Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Grundsatz: Erwerb kraft Gesetzes

Rz. 82 Liegen die Voraussetzungen des § 2041 BGB vor, so gehört der Ersatzgegenstand kraft Gesetzes zum Nachlass und muss nicht etwa aufgrund eines Forderungsrechts auf die Erben in Gesamthandsgemeinschaft übertragen werden. Es ist gleichgültig, ob der Handelnde zu erkennen gibt, für den Nachlass handeln zu wollen. Auch gegen den Willen beider Vertragsparteien wird Eigentum ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 4. Kosten des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 22 Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wird – wie beim Erbscheinserteilungsverfahren – gem. §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine Gebühr von 1,0 erhoben. Des Weiteren schreibt § 36 Abs. 2 IntErbRVG auch für dieses Erteilungsverfahren vor, dass der Antragsteller eine eidesstaatliche Versicherung bei Gericht abzugeben hat.[26] Für die Beurkundung der eid...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 14. Kosten der Erbscheinserteilung

Rz. 61 Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[68] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des Antragstellers erteilt. Deshalb trägt dieser gem. § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten des Verfahrens. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, kommt jedoch ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben aus Geschäftsführung ohne Au...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 343 Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260] Rz. 344 Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen über erbrechtlich...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / VII. Kosten der Grundbuchberichtigung

Rz. 51 Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird eine 1,0-Gebühr erhoben, KV 14110 Anm. 1 Abs. 1 GNotKG. Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an; darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Maßgebend sind die Wertvorschriften der §§ 46 ff. GNotKG. Rz. 52 Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird jedoch bei...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / f) Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 162 In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / V. Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsantrag auf Eintragung von Erben in Erbengemeinschaft

Rz. 48 Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsantrag – Eintragung von Miterben An das Amtsgericht – Grundbuchamt – Köln Im Grundbuch von Köln, Blatt 100 sind die Eheleute Hannes und Marie Schmitz als Miteigentümer der dort im Bestandsverzeichnis unter Nr. 1–10 gebuchten Grundstücke, Flur 1, Flurstück 101–110 je zur Hälfte eingetragen. Der Miteigentümer Hannes Schmitz ist am...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / VIII. Checkliste: Grundbuchberichtigungsantrag

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Legitimationswirkung

Rz. 391 Nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO soll das Zeugnis als Nachweis der Erbfolge zur Eintragung von Nachlassvermögen in die Register der Mitgliedstaaten dienen. Die Legitimationswirkung knüpft an die Vermutungswirkung des Zeugnisses an, weil aufgrund dieser Vermutung der Inhalt des Zeugnisses als richtig gilt. Um der Legitimationswirkung auch in Deutschland Geltung zu verschaf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beweis- und Vermutungswirkung

Rz. 385 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO umschreibt die Beweis- und Vermutungswirkung wie folgt: Zitat "Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rec...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Nachweis von Tatsachen im Erbscheinsverfahren

a) Ausländische Urkunden Rz. 163 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[344] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / aa) Einsichtnahme, Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen

Rz. 74 Für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für das Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus der Nachlassakte. Über den Antrag entscheidet das Nachlass...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Grundbuchamt

Rz. 7 Befindet sich ein Grundstück im Nachlass und möchte der Erbe das Grundbuch berichtigen, ist gegenüber dem Grundbuchamt das Erbrecht nachzuweisen. Dies geschieht regelmäßig durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung, genügt die Vorlage der Ausfert...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Erweiterte Prüfungskompetenz

Rz. 30 Bei der Vorlage von Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (siehe dazu Rdn 17 ff.). Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anste...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / F. Checkliste zur Erbenfeststellungsklage

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 24 Die Vorlage eines Erbscheins ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und ist die Erbfolge aus dieser Urkunde ersichtlich, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer Abschrift ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Hinzuziehung der Beteiligten

Rz. 98 Die Hinzuziehung von Beteiligten zum Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist in § 345 Abs. 1 FamFG geregelt, der § 7 FamFG insoweit ergänzt. Rz. 99 Der Antragsteller ist Muss-Beteiligter, unabhängig davon, ob ihm ein eigenes Antragsrecht zusteht oder nicht. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein nur von einem Miterben beantragt, ist allein dieser Beteiligter und ni...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 3. Vorläufiger Rechtsschutz im Erbscheinseinziehungsverfahren

