Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkung

Rz. 246 [Autor/Stand] Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 243. Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v 27.03.2024, BGBl I 2024, Nr 108

Rn. 263 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Bundesrat hat dem Gesetz idF des Beschlusses des Finanzausschusses unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 22.03.2024 zugestimmt, das grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung (27.03.2024) in Kraft getreten ist, idR ab Wirtschaftsjahr 2024 ff gilt. Die Bundesregierung hatte mit Bearbeitungsstand 14...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 2 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Regelung ist erstmals für nach dem 31.12.2002 geleistete Aufwendungen anzuwenden. Die diesen zugrunde liegenden Leistungen dürfen also erst im VZ 2003 erbracht worden sein. Die Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen und Pflege- und Betreuungskosten ist erstmalig für Leistungen im VZ 2006 gegeben, § 52 Abs 50b EStG aF. Aufgrund der Ände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. (Un-)Genannte Verbraucherschutzrichtlinien und -normen.

Rn 11 Art 46b gilt für die Umsetzungsnormen der in III oder IV genannten RL 93/13, 02/65 und 08/48 sowie 08/122 – also Klausel-, –, Fernabsatz, Finanzdienstleistungen und Verbraucherkredit- sowie Timesharing-RL. Mit der Gesetzesänderung zum 13.6.14 (oben Rn 1) wurde die RL 97/7 (ex Nr. 2) zum Fernabsatz aus dem Katalog gestrichen, mit der Änderung zum 1.1.22 (oben Rn 1) die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 181...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 32 ROM II – Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.

Gesetzestext Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt. Rn 1 Art 31 f legen den zeitlichen Anwendungsbereich der VO fest. Entscheidend ist, ob das schadensbegründende Ereignis vor oder ab Inkrafttreten der VO eingetreten ist; unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (EuGH NJW 12, 441 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

Rn 2 In Betracht kommt etwa ein Verstoß gg die EU-Grundrechte-Charta, insb gg das Diskriminierungsverbot bei der Vermögensteilhabe eines Ehegatten nach Art 21 (Erw 54).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 95. Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24.06.1994, BGBl I 94, 1395

Rn. 115 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Hierzu vorab Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 30.06.1994, BStBl I 94, 439, betreffend Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 Nr 1 Satz 2 EStG um ein Jahr sowie die Kommentierung im Fachschrifttum, nämlich Gierlich, DB 1994, 1257; Kaefer, BB 1994, 1331; Förster, DStR 1994, 1297, mit einer inform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslandssachverhalte.

Rn 16 In Anwendung deutschen Sachrechts kann unter Berücksichtigung ausl Vorstellungen und Gebräuche einem Deutsch-Ausländer, der zudem noch einen ausl Nachnamen trägt, ein nach deutschem Recht an sich unzulässiger Vorname erteilt werden (Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98] und 267 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 450/98] zu türkischer...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. China

Rz. 18 China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao sind die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EuErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hauptanwendungsbereich.

Rn 2 Vielfach begegnet § 315 im Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber kann (in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen) kraft seines Direktionsrechts die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung bestimmen (BAG NZA 12, 858, 860 [BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11]; MüKo/Würdinger Rz 73 ff; aA etwa Boecken FS Fezer [16], 377, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers wegen seines gesetzlichen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Notwendige und Pflichtverteidigung

a) Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO Ergänzender Hinweis: Nr. 32 Abs. 3 AStBV (St) 2023/2024; s. AStBV Rz. 32. Schrifttum: Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Burhoff, Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen richterlicher Vernehmung nach dem neuen § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO, StraFo 2018, 405 ff.; Fromm, Neues zur "Umbeiordnung" des Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Alter.

Rn 9 Alter ist junges (vgl nur § 10 3 Nr 2) und altes Alter. Schwerpunkt soll Schutz älterer Menschen sein (BTDrs 16/1780, 31, dazu § 10 Rn 8 ff, 21 ff). Die kaum lösbaren rechtlichen Schwierigkeiten entstehen durch den Schutz jeglichen Alters (§ 10 Rn 1 ff, 8 ff, 21 ff). § 10 enthält spezifische Rechtfertigungsgründe, die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist umstr (§ 10 Rn 8 ff, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehemündigkeit nach ausländischem Recht (Abs 3).

