Fachbeiträge & Kommentare zu Erwerbsminderung

Beitrag aus TVöD Office Professional
III. Ende des Arbeitsverhäl... / 3.2 Beitragsfreie Versicherung

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Rentenanspruch entsteht, so wird die Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung fortgeführt. Der typische Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist also das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis, ohne dass im Anschluss daran eine Rente beginnt. Die bei Beendigung der Pflichtversicherung vorhandene...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 5.2 Unterbrechung der Pflichtversicherung bei Waldarbeitern

Bei Waldarbeitern, für die aufgrund eines Tarifvertrages (z. B. TVForst) oder aufgrund eines durch Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages, die Pflicht zur Versicherung besteht, sowie bei sonstigen Arbeitnehmern mit witterungsabhängigen Arbeitsverhältnissen wird das Arbeitsverhältnis bei schlechtem Wetter bzw. im Winter nach tariflichen Vorschriften regelmäßig ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 2.1 Neubeginn der Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge (§ 198 Satz 1)

Rz. 4 Freiwillige Beiträge sind – vorbehaltlich der Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung – grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2). Im Ergebnis ist nach dem Regelungsinhalt des § 197 Abs. 2 eine freiwillige Beitragszahlung während des gesamten laufenden Kalend...mehr

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Sommer, SGB V § 264 Übernah... / 2.1.1 Übernahme der Krankenbehandlung (Satz 1)

Rz. 15 Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, wenn die Personen nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind. Bei einer Übernahme sind der Krankenkasse die vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie ein angemessener Teil ih...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.6 Soziale Komponenten

Die Betriebsrente berücksichtigt auch soziale Komponenten (§ 35 MS, § 37 VBL-S). Das bedeutet, dass von der Zusatzversorgungskasse in bestimmten Fällen Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass hierfür Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgt sind. Diese zusätzlichen Punkte werden aus den Überschüssen finanziert. Soziale Komponenten gibt es bei bei Elternzeit bei Mut...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.13 Neuberechnung der Betriebsrente

Die Betriebsrente wird nur dann neu berechnet, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Dies ist z. B. beim Eintritt des Versicherungsfalls wegen Altersrente der Fall, wenn der Berechtigte zuvor während einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusatzversorgungspfli...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.17 Betriebsrente für Hinterbliebene

Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetz­lichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.5 Leistungen aus dem Punktemodell

Aus der Pflichtversicherung werden im Punktemodell folgende Rentenleistungen gewährt: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten. Die Betriebsrente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich um 0,3 % für jeden Mon...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.1 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus. Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzli...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 03/2022, Erwerbsschaden... / Sachverhalt

Der am 18.11.1984 geboren Kläger wurde als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall, der sich am 1.2.2004 ereignete, erheblich verletzt. Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit einer Subdural Blutung frontal, rechtsbetont und einer Hirnkontusion links occipital. Unstreitig haben der Fahrer und die mitverklagte Haftpflichtversicherung für die Unfallfolgen in volle...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.16 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente aus der berufsständischen Vers...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.3 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten, § 9 Abs. 2 ATV

Zu den sozialen Komponenten zählen auch die zusätzlichen Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, werden für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 5 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB und nachträgliche Einkünfte

Rz. 111 Im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe i. S. d. § 16 EStG gehört zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs erhält. Somit gehören auch Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG , die anlässlich einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe gezahlt werden, grundsätzlich zum nicht der...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.1 Rechtsbeziehungen in der Zusatzversorgung

Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Dementsprechend wird di...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.6 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Im Hochschul- und Forschungsbereich ergibt es sich nicht selten, dass Beschäftigte im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u. Ä. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nicht erfüllen können. Im Ergebnis bedeutete dies, dass diese Arbeitnehmer zwar zu versichern wären, sie aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare A...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.2 Altersfaktor

Der Altersfaktor ist eine maßgebliche Größe bei der Berechnung der Versorgungspunkte. Er wurde unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze in der folgenden Punktetabelle definiert:mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 3.10 Soziale Komponenten im Punktemodell, § 9 ATV

Das Punktemodell berücksichtigt auch soziale Komponenten. Dies bedeutet, dass bei bestimmten Sachverhalten dem Pflichtversicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass entsprechende Beiträge entrichtet wurden. Die Leistungen daraus sind aus den Gesamterträgen, letztlich also durch die Beiträge der übrigen Pflichtversicherten zu finanzieren. Soziale Komponenten w...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Übergang von Ansprüchen (au... / 2 Ansprüche gegen einen Unterhaltspflichtigen

Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegen den Unterhaltspflichtigen gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen gehören der Kindesunterhalt[1], der Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens[2] und der nacheheliche Unterhalt.[3] Unterhaltsansprüche gehen nicht über, wenn der Unterhalt laufend gezahlt, d. h. der Anspruch tatsä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Betriebliche Alt... / 11. Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG

Rz. 66 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG gefördert werden (§ 82 Abs. 2 EStG). Die zeitliche Zuordnung der Altersvorsorgebeiträge i...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Betriebliche Alt... / I. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Betriebliche Alt... / b) Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen

Rz. 150 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind, wenn es sich um eine lebenslange Rente, eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder um eine Hinterbliebenenrente handelt, als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertrags...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ärztliche Tätigkeit

Rn. 150 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit bezeichnet in Anlehnung an § 1 Abs 2 HeilpraktikerG v 17.02.1939, (RGBl I 1939, 251) die Ausübung der Heilkunde, dh jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Prophylaxe, Feststellung (Diagnose), Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Sie setzt nach ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1)

Rz. 11 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in einem Umfang von 3 Jahren verfügen (§ 43 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.8 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Selbständigkeit

