Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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§ 39 Steuerrecht / aa) Freie Verhandlungs- und Beweiswürdigung des Gerichts

Rz. 144 Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[201] Bei der Würdigung der Beweise muss das Gericht alle Umstände einbeziehen. Es darf nicht...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 205 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann rügen, dass das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hätte zulassen müssen, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. aa) "Grundsätzlich" – was ist das? Rz. 206 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Zweifel

Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren

Rz. 220 Der Streitwert soll sich mit dem der Revision decken.[331] Für die Beschwerdeentscheidung entstehen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, bei Zurückweisung zwei Gerichtsgebühren gem. Nr. 6500 GKG-KV, bei Rücknahme oder Erledigung eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 6501, während im Falle des Erfolgs keine über die Revisionsgebühren hinausgehenden Kosten entstehen. Der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

Rz. 212 Die Revision ist auch zuzulassen, wenn ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist ein Fehler, der dem Finanzgericht bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen ist. Es genügt nicht, dass das Verfahren wegen falscher Anw...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Rz. 192 Soweit die beklagte Behörde mit der Erledigungserklärung des Klägers nicht übereinstimmt, ist die einseitige Erledigungserklärung im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit als Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache anzusehen.[278] In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Ist die Hauptsache...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 172 Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzgericht Köln Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes, meist des Steuerbescheides, gerichtet, §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO.[137] Sie ist die typische Klage im Finanzgerichtsprozess. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rdn 4 ff.) s...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Rechtsverletzung

Rz. 222 Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH geht von dem Sachverhalt aus, den das Finanzgericht festgestellt hat. Er prüft nur, ob das Gericht das Recht des Bundes auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Die Revision kann also nur die Verletzung von Recht rügen. Ein Antrag, den Sachverhalt zu ermitteln, oder ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Rechtssatzfehler; ausnahmsweise fehlerhafte Sachverhaltsermittlung

Rz. 225 Eine Rechtsverletzung kommt zum einen bei Fehlern im Rechtssatz in Betracht – wenn das Gericht also Rechtsnormen übersieht oder nicht anwendet, der Entscheidung falsche Rechtsnormen zugrunde legt, ihm Auslegungs- oder Interpretationsfehler unterlaufen oder unbestimmte Rechtsbegriffe falsch bestimmt. Zum anderen können Rechtsverletzungen begründet liegen in Fehlern im...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Verpflichtungsklage

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§ 39 Steuerrecht / d) Präklusion

Rz. 48 Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[73] Erklärunge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

Rz. 209 Die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. aa) Rechtsfortbildung / Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen Rz. 210 Die Zulassung wegen Re...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung

Rz. 215 Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Nichtzulassungsbeschwerde In dem Finanzrechtsstreit der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Prinzip: Untersuchungsgrundsatz

Rz. 139 Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Geständnis (anders als bei § 288 ZPO) und aus Terminversäu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Parallel Verfassungsbeschwerde?

Rz. 204 In manchen Fällen kann es aus Gründen anwaltlicher Vorsorge geboten sein, parallel Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzulegen. Denn nach der ständigen – u.E. falschen – Rechtsprechung des BVerfG ist die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung als letzte ordentlich...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Falsche Gesetzesanwendung

Rz. 224 Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Sat...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Anschlussrevision

Rz. 234 Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[362] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Aussetzungsumfang

Rz. 169 Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[250] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 233 Zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung vgl. § 90 Abs. 2 FGO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 184 Zum Antrag, Ziff. 1: Vgl. zur Antragstellung bei Verpflichtungsklagen die Beispiele in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rn 19.mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Kosten

Rz. 155 Präklusion kann negative Kostenfolgen für den Präkludierten haben, § 137 FGO.[219]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Revisionsgründe

Rz. 223 Die Revision kann gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 231 Zur Vollmacht: Grds. würde zwar gem. § 155 FGO, §§ 81, 83 ZPO die Vollmacht für die Klage genügen, auch Revision einzulegen, freilich besteht hier die Besonderheit, dass nicht die Gesellschaft M & P GmbH tätig wird, sondern ihre Geschäftsführer persönlich, die daher einer speziellen Vollmacht bedürfen, deren Vorliegen freilich nicht von Amts wegen zu prüfen ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Voraussetzungen

Rz. 5 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten.[6] Dies ist u.a. der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, o...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 264 Gem. § 542 ZPO findet gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile, soweit es sich nicht um Urteile im einstweiligen Rechtsschutz handelt, die Revision statt. Gem. § 543 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Berechnungsbeispiel

Rz. 128 Das Finanzamt hat den Bescheid am 23.12.2019, einem Montag, zur Post gegeben. Nachdem der Ablauf der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich die Bekanntgabe auf Freitag, 27.12.2019. Die Klagefrist endet in dem Beispielsfall am Montag, 27.1.2020, Mitternacht.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Problematisch: Sicherheitsleistung

Rz. 175 Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[257] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[258] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweif...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Ermessen

Rz. 154 Das Gericht muss bei der Zurückweisung nach §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO Ermessen ausüben. Eine Präklusion kommt z.B. nicht in Betracht, wenn Finanzgerichte eine eingegangene Klageschrift und nachgereichte Steuererklärungen zu den Akten nehmen, um irgendwann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Steuerpflichtigen zu präkludieren. Die Gerichte müssen vielmeh...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Lange Dauer

Rz. 148 Finanzgerichtsprozesse ziehen sich oft über viele Jahre hin. Berichterstatter und Vorsitzende wechseln. Das erfordert ein waches Auge des Beraters, seinen Vortrag nicht ohne Not widersprüchlich zu gestalten. Man muss nicht immer das letzte Wort behalten. Man kann Gerichte auch durch souveränes Hinweggehen über das Verharren des Finanzamtes in unhaltbaren Positionen b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 238 Der Streitwert der Revisionsinstanz richtet sich gem. § 52 GKG nach den Anträgen des Revisionsklägers. Die Gerichtsgebühren ergeben sich für Revisionen aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 6120 ff.). Es entstehen also üblicherweise für das Verfahren gem. Nr. 6120 GKG-KV fünf Gerichtsgebühren. Bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor Eingang der Revision...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Gesetzliche Vertreter

Rz. 120 Für die Nichtprozessfähigen gilt § 58 Abs. 2 FGO. Für sie handeln deren gesetzliche Vertreter. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen berühren Liquidation und Löschung im Handelsregister zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit,[145] wohl aber die Prozessfähigkeit. Es empfiehlt sich, äußerste Sorgfalt auf die Gestaltung des Klagerubrums zu ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Erledigungserklärung des Beklagten

Rz. 193 Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten sieht die Rechtsprechung als eine Anregung an das Gericht, zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt und die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Ist die Hauptsache in dem Fall erledigt, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab und legt gem. § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger die Kosten auf.[280]mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag

Rz. 198 Muster 39.16: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag Muster 39.16: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag An das Finanzgericht Köln Geschäftszeichen _____ In dem Finanzrechtsstreit Eheleute Meyer gegen FA Bonn-Innenstadt hat das Finanzamt durch den Änderungsbescheid vom _____ unserem mit der Klage gestellten Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Namens und in Vollma...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Beschwerdeinhalt

Rz. 208 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darlegen". Darunter versteht die Rechtsprechung schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben über das Vorliegen der Merkmale der Grundsätzlichkeit (bloße Floskeln reichen nicht).[307] In der Praxis empfiehlt es sich, die klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage in Frageform auszuformu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einlegung eines Rechtsbehelfs

Rz. 165 Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[242] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Objektive Beweislast (Feststellungslast)

Rz. 146 Im Finanzgerichtsprozess gelten aber die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast).[206] Zwar gibt es im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht keine ausdrücklichen Vorschriften zur Beweislast. Aber der Grundsatz im Finanzgerichtsprozess ist unangefochten, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen)...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Weiteres Verfahren

Rz. 31 Soweit das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht folgen sollte, wäre Einspruch einzulegen. Dieser ist das notwendige Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Finanzgericht. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO kommt in der Verpflichtungssituation nicht in Betracht. Vorläufigen Rechtsschutz könnte man hier allenfalls durch einen Antra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Wirkung

Rz. 170 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wirkt nach h.M. ex nunc.[252] Bis zur Entscheidung sind daher Säumniszuschläge verwirkt worden, die das Gericht nur durch die Aufhebung der Vollziehung beseitigen kann.[253] Diese Folge muss man speziell beantragen. Rz. 171 Mit der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung entfällt mit Wirkung für die Zukunft die Vol...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Voll...mehr

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§ 49 Verfassungsbeschwerde ... / 3. Erschöpfung des Rechtswegs (Subsidiarität) – Anhörungsrüge

Rz. 15 Die Verfassungsbeschwerde kann grds. erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich, § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; so besteht die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren/Zinsen

Rz. 178 Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg, muss der Steuerpflichtige gem. §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat zahlen (zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsen vgl. Rdn 7).[266] Rz. 179 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen ...mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / I. Grundsätze des Rechtsschutzes

Rz. 2 Die Individualbeschwerde ähnelt der deutschen Verfassungsbeschwerde. Wie diese dient sie dem Schutz von Individualrechten. Sie ist weder ein ordentlicher Rechtsbehelf noch setzt sie eine Superrevision in Gang.[19] Sie ist grundsätzlich subsidiär, mithin nur nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zulässig.[20] Eine positive gerichtliche Entscheidung führt z...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 2. Rechtshängigkeit

Rz. 80 Die Einreichung der Klageschrift bewirkt nur die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Die Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein.[44] Da der Kläger wegen des Amtsbetriebes der Zustellung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung hat, verlegt § 167 ZPO die Wirkungen der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, sofern d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Zulässigkeit des Einspruchs

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 14 Europarecht / 2. Vorlagepflicht

Rz. 16 Zur Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage verpflichtet sind die letztinstanzlichen Gerichte ( Art. 267 Abs. 3 AEUV). Vorlagepflichtige Gerichte sind nach der herrschenden Meinung, der offenbar auch der EuGH zuneigt, nicht nur diejenigen mitgliedstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen generell nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden können (also insbesonder...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzu...mehr