Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / ee) Muster: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen)

Rz. 218 Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen) Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Az. _________________________ Klageerwiderung in der Rechtssache des Herrn ______________________...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld

Rz. 142 Muster 10.6: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld Muster 10.6: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Grundschuld zugunsten des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben am _________________________, e...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Verfahrensrechtliche Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage: Das Erbscheinsverfahren

Rz. 222 Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 2358 BGB; das kann im Einzelfall von Vorteil sein (vgl. zu den Einzelheiten des Erbscheinsverfahrens § 7 Rdn 201 ff.). Die E...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Grundbuchrechtliche Erfordernisse

Rz. 256 Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz und sind die originären Miterben bereits im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB. Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung des Erbteilsve...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Fehlender Nacherbenvermerk im Grundbuch

Rz. 367 Sollte in einem Erbschein fälschlicherweise der Nacherbenvermerk fehlen und wäre dieser deshalb nicht im Grundbuch eingetragen worden, so wäre insofern das Grundbuch unrichtig. Die Nacherben hätten einen Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt we...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Funktionelle Zuständigkeit für die Erbscheinseinziehung

Rz. 125 Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bleibt in Nachlasssachen die Einziehung von Erbscheinen, sofern diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten. Die Landesregierungen sind gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung den Richtervorbehalt für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ganz oder teilweise ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung

Rz. 344 Muster 10.21: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung Muster 10.21: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, He...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / VII. Verfahren

Rz. 141 Grundsätzlich sind hinsichtlich des Verfahrens die (knappen) Verfahrensvorschriften der EuErbVO maßgeblich. Ergänzend gilt die lex fori des zuständigen Gerichts. In Deutschland ist das Verfahren als ein Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Nur soweit die EuErbVO und das insoweit speziellere IntErbRVG nichts anderes regeln, kann auf die §§ 3...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Inhalt der Glaubhaftmachung

Rz. 173 Mit welchen Mitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, regelt § 294 ZPO. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedarf es nicht der vollen richterlichen Überzeugung (wie bei der Beweisführung gem. § 286 ZPO), sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei f...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Gesetzliche Prozessstandschaft für jeden Miterben

Rz. 223 Nach dem Modell der Gesamthandsgemeinschaft, das das BGB für die Erbengemeinschaft gewählt hat, müsste jeder im Nachlass befindliche Anspruch von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden, §§ 2038, 2040 BGB. Dies würde zu einer praxisfernen Schwerfälligkeit bei der Verwaltung des Nachlasses führen. Um eine solche Schwerfälligkeit zu vermeiden, gestattet § 20...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Muster: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts

Rz. 149 Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Löschung des im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Abt. II Nr. _________________________ zugunsten von Herrn _________________________ eingetragenen Nießbrauch...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XII. Wirkung

Rz. 154 Dem Zeugnis kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VIII. Eintragung eines Auseinandersetzungsausschlusses?

Rz. 120 Ein Auseinandersetzungsausschluss bei der Erbengemeinschaft i.S.v. § 2044 BGB ist im Grundbuch nicht eintragbar, solange die Erbengemeinschaft in gesetzlicher Gesamthand besteht. Erst wenn eine Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt worden sein sollte, kann ein Auseinandersetzungsausschluss nach § 1010 BGB im Grundbuch eingetragen werden.[131] Mi...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins

Rz. 123 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung zu korrigieren durch eine Zweitberichtigung (vgl. Fall Rdn 124). Minderjährige Erbprätendenten sind in Bezug auf ihre gesetzliche Vertretung ordnungsgemäß zu ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Guter Glaube an die Eigentümerposition und die Nicht-Rechtshängigkeit

Rz. 185 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein: Zum einen gelingt der gutgläubige Erwerb nur, wenn der Erwerber entsprechend den materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 892 BGB bezüglich der Eigentümerposition d...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / X. Aussetzung

Rz. 150 Nach Art. 73 EuErbVO können die Wirkungen des ENZ schon während eines anhängigen Verfahrens vorläufig ausgesetzt werden. Die im Umlauf befindlichen beglaubigten Abschriften des ENZ entfalten so lange keine Wirkung, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.[190] Zuständig für die Aussetzung ist das mit der Sache befasste Gericht. Im Fall des Art. 71 EuErbVO ist di...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / h) Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks

Rz. 195 Die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks erfolgt grundsätzlich auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, und zwar Diese jeweilig...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Keine Erbengemeinschaft unter den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 387 Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetrag...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Zweck der dinglichen Surrogation: Werterhaltung der Sachgesamtheit Nachlass

Rz. 232 Nachlässe in gesamthänderischer Bindung einer Erbengemeinschaft werden oft jahrzehntelang von den Miterben verwaltet. Ergreifen die Erben Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, so steht den Nachlassgläubigern als Zugriffsobjekt nur der Nachlass zur Verfügung, nicht auch das jeweilige Eigenvermögen der Erben. Im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger sichert die in § 2...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Vorsorgevollmacht ohne transmortale Geltung

