Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Entstehung

Rz. 14 Die Stundungszinsen entstehen mit der Gewährung der Stundung, also mit dem Wirksamwerden (Bekanntgabe) des Stundungsverwaltungsakts. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Stundung. Bei rückwirkender Stundung reichen zwar die Stundungswirkungen zurück, die Stundungszinsen selbst entstehen jedoch erst mit der Bekanntgabe des Stundungsverwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

Rz. 4 Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn die Behörde eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ergriffen hat. "Maßnahme", deren Inhalt letztlich in dem der Regelung aufgeht, ist ein zweckgerichtetes Verhalten, also ein auf einen Rechtserfolg gerichteter Willensakt der Verwaltung. "Maßnahme" ist daher regelmäßig eine Anordnung (d. h. ein Gebot oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Feststellung im Besteuerungsverfahren

Rz. 22 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für die Verwaltung der Steuer und der Zinsen zuständige Finanzbehörde nach steuerlichen Grundsätzen und Regeln. Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht auf der Grundlage der Prüfung nach der StPO, sondern nach der AO und FGO. Damit gilt die steuerliche Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Wirkung des Verwaltungsakts

Rz. 22 Die Regelung des Verwaltungsakts wird mit Wirksamwerden[1] maßgebend für das Verwaltungsrechtsverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl die erlassende Behörde als auch der Betroffene sich nach der Regelung des Verwaltungsakts richten müssen und sich dieser Wirkung nur auf bestimmtem, gesetzlich vorgeschriebenem Weg entziehen können (Rücknahme, § 130 AO, oder Widerruf, § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2 Unterschrift oder Namenswiedergabe (§ 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 AO)

Rz. 33 Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familien...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Sachliche (objektive) Rechtsbehelfe

Rz. 38 Gegen den Zinsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Die bislang gewährte vorläufige Zinsfestsetzung ist entfallen.[2] Gegen den Stundungsverwaltungsakt ist ebenfalls der Einspruch als der einzige außergerichtliche Rechtsbehelf zulässig.[3] Der auf einen Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig, wenn von einer Zinsfests...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Zinsschuldner

Rz. 13 Zinsschuldner ist der Zahlungspflichtige, dem die Stundung gewährt worden ist. Das ist regelmäßig der Schuldner des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch der Haftungsschuldner ist Zinsschuldner, wenn die festgesetzte Haftungsschuld gestundet wurde. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist jeder Gesamtschuldner zunächst für sich zu betrachten.[1] Stundung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Berechnung und Festsetzung der Zinsen

Rz. 15 Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.2 Geltungsbereich der §§ 118ff. AO

Rz. 2 Die §§ 118ff. AO gelten als allgemeine Vorschriften grundsätzlich für alle Verwaltungsakte, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ergehen. Für Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind und auch nicht wie Steuerbescheide behandelt werden, gilt das unbeschränkt. Die §§ 118ff. AO sind aber grundsätzlich auch auf Steuerbescheide und solche Bescheide, die wie Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5 Festsetzung und Fälligkeit der Zinsen

Rz. 30 Über den Verzicht entscheidet die Finanzbehörde aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (dazu Rz. 21). Die Entscheidung über den Zinsverzicht kann bereits zusammen mit dem Zinsbescheid getroffen werden. Da dieser schon vor dem Beginn des Zinslaufs ergehen kann und in der Praxis meist mit dem Stundungsverwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5.1 Anrechnung der Zinsen (Abs. 3)

Rz. 37 Nach Abs. 3 i. d. F. des StMBG v. 21.12.1993 sind Zinsen nach § 233a AO auf die Stundungszinsen für denselben Zeitraum anzurechnen. Damit werden die Folgen einer Überschneidung der beiden Zinsvorschriften beseitigt. Wegen der hier nicht passenden, verunglückten Inkrafttretensvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO, die die Anrechnungsregelung offensichtlich übersehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.6 Teilentscheidung, Grundentscheidung, vorläufige Entscheidung

Rz. 17 I. d. R. enthält die Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, auch das Recht, in geeigneten Fällen Teilentscheidungen [1] oder Grundentscheidungen (z. B. über Verfahrensvoraussetzungen oder über den Grund eines Anspruchs, während die Entscheidung über die Höhe erst später erfolgt) zu erlassen. Im gleichen Rahmen kann die Behörde ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.4 Belastende und begünstigende Verwaltungsakte, Verwaltungsakte mit Doppelwirkung

Rz. 15 Die Unterscheidung in belastende und begünstigende Verwaltungsakte ist insbesondere für die Korrektur wichtig, da insoweit unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Belastende Verwaltungsakte verlangen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, beschränken oder entziehen Rechte, treffen eine ungünstige Feststellung oder versagen eine beantragte Gestaltung oder Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.8 Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO)

Rz. 10 Ebenfalls ein Verwaltungsakt ist nach § 118 S. 2 AO die Allgemeinverfügung, die einen konkreten Sachverhalt gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen regelt (z. B. Verkehrszeichen). Diese Vorschrift ist zur Angleichung an das VwVfG übernommen worden; im Steuerrecht hat sie z. B. bei der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 S. 3 AO, und der öff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Bedeutung des Verwaltungsakts

Rz. 3 Der Verwaltungsakt ist eines der Mittel, mit dem die Behörde im Verwaltungsverfahren die Erreichung der durch das materielle Recht gesetzten Zwecke anstrebt und das Verwaltungsrechtsverhältnis zum Bürger gestaltet, indem ein Einzelfall gegenüber dem Bürger entschieden wird. Da der Steuerverwaltung als einer Eingriffsverwaltung die anderen Rechtsinstitute des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.1 Angleichung an das VwVfG

Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmungen über das allgemeine Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Bestrafung nicht Voraussetzung

Rz. 20 Ohne Bedeutung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist es, ob wegen der Hinterziehung auch ganz oder z. T. bestraft werden kann und tatsächlich bestraft wird oder worden ist. Eine Bestrafung ist nicht Voraussetzung der Zinspflicht, wenn nur objektiv und subjektiv eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.[1] Zweifelhaft ist, ob tatsächlich eine schuldhaft beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rz. 14 Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Rz. 8 Öffentliches Recht ist dasjenige Rechtsgebiet, dessen Institute nicht jedermann zur Verfügung stehen (wie die des Privatrechts), sondern nur einem Träger hoheitlicher Gewalt (Subjektstheorie). Soweit ein Träger hoheitlicher Gewalt in der Form des Privatrechts handelt, wird er wie ein Privatrechtssubjekt behandelt; die dafür zur Verfügung stehende Rechtsform ist der pri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.1 Realakt

Rz. 7a Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt.[1] Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.3 Wiederholende Verfügung, Zweitbescheid

Rz. 7f Verwaltungsakte sind auch "wiederholende Verfügung" und "Zweitbescheid". Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde auf einen Antrag, einen Sachverhalt erneut zu bescheiden (Antrag auf Änderung), es ablehnt, in eine erneute Prüfung einzutreten, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und die Angelegenheit bereits bestandskräftig entschiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.3 Ausnahme für formularmäßige oder automatisch erlassene Verwaltungsakte (§ 119 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. AO)

Rz. 34 § 119 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO sieht für formularmäßige Verwaltungsakte und mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte Formerleichterungen vor, die sicherstellen sollen, dass die durch Formulare und den Einsatz von EDV-Anlagen angestrebte Verwaltungsvereinfachung und -erleichterung nicht an Formvorschriften scheitert. Die Anwendung der Vorschrift ist a...mehr

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Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Leitsatz 1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

Leitsatz Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Normenkette § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 3 KWG i.d.F. vom 22.9.2005 Sachverhalt Die Klägerin, eine GbR, firmiert als Wertpapi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Anwendung der §§ 177 bis 181 ZPO

Rz. 10 Für die Durchführung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verweist Abs. 2, für die Zustellung mit Zustellungsurkunde, auf §§ 177–181 ZPO. Nicht erfasst vom Verweis ist anders als in § 3 Abs. 2 VwZG der Verweis auf § 182 ZPO. Nach § 177 ZPO kann die Zustellung an jedem Ort erfolgen, an dem der Zustellungsempfänger angetroffen wird.[1] Rz. 11 Das zuzustellende Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Zustellung an Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 VwZG)

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente. Für die Regelung, ob an den Stpfl. oder den Bevollmächtigten zuzustellen ist, unterscheidet das Gesetz danach, ob die Zustellung an einen Bevollmächtigten gerichtet werden können.[1] Hat der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, sind Zustellungen an diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 6 Elektronische Zustellung (§ 5 Abs. 5 VwZG)

Rz. 17 Abs. 5 enthält eine besondere Regelung für die Zustellung elektronischer Dokumente, die neben die elektronische Zustellung nach Abs. 4 tritt. Nach dieser Vorschrift kann sowohl an die in Abs. 4 genannten Institutionen und Personen als auch an andere Personen (Unternehmen, Privatpersonen) elektronisch zugestellt werden. Der Unterschied zu Abs. 4 besteht darin, dass bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.9 Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 181 ZPO)

