Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtsvermutung

Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung: Solche Verfügungsbeschränkungen können sein: Testame...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Noterbenrecht

Rz. 157 In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen. Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen. Sie sind Erben und nicht ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Grenzen der Vermutung

Rz. 28 Inhaltliche Grenze: Da Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen nicht in einen Erbschein aufgenommen werden (sie sind rein schuldrechtlicher Natur und berühren die Erbfolge nicht), ist weder deren Bestehen noch Nichtbestehen von der Vermutung des § 2365 BGB umfasst. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch nicht auf die gelegentlich anzutreffende dek...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Vermutungswirkung im Prozess

Rz. 30 Die Rechtsvermutung des § 2365 BGB führt in analoger Anwendung von § 292 ZPO zur Umkehr der Beweislast im Prozess. Diese Vermutung kommt vor allem dem im Erbschein genannten Erben bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zugute. Auf diese Vermutungswirkung kann sich ein durch Erbschein ausgewiesener vermeintlicher Erbe nicht berufen, wenn ein weiterer Erbprätendent ihm da...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 237 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Daran hat auch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG [226] nichts geändert. Sollte in einem seit 29.5.2009 oder unter Berücksicht...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mit Wirkung ab dem 17.8.2015 wurden die in §§ 2354–2359, 2364, 2369 BGB a.F. sowie teilweise die in §§ 2361, 2363 BGB a.F. enthaltenen Regelungen zum Erbschein ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die §§ 352–354 FamFG überführt.[42] Allein die Grundnorm zum Erbschein ist mit § 2353 im BGB erhalten geblieben. Rz. 40 Nach § 2353 BGB wird der Erbschein als Zeugnis ü...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 158 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[329] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 161 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[338] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Einziehung und Neuerteilung

Rz. 71 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68). Rz. 72 Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Ne...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Banken und Sparkassen

Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über den Tod hinaus bzw. mit Wirkung ab dem Todesfall bevollmächtigt, kann diese Vollmacht einen Erbschein ersetzen. Hauptanwendungsfall ist die Bankvollmacht, die zur Verfügung über das Konto des Erblassers berechtigt, solange sie nicht vom Erben selbst oder vom Miterben, dann nur mit Wirkung für und gegen diesen, widerrufen wird. Besteht d...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 2. Gegenstandsgleichheit/Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 36 Gegenstandsverschiedenheit liegt vor, wenn die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, sei es, dass er die Gegenstände einzeln zu fordern oder einzeln zu erfüllen hat. Wird der Rechtsanwalt demgemäß für mehrere Auftraggeber in derselben Sache, jedoch wegen verschiedener Gegenstände tätig, kommt es nicht zur Gebührenerhöhung gemäß § 7 RVG. In diesem Fa...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 155 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ geben. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IV. Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 44 Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstands erworben, so war d...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Zuständigkeit

Rz. 243 Dasjenige Nachlassgericht, das den unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist auch für seine Einziehung zuständig. Grundsätzlich entscheidet der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Hat der Richter den Erbschein erteilt, ist er auch für seine Einziehung zuständig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Rz. 244 Zur örtlichen Zuständigkeit für die Einziehung eines von einem staatlic...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Erstberichtigung des Grundbuchs

Rz. 162 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als unrichtig herausstellt, weil ein unrichtiger Erbschein bspw. aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Beispiel Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Anordnung der Einziehung

Rz. 250 Kommt das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass der Erbschein materiell oder formell unrichtig ist, hat es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anzuordnen. Der Beschluss muss begründet und dem Antragsteller des Erbscheinsverfahrens zugestellt werden. Nach § 353 Abs. 2 FamFG ist in dem Beschluss auch über die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG zu entscheiden....mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Öffentlicher Glaube

Rz. 31 Da die Rechtsvermutung des § 2365 BGB und die Beweislastumkehr des § 292 ZPO analog nicht unmittelbar den Rechtsverkehr schützen, wird diese Lücke durch den öffentlichen Glauben an den Erbschein nach §§ 2366, 2367 BGB geschlossen:[29]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Sammelerbschein