Rz. 314 Die Vorsorgevollmacht ohne ausdrückliche transmortale Geltung erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. OLG München:[293] Zitat "Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / II. Regelung nach der EuErbVO

Rz. 167 Mit Inkrafttreten der EuErbVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Kapitel II der EuErbVO (Art. 4 ff. EuErbVO). Diese verdrängen[206] die früheren Regelungen und unterscheiden danach, ob eine Rechtswahl getroffen wurde und wenn ja, ob die Rechtswahl zugunsten eines drittstaatlichen Rechts oder zugunsten eines Mitgliedstaats erfolgt ist. Die Zuständigke...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 86 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[95] Auch dann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen d...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Eintragung des Nacherben

Rz. 389 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen. Anmerkung zum Gesetz zur Änderung des Er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Erschütterung des Beweiswerts einer beurkundeten Verfügung von Todes wegen

Rz. 74 Die Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Testaments bzw. Erbvertrags könnte aus den unterschiedlichsten Gründen Zweifeln unterliegen. So ist die rechtliche Wirksamkeit von folgenden Faktoren abhängig:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Allgemeines

Rz. 230 Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes ohne Zutun der Miterben als "Zufallsgemeinschaft". Rechtsgeschäftlich könnte eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Organisationsstruktur der Erbengemeinschaft nicht begründet werden. Um vor allem den Nachlassgläubigern den Nachlass als Haftungssubstanz wertmäßig zu erhalten und zur Erhaltung der Verwaltungseinheit und -zus...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Ausnahme: Dem Grundbuchamt werden neue Tatsachen bekannt

Rz. 50 Das Grundbuchamt braucht seiner Eintragung nur dann den Erbschein bzw. das ENZ nicht zugrunde zu legen, wenn ihm neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Nachlassgericht bei der Erbscheinserteilung bzw. der Erteilung des ENZ offenbar noch nicht bekannt waren und die der sachlichen Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ entgegenstehen, und wenn das Grundbuchamt anneh...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Eintragungsfähigkeit der Rechtshängigkeit

Rz. 189 Die Eintragung eines solchen Vermerks, der auf die eingetretene Rechtshängigkeit hinweist, ist im Gesetz nicht vorgesehen, seine Zulässigkeit jedoch inzwischen allgemein anerkannt.[184] Der BGH verlangt allerdings als Eintragungsgrundlage eine einstweilige Verfügung (siehe Rdn 189 ff.).[185]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Checkliste: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 7. Das Vorausvermächtnis zugunsten des einzigen Vorerben – dingliches Vermächtnis

Rz. 369 Das Recht des Nacherben erstreckt sich gem. § 2110 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. Es soll dem Vorerben im Zweifel endgültig verbleiben und nicht der Nacherbfolge unterliegen. Soweit der Gegenstand dem alleinigen Vorerben endgültig verbleibt, scheidet er bereits mit dem Erbfall ohne Weiteres aus der Vorerbmasse aus. Im...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / III. Möglichkeit der gegenständlichen Beschränkung

Rz. 180 Auch kann es einen gegenständlich beschränkten Erbschein geben, § 352c FamFG, wenn auch hierfür nach Inkrafttreten der EuErbVO nur noch ein geringerer Bedarf besteht. Das örtlich zuständige Nachlassgericht wird einen Erbschein demnach grundsätzlich auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Denkbar sind nach wie...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Auseinandersetzungszeugnis

Rz. 304 Nach § 36 GBO ist u.U. die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn ein Miterbe im Rahmen der Erbteilung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts eingetragen werden soll. In einem solchen Fall genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Muster: Antrag auf Eintragung der Erben des verstorbenen Erwerbers

Rz. 116 Muster 10.4: Antrag auf Eintragung der Erben des verstorbenen Erwerbers Muster 10.4: Antrag auf Eintragung der Erben des verstorbenen Erwerbers An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Erwerb der Eigentumswohnung in _________________________, _________________________ straße, eingetragen im Wohnungs-Grundbuch des Amtsgerichts ________________________...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Rechtswahl zugunsten eines mitgliedstaatlichen Rechts, Gerichtsstandsvereinbarung bei Rechtswahl und Zuständigkeit bei Rechtswahl, Art. 5 ff. EuErbVO

Rz. 169 Hat der Erblasser als Erbstatut das Recht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 22 EuErbVO gewählt, können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats zuständig sein soll, Art. 7 EuErbVO. Art. 7 EuErbVO Zuständigkeit bei Rechtswahl Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entsche...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Zerstörung des guten Glaubens eines potenziellen Erwerbers

Rz. 187 War der Erwerber im Hinblick auf die materiellrechtliche Eigentümerposition bösgläubig, aber gutgläubig im Hinblick auf die Rechtshängigkeit, so kann der materiellrechtliche Erwerb nicht eintreten. Seine teilweise Gutgläubigkeit nützt dem Erwerber also nichts.[182] War der Erwerber jedoch bezüglich der materiellrechtlichen Eigentümerposition gutgläubig, aber bezüglich...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Gemeinschaftliches Testament nach Ehescheidung

