Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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§ 39 Steuerrecht / g) Prozessfähigkeit des Klägers, § 58 FGO

Rz. 119 Prozessfähig sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und die beschränkt Geschäftsfähigen, die nach besonderer Vorschrift für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Erfolgloses Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO

Rz. 114 Wie nach der VwGO (siehe dazu das Kapitel "Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht") ist vor dem Steuerprozess ein außergerichtliches Vorverfahren bei der Verwaltung durchzuführen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / Literaturtipps

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 181 Die Finanzgerichtsordnung kennt neben der Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1, 1. Var. FGO die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 40 Abs. 1, 2. Var. FGO), die sonstige Leistungsklage, mit der der Steuerpflichtige die Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten will, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 40 Abs. 1, 3. Var. FGO), sowie di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 189 Die Finanzgerichtsordnung kennt ähnlich der Zivilprozessordnung die Institute der Erledigung der Hauptsache und der Rücknahme der Klage. Daneben besteht die Spezialität des § 68 FGO, der prozessualen Folgen bei einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes. a) Erledigung der Hauptsache Rz. 190 Gem. § 138 Abs. 2 FGO ist die Hauptsache insbesondere dann erledigt, wen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Revision

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§ 39 Steuerrecht / k) Vollmachtsurkunde

Rz. 124 Die schriftliche Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung.[152] Erhebt der Prozessbevollmächtigte die Klage, muss er deshalb grds. dem Gericht eine schriftliche Vollmacht einreichen, § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Eine dem Finanzgericht vorgelegte Vollmacht berechtigt auch zur Einlegung der Revision Jahre später, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einlegung von Re...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 140 Tatsächlich trägt das Gericht aber nicht die alleinige Sachaufklärungspflicht. Die Beteiligten, insbesondere auch das Finanzamt,[192] haben eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus § 76 Abs. 1 S. 2–4 und aus § 76 Abs. 3 FGO. Denn nach § 76 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht "heranzuziehen". Sie...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Nichtzulassungsbeschwerde

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§ 39 Steuerrecht / h) Entscheidungsmöglichkeiten

Rz. 156 Das Gericht darf gem. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden;[220] diese darf und muss es so auslegen, wie es dem Willen eines verständigen Klägers entspricht.[221] Aus der Bindung an die Anträge bzw. der Rechtsschutzfunktion des FG-Verfahrens folgt das Verbot der reformatio in peius/Verböseru...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Klagerücknahme

Rz. 194 Vgl. zu Klagerücknahme und Gestaltungsempfehlung auch Brandt, AO-StB 2003, 61. Rz. 195 Der Kläger kann seine Klage gem. § 72 FGO bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Er kann sie also noch zurücknehmen, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt hat. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Präklusion

Rz. 152 Gem. § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer von der Finanzbehörde gem. § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden (vgl. Rdn 48). Das Gericht muss bei der Zurückweisung gem. § 76 FGO ein Ermess...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Die Finanzgerichtsordnung sieht für den vorläufigen Rechtsschutz zwei Institute vor. Deren Voraussetzungen und Ausgestaltung sind unterschiedlich: a) Aussetzung der Vollziehung Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren/Prozesszinsen

Rz. 157 Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG die beantragte Steuerherabsetzung. Geht der Streit nicht um eine bezifferte Geldleistung, bestimmt das Gericht gem. § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach seinem Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG sieht als Auffangwert einen Streitwert von 5.000 EUR vor.[225] Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Entscheidung

Rz. 237 Will der BFH-Senat von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats abweichen und hält dieser auf Anfrage an seiner Rechtsauffassung fest, muss er in einem Zwischenverfahren die Sache dem Großen Senat des BFH vorlegen; er kann auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat vorlegen, § 11 FGO.[365] Ist die Revision begründet, kann der BFH gem. § 126 Abs. 3 FGO...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Mündliche Verhandlung

Rz. 150 Das Finanzgericht urteilt grds. aufgrund mündlicher Verhandlung, §§ 79 Abs. 1, 90 Abs. 1 FGO;[212] nur bei Verzicht aller Beteiligten auf die mündliche Verhandlung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, §§ 79 Abs. 2, 90 Abs. 2 FGO. Der Verzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Im Zweifel liegt kein wirksamer Verzicht vor.[213] E...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) "Grundsätzlich" – was ist das?

Rz. 206 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt.[299] Entscheidend ist, ob das Interesse eines größeren Kreises von Steuerpflichtigen an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts be...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Klageänderung

Rz. 196 Nach § 68 FGO bewirken Änderungs- oder Ersetzungsbescheide während des Prozesses kraft Gesetzes eine Klageänderung (vgl. Rdn 197).[288] Eine Klageänderung ist ansonsten zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 67 Abs. 1 FGO. Die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, wenn er sich auf die geänderte K...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Geänderter Steuerbescheid

Rz. 197 Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Haup...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Eingang der Klage

Rz. 129 Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Nied...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / aa) Rechtsfortbildung / Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen

Rz. 210 Die Zulassung wegen Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO), die nichts anderes als ein Sonderfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist (siehe Rdn 207), betrifft nicht nur Fälle planwidriger Regelungslücken des positiven Rechts,[308] sondern auch sonstige Fälle des Allgemeininteresses an der Weiterentwicklung des Rec...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsbehelf

Rz. 176 Gem. § 128 Abs. 3 FGO ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn das Gericht sie in dem Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ausdrücklich zulässt. Das Finanzgericht kann die Beschwerde auch nachträglich zulassen.[261] Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsbehelfs ist ni...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Zulassung Revision

Rz. 218 Der BFH gibt der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wenn diese zulässig und begründet ist; eine Kostenentscheidung erlässt der BFH in ständiger Praxis nicht.[330] Bei einer durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die an sich zur Zulassung der Revision führen müsste, kann der BFH schon in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Starke Einschränkungen der Revisibilität

Rz. 202 Die Revision ist nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zulässt, § 115 Abs. 1 FGO.[293] Das Finanzgericht hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder beim geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung au...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Bindung an Feststellungen

Rz. 226 Bei allem ist der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes gebunden. Er darf die Tatsachen nicht selbst feststellen, etwa indem er erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen berücksichtigt.[338] Außerdem ist der BFH an Feststellungen des Finanzgerichts über Bestehen und Inhalt von Vorschriften des nicht revisiblen R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Ausnahme: Absolute Revisionsgründe

Rz. 228 Ein Urteil ist gem. § 119 FGO in folgenden Fällen stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen:[341]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage

Rz. 3 Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist i.d.R. nach § 44 FGO erst zulässig, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ausnahmsweise ist bei Zustimmung der Finanzbehörde eine Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, § 45 FGO. Wegen der Eilbedürftigkeit ist eine Klage stets ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit eines dinglichen ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Beteiligtenfähigkeit

Rz. 118 Der Kläger muss die Fähigkeit haben, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein, § 57 FGO. Der Frage der Beteiligtenfähigkeit entspricht der der Parteifähigkeit im Zivilprozess; inhaltlich entspricht sie aber nicht der zivilrechtlichen Parteifähigkeit. Für den Steuerprozess kommt es auf die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Ste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung

Rz. 151 "In geeigneten Fällen" kann das Gericht gem. § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen; dieser wirkt als Urteil. Er gilt als nicht ergangen, wenn einer der Beteiligten nach seinem Erlass die mündliche Verhandlung beantragt. Nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO kann jeder Beteiligte eine mündliche Verhandlung beantragen. Daneben hat er bei Zula...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Grundsatz: Mündliche Verhandlung

Rz. 235 Das Revisionsverfahren endet grds. mit einer mündlichen Verhandlung und anschließender gerichtlicher Entscheidung. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 121 FGO i.V.m. § 90 FGO) sind mündliche Verhandlungen die große Ausnahme.[363] Verhandelt der BFH doch einmal mündlich, erwartet er einen gut vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag: Man sollte diese Möglichkeit...mehr

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§ 39 Steuerrecht / o) Negative Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 134 Der Anrufung des Gerichtes dürfen nicht entgegenstehen eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 66 FGO), die Rechtskraft eines anderen Urteils (§ 110 FGO), der Klageverzicht (§ 50 FGO) oder die Klagerücknahme (§ 72 FGO).mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Ursächlichkeit

Rz. 227 Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Rechtsverletzung "beruhe". Der Rechtsfehler muss kausal für die Entscheidung sein. Diese müsste ohne den Gesetzesverstoß anders ausgefallen sein. Bei Verfahrensmängeln reicht entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bereits die Möglichkeit, dass das FG ohne die Rechtsverletzun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Umdeutung und Hinweispflicht

Rz. 117 Hat der Kläger die falsche Klageart gewählt, ist eine unrichtig bezeichnete Klage nicht ohne weiteres abweisungsreif. Es besteht die Möglichkeit der Umdeutung. Das Gericht trifft eine Hinweispflicht. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; das Erklärte ist im Fall einer missverständlichen oder unrichtigen Bezeichnung auszulegen, evtl. umzudeuten. Der Vorsitzende hat gem....mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Erledigung der Hauptsache

Rz. 190 Gem. § 138 Abs. 2 FGO ist die Hauptsache insbesondere dann erledigt, wenn das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgibt.[276] Erledigung tritt ein, wenn das Rechtsbehelfsbegehren des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens durch ein außerprozessuales Ereignis ganz oder teilweise unzuläss...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / Literaturtipps

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§ 39 Steuerrecht / a) Verfahren

Rz. 174 Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft ma...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 130 Im Computer- und Formularzeitalter stellt sich zwar kaum einmal die Frage, dass den anzufechtenden Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.[174] Kommt dies doch einmal vor, kann der Kläger gem. § 55 FGO die Anfechtungsklage noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung einlegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Inhalt der Beschwerde

Rz. 213 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Rz. 191 Wie im Zivilprozess entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr über das Klagebegehren. Es entscheidet vielmehr nur noch gem. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder ob die Klage zulässig gewesen ist. Es tri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / d) Erörterungstermine

Rz. 149 Häufig sind Termine beim Vorsitzenden oder beim Berichterstatter zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO. Oft gelingt es hierbei, den Sachverhalt zu klären und über eine einvernehmliche Regelung zu sprechen. Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich.[211] Gem. § 91a Abs. 2 FGO besteht für Verfahrensbeteiligte auf Antrag die Möglichke...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde

Rz. 166 Der Antrag beim Finanzgericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.[243] Diese besondere Zugangsvoraussetzung muss nach h.M. im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.[244] Nach h.M. genügt es, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt hat; es ist also n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Entscheidung des BFH

Rz. 217 Der BFH entscheidet (vgl. Rdn 237) durch Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 5 S. 1 FGO. Er soll seine Entscheidung kurz begründen, § 116 Abs. 5 S. 2 FGO.[328] Von einer Begründung kann er absehen, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Ausnahmen

Rz. 115 Ausnahmsweise kommt ein Prozess ohne Vorverfahren in Betracht: Untätigkeitsklage und Sprungklage. Die Sprungklage ist zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage als außergerichtlicher Rech...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Beschwerdeinhalt

Rz. 211 Zur Darlegung der Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) gelten dieselben Darlegungsregeln wie im Fall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (siehe Rdn 208).[314] Der BFH verlangt eine substantiierte Darlegung, weshalb die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelhaft und streitig ist...mehr