Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Begriff des materiellen Fehlers

Rz. 16 Die beiden Tatbestände des § 177 in Abs. 1 und 2 AO sehen die Berichtigung von "materiellen Fehlern" vor. In der ursprünglichen Fassung des § 177 AO v. 16.3.1976 lautete die Bezeichnung "Rechtsfehler". Dadurch waren Zweifel entstanden, was unter Rechtsfehler zu verstehen sei; insbesondere war zweifelhaft geworden, ob Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO unter den Begriff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 171 Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.5 Rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft (Unabänderlichkeit)

Rz. 18 Die rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Durchbrechung schlechthin unmöglich ist (Ausnahme: Wiederaufnahmeverfahren nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen). Sie kommt in zwei Formen vor. Soweit über den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist nicht nur diese Geri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.19 Änderungen aufgrund des Korrespondenzprinzips, § 32a KStG

Rz. 76b § 32a KStG enthält eine Änderungsvorschrift, die der Durchsetzung des "Korrespondenzprinzips" im Verhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter dient. Nach § 32a Abs. 1 KStG kann der Steuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter oder einer nahe stehenden Person oder ein entsprechender Feststellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden, wenn ein Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Regelung für internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren ist durch Gesetz v. 21.12.1993[1] eingefügt worden. Sie tritt in Kraft hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft für alle am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 30.12.1993 noch anhängigen Verfahren, für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für alle an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.2 Änderung einer Steuerfestsetzung

Rz. 35a Voraussetzung für die Anwendung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist, dass eine Änderung einer Steuerfestsetzung erfolgen soll und diese Änderung ohne Berücksichtigung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zulässig wäre. Es muss also ein Änderungstatbestand vorliegen und es darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht.[2] Die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 199 Abs. 5 gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten. Unter Hinzuziehung ist die Beteiligung des Dritten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[1] oder analog im Veranlagungsverfahren (vgl. Rz. 209) zu verstehen, unter Beiladung die Beteiligung in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren.[2] Rz. 200 Voraussetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.9 Nachweis der Besteuerung im Ausland bei nichtselbstständiger Arbeit, § 50d Abs. 8 S. 2 EStG

Rz. 58 Nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG gilt bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Freistellungsmethode aufgrund eines DBA nur, wenn der Stpfl. nachweist, dass der ausländische Staat auf die Besteuerung verzichtet hat oder die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Nach S. 2 ist die inländische Steuerfestsetzung zu ändern und die Freistel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Antrag

Rz. 64 Die Aufhebung oder Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Betroffene, also derjenige, der mehrfach aufgrund desselben Sachverhalts zu einer oder mehreren Steuerarten herangezogen worden war, oder, wenn der Sachverhalt zuungunsten verschiedener Stpfl. berücksichtigt wurde, derjenige, der zu Unrecht zu der Steuer her...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.1 Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung

Rz. 150 Rechtsfolge des Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist, dass die Steuerfestsetzung erlassen, geändert oder aufgehoben werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Das Gesetz enthält also eine unbedingte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung des rückwirkenden E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.5 Bilanzielle Folgeänderung

Rz. 140 Üblicherweise wird auch das Problem der "bilanziellen Folgeänderung" unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO subsumiert, also die Fälle, in denen die Änderung eines Bilanzansatzes Auswirkungen auf die Posten der nachfolgenden Bilanzen hat.[1] Die Rechtsprechung sieht in der Änderung des bilanziellen Schlussvermögens, die steuerliche Auswirkungen auf Folgejahre hat, ein "Ere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Rz. 3 "Aufhebung" bedeutet, dass der Steuerbescheid nach Inhalt und Form beseitigt wird. Die Aufhebung eines Steuerbescheids bedeutet, dass der Regelungsgehalt des Steuerbescheids nicht mehr gelten soll. Alle Wirkungen des Steuerbescheids entfallen, z. B. verlieren Vollstreckungsmaßnahmen ihre Grundlage, eine Hemmung der Festsetzungsfrist entfällt. Die Aufhebung enthält somi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Aufhebung oder Änderung

Rz. 33 Der Umfang der Änderung hängt von der Zustimmung oder dem Antrag des Stpfl. ab; das FA darf hierüber weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. hinausgehen, auch nicht etwas sachlich anderes gewähren.[1] Da der Antrag des Stpfl. auf Aufhebung bzw. Änderung konkretisiert sein muss (vgl. Rz. 22), kann letztlich von einem Gericht festgestellt werden, ob sich die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Systematik

Rz. 1 § 175b AO enthält eine besondere Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft für den Fall, dass Daten eines Stpfl. nach § 93c AO nicht oder nicht richtig verarbeitet wurden, dass sie zuungunsten des Stpfl. unrichtig sind oder dass der Stpfl. seine Einwilligung zur Übermittlung der Daten nicht gibt. Zur Durchführung dieser Änderungen enthält § 171 Abs. 10a EStG eine we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.1 Tatbestand des Abs. 5

Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Änderung des Bescheids des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.6 Bescheidänderung bei Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 6 EStG

Rz. 56 Ändern sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft während des Betrachtungszeitraums, kann sich der Betrag der Tarifglättung eines Vz ändern. Ist für diesen Vz bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt, ist der Steuerbescheid nach § 32c Abs. 6 EStG zu ändern. Für diesen Fall gilt auch eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Verursachung durch den Steuerpflichtigen

Rz. 77 Wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf die unrichtige der widerstreitenden Steuerfestsetzungen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die doppelte, und damit widerstreitende Berücksichtigung des günstigen Sachverhalts auf einen Antrag oder auf eine Erklärung des Stpfl. (bei mehreren Stpfl. desjenigen, bei dem der günstige Sachverhalt zu Unrecht berücksic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Aufhebung und Änderung nach Einspruchsentscheidung

Rz. 101 Nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO sind alle Vorschriften über die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids und der den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide auch dann anwendbar, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.[1] Dies gilt sowohl dann, wenn die Einspruchsentscheidung unanfechtbar geworden ist, als auch in den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolge

Rz. 11 Als Rechtsfolge bestimmt § 173a AO, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, soweit infolge des Schreib- oder Rechenfehlers die Steuerfestsetzung unrichtig ist. Die Änderung ist punktuell. Es können also nur die Folgen des Schreib- oder Rechenfehlers beseitigt werden.[1] Nicht erwähnt wird der erstmalige Erlass eines Steuerbescheids, da insoweit keine Durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.20 Folgeänderung bei der GewSt, § 35b GewStG

Rz. 77 Als der der Gewerbebesteuerung zugrunde zu legende Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, anzusetzen. Für die GewSt erfolgt daher eine eigenständige Ermittlung dieses Gewinns, wenn auch nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. ESt- und KSt-Bescheid sind daher nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Verjährung

Rz. 17 Äußerste zeitliche Grenze für die Aufhebung und Änderung des Verbrauchsteuerbescheids zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. ist nach § 169 Abs. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.2 Umfang der Aufhebung bzw. Änderung

Rz. 235 Sachlich erstreckt sich der Umfang der Aufhebung oder Änderung nur soweit, als die bekannt gewordene Tatsache oder das Beweismittel reichen. Es tritt im Gegensatz zur Rechtslage nach der RAO keine Gesamtaufrollung des ganzen Steuerfalls ein. Deshalb sind auch die von der Rspr. zur RAO entwickelten Bagatallgrenzen für die Änderung (Tatsachen von einigem Gewicht) nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.8 Änderung bei Inanspruchnahme des Baukindergelds, § 34f Abs. 3 S. 5 EStG

Rz. 57 Nach § 34f Abs. 1 EStG wird die tarifliche ESt des Stpfl. um 600 EUR ab dem zweiten Kind und Vz vermindert. Soweit sich diese Steuerermäßigung mangels einer festzusetzenden ESt nicht auswirken kann, ist die Vergünstigung nach § 34f Abs. 3 S. 3 EStG auf die zwei vorangegangenen Vz zurückzutragen; danach noch nicht berücksichtigte Steuerermäßigungen können bis zum Ende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.21 Rückerwerb eines Grundstücks, § 16 GrEStG

Rz. 89 § 16 GrEStG enthält drei Tatbestände, die zu einer Erstattung führen können. Um diese Erstattungen zu ermöglichen, ist der GrESt-Bescheid bei Vorliegen der nachfolgend genannten Tatbestände nach § 16 GrEStG zu ändern (Aufhebung der Festsetzung der GrESt). Nach Abs. 1 ist dies der Fall, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum auf den Erwerber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Anwendung der §§ 173–176

Rz. 16 Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO gelten die sonstigen Vorschriften über die Durchbrechung der Bestandskraft nur für "andere Steuern" als Verbrauchsteuern. §§ 173, 175 AO sind also auf Verbrauchsteuerbescheide nicht anwendbar.[1] Die Anwendbarkeit des § 176 AO ist nicht auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide eingeschränkt, der Vertrauensschutz tritt also auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Die Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Rz. 16 § 173 AO regelt die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden. Unter Aufhebung ist die vollständige Beseitigung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts zu verstehen. Der Begriff der "Aufhebung" regelt dabei nicht, ob ein anderer Verwaltungsakt an die Stelle des aufgehobenen Verwaltungsakts tritt (z. B. ein Steuerbescheid wird wegen formeller Fehler aufgehoben, an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.3 Änderung der gesonderten Feststellung bei Änderung des Sanierungsertrags, § 3a Abs. 4 S. 3, 4 EStG

Rz. 50b Sind betriebliche Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO, also insbesondere bei Mitunternehmerschaften, gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags und die der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Wurde die gesonderte Feststellung ohne Berücksichtigung des Sanierungsertrags festgestellt oder ändern sich die mindernden B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.7 Änderung des Bescheids über die Feststellung des nachzuversteuernden Betrags, § 34a Abs. 11 EStG

Rz. 56a Nach § 34a Abs. 11 EStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachzuversteuernden Betrags im Rahmen der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu ändern, wenn der Stpfl. beantragt, auf den nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn er diesen Antrag ganz oder teilweise zurücknimmt und wenn sich die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.4 Bescheidänderung bei Rückgängigmachen der Investitionsabzugsbeträge, § 7g Abs. 3, 4 EStG

Rz. 50c Ist der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres bei einer Investition hinzugerechnet worden, ist der Abzug rückgängig zu machen. Dazu sind nach § 7g Abs. 3 S. 2 , 3 EStG bestandskräftige Steuerbescheide und Bescheide über die gesonderte Feststellung zu ändern. Es handelt sich um eine spezielle Korrekturvorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 5 Die Tatbestände des § 174 Abs. 1-5 AO erfassen Steuerbescheide. Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide also geändert und, in den Tatbeständen des § 174 Abs. 3-5 AO, auch erstmals erlassen werden. Soweit es um den erstmaligen Erlass von Steuerbescheiden geht, ist § 174 AO systematisch nicht richtig eingeordnet. Es handelt sich insoweit nicht um Fragen der Bestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 217 Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können. Rz. 218 Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.5 Änderung von Steuerbescheiden bei Verlustabzug, § 10d EStG

Rz. 51 Für die Fälle des Verlustrücktrags nach § 10d EStG, die i. d. R. eine Änderung der Vorjahresveranlagung erfordert, gibt § 10d Abs. 1 S. 3 EStG eine eigenständige Änderungsvorschrift, die sowohl bei einer Änderung aufgrund erstmaliger Gewährung des Verlustrücktrags als auch bei einer Änderung der Höhe des bereits gewährten Rücktrags eingreift. Die Vorschrift ähnelt § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Unrichtigkeit der übermittelten Daten, Abs. 2

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass die Daten der Finanzbehörde elektronisch übermittelt und richtig verarbeitet wurden, diese Daten aber zulasten des Stpfl. unrichtig sind. Nach Abs. 1 hat eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu erfolgen, wenn die übermittelten Daten richtig waren, aber nicht oder unrichtig verarbeitet wurden. Abs. 2 regelt demgegenüber den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4.2 Anträge und Wahlrechte mit materieller Wirkung

Rz. 134 Die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts hat materielle Wirkung, wenn es nicht nur Verfahrenshandlung oder rein formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung eines steuerlich relevanten Sachverhalts ist, sondern selbst Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Es wirkt dann unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein und verändert die einkommensteuerrechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Verhältnis zur Rechtskraft

Rz. 17 § 174 AO lässt in weitem Umfang die Durchbrechung der Bestandskraft zu, teilweise sogar die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Dagegen ermöglicht die Vorschrift keine Durchbrechung der Rechtskraft, d. h. der Durchbrechung eines rechtskräftigen Urteils. Nach § 110 Abs. 2 FGO bleiben die Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten[1] nur insoweit anwendbar, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Zeitpunkt für die Beurteilung des groben Verschuldens

Rz. 206 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, ist der gleiche wie für die Frage der Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle. Der Vorwurf des groben Verschuldens ist also nur schädlich, wenn das Verhalten des Stpfl. bis zur abschließenden Zeichnung der Veranlagung durch den zuständigen Beamten grob schuldhaft ist. Vgl. Rz. 94. Hat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.14 Bedingte und befristete Vorgänge, §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 8 BewG

Rz. 63 Ein auflösend bedingter Erwerb wird nach § 5 Abs. 1 BewG wie ein unbedingter Erwerb behandelt, eine auflösend bedingte Last nach § 7 Abs. 1 BewG wie eine unbedingte Last. Eine aufschiebend bedingte Last wird nicht berücksichtigt, § 6 Abs. 1 BewG. Rz. 63a Die auf diesen Vorschriften beruhende Bewertung wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Tritt nunmehr die Bedingung ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Anwendungsbereich

Rz. 92 Abs. 3 erfasst im Gegensatz zu Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt bei einer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil die Finanzbehörde erkennbar von der Ansicht ausgegangen ist, dieser Sachverhalt müsse bei einer anderen Steuerfestsetzung (über eine andere Steuerart, für einen anderen Besteuerungszeitraum oder gegenüber einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.15 Fehlerberichtigende Fortschreibung bzw. Neuveranlagung, § 22 Abs. 3 BewG, § 24a BewG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG

Rz. 64 Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden bzw. den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, die über einen Veranlagungszeitraum hinaus Dauerwirkung entfalten (z. B. Einheitsbewertung, GrSt, KfzSt), bewirkt ein Fehler, dass die falsche Besteuerung nicht nur für einen Veranlagungszeitraum, sondern für mehrere Zeiträume, für die die bestandskräftigen Bescheide Wirkung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 § 173 AO hat einen eigenständigen, von anderen Regelungen abgegrenzten Geltungsbereich, sodass sich eine kumulative Anwendung mehrerer Änderungsvorschriften i. d. R. nicht ergeben wird .[1] Die Vorschrift erfasst sowohl manuell erstellte Steuerbescheide als auch solche, die im vollautomatisierten Verfahren nach § 155 Abs. 4 AO erstellt worden sind. Eine Sonderregelung...mehr