Rz. 33 § 181 ZPO lässt die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der von der Post dazu bestimmten Stelle unter Benachrichtigung des Empfängers zu, wenn der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wurde und eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht möglich war, weil eine empfangsberechtigte Person nicht angetroffen wurde. § 3 Abs. 2 VwZG enthält darüber hina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Zustellung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 7 Abs. 3 VwZG)

Rz. 7 Nach Abs. 3 bleiben die auf § 180 Abs. 2 AO beruhenden Regelungen sowie § 183 AO unberührt. Die Tragweite dieser Verweisung ist unklar. Sollte die Verweisung besagen, dass die Regelungen des § 180 Abs. 2 AO bzw. § 183 AO neben dem VwZG anwendbar sind, wäre die Verweisung überflüssig, da das VwZG nur für Zustellungen, nicht für Bekanntgaben gilt, während die in Bezug gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 Heilung nur bei formellen, nicht bei inhaltlichen Mängeln

Rz. 2 Eine Heilung kommt nur bei formellen Fehlern, z. B. bei Verstößen gegen § 3 VwZG [1], gegen § 7 VwZG [2] oder gegen die Regeln der öffentlichen Zustellung in Betracht.[3] Nicht nach § 8 VwZG geheilt werden können inhaltliche, materielle Fehler des Verwaltungsakts, etwa Fehler in der Adressierung.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Zustellung an Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige oder Betreuer

Rz. 1 § 6 VwZG gilt für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente. Nach § 6 Abs. 1 VwZG setzt die Entgegennahme von Zustellungen in eigener Sache unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus, die sich nach dem BGB richtet. Zum Geschäftsunfähigen vgl. § 104 BGB, zu beschränkt Geschäftsfähigen § 107–113 BGB. Soweit ein Minderjähriger für bestimmte Kreise ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 enthält als Alternative für bestimmte Formen der Zustellung im Ausland die Möglichkeit für die Behörde, die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen. Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 2 (Zustellung unter Einschaltung der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 § 4 Abs. 1 VwZG

Rz. 2 Die Zustellung durch die Post bzw. Postdienstleisters mittels eingeschriebenen Brief ist gegenüber der Zustellung mit Zustellungsurkunde die einfachere Zustellungsart. Sie begründet jedoch keinen vollen Beweis für die Durchführung der Zustellung, sondern nur eine widerlegbare Vermutung. Diese Zustellungsart gilt jedenfalls für Briefe; die Anwendbarkeit dieser Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.2 Zustellung durch Zustellungsersuchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG)

Rz. 5 Die Regelung des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 enthält mehrere Zustellungsmöglichkeiten. Es ist möglich, dass völkerrechtliche Verträge über das Zustellungsverfahren den unmittelbaren Verkehr zwischen inländischen und ausländischen Behörden vorsehen. In diesem Fall ersucht die inländische zustellende Behörde unmittelbar die ausländische Behörde um die Zustellung.[1] Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 5 Vereinfachte Zustellung (§ 5 Abs. 4 VwZG)

Rz. 13 An die in Abs. 4 genannten Institutionen und Personen ist eine vereinfachte Zustellung möglich. Diese Regelung gilt für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente. Die Aufzählung in Abs. 4 ist abschließend, sodass an dort nicht genannte Personen nicht in der vereinfachten Form des Abs. 4 zugestellt werden kann. Für die Zustellung elektronisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Einschränkung des Zustellungsrechts (§ 5 Abs. 3 VwZG)

Rz. 12 Abs. 3 regelt die Zeit, während der zugestellt werden darf. Grundsätzlich nicht zugestellt werden darf zur Nachtzeit und an allgemeinen Feiertagen. Die Einschränkung der Zustellung gilt nur für zur Nachtzeit begonnene Zustellungen, nicht für vorher begonnene, bei Eintritt der Nachtzeit fortgeführte Zustellungen. Ist die Zustellung zur Tageszeit begonnen, aber ergebnis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 Zustellung an Behörden, juristische Personen usw. (§ 6 Abs. 2 VwZG)

Rz. 2 Abs. 2 bestimmt, dass bei Zustellungen an Behörden an den Behördenleiter, an Körperschaften usw. an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist. Der Zusatz "z. Hd. des Behördenleiters/des Vorstands" ist nur erforderlich, wenn eine Ersatzzustellung ausgeschlossen sein soll; bei Fehlen dieses Zusatzes ist die Zustellung daher nicht unwirksam.[1] Die Bekanntgabe kann auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.2 Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Rz. 13 § 178 ZPO regelt, wem das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt werden kann, wenn der Empfänger in der Wohnung, seinen Geschäftsräumen bzw. einer Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird. In diesen Fällen kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass das zuzustellende Schriftstück einer anderen Person (Ersatzperson für den Zustellungsempfänger) übergeben wird (E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 Zustellung im Ausland (§ 9 Abs. 1 VwZG)

