Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.1 Entscheidung des Gerichts

Rz. 27 Hält das Gericht den Antrag der Finanzbehörde auf Erlass des Strafbefehls für begründet, so hat es dem Antrag zu entsprechen.[1] Wie schon bei der Entscheidung der Finanzbehörde, steht dem Gericht dabei kein Ermessen zu. Hat das Gericht dagegen Bedenken, so kann es einen Termin zur Durchführung einer Hauptverhandlung anberaumen.[2] Daneben stehen dem Gericht weitere E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 6 Das Gericht erlässt einen Strafbefehl nur dann, wenn es sich bei der zu ahndenden Tat um ein Vergehen handelt.[1] Vergehen sind solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.[2] Dabei bleiben Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder für beso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.4 Abgabepflicht an die Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Nicht geeignet zur Erledigung im Strafbefehlswege sind solche Fälle, die bereits im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben gewesen wären. Bereits bei Beginn der Ermittlungen und im weiteren Verlauf hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob das Verfahren gem. § 386 AO an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist. Dabei orientiert sich die Finanzbehörde neben den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.1 Verjährung

Rz. 12 Im Rahmen der Prüfung, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, muss die Finanzbehörde bereits die Verjährung, einen eventuellen Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit nachvollziehbar darstellen. Dabei unterscheidet sie zwischen der fünfjährigen Verjährung der Steuerverkürzung[1] und der zehnjährigen Verfolgungsverjährun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.5 Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Rz. 17 Schließlich muss die Finanzbehörde klären, ob sie mit ihrer Entscheidung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will. Dabei ist zu unterscheiden, ob von einer Rechtsprechung zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgewichen werden soll. Wendet die Finanzbehörde eine für den Beschuldigten nachteilige Rechtsprechung nicht an und stellt das Verfahren nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.4 Strafrechtlicher Zweifelssatz

Rz. 16 Ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht grundsätzlich auch dann, wenn dem Beschuldigten nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" die Tat nicht nachgewiesen werden kann.[1] Denn dieser Grundsatz bindet nur das Gericht, nicht aber die Ermittlungsbehörden. Allerdings bietet es sich an, dass die Finanzbehörde bei ihrer Prognoseentschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 11 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehen.[1] Ein genügender Anlass besteht dann, wenn der Beschuldigte der vorgeworfenen Steuerstraftat hinreichend verdächtig ist. Nach Auffassung des BGH ist ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, "wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Strafklageverbrauch

Rz. 13 Das Strafbefehlsverfahren kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Täter wegen der vorgeworfenen Tat bereits verurteilt wurde oder aus anderweitigen Gründen ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Dabei richtet sich der Begriff der Tat nach § 264 StPO. Danach ist eine einheitliche Tat dann gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Täters bei natürlicher Betrachtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.2 Freiheitsstrafe

Rz. 24 Die Finanzbehörde kann mit dem Strafbefehl die Verhängung einer Freiheitsstrafe beantragen, sofern diese nicht mehr als ein Jahr beträgt und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.[1] Hat er im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf einen Verteidiger verzichtet, so stellt dies für die Finanzbehörde keinen Hinderungsgrund für einen Strafbefehlsantrag dar. Allerdings mus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4 Rechtsschutz des Angeklagten

3.4.1 Allgemeines Rz. 31 Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte binnen zwei Wochen[1] bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.[2] Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. In der Folge eines form- und fristgerecht[3] eingelegten Einspruchs terminiert das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rz. 8 Die Sache eignet sich nicht zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.[1] In der Praxis kommt es ausgesprochen selten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, da die Steuererklärungspflicht grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter, also i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Verfahren beim Gericht – Überblick

Rz. 26 Das Gericht nimmt eine summarische Prüfung vor, bewertet die Strafbarkeit also nur nach dem Akteninhalt. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte der in dem Strafbefehlsentwurf vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, so erlässt es den Strafbefehl.[1] 3.3.1 Entscheidung des Gerichts Rz. 27 Hält das Gericht den Antrag der Finanzbehörde auf E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.2 Zustellung des Strafbefehls