Rz. 161 Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Nachlassgericht gem. § 49 FamFG eine einstweilige Anordnung des Inhalts erlassen, dass die Ausfertigungen des Erbscheins bis zur Entscheidung über die Einziehung zu den Nachlassakten gegeben werden.[179] Eine solche Hinterlegung der Ausfertigungen des Erbscheins beim Nachlassgericht beseitigt zwar nicht die Rechtss...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 54 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG steht im Kontext des Nachweises der Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden bzw. durch Vorlage der letztwilligen Verfügung, auf der das Erbrecht beruht.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Lebensversicherung

Rz. 5 Zur Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung kann der Versicherer nach § 7 AVB Lebensversicherung (Muster des GDV) stets die Vorlage des Versicherungsscheins, der Sterbeurkunde und einer ausführlichen ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung zum Beginn und Verlauf der Krankheit verlangen, die zum Tod der versicherten Person geführt hat. Rz. 6 Nach §...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / IV. Die Bestimmung des Gegenstandswerts im Einzelnen

Rz. 46 Die Bestimmung des Gegenstandswerts in erbrechtlichen Angelegenheiten ist bisher nicht einheitlich und abschließend geklärt. Die Bewertungsproblematik liegt in der Frage, ob für die Streitwertbestimmung eine formell-rechtliche oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Die Bestimmung des Gegenstandswertes erfolgt nach § 23 RVG i.V.m. §§ 48 ff. GKG. ...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 4 Funktionell sind die Aufgaben verteilt auf den Richter und den Rechtspfleger. Der Richter ist zuständig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Allerdings kann auch in letzteren Fällen der Rechtspfleger zuständig sein, wenn das betreffende Landesrecht in eigener Gesetzgebungszuständigkeit von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (beispielsweise ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Italien: Nachweis des Erbrechts

Rz. 349 Nur in Südtirol und Venezien gilt heute noch das österreichische Erbscheinsverfahren. Dort weisen die Erben ihr Erbrecht mittels eines certificato di eredità nach. Im Übrigen kennt das italienische Recht keinen Erbschein. Erbe kann nur sein, wer die Erbschaft auch angenommen hat; deshalb ist die Annahmeerklärung nachzuweisen. Dies erfolgt in einer öffentlichen Urkunde....mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Verfahren

Rz. 258 Auch hier gilt das Amtsermittlungsverfahren nach § 26 FamFG. Der Beschluss über die Kraftloserklärung ist öffentlich bekannt zu machen durch Anheftung an die Gerichtstafel des Nachlassgerichts, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und daneben ggf. durch Veröffentlichung in örtlichen Zeitungen, § 186 ZPO. Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt ein mit Ablauf eines Mona...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Allgemeines

Rz. 663 Die Überlastung der Gerichte und die Streitigkeiten unter den Erben führen schnell dazu, dass der Nachlass nach dem Erbfall mindestens ½ Jahr, wenn nicht länger, brach liegt und über die einzelnen Gegenstände nicht verfügt werden kann, weil entweder noch kein Erbschein vorliegt oder die Parteien im Erbscheinsverfahren streiten. Hier hilft in der Regel auch die Einset...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Gehörsrüge

Rz. 206 Eine Gehörsrüge ist gem. § 44 FamFG statthaft, wenn ein Beteiligter die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht und ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist. Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Gehörsrüge, wenn der Beteiligte die Beseitigung eines Erbscheins begehrt, weil er dies mit der Gehörsrüge nic...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Antrag

Rz. 141 Vergleichbar in etwa dem Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 FamFG), hat der Antragsteller eines ENZ in aller Regel die dort gemachten Angaben gem. § 36 Abs. 2 IntErbRVG an Eides statt zu erklären. Er hat zu erklären, dass ihm, dem Antragsteller, nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Gericht kann dem Antragsteller jedoch die Abgabe d...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 2. Notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen als Nachweis

Rz. 8 Je eine beglaubigte Abschrift eines die Erbfolge eindeutig regelnden notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags samt eines nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls genügen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 GBO als Nachweis der Erbfolge.[11] In Ergänzung hierzu hat das OLG Bremen entschieden:[12] Zitat "Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durc...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / II. Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers

Rz. 103 Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich der Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht über das Grundstück, §§ 2205, 2211 BGB. Rz. 104 Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisse...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 137 Das ENZ dient der Nachlassabwicklung außerhalb des Inlandes. Es ist nicht allein zur Anwendung im jeweiligen Inland gedacht, sondern soll vielmehr die Abwicklung eines Erbfalls mit Auslandsbezug ermöglichen. Das ENZ dient dabei nicht nur den Erben, sondern aller unmittelbar am Nachlass berechtigter. Es steht mithin nicht in Konkurrenz zum deutschen Erbschein. a) Inter...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242]mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 86 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an Bedingungen, Aufla...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Angaben bei Testamentsvollstreckung