Rz. 215 Darunter versteht man einen Erbschein über mehrere Erbfälle. Grundsätzlich wird bei mehreren Erbfällen für jeden einzelnen ein eigener Erbschein erteilt. Daran ändert sich auch im Falle des Sammelerbscheins nichts. Beim Sammelerbschein werden lediglich mehrere Erbscheine für verschiedene Erbfälle als ein Schriftstück zusammengefasst. Voraussetzung ist, dass dasselbe N...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtsnatur

Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt.mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Zu beachtende evtl. Ersitzung

Rz. 75 Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs von 30 Jahren die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, da...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Unterschiede

Rz. 423 Der wesentlichste Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Urteil im Feststellungsprozess besteht darin, dass ein Erbschein weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen kann, das Feststellungsurteil dagegen schon. Der Erbschein erzeugt eine Vermutungs- und Gutglaubenswirkung nach §§ 2365 ff. BGB, erwächst aber nicht in Rechtskraft; er wirkt erga om...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 160 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[336] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 159 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[333] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[334] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähne...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / I. Erbenfeststellung

Rz. 77 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann neben dem Erbscheinsverfahren auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits be...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Einstweilige Anordnung und einstweilige Verfügung

Rz. 254 Zwar kann das Nachlassgericht keine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erlassen, den Erbschein einzuziehen, weil es keine vorläufige Maßnahme wäre. Allerdings ist es möglich, dem Scheinerben bestimmte Handlungen zu untersagen oder ihm aufzugeben, den Erbschein bis zum Verfahrensabschluss zu den Nachlassakten zu geben, § 49 Abs. 2 FamFG.[201] Rz. 255 Anderer...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Beschwerde gegen Zurückweisung der Einziehung oder Kraftloserklärung

Rz. 259 Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG. Rz. 260 Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht richtig angegeben ist. Rz. 261 Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 41 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB, § 353 FamFG folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Allerdings ist das Erbscheinseinziehungsverfahren bzw. die Kraftloserklärung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Schweiz: Nachweis des Erbrechts

Rz. 346 Dem Erben wird von der zuständigen Behörde, die von den Kantonen bestimmt wird, eine Erbbescheinigung ausgestellt. Dort sind die Erben und die Pflichtteilsberechtigten aufgeführt. Ob diese Bescheinigung dem deutschen Erbschein entspricht, ist streitig; nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Schweizer Erbscheine (und grundsätzlich ausländische) werden im ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 348 Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten. Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserkläru...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 2. Anerkenntnis- und Versäumnisurteil

Rz. 13 Gegen die allgemeine Geltung der Rechtskraft sind Bedenken erhoben worden, wenn es sich beim Feststellungsurteil um ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil handelt.[16] Im Fall des Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) prüft das Prozessgericht nicht einmal die Schlüssigkeit des Klägervorbringens, sondern verurteilt den Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses. Zwar wird be...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 374 Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das Zeugnis aus, wenn nach der jeweilig anzuwendenden Rechtsordnung der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht und die Verfahrensvorschriften der Art. 62 ff. EuErbVO eingehalten sind (Antrag, Zuständigkeit und Verfahren). Der umfassende Verweis auf die jeweilige Rechtsordnung bedeutet, dass nicht nur die von der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Begriff

Rz. 256 Die Einziehung des Erbscheins hat Vorrang vor der Kraftloserklärung. Eine Kraftloserklärung des Erbscheins kommt dann in Betracht, wenn nicht alle Ausfertigungen des unrichtigen Erbscheins zu den Akten gelangen können, § 2361 Abs. 2 BGB. Wenn von vornherein feststeht, dass die Ausfertigungen nicht zurückgeholt werden können, ist sofort die Kraftloserklärung durchzufü...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Allgemeines

Rz. 240 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sieht § 2361 BGB vor, dass unrichtige Erbscheine von Amts wegen einzuziehen sind. Damit ist auch klar, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dazu das OLG Köln:[189] Zitat "Die Einziehung eines Erbscheins kann auch l...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Erstattungsanspruch gegen Miterben