Rz. 29 Der Strafbefehl ist dem Angeklagten zuzustellen.[1] Soweit sich im Ermittlungsverfahren bereits ein Verteidiger legitimiert hat, ist dieser Zustelladressat[2]; der Angeklagte erhält zusätzlich formlos eine Abschrift.[3] Hält sich der Angeklagte im Ausland auf, so erfolgt die Zustellung nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 SDÜ, bzw. nach Art. 5 Abs. 1 EuRHübK[4] durch direkte Zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe

Rz. 32 Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.1 Geldstrafe

Rz. 22 Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt anhand der Regelungen des § 40 StGB. Danach wird die Geldstrafe in Tagessätzen bemessen, die mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, maximal 360 Tagessätze umfassen darf. Dies gilt jeweils pro begangener Straftat, sodass bei mehreren prozessualen Taten mehrere Geldstrafen bis zu einer maximalen Gesamtgeldstraf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.4 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rz. 34 Hat das Gericht entgegen § 79 JGG (Rz. 8) einen Strafbefehl erlassen und legt der Angeschuldigte Einspruch ein, so verweist das Gericht die Sache an das zuständige Jugendgericht gleicher Ordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.3 Zuständiges Gericht

Rz. 25 Die Finanzbehörde stellt den Antrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.[1] Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[2], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Die sachliche Zuständigkeit liegt abweichend vom Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 1 StPO stets beim Strafrichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 31 Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte binnen zwei Wochen[1] bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.[2] Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. In der Folge eines form- und fristgerecht[3] eingelegten Einspruchs terminiert das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, die Hauptverhan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.3 Stellung der Finanzbehörde

Rz. 30 Lehnt das Gericht den Strafbefehlsantrag endgültig ab, so steht der Finanzbehörde, und nicht der Staatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde zu.[1] Diese ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe einzulegen.[2] Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe gegenüber der Finanzbehörde, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Über die sofortige Beschwerde entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.5 Steuerliche Behandlung der Verteidigerkosten

Rz. 35 Im Zusammenhang mit der Beantragung eines Strafbefehls entstehen für den Beschuldigten regelmäßig Kosten für die Strafverteidigung. Solche Kosten sind ertragsteuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben dann absetzbar, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Sofern diese Kosten dem Privatbereich zuzurechnen sind, ist ein Abzug gem. § 12 ESt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Mögliche Sanktionen

Rz. 21 In § 407 Abs. 2 StPO werden abschließend die möglichen Sanktionen aufgelistet, die durch einen Strafbefehl festgesetzt werden dürfen. In der Praxis des Steuerstrafrechts kommt regelmäßig nur die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in Betracht. Als weitere Folge der Tat ist die Einziehung bedeutsam, beispielsweise von Schmuggelgut. 3.2.1 Geldstrafe Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Form und Inhalt des Antrags

Rz. 19 Liegen die Voraussetzungen vor und hat die Finanzbehörde dies in ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis vermerkt, so fertigt sie einen Strafbefehlsentwurf. Dieser muss inhaltlich den Ansprüchen des § 409 StPO genügen und folgende Angaben enthalten[1]: Angaben zur Person des Angeklagten und etwaige Nebenbeteiligte, Name des Verteidigers, Bezeichnung der Tat, die dem Angek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Strafmaß

Rz. 36 Für die Beurteilung der Straferwartung kommt es in erster Linie auf die Höhe der verkürzten Steuern an.[1] So liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerverkürzung in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat Steuern i. H. v. mindestens 50.000 EUR hinterzogen hat[2], ohne dass es darauf ankommt, ob er eine Steuererstattung in dieser Höhe vom Fiskus erhalten hat, od...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.3.5 Verlustabzugsverbot bei Besserungsschein

Rz. 82 Unklar sind die Auswirkungen, die ein Wiederaufleben von Verbindlichkeiten aufgrund eines Besserungsscheins hat.[1] Wird der Kapitalgesellschaft eine Forderung aufgrund eines Besserungsscheins aufschiebend bedingt erlassen, entsteht bei der Kapitalgesellschaft ein Gewinn, der mit einem etwaigen Verlustvortrag verrechnet werden kann. Lebt die Forderung wieder auf, weil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.10.6.4 Betriebsvermögenszuführung

Rz. 211 Als dritte Möglichkeit, die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen sicherzustellen, sieht Nr. 3 eine Betriebsvermögenszuführung vor. Danach werden die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten, wenn der Körperschaft wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Systematisch ist hier eine gewisse Widersprüchlichkeit festzustellen. Wenn der Körperschaft in der Kr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Zuständigkeit nach dem Tatort (Abs. 1 Nr. 1, 1. Var.)