Rz. 2 Zustellungen als Hoheitsakte sind nur in Gebieten zulässig, die der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen. Zustellungen im Ausland haben nach § 9 VwZG zu erfolgen. Wird im Ausland auf andere Weise zugestellt, z. B. nach § 5 VwZG, ist die Zustellung unheilbar unwirksam, da die deutsche Hoheitsgewalt ein solches Handeln nicht deckt. Es handelt sich nicht nur um eine grund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Nachweis der Zustellungen

Rz. 13 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.[1] Bei der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG genügt ein Zeugnis der ersuchten Behörde.[2] Dieses Zeugnis ist öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO.[3] Der Nachweis der Zustellung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG richtet sich nach § 5 Abs. 7 S. 1 bis 3 VwZG sowie nach § 5a Abs. 3 und 4 S. 1, 2 und 4 VwZG.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1.2 Zuzustellende Dokument in verschlossenem Umschlag

Rz. 2 Das zuzustellende Schriftstück ist der Post in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass kein Unbefugter (Postbediensteter) von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen kann. Der Umschlag der zuzustellenden Sendung muss richtig und vollständig adressiert sein.[1] Die Angabe der Anschrift kann in der Adresse des Geschäftslokals oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.10.2 § 418 ZPO

Rz. 45 Die Beurkundung erbringt den vollen Beweis der Bekanntgabe, jedoch ist der Gegenbeweis möglich.[1] Die Zustellung ist daher i. d. R. an dem Tag bewirkt, der in der Zustellungsurkunde als Zustellungsdatum beurkundet ist. Das gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt selbst ein späteres Datum als das Zustellungsdatum ausweist, weil der Verwaltungsakt vordatiert ist. Jedoc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 VwZG lässt eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und ferner eine elekronische Zustellung zu. Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 11.12.2008[1] durch Aufhebung des § 5 Abs. 4 S. 2 VwZG und Neufassung des § 5 Abs. 5 VwZG und Einfügung des Abs. 6 und 7 geändert. Durch das Gesetz zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 4 Abs. 2 VwZG

Rz. 4 § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG lässt für den Nachweis der Zustellung den Rückschein genügen. Damit erhält die Behörde ein Empfangsbekenntnis des Empfängers, sodass damit die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung feststehen. Tag der Zustellung ist derjenige Tag, der auf dem Rückschein angegeben worden ist. Der Rückschein erbringt Beweis über das Datum der Zustellung. Er ist ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 8 Nachweis der elektronischen Zustellung durch Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 7 VwZG)

Rz. 23 Der Nachweis der elektronischen Zustellung nach Abs. 4 oder 5 wird gem. § 5 Abs. 7 S. 1 VwZG durch das Empfangsbekenntnis erbracht. Die Ausfertigung des Empfangsbekenntnisses ist Beurkundung dieses Zeitpunkts und damit formelle Voraussetzung für den Eintritt der Beweisfunktion des Empfangsbekenntnisses, nicht aber materielle Voraussetzung für die Zustellung. Der Zustel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 5 Tatsächlicher Zugang erforderlich

Rz. 5 Das Schriftstück muss in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt sein.[1] Beweispflichtig dafür, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, ist die Behörde.[2] Hierfür kann sich die Behörde aller Beweismittel bedienen; auch aus einem schlüssigen Verhalten des Empfängers bzw. des Empfangsberechtigten können Schlüsse gezogen werden....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.8 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO)

Rz. 28 § 180 ZPO enthält eine besondere Art der Ersatzzustellung, wenn in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Zustellungsempfängers eine geeignete Ersatzperson nicht vorgefunden wird. Rz. 29 Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist nur zulässig bei der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Zustellungsempfängers[1], nicht bei der Zustell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerlichen Folgen unwirksamer Rechtsgeschäfte. Ihre beiden Absätze betreffen allerdings grundverschiedene Sachverhalte. Abs. 1 regelt den Fall, dass die in einem Rechtsgeschäft getroffene Regelung zivilrechtlich unwirksam ist oder wird, von den Beteiligten aber dennoch befolgt wird. Nach S. 1 richten sich die steuerlichen Folgen in diesem Fal...mehr