Rz. 239 Besteht in einer Erbengemeinschaft Streit, weigern sich Miterben oftmals, bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mitzuwirken und die entstandenen Kosten mitzutragen, sodass sich die Frage stellt, ob demjenigen Miterben, der zunächst die Kosten des Erbscheinsverfahren übernommen hat, ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben zusteht. Dafür ist...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 171 Über einen Erbscheinsantrag kann das Nachlassgericht wie folgt entscheiden:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beschwerdebefugnis

Rz. 190 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allerdings lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht ausschließlich aus Verfahrensfehlern herleiten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Erbschein seine erbrechtliche Stellung nicht oder nicht richtig aus...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 6. Vorläufiger Rechtsschutz im Erbenfeststellungsprozess

Rz. 57 Ist bereits ein Erbschein erteilt und findet der Erbenfeststellungsprozess statt, weil nachträglich ein neuer Erbprätendent aufgetaucht ist, besteht die Gefahr, dass die Ausfertigung des Erbscheins bis zur endgültigen Entscheidung missbraucht wird. Der Kläger kann in diesen Fällen ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Beklagten nach §§ 935 ff. ZPO anstrengen...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Kosten und Lasten

Rz. 53 Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB). Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig? Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erb...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Bei unstreitigem Verfahren: Erlass des Feststellungsbeschlusses

Rz. 172 Das Nachlassgericht hat den Erbschein gem. § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG zu erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Gericht entscheidet durch einen Feststellungsbeschluss, der mit Erlass wirksam wird. Einer Bekanntgabe des Beschlusses, wie es § 40 Abs. 1 FamFG grundsätzlich vorsieht, bedarf es bei der Erbsch...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Vergleich vor Nachlassgericht

Rz. 164 Vor dem Nachlassgericht als einem FG-Gericht können auch Vergleiche geschlossen werden. Soweit sich der Vergleich auf den Verfahrensgegenstand bezieht, hat er verfahrensbeendende Wirkung. Diese Rechtswirkung kann auch nicht durch eine Vereinbarung im Rahmen des § 278 Abs. 6 ZPO (Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren) beseitigt und das Verfahren sodann fortge...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / b) Zu beachtende evtl. Ersitzung

Rz. 165 Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der einget...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Urteil im Feststellungsprozess besteht darin, dass ein Erbschein weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen kann – im Gegensatz zum Feststellungsurteil. Wird einer positiven Feststellungsklage stattgegeben, steht im Verhältnis der Prozessparteien fest, dass der Kläger Erbe geworden ist. Weis...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 266 Ein deutsches Nachlassgericht darf einen Erbschein nur erteilen, wenn es international zuständig ist. Hat es als international unzuständiges Gericht einen Erbschein erteilt, ist dieser unrichtig und deswegen einzuziehen.[206]mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 3. Fallbeispiel

Rz. 152 Beispiel Der verwitwete, testamentarisch nicht gebundene Erblasser E, der die Tochter T und den Sohn S hat, hinterlässt ein formgültiges Testament, wonach der Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, die Tochter T aber enterbt ist. S lässt sich vom Nachlassgericht einen Erbschein erteilen, der sein Alleinerbrecht ausweist. Unter Vorlage dieses Erbscheins lässt er sich von ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 38 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt die Erteilung eines Erbscheins dem Richter vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Der Rechtspfleger ist zuständig, wenn der Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden soll und die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Betracht kommt...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 245 Ein Erbschein ist dann unrichtig, wenn entweder die Voraussetzungen für seine Erteilung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder wenn nach seiner Erteilung aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen für seine Erteilung weggefallen sind.[193] Die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind grundsätzlich dann als nicht mehr festgestellt zu erachten...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 15 Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen letztwilligen Verfügung zusammen mit einer Abschrift der Eröffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht aus, § 35 Abs. ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Gutglaubenswirkung

Rz. 387 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO führt zur Gutglaubenswirkung aus: Zitat "(…) Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im ...mehr