Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Regelung des S. 1

Rz. 5 Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote mitzuzählen sind diejenigen (alle gesetzlichen Erben),[15] die durch Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Ob sie im konkreten Fall selbst das Recht haben, den Pflichtteil geltend zu machen, ist insoweit nicht relevant.[16] Demzufolge spielt es auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz

Rz. 4 Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)[14] (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat,[15] und zwar auch dann, wenn das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Fiskus als Erbberechtigter

Rz. 9 Der Wortlaut des § 1936 BGB wurde modernisiert und bringt daher nunmehr klar zum Ausdruck, dass für den Fall der gesetzlichen Staatserbfolge das Bundesland erbberechtigt ist, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Sofern deutsches Erbrecht Anwendung findet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[64] namentlich Erbteile,[65] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[66] und Vermächtnisse,[67] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[68] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[69] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

Gesetzestext (1)Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. (2)Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 13 Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 343, 344 Abs. 4 FamFG. Funktionell ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger zuständig. Rz. 14 Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB nur bei gegebener interna...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 28 Alternativ hat der Pflichtteilsberechtigte in den Fällen des Abs. 1 immer die Möglichkeit, das ihm Hinterlassene, also die Erbschaft insgesamt bzw. seinen Erbteil auszuschlagen. Umstritten ist dabei teilweise, welchen genauen Inhalt die hier in Rede stehende Ausschlagungserklärung konkret haben muss. Zum einen wird vertreten, die Ausschlagung müsse sich auf die testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen des Erbanfalls

Rz. 3 Nur dann, wenn weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner oder Ehegatte vorhanden ist, ist der Staat zum gesetzlichen Erben berufen. D.h., dass selbst das Erbrecht der entferntesten Verwandten dem Erbrecht des Staates vorgeht. Es handelt sich lediglich um ein Noterbrecht. "Vorhanden sein" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Erbfähigkeit und Erbberechtigung vorliegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Stufenklage, § 254 ZPO

Rz. 29 Da eine genaue Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände vor Erhebung der Klage oft nicht möglich sein wird, empfiehlt sich in diesen Fällen im Wege der Stufenklage die Klage auf Auskunft nach § 2027 BGB (vgl. ausführlich § 2027 Rdn 19 ff.) mit der Herausgabeklage nach § 2018 BGB aus dem Erbschaftsanspruch zu verbinden. Der Vorteil für den Erben besteht darin, dass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 29 Für die gewillkürte Erbfolge gilt § 10 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 10 Zur Reichweite des Risikoausschlusses "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" gem. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75 (Rechtsschutzversicherung) siehe § 2033 Rdn 27.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2)Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 24 Zur Reichweite des Risikoausschlusses "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" gem. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75 (Rechtsschutzversicherung), siehe § 2033 Rdn 27.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erlangung durch Straftat

Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In diesen Fällen wird der Erbs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Regelung des Abs. 3

Rz. 33 Ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, dass die Vorschriften über wechselbezügliche Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) beschränkt sind auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auch die Wahl anzuwendenden Erbrechts.[138] Andere Anordnungen können daher nicht wechselbezüglich i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB sein.[139] Daher unterfallen auch Sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beschränkter Erbverzicht

Rz. 15 Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[17] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsverpflichteter

Rz. 5 Zur Auskunft nach Abs. 1 verpflichtet ist der Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB, also derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden (Mit-)Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (zu den Einzelheiten vgl. § 2018 Rdn 3 ff.).mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nur gegenüber dem Beschenkten und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zuziehung des Berechtigten

Rz. 43 Gem. Abs. 1 S. 2 hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,[191] und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein amtliches Verzeichnis handelt.[192] Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Ter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines/Numerus clausus der Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 15 Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[55] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[56] Rz. 16 Der betroffene Pflichtteilsberechtigte muss dies akzeptieren, und zwar unabhängig davon, ob das ihm H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verfahren

Rz. 26 Derjenige, der nach dem Willen des Erblassers die Auswahl treffen soll, ist vom Erblasser genau festzulegen. Eine besondere Sachkunde ist nicht erforderlich.[105] Im Testament sollte seitens des Erblassers für den Fall, dass ein Dritter die Erbenbestimmung übernehmen soll, geregelt werden, gegenüber wem, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 10 Die Annahme einer vermeintlich unbelasteten Zuwendung (Erbschaft oder Vermächtnis) oder auch ein Irrtum über die Tragweite angeordneter Belastungen sowie über den wirtschaftlichen Wert des Hinterlassenen wird von § 2308 BGB nicht erfasst.[31] Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift ist auch eine analoge Anwendung auf derartige Fälle ausgeschlossen.[32] Vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Die Norm begründet keinen zusätzlichen, nach §§ 2303 ff. BGB nicht bestehenden Pflichtteilsanspruch,[1] sondern hat ausschließlich zum Ziel, das Pflichtteilsrecht der Eltern und der entfernteren Abkömmlinge des Erblassers einzuschränken.[2] Er dient also dazu, eine Vervielfältigung des Pflichtteilsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift will den Beschwerten, der eine wirksame Zuwendung unter einer wirksamen Auflage bekommen hat, dazu anhalten, seiner Verpflichtung aus der Auflage nachzukommen. Sie gilt entsprechend für den gesetzlichen Erben, der mit einer Auflage beschwert ist.[1] II. Geregelte Fälle Rz. 2 Geregelt sind zwei Fälle: Die Vollziehung der Auflage wird aufgrund ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Verfahren vor dem Nachlassgericht Rz. 15 Die erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen sind innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht vorzulegen; etwaige Formfehler (z.B. fehlende öffentliche Beglaubigung) können bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist geheilt werden.[55] Das Nachlassgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, auf Formfehler hinzuweisen, wird jed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens oder örtliche Absperrung 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Notar nicht rechtzeitig erreichbar

1. Grundfall Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5] 2. Gleichgestellte Fälle a) Untätigkeit des Notars Rz. 5 Will der Notar nicht tätig werden, steht dies de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschluss der Vererblichkeit

1. Auslegungsregel Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen. II. Praktische Hinweise ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verwendungen Rz. 4 Verwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer des Erbschaftsbesitzers aus seinen eigenen Mitteln, die nach seinem Willen unmittelbar einer bestimmten Nachlasssache oder der Erbschaft im Ganzen zugutekommen sollen.[8] Die Verwendungen müssen im Interesse des herauszugebenden Nachlass gemacht worden sein.[9] Hierbei reichen bereits Verwendungen auf un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Außergerichtliche Taktik

1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anfechtungsgründe 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2) Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhänd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr