Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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§ 39 Steuerrecht / o) Negative Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 134 Der Anrufung des Gerichtes dürfen nicht entgegenstehen eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 66 FGO), die Rechtskraft eines anderen Urteils (§ 110 FGO), der Klageverzicht (§ 50 FGO) oder die Klagerücknahme (§ 72 FGO).mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Bindung an Feststellungen

Rz. 226 Bei allem ist der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes gebunden. Er darf die Tatsachen nicht selbst feststellen, etwa indem er erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen berücksichtigt.[338] Außerdem ist der BFH an Feststellungen des Finanzgerichts über Bestehen und Inhalt von Vorschriften des nicht revisiblen R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Ursächlichkeit

Rz. 227 Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Rechtsverletzung "beruhe". Der Rechtsfehler muss kausal für die Entscheidung sein. Diese müsste ohne den Gesetzesverstoß anders ausgefallen sein. Bei Verfahrensmängeln reicht entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bereits die Möglichkeit, dass das FG ohne die Rechtsverletzun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Umdeutung und Hinweispflicht

Rz. 117 Hat der Kläger die falsche Klageart gewählt, ist eine unrichtig bezeichnete Klage nicht ohne weiteres abweisungsreif. Es besteht die Möglichkeit der Umdeutung. Das Gericht trifft eine Hinweispflicht. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; das Erklärte ist im Fall einer missverständlichen oder unrichtigen Bezeichnung auszulegen, evtl. umzudeuten. Der Vorsitzende hat gem....mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Erledigung der Hauptsache

Rz. 190 Gem. § 138 Abs. 2 FGO ist die Hauptsache insbesondere dann erledigt, wenn das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgibt.[276] Erledigung tritt ein, wenn das Rechtsbehelfsbegehren des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens durch ein außerprozessuales Ereignis ganz oder teilweise unzuläss...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 130 Im Computer- und Formularzeitalter stellt sich zwar kaum einmal die Frage, dass den anzufechtenden Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.[174] Kommt dies doch einmal vor, kann der Kläger gem. § 55 FGO die Anfechtungsklage noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung einlegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Inhalt der Beschwerde

Rz. 213 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Rz. 191 Wie im Zivilprozess entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr über das Klagebegehren. Es entscheidet vielmehr nur noch gem. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder ob die Klage zulässig gewesen ist. Es tri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Verfahren

Rz. 174 Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft ma...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / d) Erörterungstermine

Rz. 149 Häufig sind Termine beim Vorsitzenden oder beim Berichterstatter zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO. Oft gelingt es hierbei, den Sachverhalt zu klären und über eine einvernehmliche Regelung zu sprechen. Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich.[211] Gem. § 91a Abs. 2 FGO besteht für Verfahrensbeteiligte auf Antrag die Möglichke...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde

Rz. 166 Der Antrag beim Finanzgericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.[243] Diese besondere Zugangsvoraussetzung muss nach h.M. im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.[244] Nach h.M. genügt es, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt hat; es ist also n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Entscheidung des BFH

Rz. 217 Der BFH entscheidet (vgl. Rdn 237) durch Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 5 S. 1 FGO. Er soll seine Entscheidung kurz begründen, § 116 Abs. 5 S. 2 FGO.[328] Von einer Begründung kann er absehen, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Ausnahmen

Rz. 115 Ausnahmsweise kommt ein Prozess ohne Vorverfahren in Betracht: Untätigkeitsklage und Sprungklage. Die Sprungklage ist zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage als außergerichtlicher Rech...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Beschwerdeinhalt

Rz. 211 Zur Darlegung der Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) gelten dieselben Darlegungsregeln wie im Fall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (siehe Rdn 208).[314] Der BFH verlangt eine substantiierte Darlegung, weshalb die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelhaft und streitig ist...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 205 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann rügen, dass das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hätte zulassen müssen, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. aa) "Grundsätzlich" – was ist das? Rz. 206 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Zweifel

Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren

Rz. 220 Der Streitwert soll sich mit dem der Revision decken.[331] Für die Beschwerdeentscheidung entstehen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, bei Zurückweisung zwei Gerichtsgebühren gem. Nr. 6500 GKG-KV, bei Rücknahme oder Erledigung eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 6501, während im Falle des Erfolgs keine über die Revisionsgebühren hinausgehenden Kosten entstehen. Der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

Rz. 212 Die Revision ist auch zuzulassen, wenn ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist ein Fehler, der dem Finanzgericht bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen ist. Es genügt nicht, dass das Verfahren wegen falscher Anw...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Rz. 192 Soweit die beklagte Behörde mit der Erledigungserklärung des Klägers nicht übereinstimmt, ist die einseitige Erledigungserklärung im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit als Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache anzusehen.[278] In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Ist die Hauptsache...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 172 Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzgericht Köln Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Präklusion

Rz. 48 Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[73] Erklärunge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes, meist des Steuerbescheides, gerichtet, §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO.[137] Sie ist die typische Klage im Finanzgerichtsprozess. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rdn 4 ff.) s...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Rechtsverletzung

Rz. 222 Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH geht von dem Sachverhalt aus, den das Finanzgericht festgestellt hat. Er prüft nur, ob das Gericht das Recht des Bundes auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Die Revision kann also nur die Verletzung von Recht rügen. Ein Antrag, den Sachverhalt zu ermitteln, oder ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Rechtssatzfehler; ausnahmsweise fehlerhafte Sachverhaltsermittlung

Rz. 225 Eine Rechtsverletzung kommt zum einen bei Fehlern im Rechtssatz in Betracht – wenn das Gericht also Rechtsnormen übersieht oder nicht anwendet, der Entscheidung falsche Rechtsnormen zugrunde legt, ihm Auslegungs- oder Interpretationsfehler unterlaufen oder unbestimmte Rechtsbegriffe falsch bestimmt. Zum anderen können Rechtsverletzungen begründet liegen in Fehlern im...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Verpflichtungsklage

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§ 39 Steuerrecht / d) Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

Rz. 209 Die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. aa) Rechtsfortbildung / Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen Rz. 210 Die Zulassung wegen Re...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Freie Verhandlungs- und Beweiswürdigung des Gerichts

Rz. 144 Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[201] Bei der Würdigung der Beweise muss das Gericht alle Umstände einbeziehen. Es darf nicht...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung

Rz. 215 Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Nichtzulassungsbeschwerde In dem Finanzrechtsstreit der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Falsche Gesetzesanwendung

Rz. 224 Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Sat...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Anschlussrevision

Rz. 234 Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[362] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Parallel Verfassungsbeschwerde?

Rz. 204 In manchen Fällen kann es aus Gründen anwaltlicher Vorsorge geboten sein, parallel Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzulegen. Denn nach der ständigen – u.E. falschen – Rechtsprechung des BVerfG ist die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung als letzte ordentlich...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Prinzip: Untersuchungsgrundsatz

Rz. 139 Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Geständnis (anders als bei § 288 ZPO) und aus Terminversäu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Aussetzungsumfang

Rz. 169 Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[250] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 233 Zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung vgl. § 90 Abs. 2 FGO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 184 Zum Antrag, Ziff. 1: Vgl. zur Antragstellung bei Verpflichtungsklagen die Beispiele in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rn 19.mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Kosten

Rz. 155 Präklusion kann negative Kostenfolgen für den Präkludierten haben, § 137 FGO.[219]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Revisionsgründe

Rz. 223 Die Revision kann gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 264 Gem. § 542 ZPO findet gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile, soweit es sich nicht um Urteile im einstweiligen Rechtsschutz handelt, die Revision statt. Gem. § 543 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Berechnungsbeispiel

Rz. 128 Das Finanzamt hat den Bescheid am 23.12.2019, einem Montag, zur Post gegeben. Nachdem der Ablauf der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich die Bekanntgabe auf Freitag, 27.12.2019. Die Klagefrist endet in dem Beispielsfall am Montag, 27.1.2020, Mitternacht.mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Voraussetzungen

Rz. 5 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten.[6] Dies ist u.a. der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, o...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 231 Zur Vollmacht: Grds. würde zwar gem. § 155 FGO, §§ 81, 83 ZPO die Vollmacht für die Klage genügen, auch Revision einzulegen, freilich besteht hier die Besonderheit, dass nicht die Gesellschaft M & P GmbH tätig wird, sondern ihre Geschäftsführer persönlich, die daher einer speziellen Vollmacht bedürfen, deren Vorliegen freilich nicht von Amts wegen zu prüfen ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Ermessen

Rz. 154 Das Gericht muss bei der Zurückweisung nach §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO Ermessen ausüben. Eine Präklusion kommt z.B. nicht in Betracht, wenn Finanzgerichte eine eingegangene Klageschrift und nachgereichte Steuererklärungen zu den Akten nehmen, um irgendwann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Steuerpflichtigen zu präkludieren. Die Gerichte müssen vielmeh...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Lange Dauer

Rz. 148 Finanzgerichtsprozesse ziehen sich oft über viele Jahre hin. Berichterstatter und Vorsitzende wechseln. Das erfordert ein waches Auge des Beraters, seinen Vortrag nicht ohne Not widersprüchlich zu gestalten. Man muss nicht immer das letzte Wort behalten. Man kann Gerichte auch durch souveränes Hinweggehen über das Verharren des Finanzamtes in unhaltbaren Positionen b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 238 Der Streitwert der Revisionsinstanz richtet sich gem. § 52 GKG nach den Anträgen des Revisionsklägers. Die Gerichtsgebühren ergeben sich für Revisionen aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 6120 ff.). Es entstehen also üblicherweise für das Verfahren gem. Nr. 6120 GKG-KV fünf Gerichtsgebühren. Bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor Eingang der Revision...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einlegung eines Rechtsbehelfs

Rz. 165 Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[242] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.mehr