Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzamt

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14, 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) werden übertragen 1. für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern auf das Finanzamt München für Körperschaften, 2. für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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zerb 11/2016, Nochmals: Bew... / 3. Ermitteln und Schätzen

Nach den allgemeinen Regeln des Abgabenrechts hat das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO),[3] also auch, ob es eine ortsübliche Miete gibt. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 88 Abs. 1 S. 2 und 3 AO). Kann der Sachverhalt oder eine relevante Ta...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.5 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.1.5.1 Der nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden ist. Die Erstattung erfolgt durch das für den Hinzurechnungsverpflichteten zuständige Finanzamt. Es ermittelt selbsttätig die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Ausschüttungen. Soweit diese dem Feststellungsfinanza...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 14. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 21. November 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: Im zweiten Teil ist hinter § 24 einz...mehr

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zerb 11/2016, Nochmals: Bew... / 7

Auf einen Blick Das Ertragswertverfahren gilt für die Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, wenn sich eine ortsübliche Miete ermitteln oder schätzen lässt. Nur wenn das nicht möglich ist, kommt es zu einer Bewertung im Sachwertverfahren; dann ist dieses Verfahren, wie unsere Kanzlerin sagen würde, alternativlos. Das liegt nicht an einem Reg...mehr

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AGS 11/2016, Vorsteuerabzug... / 2 Aus den Gründen

Die – nach ausdrücklicher Zulassung durch das LG – gem. den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG und des AG steht den beigeordneten Rechtsanwälten ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu. Für ihre Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte des Klägers haben die beigeo...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Betriebsprüfung, Steuerfahndung

Wird ein Inlandsbeteiligter geprüft, so ist in aller Regel auch die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlage nach § 18 AStG in die Prüfung einzubeziehen. Bei Verdacht von Steuerhinterziehung gilt für das Fahndungsverfahren Entsprechendes. Stellt die Betriebsprüfung oder die Steuerfahndung von sich aus bisher nicht erfaßte Beteiligungen an Zwis...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / I. Überblick über die Zuständigkeiten

Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Steuererklärungen für die Feststellung

In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung) ab 1972 sind die Steuerpflichtigen aufgefordert, auch anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften halten. Darüber hinaus besteht nach § 165 d Abs. 3 Nr. 3 AO) eine besondere Meldepflicht. Ergibt sich aus den der Veranlagungsstelle vorliegenden Unterlagen, daß der Steuerpflichtige an einer ausländisch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. FinMin. Nds. v. 14.4.1975 – S 1340 - 1 - 33 2, nv. (Erfassung von Zwischengesellschaften nach dem Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre 1972 und 1973)

Bei Personen, die mit Zwischeneinkünften nach den §§ 7 bis 14 AStG steuerpflichtig sind, konnten die Ermittlungen für die Feststellungsjahre 1972 und 1973 erst seit kurzem aufgenommen werden. Für diese Feststellungsjahre sind folgende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung im Sinne des § 18 AStG abzugeben: Feststellungsjahr 1972 (Veranlagungszeitraum 1972 ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / II. Grundinformation über die Durchführung der Zugriffsbesteuerung

Zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht führen die §§ 7 bis 14 AStG sog. "Zwischeneinkünfte" in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften anfallen und nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit i.S. des Gesetzes stammen. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Inländer (Inlandsbeteiligte) und nach Maßgabe d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit

Das BZSt a) sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. BMF-Schreiben vom 19. März 2003, IV B 4 - S 1300 - 109/03, BStBl. I 2003 S. 260 und vom 17. August 2004, IV B 4 - S 1300 - 247/04, BStBl. I 2004 S. 847) b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / c) Sammelberechnung (und gleichzeitig Bescheidanlage)

Dies ist der für das Verfahren entscheidende Vordruck. In bzw. aus ihm werden die einzelnen Besteuerungsgrundlagen zu den Verbindungszahlen zusammengerechnet; dem Steuerpflichtigen das Zustandekommen dieser Zahlen erläutert; den Veranlagungsfinanzämtern das Ergebnis des Feststellungsverfahrens mitgeteilt; die Verbindungszahlen vom Finanzamt in die Berechnungs-(Eingabewert-)bogen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. Betroffene Steuerarten

Der beim Anteilsinhaber zu berücksichtigende anzusetzende Hinzurechnungsbetrag erhöht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und hat dadurch auch Auswirkungen auf die Ergänzungsabgabe, den Konjunkturzuschlag und die Kirchensteuer. Ist der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag dem Gewerbeertrag zuzurechnen, so erhöht er auch die Gewerbesteuer.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. Sonstiges

Die zuständige Feststellungsstelle führt eigene Akten. Eine Übersendung der Akten der Veranlagungsstelle ist deshalb in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellungsstelle und die Veranlagungsstelle arbeiten im übrigen in der durch die Sache gebotenen Weise zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.15 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.15.1 Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird im Bescheid für den Veranlagungszeitraum festgesetzt, in dem der Ausschüttungsüberschuß entstanden ist. 18.15.2 Der zu erstattende Betrag wird wie folgt ermittelt: 1. Das für die Feststellung im Sinn des § 18 AStG zuständige Finanzamt (Feststellungsfinanzamt) stellt in seinem Bescheid fest, zu welchen Vomtausen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 31. August 2012 (GV. NRW. S. 440) außer Kraft.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. Erstmalige Anwendung

Hat die ausländische Zwischengesellschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so erfolgt die Zugriffsbesteuerung- mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 1972 – bei Inlandsbeteiligungen erstmals für das Kalenderjahr 1973. Bei erweitert beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern sind die in § 5 Abs. 1 AStG bezeichneten Einkünfte hingegen für das Wi...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. Verfahren bei der Feststellung

Die bei der ausländischen Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte (zB Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und zusammengerechnet. Sind an der ausländischen Gesellschaft erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so sind die auf diese Anteilsinhaber entfallenden allgemeinen und erweiterten Inlandseinkünfte sowie die anzurech...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.11 Verfahren

18.11.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist für die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. Das Verfahren ist in Anlage 4 beschrieben. 18.11.2 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweit...mehr

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AGS 11/2016, Vorsteuerabzug... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit einen Rückgewähranspruch wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit in Höhe von 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht und vorweg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm vom LG (nach vorangegangener Ablehnung durch das AG) unter Beiordnung seiner Rechtsanwälte bewilligt worden ist. Das AG hat gegen den Bekla...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. 18.3.2 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt i...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. 18.3.2 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt i...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. OFD Düsseldorf v. 21.2.1983 – S 1369 A - St 111, nv. (Auszug)

Für die Veranlagungs-/Feststellungszeiträume ab 1980 sind die folgenden Vordrucke[t]) jahresneutral aufgelegt worden:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BMF v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)

(aufgehoben durch Schreiben des BMF v. 2.3.2005 – IV 6 - O 1000 - 52/05, BStBl. I 2005, 717)mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu. Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Dem Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Tatbestandsvoraussetzungen (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 35 [Autor/Stand] Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft. Die Anwendung von § 14 setzt voraus, dass eine ausländische Obergesellschaft an einer ausländischen Untergesellschaft beteiligt ist. Der Begriff "ausländische Gesellschaft" bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 (vgl. § 7 AStG Anm. 10 ff.).[2] Danach muss es sich um eine Person handel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. FinMin. Nds., Erlass v. 16.2.1982 – S 1360 - U - 33 2 – koordinierter Ländererlaß, FR 1982, 172 = StEK AStG § 14 Nr. 2

Nach der Neufassung des § 14 AStG durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.8.1980 (BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589) ist die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur noch zu gewähren, wenn mit dem Sitzland einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteueru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 100 [Autor/Stand] Abschichtung des Besteuerungsverfahrens. § 18 Abs. 1 Satz 1 sieht die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 sowie für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG vor. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in § 157 Abs. 2 AO niedergelegten Grundsatz dar, dass die sog. Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen Bes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 500 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. § 18 Abs. 4 ist erstmalig durch das JStG 2008[2] angefügt worden. Bis dahin war unklar, ob die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – in entsprechender Anwendung von § 15 festzustellen sind.[3] Das Niedersächsische FG hat dies in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in seiner Entscheidung...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Zur Rechtsnatur der Merkmale

Rz. 20 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale liegt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO zugrunde, die von Gesetzes wegen unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Ein solcher Feststellungsbescheid ist ein > Verwaltungsakt (> Rz 17; zu weiteren Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahr...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Zur Bildung der Merkmale

Rz. 13 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Bestimmte LSt-Abzugsmerkmale werden vom BZSt in der ELStAM-Datenbank automatisiert gebildet. Das betrifft die Basismerkmale ‚Steuerklasse‘ und ‚Zahl der Kinderfreibeträge‘ für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl § 39e Abs 1 Satz 1 und Abs 3 EStG). Die dem zugrunde liegenden Daten werden dem BZSt von der > Kommunale Meldebehör...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Abruf durch den Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern

Rz. 5 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Der zum LSt-Abzug verpflichtete ArbG (vgl § 38 Abs 3 EStG) hat die LSt sowie die Annexsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) unter Berücksichtigung der LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN zu ermitteln (vgl § 38a Abs 4 EStG). Rz. 5/1 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Dem ArbG werden die für den LSt-Abzug erforderlichen persönlichen Abzugsm...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Änderung des Familienstands

Rz. 25 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Ändert sich der Familienstand (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) im Laufe des maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des ArbN, so werden die ELStAM idR automatisiert auf Grund der von den > Kommunale Meldebehörde übermittelten Daten aktualisiert (> Rz 13), zB bei Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes, Adopti...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Beteiligte

Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Als Beteiligter iSd § 78 AO kommen besonders der > Arbeitnehmer und der > Arbeitgeber als Stpfl selbst (§ 33 Abs 1 AO) in Betracht. Vgl bei > Erstattung von Lohnsteuer Rz 25, im Rahmen der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 13 ff. Wegen der Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren vgl § 359 AO. Beteiligter ist ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zu den Voraussetzungen und dem Rückwirkungszeitpunkt einer ­Rechnungsberichtigung

Leitsatz 1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung). 2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

Leitsatz Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Normenkette § 3 Abs. 6 UStG, Art. 32 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 8 Abs. 1 Buchst. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen

Leitsatz 1. Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen (Anschluss an das Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641). 2. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt allerdings auch in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösende...mehr

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Schätzung der üblichen Miete anhand des Mietspiegels bei Feststellung des Grundbesitzwerts

Leitsatz Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete, ist beim Rohertrag statt der vereinbarten Miete die übliche, aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitete Miete anzusetzen. Sachverhalt Zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ist die zutreffende Höhe eines gesondert festgestellten ...mehr

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Übersehen einer Einzahlung in die Kapitalrücklage als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz Eine offenbare Unrichtigkeit liegt (auch) vor, wenn das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null feststellt, obwohl den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist. Sachverhalt Die Klägerin - eine GmbH - wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlich...mehr

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Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung

Leitsatz Auch wenn sich eine Arrestanordnung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Bescheide schon vor Klageerhebung erledigt, kann das für eine zulässige Fortsetzungsklage erforderliche Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu bejahen sein. Sachverhalt Eine GmbH (Klägerin) begehrte im Einspruchsverfahren die...mehr

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Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers

Leitsatz Regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers, der Flächen bearbeitet, die weder zusammenhängend noch mit ortsfesten betrieblichen Einrichtungen versehen sind, ist der Betriebssitz seines Arbeitgebers, den er regelmäßig vor Arbeitsbeginn aufsucht, um dort die Maschine zu übernehmen, mit der er seine Tätigkeit ausübt. Sachverhalt Der Kläger bezog Einkünfte aus ...mehr

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Selbstständiger Zeitungszusteller mit geringen Einnahmen darf Einkommensteuererklärung weiterhin auf Papier abgeben

Leitsatz Gewerbetreibende und Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung im Regelfall in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen. Ein neues Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt, dass bei Kleinstbetrieben noch eine Abgabe in Papierform über eine Härtefallregelung möglich ist. Sachverhalt Ein selbstständiger Zeitungszusteller erzielte in den Jahren 2013 und 2014 a...mehr