Rz. 89 Ist die Ehe geschieden, so kann durch ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Nachweis der Erbfolge nicht mehr geführt werden, weil § 2268 BGB i.V.m. § 2077 BGB eine Vermutung für das Unwirksamwerden des gemeinschaftlichen Testaments enthält.[99]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / I. Ableitung von der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 166 Die internationale Zuständigkeit leitete sich für Sterbefälle bis 16.8.2015 von der örtlichen Zuständigkeit ab.[203] § 105 FamFG Andere Verfahren [204] In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit aus der ör...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Beurkundungen vor Konsularbeamten

Rz. 62 Nur vor einem Konsularbeamten können im Ausland Beurkundungen vorgenommen werden, wozu der Konsularbeamte aber nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (§ 10 KonsG). Die Beurkundung vor einem Konsularbeamten ersetzt in Deutschland die notarielle Beurkundung, § 10 Abs. 2 KonsG. Das hat zur Folge, dass gegenüber einem deutschen Grundbuchamt und einem deutschen Handel...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / f) Abschichtung eines Miterben in der zweigliedrigen Erbengemeinschaft führt zu erbgangsgleicher Universalsukzession

Rz. 274 Der Abzuschichtende erhält einzelne Nachlassgegenstände übertragen, die dem Wert seines Anteils entsprechen. Bleiben sie unter diesem Wert, so zahlen die verbleibenden Erben einen Ausgleich. Damit beinhaltet diese Art der personellen Teilerbauseinandersetzung gleichzeitig eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung. Verbleibt aber nur noch ein Miterbe, so ist der g...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Eintragbarkeit eines Verpfändungs- bzw. Nießbrauchsvermerks

Rz. 329 Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315] Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung. Rz. 330 Da die Verpfändung des Erbteils eine Änderung der Verfügun...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Notzuständigkeit, Art. 11 EuErbVO

Rz. 173 In besonderen Ausnahmefällen kommt eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO in Betracht. Art. 11 EuErbVO Notzuständigkeit (forum necessitatis) Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Erzwingung der Zustimmung

Rz. 209 Wird die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (= grundbuchrechtliche Bewilligung nach §§ 19, 22 GBO) vom Nichtberechtigten nicht freiwillig erklärt, so muss sie erzwungen werden. Also ist der Nichtberechtigte auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen mit dem Ziel der Ersetzung der Bewilligungserklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gem. § 894 ZPO....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Rechtscharakter des Rechtshängigkeitsvermerks

Rz. 190 Der Rechtshängigkeitsvermerk ist weder Vormerkung noch Widerspruch, auch wenn ihm eine gewisse berichtigende Eigenschaft insofern zukommt, als er auf die Möglichkeit einer bevorstehenden Änderung des verlautbarten Rechtszustands im Hinblick auf den Ausgang des schwebenden Rechtsstreits hinweist. Die Berichtigung selbst kann erst durch ein der Klage stattgebendes Urte...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Notarielles Testament und Scheidungsklausel

Rz. 92 Dazu der BGH:[103] Zitat Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem § 2077 Abs. 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

Rz. 87 Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offengehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen weiteren Abänderungsverfügun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Erteilung beglaubigter Abschriften

Rz. 44 Dem Antragsteller wird – anders als im deutschen Erbscheinsverfahren – nur eine beglaubigte Abschrift des ENZ ausgehändigt; die Urschrift verwahrt dagegen die Ausstellungsbehörde (Art. 70 Abs. 1 EuErbVO). Darüber hinaus verlangt Art. 70 Abs. 2 EuErbVO, dass die ausstellende Behörde über alle Empfänger einer beglaubigten Abschrift ein Verzeichnis führt. Aus Gründen des...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Zwischenverfügung bei behebbaren Eintragungshindernissen

Rz. 19 Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist nur zulässig, wenn das Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden kann. Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder auf die Abgabe einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der e...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Universaler Rechtsübergang

Rz. 141 Der nach § 1922 BGB eingetretene Rechtsübergang betrifft nicht nur Eigentümerpositionen des Erblassers, sondern alle übertragbaren vermögensrechtlichen Rechtsinhaberschaften, die nicht an eine bestimmte Person gebunden sind. Die Vorschriften über die Berichtigung des Grundbuchs gelten deshalb in gleicher Weise sowohl für die vom Erblasser auf die Erben übergegangene E...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (1) Bestreiten

Rz. 210 Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem. § 286 ZPO her...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / f) Ist zur Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks eine einstweilige Verfügung erforderlich?

Rz. 192 Die Rechtsprechung war zunächst der Meinung, für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bedürfe es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung.[191] Die obergerichtliche Rechtsprechung ging dann jahrzehntelang davon aus, dass, weil der Rechtshängigkeitsvermerk etwas anderes ist als Widerspruch, Vormerkung und gerichtlich angeordnetes Veräußerungsverbot, es zu ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Nachlasspflegschaft

Rz. 400 Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig wie bei anderen geset...mehr