück und stellte das Verfahren gegen die Mandantin gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Das AG beschloss daraufhin,...mehr

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ÜIst die Erstellung einer Biogasanlage eine Bauleistung i. S. d. § 13b UStG? Keine Rechnungsberichtigung wenn die ursprüngliche Rechnung keine falschen Angaben enthält

Leitsatz Module einer Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas und damit mittelbar zur Erzeugung von Strom sind Betriebsvorrichtungen. Jedoch ist die Erstellung einer Betriebsvorrichtung auf einem Grundstück für das Streitjahr 2007 keine Bauleistung i. S. d. § 13b 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (a. F.) UStG. Enthält die ursprüngliche Rechnung keine falschen oder unvollständigen Angaben, st...mehr

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AGS 2/2017, Aufrechnung mit... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Klägerin mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gem. § 55 RVG, für deren Festsetzung der Beklagte nicht zuständig ist, gegen Umsatzsteuerforderungen des Beklagten aufrechnen durfte und ob in diesem Zusammenhang Säumniszuschläge entstanden sind. Die Klägerin hat gegen zahlreiche Forderungen wegen Umsatzsteuervorauszahl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.7 Rechtsschutz gegen die Anordnung

Rz. 18 Die Arrestanordnung ist mit dem Einspruch anfechtbar.[1] Gegen sie kann nach § 45 Abs. 4 FGO jedoch auch unmittelbar "Sprungklage" beim FG erhoben werden, wobei die Sprungklage nicht abhängig von der Zustimmung der Finanzbehörde ist. Der Arrestschuldner hat insoweit bis zur Einspruchseinlegung[2] bzw. Klageerhebung[3] das Wahlrecht, da sich Sprungklage und Einspruchsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Aufhebung der Arrestanordnung aufgrund eines Rechtsbehelfs

Rz. 1 Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests[1] hat der Arrestschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs oder die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim FG.[2] Für die Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.[3] Eine andere Beurteilung aufgrund besserer Erkenntnis oder Veränderung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen eine verbindliche Zusage und gegen die Versagung einer verbindlichen Zusage ist der Einspruch gegeben. Nach erfolglosem Einspruch ist im Fall der Versagung der Zusage die Verpflichtungsklage gegeben.[1] Rz. 43 Wird eine Zusage erteilt, die eine für den Stpfl. ungünstige Ansicht vertritt, so ist in dem Rechtsstreit nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.5 Inhalt der Anordnung

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört: die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1]; Rz. 16a die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Rechtsschutz gegen die Verwertungsankündigung

Rz. 17 Gegen die Verwertungsankündigung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. Die Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[1] Wie diese ist sie ein vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung [2] erreicht werden kann. Rz. 17a Ergeht die Verwertungsankündigung gegenüber Dritten, die nicht Vollstreckungsschuldner s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Rechtsschutz

Rz. 10 Betreibt die Finanzbehörde die Vollstreckung aus einer aufzuhebenden Arrestanordnung[1] oder aus Vollstreckungsmaßnahmen, denen eine aufzuhebende Arrestanordnung zugrunde liegt[2], so kann deren Einstellung durch eine einstweilige Anordnung [3] beim FG erzwungen werden.[4] Rz. 11 Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Arrestanordnung durch die Finanzbehörde ist der Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 3 Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde[1] ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet. Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde [2] voraus.[3] ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Aufhebung oder Änderung mit Wirkung für die Zukunft, Abs. 2

Rz. 6 Nach Abs. 2 kann sich die Verwaltung von der verbindlichen Zusage mit Wirkung für die Zukunft (d. h. für zukünftige Veranlagungszeiträume) lösen; Gründe hierfür können eine geänderte Rechtsauffassung der Verwaltung, eine neue Rspr. oder eine beabsichtigte Gesetzesänderung sein. Da keine Einschränkung des Aufhebungsrechts in dem Sinn vorhanden ist, dass nur Gründe heran...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Aufhebung der Arrestanordnung