Rz. 37 Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht schloss die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit generell aus: Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 a. F. war nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte. Dies galt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Selbständige faktisch erwerbsunfä...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.6 Ursachen der Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 33 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen (wegen Krankheit und Behinderung). Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (BSG, Beschluss v. 31.10.2012, B 13 R 10...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abs. 2)

2.2.1 Leistungsminderung unter 3 Stunden Rz. 13 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Bei einem derart hochgradig eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versic...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.7 Erwerbsminderung und Berufsschutz

Rz. 36 Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich wie bei dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 (in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4230 z...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3 Keine Erwerbsminderung (Abs. 3)/Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts

Rz. 17 Da der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung voraussetzt, dass der Versicherte wegen seiner Krankheiten oder Behinderungen (vgl. hierzu Rz 33) nicht mehr in der Lage ist, auch nur 6 Stunden täglich zu arbeiten, stellt § 43 Abs. 3 konsequenterweise klar, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens noch 6 Stunden täglic...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente wegen Erwerbsminderung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 1.1.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43,...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2.2 Arbeitsmarktrente

Rz. 15 Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen das krankheitsbedingt geminderte Restleistungsvermögen auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 3 Stunden reduziert ist. Voll erwerbsgemindert ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch der Versicherte, der noch 3, aber keine 6 Stunden täglich mehr erwerbstäti...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2.1 Leistungsminderung unter 3 Stunden

Rz. 13 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Bei einem derart hochgradig eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als v...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.12 Wartezeit von 20 Jahren (Abs. 6)

Rz. 46 Nach § 43 Abs. 6 haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. hierzu oben Rz. 45) voll erwerbsgemindert waren und dies seitdem ununterbrochen sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2) erfüllt haben. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass Versicherte, die bereit...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.3 Eingeschränkte Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen/Zahl der Arbeitsplätze

Rz. 23 Über die vorgenannten (Katalog-)Fälle (Rz. 18 ff. und 21 f.) hinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und damit vom Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung auch dann auszugehen, wenn Versicherte nur noch Arbeiten auf Arbeitsplätzen ausüben können, die ihnen nicht zugängig (arbeitsmarktgängig) sind, wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.3 Verlängerungstatbestände (Abs. 4)

Rz. 44 Soweit der Versicherte die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllt, d. h. in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall nicht über Pflichtbeiträge in einem Umfang von 36 Kalendermonaten verfügt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in Abs. 4 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die h...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 5 § 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wesen...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.5 Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und Rente auf Zeit

Rz. 32 Nach § 43 und § 102 Abs. 2 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch (auch) wegen der Arbeitsmarktlage besteht, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (wiederholt) befristet geleistet (vgl. hierzu oben Rz. 8). Die vorgenannte Bestimmung zur Zeitrentengewährung geht entsprechend der Vorgängerregelung von einem grundsätzlich offenen Arbeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.9 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 38 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.2 Wege zur Arbeitsstelle/Mobilität der Versicherten

Rz. 21 Zur Erwerbsfähigkeit als Gegenbegriff zur Erwerbsminderung gehört nicht nur die Befähigung zu arbeiten, sondern auch die Fähigkeit, in Betracht kommende Arbeitsplätze aufzusuchen (BSG, SozR 2200 RVO § 1247 Nr. 53). Es entspricht nämlich den Üblichkeiten des Arbeitsmarktes, dass die Versicherten Beschäftigungen außerhalb ihrer Wohnung ausüben, so dass sie über die notw...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 1.1.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43, 44 in ihren bis zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.1 Betriebsübliche Bedingungen/Unübliche Pausen und Arbeitsunterbrechungen

Rz. 18 Die Frage, ob Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, wurde vom BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur früheren Erwerbsunfähigkeit und den hierbei entwickelten sog. Katalogfällen im Ergebnis bereits unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Arbeitsbedingungen geprüft. Nur der noch vollschichtig leistungsfähige Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3 Berufsunfähigkeit (Abs. 2)

Rz. 53 Die Definition dieses Begriffs enthält Abs. 2 Satz 1; sie schafft indes kaum Klarheit. Durch die Rechtsprechung des BSG hat der Begriff der Berufsunfähigkeit eine (zum Teil) vom Wortlaut losgelöste, (auch) kasuistisch geprägte Ausgestaltung erfahren. 4.2.3.1 Bisheriger Beruf Rz. 54 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, bilde...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1) Rz. 11 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2 Rechtspraxis

4.2.1 Überblick Rz. 51 Anspruch auf Bewilligung einer BU-Rente hat der Versicherte, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, berufsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Beginn der Rente regelt § 99. Unter den V...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.3 Literatur

Rz. 97 Kamprad, Reform der Erwerbsminderungsrenten, SGb 1997 S. 403. Knispel, Zur Bedeutung des 2. SGB VI-ÄndG für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, NZA 1996 S. 513. May, Beurteilung der Berufsunfähigkeit, SGb 1994 S. 359. Ruland, EU, BU, Frühverrentung, DRV 1996 S. 163. von Wulffen, Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Rentenversicherungsrecht, DRV 1996 S. 391.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1 Allgemeines

1.1 Regelungszweck Rz. 5 § 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung) Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung)

Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruchsvoraussetzung, die bereits 1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz in die en...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46a Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009. Glombik, Erwerbsminderungsrenten im neuen Gewand, RV 2001 S. 23. Leopold, Ganz neu ist jetzt die Erwerbsminderungsrente, RV 2001 S. 28. Majerski-Pahlen, Die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Probleme der Rechtsanwendung, NZS 2002 S. 475. Schmalisc...mehr