Fachbeiträge & Kommentare zu Erstattungszinsen

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Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren

Leitsatz USt-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose ­Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12.5.2005, V R 7/02 (BFH/NV 2005, 1731; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17.2.2005, C-453, 462/02 – Linneweber und Akritidis –, Slg....mehr

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Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Rückwirkung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 ist verfassungsgemäß

Leitsatz In Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 [1] die Steuerpflicht von Erstattungszinsen für alle offenen Fälle festgelegt. Das FG Münster hält diese rückwirkende Anordnung für verfassungsgemäß. Sachverhalt In Zusammenhang mit mehreren Einkommensteuererstattungen für weit zurückliegende Altjahre zahlte das Finanzamt den zusam...mehr

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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen – Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Leitsatz 1. Zinsen i.S.v. § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das FA zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. 2. Zinsen i.S.v. § 233a AO, die das FA an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehba...mehr

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Keine Vorfälligkeitszinsen auf EUSt

Leitsatz Als Einfuhrabgabe unterliegt die EUSt den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von EUSt ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist. Normenkette § 233a AO, § 21 Abs. 2 UStG, Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 241 ZK Sachverhalt Einem Steuerpflichtigen wurde EUSt erstattet, nachdem das HZA die betreffende...mehr

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Erstattungszinsen für Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG

Leitsatz Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der USt" i.S.d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen. Normenkette § 18 Abs. 9 UStG 1993, §§ 59 ff.UStDV 1993, § 37 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 155 Abs. 6 a.F., § 167 Abs. 1, § 168, § 233a AO Sachve...mehr

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Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält. Normenkette § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 361 AO, § 237 AO Sachverhalt Die Kl...mehr

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Keine Verrechnung von nachinsolvenzlichen Erstattungszinsen mit Insolvenzforderungen

Leitsatz Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden. Normenkette § 226, § 233a AO, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO Sachverhalt Der Insolvenzverwalter möchte verhindern, dass für Zeiträume nach Eröffnung des Verfahrens gem. § 233a AO en...mehr

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Keine Aufrechnung gegen Eigenheimzulageanspruch für Zeit des Insolvenzverfahrens

Leitsatz Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahrs begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig. Normenkette § 226 Abs. 1 AO, § 3, § 4, § 10, § 1...mehr

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Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind keine Werbungskosten

Leitsatz Hat der Steuerpflichtige Kapitalvermögen verzinslich angelegt, weil er mit einer Nachzahlung an Einkommensteuer rechnet, muss er zwar die hier erzielten Kapitalerträge versteuern, kann aber die vom Finanzamt wegen der Nachzahlung verlangten Zinsen (§ 233a AO) nicht als Werbungskosten abziehen. Zahlt andererseits das Finanzamt Zinsen, weil Einkommensteuer zu erstatte...mehr

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Prozesszinsen auf den sich durch die Anrechnung von KSt und KapESt ergebenden Erstattungsbetrag

Leitsatz Wird aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das zu versteuernde Einkommen antragsgemäß um die anzurechnende KSt und KapESt gem. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG 1990 erhöht und errechnet sich infolge der daraufhin gem. § 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 erfolgten Anrechnung auf die hiernach festgesetzte Steuer ein Erstattungsbetrag, ...mehr

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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Gewinnverlagerungen innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume

Leitsatz Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht. Normenkette §§ 233a, 227 AO Sachverhalt Nach einer Außenprüfung gelangte das FA im Jahr 1995 zu der zutreffenden Erkenntnis, dass ein von der Klägerin erzielter Veräußerungsgewinn nicht – wie in ...mehr

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Erstmalige Zinsfestsetzung nach Änderungsbescheid

Leitsatz Wurden bei der erstmaligen Steuerfestsetzung keine Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen festgesetzt, weil die Frist des § 233a Abs. 2 AO noch nicht abgelaufen war, so sind nach einer Änderung der Steuerfestsetzung Zinsen auf der Grundlage das Unterschieds zwischen dem neuen und dem früheren Soll gem. § 233a Abs. 5 Satz 2 AO zu berechnen. Normenkette § 233a AO Sachver...mehr

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Zinsberechnung bei nach AdV vorab erstatteter Steuer

Leitsatz Das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrags" in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO umfasst auch den Betrag, der im Weg der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird. Normenkette § 233a AO Sachverhalt Das FA hatte die ESt 1992 auf 2.441.239 DM festgesetzt und in einem (weiteren) Ä...mehr

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Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Option zur Umsatzsteuer

Leitsatz Im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gem. § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zins...mehr

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Nachzahlungszinsen in Fällen der Gewinnverlagerung

Leitsatz Wird ein Veräußerungsgewinn vom Finanzamt nachträglich einem anderen Kalenderjahr zugeordnet, fallen im Regelfall sowohl Erstattungszinsen (für das frühere Jahr) als auch Nachzahlungszinsen (für das Jahr, dem der Gewinn endgültig zugerechnet wurde) an. Nach Auffassung des FG steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf teilweisen Erlass der Nachzahlungszinsen zu, so...mehr