Rz. 5 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die örtliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO gegeben, in deren Bezirk die Tat begangen worden ist. Der Begriff der Tat umfasst alle Delikte im Rahmen der prozessualen Tat nach § 264 StPO. Zuständig ist hiernach entspr. § 7 Abs. 1 StPO die Finanzbehörde, in deren Bezirk nach dem bestehenden Tatverdacht di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.10.5.2 Sanierungsbedürftigkeit

Rz. 185 Eine Sanierung setzt Sanierungsbedürftigkeit voraus. Dies definiert das Gesetz, indem die Maßnahme auf die Beseitigung oder Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerichtet sein muss. Es muss also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen oder bevorstehen. Andere wirtschaftliche Sachverhalte, etwa der "wirtschaftliche Krisenbeginn" oder "Kredit...mehr

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Kündigung / 3.4 Kündigungsberechtigte Personen

Das Recht zur Kündigung steht dem Arbeitgeber zu. Bei juristischen Personen wird dieses Recht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Aufseiten des Arbeitgebers kann die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Jedoch kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, wenn ihm bei Ausspruch der Kündigung keine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Subdelegation nach Landesrecht (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 § 391 Abs. 2 S. 2 AO sieht vor, dass die Landesregierung den Erlass landeseigener Verordnungen i. S. d. § 391 Abs. 2 S. 1 AO auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Von der Möglichkeit, solche Subdelegation vorzunehmen, haben einige Länder Gebrauch gemacht.[1]mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.2 Änderung § 59 S. 2 UStDV durch die sog. Mantelverordnung 2012 – Neudefinition der Auslandsansässigkeit ab 20.12.2012

Rz. 37 Durch Art. 4 Nr. 4 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012[1] wurde mWv 20.12.2012 der vorherige § 59 S. 2 UStDV ("Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ....") durch die folgenden Sätze ersetzt: "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Hel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Allgemeine Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren

Rz. 11 Während § 391 Abs. 1 S. 1 AO eine Regelung zur Zuständigkeitskonzentration im Erkenntnisverfahren trifft, nimmt S. 2 dieser Vorschrift das Ermittlungsverfahren davon weitgehend aus. Daher ist im vorbereitenden Verfahren, d. h. im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren, bis zum Abschluss der Ermittlungen, die örtliche Zuständigkeit der Am...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.6 Folgen der Änderung der Bemessungsgrundlage

Rz. 127 Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so haben zu berichtigen der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG). Nicht in jedem Fall sind sowohl Steuerbetrag als auch Vors...mehr

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Arbeitsstättenverordnung: B... / 5.5 Nichtraucherschutz

Der Schutz der Beschäftigten vor Passivrauchen ist in § 5 ArbStättV geregelt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit dies erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Bemessungsgrundlage nach §§ 10, 11 UStG

Rz. 27 Erhöhungen und Minderungen des Entgelts (und Preises) sowie anderer Bemessungsgrundlagen sowie auch entsprechende Grundlagen der in § 17 Abs. 2 UStG sinngemäß zu behandelnden Fälle können aus verschiedenen Gründen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten zustande kommen. Aufgrund des Ziels des UStG, stets die zutreffende tatsächliche Bemessungsgrundlage der USt zu unterwe...mehr