Rn 11 Während sich die Ehemündigkeit grds nach I richtet (Rn 4) trifft III eine Sonderregelung für Minderjährigenehen (›Kinderehen‹). Er korrigiert die Anwendung ausl Rechts und greift dann ein, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach I ausl Recht unterliegt. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt die Vorschrift entspr (Art 17b V 1). Die Anwendung dieser schon bei ihrer Ent...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 215. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451

Rn. 235 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Die Bundesregierung beschloss am 31.07.2019 den Entwurf des Gesetzes, das wegen zahlreicher Gesetzesänderungen aufgrund politischer Entscheidungen bzw Reaktionen auf die Rspr auch kurz JStG 2019 genannt wird. Aus dem vorgehenden Referentenentwurf v 08.05.2019 wurden die grunderwerbsteuerlichen Regelungen (Share Deals) eliminiert u in ein eig...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zugehörigkeit des veräußerten WG und Ersatz-WG zum AV einer inländischen Betriebsstätte (§ 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 209 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Als Veräußerungs- und Ersatzbeschaffungsobjekte kommen nur WG des AV in Betracht. Das Steuerrecht kennt keinen eigenständigen Begriff des AV. Deshalb ist zur Auslegung auf das Sachverhaltsmerkmal nach § 247 Abs 2 HGB abzuheben ("dauernd"). Wegen der Zugehörigkeit zum AV bzw UV s §§ 4,5 Rn 608 (Briesemeister). Wichtig ist: Die Verkaufsabsicht...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / aa) Internationale gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten wird in Art. 4 EuErbVO den Gerichten des Staates zugewiesen, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit ist grundsätzlich ausschließlich. Allenfalls dann, wenn der Erblasser die Erbfolge durch Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbVO seinem Heimatrecht unterstellt hatte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit nach der EuErbVO.

Rn 2 Eine Rechtswahl vor zeitlicher Anwendung der VO wird durch eine Vorwirkung ihrer Bestimmungen in zweierlei Hinsicht honoriert. Hatte nämlich der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht vor Beginn der Anwendung der VO gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kap III (Art 20–38) der VO erfüllt (II Alt 1). Eine still...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 126. Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858

Rn. 146 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001. Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beweislast.

Rn 7 Bei deutschem Vertragsstatut sind – jedenfalls bei einem Verfahren in der EU – deutsche Regeln zur Beweislast und zur Beweislastumkehr (s zB § 280 BGB Rn 25–26) anzuwenden. Zur Beweislast gehört auch ihr Ausmaß: die Entscheidung darüber, ob (1) Schadensersatz nach billigem oder freiem Ermessen gewährt werden kann, oder (2) Pauschalierungen die Beweislast abmildern (vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europäische Unterhaltsregelung.

Rn 1 Als europäische Regelung greift die VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO; ABl EU 09 L 7/1) ein. Rn 2 Die VO will die gemeinschaftsweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern (näher Hoff/Schmidt JAmt 11, 433). Sie ist eine ›gemis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsangleichung und Rechtsvereinheitlichung.

Rn 72 Der im Februar 2009 von einem wissenschaftlichen Team für die EU veröffentlichte Entwurf für den Gemeinsamen Referenzrahmen (Draft Common Frame of Reference, s http://ec.europa.eu/justice/policies/civil/docs/dcfr_outline_edition_en.pdf) regelt die Bürgschaft in Abschnitt G, Kapitel I, II u IV (dazu Schürnbrand, WM 09, 873 ff; Klingel, Die Principes of European Law on P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ort der Risikobelegenheit.

Rn 8 Der Ort der Risikobelegenheit ergibt sich aus Art 7 VI, welcher wiederum auf Art 2d) der zweiten Schadensversicherungsrichtlinie (RL 88/357/EWG des Rates v 22.6.88, ABl L172 v 4.7.88, 1; Zuletzt geändert durch die RL 2005/14/EG, ABl L149 v 11.6.05, 14) und Art 1 I g) der Lebensversicherungsrichtlinie (RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.02, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Grundsatz der Bilanzwahrheit

Rn. 408 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Der Grundsatz der Bilanzwahrheit, der als solcher nicht kodifiziert ist, gleichwohl aber insbesondere in den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 2, 246 Abs 1 HGB seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt, dass Buchführung und Bilanz richtig iSv dem geltenden Normensystem entsprechend aufzustellen sind, dh Vermögensgegenstände und Schulden inhaltlich nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 19 HaagUntProt – Koordinierung mit anderen Übereinkünften.

Gesetzestext (1) Dieses Protokoll lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Einheitsrecht, das a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung nach erstmaligem Auftreten des Mangels.

Rn 5 Nach IV tritt Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Nach der insoweit maßgeblichen Vorgabe des Art 11 II UAbs 3 DIRL muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Abhilfen im Falle der Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot dürfen nationale Fristen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 10 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 39–58) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstrecku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, Abs 1.