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Zinsen nach § 233 a AO bei geänderter Steuer- und Zinsfestsetzung

Leitsatz Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen gem. § 233 a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nachzahlungszinsen hingegen waren vor 1999 Sonderausgaben und sind ab 1999 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Werden Steuerfestsetzungen und daran anknüpfende Zinsfestsetzungen gem. § 233 a Abs. 5 AO geändert, kommt es f...mehr

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Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO bei Gewinnausschüttung nach vorangegangener Gewinnthesaurierung

Leitsatz Durch den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 18.5.1999, I R 60/98, BStBl II 1999, 634; vom 18.5.1999, I R 90/98, BFH/NV 1999, 1448, und vom 29.11.2000, I R ...mehr

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Zinsen: Rückwirkender Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß

Leitsatz Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 der Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 weggefallen ist. Außerdem ist der Vorwegabzug für Vorsorge- aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V....mehr

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Verzinsung der Körperschaftsteuererstattung aus einer Gewinnausschüttung

Leitsatz Eine Gewinnausschüttung, die nach einer vorhergehenden Vorabausschüttung beschlossen wird, stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (§ 233a Abs. 2a AO). Für die daraus resultierende Körperschaftsteuererstattung beginnt der Zinslauf damit erst im Jahr, in welchem die Ausschüttung vorgenommen wird; die Erstattungszinsen sind entsprechend geringer festzusetzen. Sachverhal...mehr

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Abtretung von Erstattungszinsen vor Steuerfestsetzung unwirksam

Leitsatz 1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gem. § 233a AO entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 1 AO führt. 2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam. Normenkette § 38 AO , § 46 AO , § 218 Abs. 2 AO , § 233a AO , § 236 AO , § 237 AO Sach...mehr

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Zeitpunkt der Verkündung eines Steuergesetzes

Leitsatz Das JStG 1997 vom 20.12.1996 ist durch Ausgabe des BGBl am 27.12.1996 verkündet worden. Normenkette Art. 82 GG , § 10d EStG , § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO , § 233a Abs. 2a AO , Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO Sachverhalt Das FA hatte zunächst Nachzahlungszinsen zur ESt 1995 i.H.v. 335 DM bestandskräftig festgesetzt. Am 18.3.1998 erließ es auf Antrag der Klägerin einen nach § ...mehr

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Keine unzulässige Rückwirkung der Regelungen über den Zinslauf bei Verlustabzügen

Leitsatz 1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH, Urteil vom 6.6.2000, VII R 104/98, BStBl II 2000, 491). 2. Die Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20.12.1996 eingeführten § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31.12.1995 entstandene...mehr

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Nachtragsausschüttungen einer GmbH lösen keinen abweichenden Zinslauf aus

Leitsatz Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird auch dann kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahrs gefasst wird (Anschluss an das Senatsurteil vom 18.5.1999, I R 60/98, BStBl II 1999, 634; gegen BMF-S...mehr

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Verzinsung: rückwirkender Gewinnverteilungsbeschluss

Leitsatz Führt eine Steuerfestsetzung zu einer Erstattung, ist der Erstattungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (§ 233 a AO). Maßgebend für die Zinsberechnung einer Körperschaftsteuererstattung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer einerseits und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, der anzurechnenden Körperschaftsteuer und den...mehr

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Erlaß von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen

Kommentar Werden Einkünfte, die zunächst im Veranlagungszeitraum 1988 der Einkommensteuer unterworfen worden waren, nachträglich im Veranlagungszeitraum 1989 besteuert, ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen sachlich unbillig ( Zinsen auf Steuern ). Link zur Entscheidung BFH, Urteil vom 15.10.1998, IV R 69/97 Anmerkung: Die Entscheidung betrifft einen selbständig Tätigen, de...mehr

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Zinsberechnung bei Steuernachforderungszinsen

Kommentar Gegen den Steuerzahler setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22. 4. 1991 Einkommensteuer für 1989 in Höhe von 4621 DM fest. Aufgrund der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuer und sonstige Abzugsteuern in Höhe von 50 507 DM ergab sich eine Erstattung in Höhe von 45 886 DM, die für den angefangenen Monat April nicht verzinst wurde, denn Be...mehr

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Ende des Zinslaufs bei herabsetzender Steueranmeldung

Kommentar Führt eine Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung, endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird ( § 233a Abs. 2 Satz 3 AO ). Führt eine Steueranmeldung zur Herabsetzung der Steuer , steht dies erst dann einer Steuerfestsetzung gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt ( § 168 Satz 2 AO ). Die Zustimmung wird wirksam, soba...mehr

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Beginn der Rechtshängigkeit bei Erstattungszinsen

Kommentar Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ( § 236 Abs. 1 AO ). Die Rechtshängigkeit tritt ein mit Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid und nicht bereits mit Erhebung der Klage gegen einen vor...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 2.2 Können Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden?