Rz. 53 Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, ist diese Beschränkung bereits im Erbscheinsantrag nach § 352b Abs. 2 FamFG anzugeben, weil der Vermerk zwingend im Erbschein enthalten sein muss.mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / d) Öffentliches und privatschriftliches Testament

Rz. 41 Hat der Erblasser außer einem öffentlichen Testament auch ein privatschriftliches Testament hinterlassen, so kommt es darauf an, in welchem der Testamente die Erbfolge geregelt ist. Ist dies im öffentlichen Testament geschehen, so reicht dieses als Unrichtigkeitsnachweis aus. Ist die Erbfolge im privatschriftlichen Testament geregelt, muss ein Erbschein oder ein Europ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / Literaturtipps

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch – weitere Beispielsfälle

Rz. 141 Zur besseren Veranschaulichung sollen noch zwei weitere Beispielsfälle betrachtet werden. Rz. 142 Beispielsfall 2 Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb lediglich pflichtteilsberechtigt. A lässt sich im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer des Grundbesitzes des...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 5. Gesetzliche Rechtsfolge: Anwachsung

Rz. 496 Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB). BGH im Urt. v. 27.10.2004:[527] Zitat "Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbeng...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Handelsregister

Rz. 10 War der Erblasser an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, muss der Inhaberwechsel auf den Erben zur Eintragung in das Handelsregister nach §§ 31, 29 HGB angemeldet werden. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB verlangt für den Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer öffentlichen Urkunde. Der eingetretene Erbe hat sein Erbrecht bei der Re...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 112 Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt, § 2112 BGB. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, i...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 9. Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 87 Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn (…) an. In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Erben des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstor...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 3. Dem Schiedsverfahren nicht zugängliche Materien

Rz. 11 In den sogenannten Fürsorgeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Nachlasssachen und insbesondere das Erbscheinsverfahren zählen, ist Schiedsgerichtsbarkeit nicht zulässig. Nur die staatliche Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG wird durch das Schiedsgericht ersetzt.[33] Ein Erbschein kann nur durch das im FamFG gerege...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen durch den Anwalt

Rz. 4 Bei der erbrechtlichen Gestaltung handelt es sich für den Anwalt um ein Mandat, bei dem er oftmals im Wettbewerb zu anderen Berufsgruppen, insbesondere Notaren und Steuerberatern, steht. Dass Testamente nicht selten auch durch den Steuerberater entworfen werden liegt nicht zuletzt daran, dass der Steuerberater die Vermögensverhältnisse seines Mandanten gut kennt und al...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Widerruf und Änderung des Zeugnisses

Rz. 392 Es finden § 38 S. 1 IntErbRVG und Art. 71 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Danach sind für Widerruf und Änderung ein Antrag an das zuständige Nachlassgericht und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach § 37 Abs. 2 IntErbRVG ist der Antragsteller stets Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können bzw. müssen auf ihren Antrag hi...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / VIII. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben

Rz. 477 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind 1. Herr (...) 2. Frau (...) Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag I. Vorwort 1. Unsere Mutter, Frau (...), zuletzt wohnhaft in (...), ist am (...) in (...) gestorben. Sie war verwitwet und besaß...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 10. Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 90 Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau (…) an. In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Alleinerbin des Herrn (…), geboren am (…) in (…)...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / ee) Nießbrauchsbelasteter Erbteil

Rz. 289 Die Rechte des Nießbrauchers dürfen durch die Teilungsversteigerung nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ordnet § 1066 BGB an:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidung über die Beschwerde

Rz. 200 Die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts erfolgt durch zu begründenden Beschluss.[167] Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Ein Nichtabhilfebeschluss, der nicht erkennen lässt...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 1. Übertragungsverpflichtung aufgrund privatschriftlichen Testaments

Rz. 37 Bei einem Grundstücksvermächtnis aufgrund privatschriftlichen Testaments wird eine Übertragungsverpflichtung für eine Immobilie begründet, ohne dass das Kausalgeschäft notariell beurkundet wurde. Rz. 38 Im Falle des Grundstücksvermächtnisses bedarf es neben der Einigung nach § 925 BGB der Eintragung in das Grundbuch aufgrund Bewilligung des/der Erben und Antrags des Ve...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IX. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben

Rz. 478 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind die vier Geschwister A, B, C und D. Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag: I. Vorwort 1. Erbfolge Am (...) ist unser Vater, Herr (...), geboren am (...), deutscher Staatsangehöriger, zuletzt woh...mehr