Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Gesetzestext (1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Nachlassverwaltung endet nicht automatisch, sondern grundsätzlich nur durch die förmliche Aufhebung seitens des Nachlassgerichts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

Gesetzestext (1)1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2)Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. A. Allgemeines Rz. 1 Nach § 2200 BGB besteht nebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz

Gesetzestext (1)1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2376 Haftung des Verkäufers

Gesetzestext (1)Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2150 Vorausvermächtnis

Gesetzestext Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Zweck der Vorschrift liegt darin, klarzustellen, dass das einem Erben zugewendete Vermächtnis auch insoweit ein Vermächtnis ist, als es den Erben selbst beschwert. Dieses Vermächtnis zugunsten eines E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

Gesetzestext (1)Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2)Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Gesetzestext (1)Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. (2)Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1995 Dauer der Frist

Gesetzestext (1)1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2)Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2095 Angewachsener Erbteil

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. Normzweck Rz. 1 Durch § 2095 BGB wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Erbteils und damit der Unselbstständigkeit des anwachsen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

Gesetzestext 1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben

Gesetzestext (1)1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

Gesetzestext (1)Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2)Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3)(weggefallen) (4)Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1955 Form der Anfechtung

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Gesetzestext Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2010 Einsicht des Inventars

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung enthält eine Anweisung an das Nachlassgericht, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Inventar zu gestatten. Die an einem Erbfall b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1941 Erbvertrag

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2)Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. A. Allgemeines Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Gesetzestext (1)Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2)1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung einges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2265 Errichtung durch Ehegatten

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. A. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten I. Allgemeines Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1951 Mehrere Erbteile

Gesetzestext (1)Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2)1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Gesetzestext (1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Allgemeines Rz. 1 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines der Pflichtteilsquote entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist,[1] und die der Höhe nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat. A. Allgemeines Rz. 1 Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2)Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

Gesetzestext (1)1Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. 2Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (2)1Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2019 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1)Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2)Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung

Gesetzestext (1)Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2)Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

Gesetzestext (1)1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. A. Anzeig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1993 Inventarerrichtung

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung). A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars Rz. 1 Ein Inventar ist ein "Verzeichnis des Nachlasses", das beim Nachlassgericht eingereicht (errichtet) wird (§ 1993 BGB). Dabei sollen nach § 2001 BGB in dem Inventar die bei dem Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

Gesetzestext (1)Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2)Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. A. Allgemeines Rz. 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund nach § 1949 BGB ist von den konkurrierenden Anfechtungsregeln der §§ 1954 ff. BGB i.V.m. §§ 119 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2110 Umfang des Nacherbrechts

Gesetzestext (1)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. A. Auslegungsregel Rz. 1 Wie sich aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt, enthalten Abs. 1 u. 2 Auslegungsregeln, die a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2064 Persönliche Errichtung

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten. A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext (1)Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2)Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner. A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2039 Nachlassforderungen

Gesetzestext 1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2)1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2188 Kürzung der Beschwerungen

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2188 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2069 Abkömmlinge des Erblassers

Gesetzestext Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. A. Allgemeines Rz. 1 § 2069 BGB enthält nach h.M. eine Auslegungsregel, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext 1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen. A. Allgemeines Rz. 1 Der den Erbschaftskauf bestimmende Grundsatz, dass der Kä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Gesetzestext (1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2148 Mehrere Beschwerte

Gesetzestext Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2148 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall der Beschwerung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2081 Anfechtungserklärung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die ang...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

Gesetzestext (1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Recht zur Ausschlagung Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1)1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Gesetzestext 1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Zuwendungsverzicht soll ermöglicht werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057 Auskunftspflicht

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Beteiligte Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst M...mehr