BFH, Urteil v. 30.8.2023, X R 2/22 Nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG (d. h. nur solche für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke), soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden, in Betracht. Der VIII. Senat habe hieraus für die Einkünfte aus K...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kollegenecke: Weitere Steuererleichterungen wegen Corona-Krise sowie neue Verzinsungsregelung geplant

Frage: Seit Beginn der Corona-Pandemie ist unser Berufsstand im Dauereinsatz für die deutsche Wirtschaft. Die Corona-Hilfsprogramme laufen weiter, hinzu kommen mit deren Schlussabrechnungen und der Grundsteuerreform neue Mammutaufgaben. Um das neben den originären Aufgaben zu meistern, benötigen wir Steuerberater dringend insbesondere zeitliche Entzerrung und Entlastungen be...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 3.6 Sonstige Zinsen

Rz. 726 [Steuererstattungszinsen → Anlage KAP Zeile 19] Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i. S. d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig. Laut BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 1-S 2252-231/0, BStBl 2000 S. 1508, sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 A...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 7.2 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

BFH, Beschluss v. 23.5.2022, V B 4/22 (AdV) Am 8.7.2022 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO, mit dem die vom BVerfG geforderte Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt wird, zugestimmt. Danach soll die Angemessenheit des Zinssatzes regelmäßig überprüft werden. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergeset...mehr

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Gesamtausgabe: AO-Steuerberater 9/2023

Aktuelle Ausgabe im PDF-Format. Inhaltsverzeichnis Aktuelles Kurzanalysen mit Beraterhinweis Rechtsprechungmehr

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Gesamtausgabe: Erbschaft-Steuerberater 2/2022

Aktuelle Ausgabe im PDF-Format Inhaltsverzeichnis Kurzanalysen mit Beraterhinweis Rechtsprechung Steuerrechtmehr

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Steuer 1 - Januar 2024

Klicken Sie hier zur Ausgabe Magazin - Januar 2024 Inhaltsverzeichnis Brennpunkt BetriebsfestFreibetrag und Pauschalversteuerung Steuernews Lohnkirchensteuer (BFH) Erstattungszahlungen an den Arbeitgeber: Werbungskosten oder Sonderausgaben? Vermietung und Verpachtung (BFH) Liebhaberei bei Vermietung von Luxusimmobilien Reisekosten (BFH) Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Bau...mehr

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Gesamtausgabe: Ertrag-Steuerberater 1/2024

Aktuelle Ausgabe im PDF-Format. Inhaltsverzeichnis Kurzanalysen mit Beraterhinweis Rechtsprechungmehr

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Gesamtausgabe: AO-Steuerberater 1/2022

Aktuelle Ausgabe im PDF-Format. Inhaltsverzeichnis Aktuellesmehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 9.5 Irrtum bezüglich Reverse-Charge-Verfahren: Führt rückwirkende Rechnungsberichtigung zum rückwirkenden Vorsteuerabzug?

Niedersächsisches FG, Urteile v. 17.9.2020, 11 K 323/19 und 11 K 324/19 Das Urteil ist für die Praxis wichtig, vor allem auch, da es der Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, II C 2 - S 7286-a/19/10001 :001, Rz. 23) widerspricht. Gegen das Urteil 11 K 324/19 wurde Revision beim BFH eingelegt, Az beim BFH V R 33/20. Das Urteil 11 K 323/19 ist rechtskräftig. Setzt ...mehr

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Steuer 1 - November 2023

Klicken Sie hier zur Ausgabe Magazin - November 2023 Inhaltsverzeichnis Brennpunkt ArbeitszimmerNeuregelungen ab VZ 2023 Steuernews Versorgungsbezüge (BFH) Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit abziehbar? Sonderausgaben (BFH) Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Passive Rechnungsabgrenzung (BFH) Was gilt bei erhalt...mehr

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Gesamtausgabe: Ertrag-Steuerberater 11/2023

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 4.35 Zeile 58

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören auch Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern (d. h. Steuern, die in den Zeilen 51–57 einzutragen sind), und zwar Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO, Stundungszinsen nach § 234 AO, Aussetzungszinsen nach § 237 AO, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 4.37 Zeile 58

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören auch Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern (d. h. Steuern, die in den Zeilen 51–57 einzutragen sind), und zwar Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO, Stundungszinsen nach § 234 AO, Aussetzungszinsen nach § 237 AO, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Leitfaden 2020 - Anlage GK / 4.35 Zeile 58

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören auch Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern (d. h. Steuern, die in den Zeilen 51–57 einzutragen sind), und zwar Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO, Stundungszinsen nach § 234 AO, Aussetzungszinsen nach § 237 AO, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO ...mehr