Rz. 9 Wird die Anordnung des dinglichen Arrests[1] aufgehoben, so entfällt die Rechtsgrundlage für die Vollziehung. Die Aufhebung bewirkt nicht automatisch, dass die Vollziehungswirkungen entfallen[2], sondern die Vollziehungsmaßnahmen müssen durch Verwaltungsakt aufgehoben werden.[3] Erst hierdurch entfällt die Pfandverstrickung und das Arrestpfandrecht. Die Sicherungshypot...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.14.2 Persönliche Voraussetzungen

Tz. 86 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 34 Abs 14 S1 KStG fallen unter die Ausnahmeregelung:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Gesicherter Anspruch

Rz. 2 Das Verwertungsrecht der Finanzbehörde nach § 327 AO setzt voraus, dass der Finanzbehörde eine im Verwaltungsverfahren vollstreckbare Geldforderung zusteht, für die sie eine Sicherheit[1] erlangt hat[2] und die noch nicht erfüllt ist.[3] Vollstreckbarkeit i. d. S. bedeutet nach § 327 S. 1 AO zunächst, dass die Finanzbehörde das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 249–25...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 108 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.7 Rechtsschutz

Rz. 31 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. Da der Einspruch gegen eine Steueraufsichtsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat[1], wird i. d. R. gegen die Maßnahmen des § 210 AO der einstweilige Rechtsschutz gem. § 114 FGO gewählt, um die Durchführung der Maßnahmen noch abwenden zu können.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 19 Gegen die Anordnung der Überführung einer Sache in das Eigentum des Bundes, gegen die Erlöschensanordnung von Rechten Dritter und gegen die Veräußerungsanordnung ist der Einspruch gem. § 347 AO statthaft. In diesen Rechtsbehelfsverfahren kann nicht die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach § 215 AO beanstandet werden, hierzu muss die Sicherstellung selbst angefochten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 8 Rechtsschutz

Rz. 15 Gegen die Ablehnung der Bestellung kann sich der Betroffene mit dem Einspruch[1] wenden. Der Betroffene ist als Adressat des Verwaltungsakts die zur Steuerhilfsperson zu bestellende Person.[2] Dasselbe gilt für den Widerruf der Bestellung.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Rechtsschutz

Rz. 10 Die Anordnung besonderer Steueraufsichtsmaßnahmen ist ein wohl i. d. R. schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch[1] angefochten werden kann.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 23 Erfolgt die Sicherstellung durch einen Verwaltungsakt, kann der Aufsichtsadressat dagegen Einspruch[1] einlegen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Rechtsschutz

Rz. 11 Die Zustimmung ist ein begünstigender, die Versagung der Zustimmung ein belastender Verwaltungsakt. Die Versagung der Zustimmung kann von dem Stpfl. und – wegen der Drittwirkung des Verwaltungsakts – dem Beauftragten mit dem Einspruch[1] angefochten werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 7 Rechtsschutz

Rz. 11 Die Aufforderung zur Mitwirkung oder zur Verfügungstellung eines Hilfsmittels ist ein grundsätzlich mündlich zu erlassender Verwaltungsakt, der die Mitwirkungspflichten des § 211 AO für den aktuellen Fall konkretisiert. Der Betroffene hat nur die Unterlagen vorzulegen, wozu er von dem die Steueraufsicht durchführenden Beamten aufgefordert wird, und nur die Auskünfte ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Bestellung

Rz. 10 Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[1] Rz. 11 Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[2] Das ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid

Rz. 21a Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die sich gegen Regelungen des Folgebescheids richten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1.2 Einspruch gegen den Folgebescheid

Rz. 22 Umgekehrt kann der Einspruch gegen einen Folgebescheid nicht mit Einwendungen begründet werden, die dem sachlichen Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids zuzuordnen sind. Im Verfahren wegen der auf der Grundlage des Feststellungsbescheids geänderten ESt-Festsetzung, also dem Folgebescheid, sind demgemäß sämtliche Einwendungen gegen die materiell Unrichtigkeit des Gru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid

Rz. 21 Nach § 351 Abs. 2 AO können Regelungen des Grundlagenbescheids nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids angegriffen werden, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids. 3.2.1.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid Rz. 21a Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die sich gegen Regelungen des Folgebescheids rich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr