Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

Gesetzestext (1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2371 Form

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. A. Kaufvertrag Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext 1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung. A. Allg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

Gesetzestext (1)Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2)Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. A. Allgemeines Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinanders...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2182 Haftung für Rechtsmängel

Gesetzestext (1)1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2)Dasselbe gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Gesetzestext Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

Gesetzestext (1)1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2)Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3)Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. A. Allgemeine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

Gesetzestext (1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2)1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

Gesetzestext Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2)Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge

Gesetzestext (1)Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. A. Erbrechtliche Grundsätze I. Allgemeines zum Erbrecht 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2194 Anspruch auf Vollziehung

Gesetzestext 1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. A. Anspruch auf Vollziehung I. Inhalt des Anspruchs Rz. 1 Nach dem Wortl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2222 Nacherbenvollstrecker

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. A. Allgemeines Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

Gesetzestext (1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2257 Widerruf des Widerrufs

Gesetzestext Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wied...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

Gesetzestext (1)Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2)Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3)1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Gesetzestext (1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. A. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Rz. 1 Der Anfall der Erbschaft an den Vorerben bewirkt, dass alle zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Rechtsverhältnisse ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Gesetzestext 1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2383 Umfang der Haftung des Käufers

Gesetzestext (1)1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

Gesetzestext Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils. B. Tatbestand Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

Gesetzestext (1)1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Gesetzestext Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Gesetzestext (1)In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2)Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, in dem sie deutlich macht, dass zum einem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert. (2)1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Gesetzestext Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2107 Kinderloser Vorerbe

Gesetzestext Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Gesetzestext (1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Auskunftsansprüche im Erbrecht Rz. 1 Ne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2075 Auflösende Bedingung

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2330 Anstandsschenkungen

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. A. Allgemeines Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

Gesetzestext 1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos. A. Allgemeines Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

Gesetzestext (1)Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Gesetzestext 1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. A. Allgemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Gesetzestext (1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

Gesetzestext (1)Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2)Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzune...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2253 Widerruf eines Testaments

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. A. Freies Widerrufsrecht Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

Gesetzestext (1)Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollzie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

Gesetzestext (1)1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

Gesetzestext (1)1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt od...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Gesetzestext Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. A. Übergang der Erbschaft Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Gesetzestext Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Gesetzestext 1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bietet dem Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2223 Vermächtnisvollstrecker

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. A. Allgemeines Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens

Gesetzestext (1)Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2)(weggefallen) (3)Wird der Ausschließungsbeschlus...mehr