Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

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Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 3. § 47 Abs. 2 FGO bereits an elektronische Kommunikation angepasst

§ 47 Abs. 2 FGO wurde vom Gesetzgeber auch für die elektronische Kommunikation angepasst. So wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I 2005, 837) § 47 Abs. 2 S. 2 FGO neu gefasst. Danach ist das Wort "übersenden" durch "übermitteln" ersetzt worden. Damit sollte § 47 Abs. 2 S. 2 den Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst werden, d.h....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

Gesetzestext (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einlegung in elektronischer Form, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG

Rz. 14 Seit dem 1.1.2018 kann gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG die Beschwerde auch als elektronisches Dokument entsprechend §§ 130a, 298 ZPO eingelegt werden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter als elektronisc...mehr

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Vorbemerkungen / III. Ermöglichung des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2009

Rz. 9 Abschnitt XV mit den §§ 94–101 GBV wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009.[1] § 100a ist eingefügt worden durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719). Die Regelungen des Gesetzes zur Einführung des elekt...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 126 bis 141 GBO wurden seinerzeit durch das RegVBG vom 20.12.1993 in die GBO eingefügt.[1] Mit dem ERVGBG[2] wurden die Weichen für den bidirektionalen ERV mit den Grundbuchämtern gestellt und mit dem DaBaGG[3] wurden die Umsetzungen für die Migration des maschinellen Grundbuchs hin zu einem Datenbankgrundbuch geschaffen. Rz. 2 Bereits die Regelungen des RegVBG b...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

Wegen der hier nicht aufgeführten Abkürzungen wird auf die Abkürzungshinweise in der Kommentierung, und auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin 2021, verwiesen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Reichweite der Zulassung; Umfang des Datenmaterials

Rz. 24 Nach Abs. 7 haben Genehmigungen zum Online-Abruf Geltung im Gesamtgebiet des Bundeslandes, in dem sie erteilt wurden (S. 1) und vorbehaltlich der Schaffung der technischen Voraussetzungen im übrigen Bundesgebiet (S. 2). Dasselbe gilt, wenn der Online-Abruf nicht durch Genehmigung, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder einer Verwaltungsvereinbarun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vorgaben für den ERV

Rz. 5 Um eine zwar föderale, aber doch bundeseinheitliche Lösung zu finden, sind für die Umsetzungen der Anforderungen einheitliche Vorgaben wichtig. Die Anforderungen, die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 an die Datenübermittlung gestellt werden können, soll der Landesgesetzgeber regeln.[3] Die Begründung des Gesetzes verweist bereits auf den Datensatz XJustiz[4] als Standard, was au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Auf § 135 GBO nehmen Bezug die folgenden Vorschriften: § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbucha...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Abruf des EUCC

Rz. 2381 Das EUCC soll nach Art. 16b Abs. 4 GesRRL-E vom Register der Gesellschaft nach Antrag in Papier- oder elektronischer Form ausgestellt werden und über das BRIS abrufbar sein. Grds. soll das EUCC in elektronischer Form kostenfrei erteilt werden, soweit dies keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzierung der mitgliedstaatlichen Register hat; jedenfalls aber sollen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Übertragung von übermittelten elektronischen Dokumenten in Papierdokumente; Speicherung

Rz. 6 Die Vorschrift in Abs. 3 ist nur vor dem Hintergrund des möglichst weiten Spielraums der Landesgesetzgeber bei der Einführung des ERV und der eGrundakte zu verstehen. Auch wenn wenig effizient und daher wenig wahrscheinlich, könnte ein Land den elektronischen Rechtsverkehr zulassen, ohne gleichzeitig auch die elektronische Akte einzuführen. Für den Fall, dass die Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift lässt Rechtsverordnungen über das Verfahren zur Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher sowie zur Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 GBO bezeichneten Art zu. Die Ermächtigung, die ursprünglich der Landesgesetzgebung zustand, ist durch die ÄndVO 1935 auf den Reichsminister der Justiz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Einführung durch Rechtsverordnung