Rn 2 I verlangt mehr als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (BTDrs 16/1780, 35), allerdings auch keine biologische oder physikalische Unverzichtbarkeit (BKG § 8 Rz 11; MüKo/Thüsing § 8 Rz 5). Rn 3 Berufliche Anforderung bezeichnet eine Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit. Rn 4 Art der auszuübenden Tätigkeit bestimmt die Tätigkeit insgesamt, also zB Einsatz eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Güterrecht.

Rn 30 Seit dem 29.1.19 kommt die EuGüVO (ABl EU 16 L 183/1; s IPR-Anh 5) zur Anwendung. Darauf will IV S 2 hinweisen (Art 2 Nr 8 lit c IntGüRVGEG; BGBl 18 I 2573; dazu de la Durantaye IPRax 19, 281, 285 sowie RegE BTDrs 19/4852 S 39). Nach bisherigem deutschen Recht bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem I 1 Alt 3 im Gleichlauf zum Begründungsstatut nach dem Sachrecht des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Kleinvermieter.

Rn 26 Für Vermieter von insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen (Kleinvermieter) vermutet § 19 V 3 AGG widerleglich, dass es sich jedenfalls um kein Massengeschäft iSv § 19 I 1 Nr 1 AGG handelt und für den Vermieter das Ansehen der Person (§ 19 I 1 Nr 1 AGG) eine Bedeutung hat. Wird die Vermutung vom potenziellen Mieter widerlegt, ist § 19 I Nr 1 AGG aber anzuwenden mit der Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 ZB Änderung des regionalen Pachtzinses (Oldenburg RdL 11, 41). Es muss eine sachliche nachvertragliche Änderung von für die Vertragsleistung maßgeblichen Umständen (zur Änderung der Förderpraxis der EU vgl Dresd NL-BzAR 06, 42) vorliegen; grobes Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen ist mehr als Ungleichgewicht; der Ablauf von 2 Pachtjahren (§ 593 II 1) ist notwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beifügung einer Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Vertrags (§ 484 III).

Rn 6 § 484 III entspricht inhaltlich § 484 II aF. Er führt dazu, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags übergeben oder übersenden muss. Rn 7 § 484 III 2 enthält eine Spezialregelung für den Fall, dass die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude liegt, nicht die nach § 483 I 1, 2 bzw § 483 II ermittelte Vertragssprache is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umwandlungsvoraussetzungen (Abs 1).

Rn 2 I 1 erfasst nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), bei denen die Berechnungswährung (Omlor BKR 18, 195, 200) nicht auf die Währung am Wohnsitz des Verbrauchers in der EU bei Vertragsabschluss lautet. Diese Währung wird auch im ESIS-Merkblatt als Landeswährung des Darlehensnehmers bezeichnet. Nach I 3 kann alternativ o ergänzend eine weitere Währung als Landeswä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Räumlicher Anwendungsbereich.

Rn 19 Der räumliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich grds auf alle MS. Dänemark beteiligt sich aber gem Art 1 u 2 des Protokolls Nr 22 über die Position Dänemarks (ABl. EU 10 C 83/299) nicht an der justiziellen Zusammenarbeit (Erw 83). Irland hat von seinem Recht zum opt-in keinen Gebrauch gemacht, so dass die VO auch dort nicht gilt (Erw 82).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt, den säumigen Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten und ihm typischerweise aus der Pflichtverletzung entstehende Vorteile abzuschöpfen (BTDrs 14/1246, 5); II soll generalpräventiven Abschreckungscharakter im Rechtsverkehr haben (BGHZ 196, 1). Da die I und II dazu dienen, den objektiven Mindestschaden des Gläubigers zu ersetzen, kommt es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Stellvertretung (lit g).

Rn 23 Im Entstehungsprozess der ROM I war das im Verordnungsvorschlag für die ROM I (KOM [2005] 650 endg) noch enthaltene Stellvertretungsrecht nicht kompromissfähig. Insoweit bleibt es bei der Rechtsspaltung in der EU (vgl zB Brödermann NJW 10, 807, 812; s zB Mock WM 15, 749, 752f); für das deutsche IPR s Art 8 EGBGB. Von der Stellvertretung zu unterscheiden sind (i) die be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Individualarbeitsverträge.

Rn 3 Zur Vertragsgestaltung bei Auslandsbezug BLDH/Lingemann Kap 11 Rz 1 ff; Schneider NZA 10, 1384. Die Formulierung ›Individualarbeitsverträge‹ in Art 8 I entspricht den in ex Art 30 EGBGB verwendeten Begriffen ›Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse‹ (Junker RIW 06, 401f), schließt auch AGB nicht aus, erfasst aber nicht Verträge mit kollektivem Charakter (Tarifverträge, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 2 Es bestehen vier Rechtswahlmöglichkeiten. Gewählt werden kann das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt haben (I lit a). Der gewöhnl Aufenthalt ist VO-autonom auszulegen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 5), s.a. Art 5 EGBGB Rn 29. – Vereinbart werden kann auch das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Sarrazin, Negative Steuern – Zur Wandlung des Steuerbegriffs, FS Haas (1996), 305; Eichenhofer, Kindergeld und Europarecht, StuW 1997, 341; Kulmsee, Reform der Familienbesteuerung, DStZ 1998, 14; Czicz, Problemfälle beim Familienleistungsausgleich, DStR 1998, 996; Dostmann, Drei Jahre einkommensteuerliches Kindergeld, DStR 1998, 884; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht (1999...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 69 EuUntVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die die in dieser Verordnung geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikels 307 des Vertrags. (2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 4 ROM III – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Rn 1 Die Kollisionsnormen der ROM III gelten für die Mitgliedstaaten der VO auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU, wie zum Libanon (Hamm FamRB 19, 467 Anm Finger) u der Türkei (Hamm FamRZ 13, 217). Nach dem Grundsat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Rückzahlung von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Verwarnungsgeldern und Rückstellungen

Rn. 1862 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 3 EStG darf die Rückzahlung von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Verwarnungsgeldern und Leistungen zur Erfüllung einer in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilten Auflage oder Weisung den Gewinn nicht erhöhen. Diese Regelung bezweckt, dass die Rückzahlung durch die erhebende Behörde mit der Zahlung an sie gleichbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht.

Rn 2 § 232 lässt demjenigen, der eine Sicherheit zu leisten hat, unter verschiedenen insolvenzfesten Realsicherheiten die Wahl; Nutzung verschiedener (Teil)Sicherheiten ist möglich. Daher muss ein Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach Wahl des Schuldners gerichtet sein und entspr tenoriert werden. Wird die Stellung einer Sicherheit im Wege der Zwangsvollstreckung durchges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die ROM I-Verordnung geht als EU-VO dem nationalen Kollisionsrecht des EGBGB vor. Dies gilt insb für Art 7 I ROM I, welcher bestimmt, dass lediglich diejenigen Versicherungsverträge unter die Norm fallen, deren versichertes Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist. Im Gegenzug kommt auch IV für Verträge über im nicht europäischen Ausland belegene Risiken nicht zur Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sachlicher Schutzbereich.

Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch reduziert sich auch der Streit u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Nr 8.

Rn 18 Die Vorschrift setzt Art 3 III lit j VRRL um. Die Ausnahme betrifft Gegenstände des täglichen Bedarfs, nämlich Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die an den Verbraucher zu seinem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz vom Unternehmer ›im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden‹: Hier wird der Verbrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertragliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis bei triftigem Grund.

Rn 6 Die Änderungsbefugnis des Unternehmers muss gem I Nr 1 von den Parteien vertraglich vereinbart und dabei an einen triftigen Grund geknüpft worden sein. Tw wird das Vorliegen eines triftigen Grundes nach der Art des Vertrags als ausreichend angesehen (Wendland in: Schulze/Staudenmayer, EU Digital Law 20, Art 19 DCD Rz 12). Das widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Regelungen.

Rn 6 Gemäß Art 3 Nr 2 ggü dem Deliktsstatut vorrangige Staatsverträge spielen eine geringe Rolle. Wichtiger ist die ROM II-VO, die nach Art 3 Nr 1 lit a innerhalb ihres Anwendungsbereichs vorgeht. Zu relevantem Einheitsrecht s im Zusammenhang mit den einzelnen Verweisungen. Rn 7 Spezielle, ggü Art 40 I vorrangige Anknüpfungsregeln finden sich im Kartell- und Insolvenzrecht, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt und Wirksamkeit des Ehefähigkeitszeugnisses.

Rn 10 Aus dem Ehefähigkeitszeugnis muss sich ergeben, dass einer konkreten Eheschließung nach den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Heimatrechts des Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht (BGH FamRZ 64, 188). Für den Standesbeamten ist ein beigebrachtes Ehefähigkeitszeugnis nur dann beachtlich, wenn es von der zuständigen Behörde des Heimatstaats ausgestellt (I 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fremdrechtszeugnis.

Rn 6 Bei Anwendung ausländischen Rechts auf den Erbfall – die Rechtsnachfolge vTw richtet sich idR nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Art 25 EGBGB) – kann ein Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis (mit ›Weltgeltung‹) erteilt werden, das auf den inländischen Nachlass beschränkt ist (vgl § 2369 aF). Inhalt und Rechtswirkungen der Testamentsvollstreckung richten sich nac...mehr