Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Zypern (Republik Zypern) / E. Nachlassabwicklung

Rz. 20 Mit dem Erbfall geht die Verfügungsmacht über den Nachlass auf einen vom Erblasser testamentarisch ernannten executor oder einen gerichtlich bestellten administrator (regelmäßig der Ehegatte) über, der den Nachlass abwickelt und auf die Vermächtnisnehmer bzw. die gesetzlichen Erben verteilt. Zu beachten ist, dass die Regelungen der Erbfolge und Nachlassabwicklung nich...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Abgabefrist

Rz. 302 Im Erbfall sind die Begünstigten verpflichtet, die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers oder ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei Schenkungen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese Fristen können auf Antrag, der binnen fünf Monaten ab dem Tode d...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 227 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen.[261] Rz. 228 Nach Inventarerr...mehr

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Ukraine / D. Nachlassabwicklung

Rz. 16 Der Nachlass geht nicht ipso iure, sondern gem. Art. 1269 ZGB erst mit Annahme der Erbschaft auf den Erben über. Die Annahme der Erbschaft geschieht durch entsprechende Erklärung des Erben vor dem Notar. Die Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt sechs Monate (Art. 1270 ZGB). Ausgenommen von dem Erfordernis der ausdrücklichen Annahme sind gem. Art. 1268 Abs. 3, 4...mehr

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Irland / 1. Allgemeines

Rz. 195 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach den Art. 4 ff. EuErbVO. Diese regeln umfassend alle Erbverfahren, und zwar auch – unstreitig seit der Oberle-Entscheidung des EuGH vom 21.6.2018[263] – die internationale Zuständigkeit für die Erteilung von nationalen Nachlasszeugnissen wie den Erbschein und die Ausstellung von Testamentsvolls...mehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[31] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 109 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[25] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 110 Gemäß Art. 1 ErbStG unterliegt d...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / V. Schaffung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 19 "Krönung" der Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in den Art. 62 ff. EuErbVO. Verwaltung und Abwicklung von über mehrere Mitgliedstaaten verstreuten Nachlässen werden dadurch erleichtert, dass das im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ausgestellte Nachlasszeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten als Nachw...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Form

Rz. 48 Das Nachlassgericht erteilt gem. § 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag. Dieser Erbscheinantrag unterliegt gem. § 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gem. § 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sic...mehr

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Belgien / a) Bewegliches Vermögen des Erblassers

Rz. 102 Die Abwicklung in Bezug auf das zum Nachlass gehörende bewegliche Vermögen, das sich zum Zeitpunkt des Todes in Belgien befindet, richtete sich i.d.R. nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.[130] Umfasste der Nachlass ausschließlich bewegliches Vermögen (in den meisten Fällen handelt es sich um Bankguthaben) in Belgien, waren in Belgien meist keine Verfa...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 5. Güterteilung aufgrund des Eherechts

Rz. 152 War der Verstorbene beim Erbfall verheiratet, findet nach registrierter Aufstellung des Nachlassverzeichnisses normalerweise zunächst die hälftige Teilung des ehelichen Gutes statt (bodelning). Der schwedische gesetzliche Güterstand wird "giftorättsgemenskap" genannt. Während der Ehe bestehen grundsätzlich eigene Vermögenssphären der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann se...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 225 Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt für die amtlich ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse das gleiche Prozedere, wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 222 f.).[257] Rz. 226 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Nach...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 68 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Polen / 2. Steuertarif

Rz. 113 Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermö...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Zuständigkeit

Rz. 47 Für die Erteilung des Erbscheins ist gemäß § 2353 BGB das Nachlassgericht zuständig. Sachlich ist gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 486 FamFG, Art. 147 EGBGB, §§ 1 Abs. 2, 38 LFGG das Notariat zuständig, außerhalb von Baden-Württemberg gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG die AG. Örtlich ist gemäß § 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig, ...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 88 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[23] Rz. 89 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 221 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 212) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 110 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzem (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[417] – vormals keinen Erbschein.[418] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 202 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 203 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[340] Über den sich auf letztwillige ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche...mehr

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Slowenien / G. Nachlasserwerb

Rz. 79 Der Nachlass geht im Todeszeitpunkt des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 132 ErbG). In diesem Zeitpunkt kommt es zur Erbfolge (Art. 123 Abs. 1 ErbG), die Erben werden Träger von Rechten und Pflichten des Erblassers, z.B. Eigentümer der Nachlassgegenstände (Art. 41 SachGB)[215] oder Schuldner eines Kreditvertrages.[216] Hinterlässt der ausländische Erblass...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Anwendungsstichtag für die EuErbVO