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Kündigung / 20.6.2 Abfindung

a) Berechnung Nach § 9 KSchG muss die Abfindung angemessen sein. § 10 KSchG soll die Höhe der Abfindung regeln. Die Vorschrift ist aber nur insoweit konkret, als mit 12 Monatsverdiensten eine Obergrenze gezogen ist (§ 10 Abs. 1 KSchG). Ausnahmen hiervon sind für ältere Arbeitnehmer vorgesehen, die über längere Betriebszugehörigkeit verfügen. Ungeachtet dieser Vorgaben ist inne...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.1.1 Neufassung § 18 Abs. 9 UStG

Rz. 20 § 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3] Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt gem. § 410 Abs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Keine Rückwirkung

Rz. 37 Nach § 17 Abs. 1 S. 8 UStG sind die Berichtigungen der Steuer und/oder des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. der in § 17 Abs. 2 und 3 UStG als sinngemäß gleich zu behandeln erklärte Vorfall eingetreten ist. Materiell-rechtlich würde der Vorgang an sich zurückwirken auf die Entstehung des Steueran...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.6 Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG

Rz. 54 Bestanden für die Vorschrift des § 12 KStG anfänglich noch europarechtliche Bedenken[1], dürften diese durch die Rechtsprechungsentwicklung des EuGH[2] und schließlich durch den Erlass der ATAD-Richtlinie weitestgehend ausgeräumt sein. Die ATAD-Richtlinie muss sich selbst (wie alles unionsrechtliche Sekundärrecht) am Primärrecht messen lassen.[3] Die Vorschriften der W...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der F...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Berichtigung der Vorsteuer aus EUSt (§ 17 Abs. 3 UStG)

Rz. 204 Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG genannte Einfuhr (ein Umsatz wie z. B. Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist bei den Berichtigungsfällen in § 17Abs. 1 UStG nicht aufgeführt. Letztere Vorschrift gilt also nicht unmittelbar für die Einfuhr. Da die EUSt jedoch nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug führen kann, müssen Änderungen an ihr bzw. ihrer Höhe ebenfalls d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Bedeutung der Vorschrift im Mehrwertsteuersystem

Rz. 3 Die gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG wegen der Ausführung steuerfreier Umsätze vom Abzug ausgeschlossenen Vorsteuern gehören beim leistenden Unternehmer zu den Kosten des Umsatzes. Der Unternehmer wird diese Kostenbelastung regelmäßig bei seiner Preisbildung berücksichtigen, weil er nicht bereit sein wird, seinen Gewinn um die nichtabzugsfähigen Vorsteuern zu mindern. Gelin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 EU-rechtliche Grundlage, fehlende Harmonisierung der Besteuerung von Personenbeförderungen

Rz. 7 Nach Art. 393 Abs. 2 MwStSystRL soll im Rahmen der endgültigen Regelung die Personenbeförderung für innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecken im Ausgangsland besteuert werden. Die EU-Kommission hatte am 5.11.1992 hierfür einen entsprechenden Richtlinienvorschlag[1] vorgelegt und diesen am 7.9.1994 geändert.[2] Die Beratungen führten jedoch zu keinem Ergebnis. D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.5 Zeitraum von fünf Jahren

Rz. 72 Das Gesetz fasst alle Übertragungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Zeitjahren zusammen und stellt damit nur auf einen zeitlichen Zusammenhang ab, der mit 5 Jahren zudem noch sehr weit gefasst ist. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Übertragungen ist nicht erforderlich. Rz. 72a Wenn die Beteiligung allerdings in der Folge wieder unter 50 % sinkt und der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Unionsrechtlicher Direktanspruch in der USt (u. a. als Ausfluss des § 17 UStG)

Rz. 212 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG berechtigt nur die in einer Rechnung ausgewiesene USt zum Vorsteuerabzug, die für die in Rechnung gestellte Leistung auch gesetzlich geschuldet wird. Folge dieser dem Unionsrecht nach dem EuGH-Urteil Genius Holding[1] entsprechende Rechtslage ist, dass der Leistungsempfänger eine gezahlte und nur in Rechnung gestellte, nicht aber gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3a § 391 Abs 1 S. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerstraftaten. Diese Regelung gilt erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Erkenntnisverfahren[1], also ab Anklageerhebung im Zwischen- und Hauptverfahren[2] bzw. ab Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls.[3] Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt die sachliche Zust...mehr