Rz. 15 Mit dem DaBaGG wird die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung) ermöglicht. Die Entscheidung über die Einführung treffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wobei die Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden kann. Die Entscheidung über den Umfang der Einführung und die Vorgehensweise hierbei s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009[1] und der Änderung in Abs. 1 S. 1 durch das DaBaGG, Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1.10.2013.[2]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Elektronische Übermittlung

Rz. 6 § 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen übermehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Bewilligung durch den Notar

Rz. 169 Die Vertretung durch den Notar bei der Bewilligung von Grundbucheintragungen ist von großer praktischer Bedeutung. Die §§ 3, 6, 7 BeurkG hindern den Notar nicht, eine Vollmacht auf sich selbst zu beurkunden, wenn diese der Vorbereitung, Förderung und Durchführung einer von ihm selbst beurkundeten oder beglaubigten Erklärung dient.[419] Der Betroffene kann sich nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Interne Verweise auf § 138 GBO finden sich in §§ 12b und 148 GBO. Die Vorschrift ermöglicht den grundbuchamtsinter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entsprechende Geltung von Regelungen zum maschinellen Grundbuch

Rz. 2 Zur Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten ist § 62 S. 2 und 3 GBV entsprechend anzuwenden (Ausführungen vgl. § 62 GBV Rdn 7 ff.). Dies gilt sowohl für die erstmalige Bestimmung als auch für spätere Änderungen. Die für die Bestimmung zuständige Stelle bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV. Eine spätere Änderung d...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 3. Stiftungsorganisation

Rz. 634 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben (vgl. § 84 Abs. 1 BGB). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen.[774] Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr.[775] Der Umfang de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. System der Vorschrift, Regelungsziele

Rz. 2 Abs. 1 lässt die elektronische Übermittlung an das Grundbuch zu und schafft die Ermächtigungsrundlage für die Länder, die weiteren Voraussetzungen im Verordnungswege näher zu regeln, unter denen die Anlieferung von Daten möglich bzw. auch verpflichtend wird. Anders als beim ERV (hier im Sinne der direkten elektronischen Kommunikation) in HR-Sachen geht der Gesetzgeber ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Rz. 134 Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Form

Rz. 14 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO hat die Rücknahmeerklärung, sofern sie nicht während einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erfolgen und bedarf demgemäß grds. der Schriftform. [1] Sie kann aber auch mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG od...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / b) Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und -grunds

Rz. 9 Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, gilt dies nur dann, wenn der Gegner die arrestbegründenden Tatsachen gem. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO bestreitet. Im Verfahren muss nicht der volle Beweis durch präsente Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage, Vorlage eines Sac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren nach Eingang einer Klageschrift (Rz. 3) und enthält in Abs. 2 die Verpflichtung des Beklagten, die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten zu übersenden (Rz. 16). Die Vorschrift des § 71 FGO regelt demnach den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Rechtsstreit bei Gericht eingegangen ist. Rz. 2 Nach der systematischen ...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.6 Auslagen eines Rechtsanwalts

Rz. 83 Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG zählen: Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG Schreibauslagen und Fotokopiekosten, die zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören, fallen unter die allgemeinen Geschäftskosten und sind als solche nach der Vorbem. Abs. 1 Satz 1 zu Teil 7 VV RVG bereits mit den Gebühren ...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / 1. Anforderungen an das elektronische Dokument

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) u.a. die techn...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / bb) Dateiformat "TIFF"

Das Dateiformat "TIFF" darf nur dann verwendet werden, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können. In diesem Fall darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden, § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV. Es bleibt also bei der Verpflichtung, das elektronische Dokument im Dateiformat "PDF" zu übermitteln. Dan...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / dd) Elektronisches Behörden- und Organisationspostfach

Der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist ebenfalls als sicherer Übermittlungsweg anerkannt. Dieser Übermittlungsweg kann sich beispielsweise für Betreuer anbieten.[30]mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / aa) Dateiformat "PDF"

Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF (= Portable Document Format) zu übermitteln, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV. Das Dateiformat "PDF" ist damit zwingend.[2] Der Gesetzgeber begründet die Entscheidung für das PDF-Format damit, dass sich dieses im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr zum Standardformat entwickelt habe. Es sei für jedermann kostenfrei verfügbar un...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / II. Elektronisches Dokument

Einzureichen ist ein elektronisches Dokument. Was unter einem elektronischen Dokument zu verstehen ist, ergibt sich aus § 130a ZPO bzw. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO. 1. Anforderungen an das elektronische Dokument Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung de...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / cc) Dateiformat "XML"

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML (= Extended Markup Language) beigefügt werden, der den nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ERVV bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens die Bezeichnung des Gerichts (Nr. 1), sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens (Nr. 2)...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / 2. Übermittlung des elektronischen Dokuments

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente stehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege zur Verfügung: Die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg und die Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts. § 4 Abs. 1 ERVV legt fest, dass ein elektronisches Dokument, das mit ei...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / b) Keine sicheren Übermittlungswege

Die Versendung eines elektronischen Dokuments per E-Mail erfolgt nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg.[31] Gleiches gilt für ein vom Faxgerät des Gerichts ausgedrucktes Computerfax.[32]mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / a) Sichere Übermittlungswege

Die sicheren Übermittlungswege lassen sich § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO (ggf. i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG) entnehmen. aa) Absenderauthentifizierte De-Mail Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos stellt einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die siche...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / ee) OZG-Nutzerkonten

Einen sicheren Übermittlungsweg bildet außerdem der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG und der elektronischen Poststelle des Gerichts ab.mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / a) Dateiformate

Es existieren zwei zulässige Dateiformate, nämlich PDF und TIFF. Allerdings stehen diese beiden Dateiformate nicht gleichrangig nebeneinander. Das elektronische Dokument ist stets im Dateiformat PDF zu übermitteln, § 2 Abs. 1 ERVV. Lediglich dann, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zu...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / aa) Druckbarkeit

Nach Nr. 6 lit. a) 2. ERVB 2022 ist Druckbarkeit zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass mit Blick auf die zu übersendende Datei die Eigenschaft der Druckbarkeit nicht ausgeschlossen werden darf.mehr

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FF 09/2023, Digitale Verfassungsbeschwerde: Bundesregierung beschließt Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 52/2023 vom 23.8.2023 Die Bundesregierung hat heute den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht. Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: Zitat "Das Bundesverfass...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / a) § 14b FamFG

Im Anwendungsbereich von § 14b FamFG wird zwischen bei Gericht schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen (§ 14b Abs. 1 FamFG) und sonstigen Anträgen und Erklärungen (§ 14b Abs. 2 FamFG) differenziert. Während für bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen eine aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr besteht (§ 14b Abs. 1 Sat...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / cc) Zeichensatz für Dateinamen

Vorgaben für Dateinamen finden sich in Nr. 6 lit. c) ERVB 2022. Danach bestehen Dateinamen ausschließlich aus Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute[19] ä, ö, ü und ß, Ziffern und den Zeichen Unterstrich und Minus, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen und einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden. Was d...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / b) Technische Standards

Nach § 2 Abs. 2 ERVV "soll" das elektronische Dokument den technischen Eigenschaften genügen, die die Bundesregierung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gemacht hat. Essentiell ist hier, dass es sich bei § 2 Abs. 2 ERVV lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt. Dies bedeutet, dass ein elektronisches Dokument, dann, wenn es diesen Vorgaben nich...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / aa) Absenderauthentifizierte De-Mail

Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos stellt einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt.[22] Die Telekom hat ihren De-Mail-Dienst zum 31.8.2022 eingestellt.[23] Da es neben der Tel...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / cc) Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts stellt gleichfalls einen sicheren Übermittlungsweg dar. Im Familienrecht ist hier beispielsweise an die Jugendämter[28] aber auch an Behördenbetreuer[...mehr