Rz. 24 Die Erbrechtsverordnung ist am 4.7.2012 vom Rat verabschiedet und am 27.7.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Das Inkrafttreten erfolgte gem. Art. 84 Abs. 1 EuErbVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 17.8.2012. Rz. 25 Um den Regierungen genügend Zeit für die rechtliche Umsetzung zu geben, vor allem fü...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 71 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[62] Umgekehrt wu...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Deutschland / b) Nachlasspflegschaft

Rz. 156 Ein wichtiges Mittel zur Sicherung des Nachlasses ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft ist ein Unterfall der Pflegschaft i.S.d. §§ 1909 ff. BGB, auf die nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft (§§ 1773 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sind. Allerdings ist bei der Nachlasspflegschaft statt des Vormundschaftsgerichts...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 216 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[136] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[137] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 37 Die zuständige Behörde stellt, sobald sie die zu bezeugenden Umstände festgestellt hat und weder Einwände gegen den zu bescheinigenden Inhalt rechtshängig sind noch eine Entscheidung ergangen ist, die mit dem Zeugnis unvereinbar ist, gem. Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO unverzüglich das ENZ aus. Sie hat[29] dafür ein von einem Ausschuss erstelltes einheitliches Formblatt ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 105 Der überlebende Ehegatte hat nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil grundsätzlich eine erbrechtlich recht schwache Position (siehe Rdn 11 f.).[153] Er ist zwar gem. Art. 807 Nr. 3 CC auch Noterbe (heredero forzoso), haftet aber nicht für Nachlassverbindlichkeiten.[154] In dem regelmäßigen Fall aber, dass Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern) vorhanden si...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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Deutschland / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 138 Das Ausschlagungsrecht gibt dem vorläufigen Erben die Möglichkeit, den Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückwirkend (§ 1953 Abs. 1 BGB) zu beseitigen. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Rz. 139 Zuständig als Nac...mehr

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Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 212 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 213 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

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§ 10 Erbrecht / III. Antragsberechtigte

Rz. 49 Antragsberechtigt ist der Erbe ab Annahme der Erbschaft. Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen, wobei das Antragsrecht vererblich ist. Ein Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Antragsrecht. Der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht.mehr

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Bulgarien / III. Nachlassverfahren bei der Vererbung in Bulgarien belegenen Nachlasses eines deutschen Erblassers

Rz. 90 Zur Anerkennung eines deutschen Erbscheins ist lediglich erforderlich, dass dieser mit einer Apostille versehen und durch einen bei der konsularischen Abteilung des bulgarischen Außenministeriums zugelassenen Übersetzer übersetzt ist. Im Übrigen hat ein deutscher Erbe oder Nachlassgläubiger dieselben verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten wie ein Bulgare.mehr

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Luxemburg / 3. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 169 Neben der Erstellung des Erbscheins kann stattdessen ein Europäisches Nachlasszeugnis gem. Art. 62 ff. EuErbVO erteilt werden. Zu den vorstehenden Fragen (vgl. Rdn 167 f.).mehr

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Schweiz / aa) Unterscheidung von Erbstatut und Eröffnungsstatut

Rz. 15 Das schweizerische IPRG unterscheidet bei der Frage des anwendbaren Rechts zwischen Erb(folge)statut und Eröffnungsstatut:mehr

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Estland / 4. Das Erbregister

Rz. 26 Der Notar macht über den Empfang eines notariellen Testaments und eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten eine Eintragung im Erbregister.[21] Das Erbregister ist ein staatliches elektronisches Register im Verwaltungsbereich des Justizministeriums, das von der estnischen Notarkammer verwaltet wird und in dem u.A. die folgenden vorgelegten Dokumente und Ereignisse ...mehr

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Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[28] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

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Liechtenstein / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 22 Ebenso wie in Österreich ist auch in Liechtenstein ein Verlassenschaftsverfahren zur Einantwortung des Nachlasses erforderlich. Das Verfahren ist in Art. 143 ff. AussStrG geregelt. Die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Verlassenschaftsgerichte ist in der Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt.[29] Insoweit gelten die Grundsätze des österreichischen Verlass...mehr

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Lettland / I. Zuständigkeit des Notars

Rz. 46 Nach lettischem Recht ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich der Notar zuständig. Nach einer Kabinettsverordnung,[5] die auf Art. 64 des Notargesetzes beruht, führt der Notar sämtliche rechtlichen Abwicklungsvorgänge im Zusammenhang mit einer angefallenen Erbschaft durch. Dazu zählen neben der Erklärung über die An...mehr

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Griechenland / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens im Inland

Rz. 79 Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist im Falle der Erbfolge durch Testament notwendig. Es handelt sich um das Verfahren der Testamentseröffnung (siehe Rdn 80 f.). Im Fall der gesetzlichen Erbfolge ist ein gerichtliches Nachlassverfahren nicht zwingend durchzuführen, dennoch ist die Ausstellung eines Erbscheins anzuraten. Ferner ist ein Nachlassverfahren in bestimmte...mehr

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr