Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbverzicht

Rz. 67 Im Rahmen der lebzeitigen Planung sollen künftige Pflichtteilsansprüche vielfach durch die Vereinbarung von Verzichtsverträgen ausgeschlossen werden. Insoweit ist zu beachten, dass ein Erbverzicht zwar nach § 2336 BGB i.d.R. auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden umfasst,[283] dessen ungeachtet aber oft keine wirtschaftliche Entlastung des pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Minderjährigen-Adoption

Rz. 5 Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstatus des vorläufigen Erben

Rz. 4 Der Rechtsstatus des vorläufigen Erben wird unterschiedlich beurteilt. Nach zutreffender h.M. ist auch der vorläufige Erbe wirklicher Erbe nach dem Erblasser. Seine Rechtsnachfolge ist für den Fall der Ausschlagung aber auflösend bedingt.[4] Andere sehen den vorläufigen Erben dagegen nur als Erbschaftsverwalter an[5] (zur Struktur der Vermögenszuordnung vgl. Rdn 3). Di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Annahme der Erbschaft

Rz. 25 Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spiel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Güterstand des Erblassers, sonstige Umstände

Rz. 22 Zur Bestimmung der anzuwendenden Erb- bzw. Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Kenntnis persönlicher Umstände angewiesen. Nach allg. Ansicht hat er daher Anspruch auf Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat,[97] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[98] Glei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 33 Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich durch Anwendung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Regelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB. Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungen für den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anfechtbare Erwerbstitel

Rz. 9 Wird durch Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung das Erbrecht rückwirkend nach §§ 142, 2078, 2079, 2344 BGB entzogen, so greift ebenfalls die Haftung aus §§ 2018 ff. BGB ein.[26] Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der von der Anfechtung Betroffene trotz der Beseitigung seiner Erbenstellung noch ein Erbrecht anmaßt oder nicht.[27] Erbschaftsbesitzer ist nach erfol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Rz. 9 Das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [13] hatte in einigen Bereichen Änderungen im Erbrecht mit sich gebracht. Unmittelbar betroffen waren die §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 2283 Abs. 2 S. 2 BGB, die auf die neuen Verjährungsvorschriften verweisen, ferner die §§ 2183, 2376 BGB, in denen das Wort "Fehler" durch den Begriff "Sachmangel" ersetzt wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erbschaftsgegenstand

Rz. 3 Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Teilungsanordnungen im eigentlichen Sinne

Rz. 11 Die eigentliche Teilungsanordnung bietet dem Erblasser vier Regelungsmöglichkeiten:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 1936 BGB regelt das gesetzliche Noterbrecht des Staates, d.h., dass der Staat nur als Letzter in der gesetzlichen Erbfolgeordnung ein privates gesetzliches Erbrecht hat. Diese Vorschrift hat in erster Linie Ordnungsfunktion. Es soll vermieden werden, dass ein Nachlass herrenlos ist.[1] Weiterhin soll eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung gewährleistet sein.[2] Aus v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnungen außerhalb des Regelungsbereiches von § 2307 BGB

Rz. 6 Anders ist die Situation allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt ist, ihm das Vermächtnis also nur unter der Bedingung anfällt, dass der zunächst Berufene nicht Vermächtnisnehmer wird.[18] Auch wenn der Wortlaut des § 2307 BGB insoweit eine andere Auslegung zulässt, muss davon ausgegangen werden, dass dem Pflichtteilsbere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschluss des Partnererbrechts

Rz. 39 Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 3 Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtshängige Aufhebungsklage

Rz. 17 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft

Rz. 6 Die Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfordert bei dem Erben positive Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls – also den Tod des Erblassers – und über seine Erbenstellung. In der Praxis können diese Umstände für die gesetzliche Erbfolge regelmäßig dann bejaht werden, wenn der vorläufige Erbe um den Tod des Erblassers, die Verwandtschaftsverhältnisse und das gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 7 Rechtsfolge i.S.d. Abs. 1 ist die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Auflage enthält, entfällt deren Vollziehungsanspruch.[20] Diese Rechtsfolge gilt jedoch vorbehaltlich der Regelung gem. Abs. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf sonstige im Testament enthaltene Verfügungen gilt § 2085 BGB.[21] Der Ex-Ehegat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine Erbeinsetzung

Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetzte nicht Erbe.[20] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Rechtsvermutung

Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewiesenen Erben als auch bzgl. der ausgewiesenen Größe des Erbteils. Ebenfalls wird dadurch die Rechtsvermutung bezeugt, dass keine weiteren Beschränkungen des Erben bestehen als die in dem Erbschein ausgewiesenen.[1] Str. ist, ob die Rechtsvermut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2206 BGB ist als Ergänzung zu § 2205 S. 1 BGB zu verstehen, indem die dortige unbegrenzte Verfügungsbefugnis begrenzt wird. Danach sind nur Verpflichtungsgeschäfte wirksam, sofern sie zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich sind. Ausnahmsweise ist nach Abs. 1 S. 2 der Testamentsvollstrecker aber befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Rechtsmach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Keine Ausdehnung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 21 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die nächsten Angehörigen gemäß der gesetzlichen Definition in Abs. 1. Eine Ausdehnung über den gesetzlich definierten Kreis der Berechtigten hinaus kommt nicht in Betracht. Dies gilt bspw. für die Seitenverwandten des Erblassers[102] oder auch für den nichtehelichen Lebensgefährten[103] sowie nicht adoptierte Stief- und/oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sinn und Zweck des Unterhaltsanspruchs gem. S. 3

Rz. 4 Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 210 BGB

Rz. 25 Es handelt sich hier zum einen um das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte beschränkt geschäftsfähig ist und ihm eine Anfechtung nur einen rechtlichen Vorteil bringen würde, was wiederum heißt, dass er die Anfechtung selbst erklären kann, tritt Hemmung gem. § 210 BGB ein.[52] Die Anfechtungsfrist, die ein Jahr beträgt, endet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbunwürdigkeit/Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 5 Durch die Erbunwürdigkeitserklärung verliert der betroffene (nähere) Abkömmling gem. § 2344 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft sein Erbrecht. Er gilt als vor dem Erbfall verstorben.[16] Somit werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, gegen die die Erbunwürdigkeit grundsätzlich nicht wirkt,[17] nicht mehr von der gesetzlichen Erbfolge und – da der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete

Rz. 61 Das Pflichtteilsrecht ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die Abhängigkeit der Erbquoten vom ehelichen Güterrecht, sehr stark mit dem Familienrecht verzahnt. Taktische Überlegungen des überlebenden Ehegatten sind ohne eine genaue Analyse der güterrechtlichen Situation praktisch gar nicht denkbar. Aber auch gesellschaftsrechtliche Bezüge spielen immer wieder eine erhebl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozessrecht

Rz. 14 Gläubiger des Anspruchs nach § 2287 BGB ist der Vertragserbe persönlich, und zwar entsprechend der Höhe seiner Erbquote.[50] Es handelt sich daher bei dem Anspruch nicht um eine Nachlassforderung. Ist der Anspruch nicht teilbar, gilt § 432 BGB.[51] Ist der Anspruch teilbar, dann richtet er sich auf Einräumung eines entsprechenden Miteigentums in Höhe der jeweiligen Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Internationale Zuständigkeit

Rz. 21 Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte ist in jeder Lage des Erbscheinsverfahrens zu prüfen. Ist aufgrund des internationalen Privatrechts (Rück- oder Weiterverweisung) deutsches Erbrecht anzuwenden,[44] kann sich die Zuständigkeit ergeben. Durch die Neuregelung in § 343 FamFG kann sich die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines und Anwendbarkeit

Rz. 36 Das LPartG findet aufgrund der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Partner seit dem 1.10.2017 die Ehe eingehen können, nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, oder für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit für diese deutsches Recht zur Anwendung kommt.[91] Das gesetzliche Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlass

Rz. 3 Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Normzweck

Rz. 4 Sinn und Zweck der Regelung des § 2079 BGB ist darin zu sehen, die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten, nämlich sein gesetzliches Erbrecht zu schützen.[6] Das gesetzliche Erbrecht soll geschützt werden, nicht hingegen das Pflichtteilsrecht. Dieses verbleibt ihm ohnehin. Im Falle des § 2079 BGB ist grds. nur der Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Rz. 26 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 33 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 34 Ein Teil der Rspr. und Lit. vertritt die Auffa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[34] Im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 19 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[21] Es besteht dahe...mehr