Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Zweck des GrS

Rz. 1 Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3] Fortbildung des Rechts.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.2 Zuständigkeit

Rz. 10 Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 33 FGO bzw. in Steuersachen, wie diese in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO gesetzlich bezeichnet sind. Die FG haben in den bei ihnen anh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.3 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 13 Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Da das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Besetzung

Rz. 22 Im GrS sind alle Senate des BFH vertreten. Der GrS besteht grundsätzlich aus dem Präsidenten des BFH, der regelmäßig den Vorsitz hat[1], und jeweils einem Richter der übrigen Senate des BFH.[2] Die Mitglieder und deren Vertreter werden durch das Präsidium des BFH[3] für ein Geschäftsjahr bestellt.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5.1 Rechtsschutz bei Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 16 Die Behörde hat die Pflicht, das Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Rz. 10) zügig abzuwickeln. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, um das pflichtwidrige Verhalten der Behörde oder des jeweiligen Amtsträgers zu rügen.[1] Rz. 16a Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Rz. 2) umfasst zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 13 Rechts- und Amtshilfe

1 Allgemeines Rz. 1 Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die FGO v. 6.10.1965[1] regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1 Allgemeines Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1 Gerichtsverfassung

Rz. 9 Die Finanzgerichtsbarkeit wird nach § 2 FGO durch die Finanzgerichte der Länder und den BFH ausgeübt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 10 Verfassung des Bundesfinanzhofs

1 Allgemeines (§ 10 Abs. 1 FGO) Rz. 1 § 10 FGO regelt die richterliche Organisation des BFH als nach Art. 95 Abs. 1 GG obersten Gerichtshof des Bundes.[1] Grundlage sind die über § 4 FGO geltenden §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium, die Geschäftsverteilung und die personelle Besetzung der entscheidenden Senate regeln.[2] Gem. § 10 Abs. 1 FGO besteht der BFH aus dem Präsidenten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 11 Zuständigkeit des Großen Senats

1 Zweck des GrS Rz. 1 Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3] Fortbildung des Rechts.[4] 2 Vorlagegründe 2.1 Allgemeines Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Senatsverfassung beim BFH

Rz. 3 Der BFH entscheidet grds. durch Senate.[1] Beim BFH kann die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO übertragen werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.2 Abweichung

Rz. 7 Eine Abweichung i. d. S. liegt nur vor, wenn sich hierdurch für die Entscheidung ein anderes Ergebnis ergibt.[1] Eine abweichende Begründung bei gleichem Ergebnis bewirkt keine Vorlagepflicht. Eine Abweichung liegt auch nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6 Kosten

Rz. 28 Die finanzgerichtlichen Verfahren sind – anders als das finanzbehördliche Einspruchsverfahren – kostenpflichtig.[1] Die Kosten hat regelmäßig der unterliegende Beteiligte zu tragen.[2] Zur Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen ein Beteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, s. Komm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Ausnahme: Einzelrichterentscheidung

Rz. 4 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH.[1] Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.[2] Rz. 5 Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.1 Rechtsfrage

Rz. 6 Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidungen über unzulässige Revisionen

Rz. 8 Die Entscheidung über unzulässige Revisionen[1] ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7). Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt.[2] Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt.[3] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1] Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.3 Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

Rz. 9 Die Rechtsfragen in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, und in der zu entscheidenden Sache müssen identisch sein.[1] Die Rechtsfrage muss nicht ausdrücklich behandelt und entschieden werden, aber ein unerlässliches Glied in der Gedankenkette der Entscheidung sein.[2] Rz. 10 Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn die abweichende Rechtsauffassung des anderen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 24 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung von Nachteilen, die dem Bürger schon aus dem Verhalten der Finanzbehörde erwachsen können, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist (s. Rz. 24ff.). Dieser vorläufige Rechtsschutz wird in der FGO in zwei Formen gewäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG bestimmt das Präsidium die personelle Besetzung der Spruchkörper[1], einschließlich der Vertretung, nicht jedoch die Einrichtung und die Zahl der Senate.[2] Rz. 7a Eine nachträgliche Änderung der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb eines Kalenderjahres (Rz. 11) kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen, also wegen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.3 Rechtswege – Überblick

Rz. 3 Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind. Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.2 Mitwirkungsverteilung in den Senaten

Rz. 13 Zur Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat nach § 21g GVG der Vorsitzende Richter schon vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitwirkungsverteilungsplan für den Senat aufzustellen und hierin die Geschäfte auf die Senatsmitglieder zu verteilen und ihre Mitwirkung an den Verfahren zu regeln. An die senatsinterne Geschäftsverteilung sind die gleichen An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.4 Inhalt des Rechtsschutzes

Rz. 7 Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde.[1] Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt.[2] Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens[3] wird die Behörde in ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS

Rz. 3 Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1] Die Aufgabe der eigenen in früheren Entscheidungen des jeweiligen Senats ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Vorlagegründe

2.1 Allgemeines Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1] Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4 Geschäftsverteilung

4.1 Geschäftsverteilung des Gerichts Rz. 10 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte des Gerichts. Zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2) hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahrs[1] einen Geschäftsverteilungsplan für das Gericht aufzustellen, in dem es die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate vornimmt.[2] Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Abweichung in einer Rechtsfrage

2.2.2.1 Rechtsfrage Rz. 6 Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3 Klageverfahren

2.3.1 Allgemeines Rz. 11 Das auf endgültigen Rechtsschutz (Rz. 8a) gerichtete Rechtsschutzbegehren beim FG wird in Form der Klage geltend gemacht.[1] Durch die Klageerhebung[2] wird das Verfahren rechtshängig[3], sie bewirkt den Beginn des Verfahrens (zum Abschluss s. Rz. 22). Beteiligte des Klageverfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger, die beklagte Behörde, die dem Revisions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4 Selbstständige Antragsverfahren

2.4.1 Allgemeines Rz. 23 Der sonstige Rechtsschutz außerhalb der durch die Klage eröffneten Hauptsache (s. Rz. 11) wird durch Anträge geltend gemacht. Wesentliche Nebenverfahren sind das Verfahren zur Prozesskostenhilfe [1] und zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Im Antragsverfahren entscheidet das FG durch Beschluss.[2] 2.4.2 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 24 Die Rechtsschut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 GrS

3.3.1 Besetzung Rz. 22 Im GrS sind alle Senate des BFH vertreten. Der GrS besteht grundsätzlich aus dem Präsidenten des BFH, der regelmäßig den Vorsitz hat[1], und jeweils einem Richter der übrigen Senate des BFH.[2] Die Mitglieder und deren Vertreter werden durch das Präsidium des BFH[3] für ein Geschäftsjahr bestellt.[4] 3.3.2 Entscheidung Rz. 23 Der GrS ist grundsätzlich an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3 Besetzung der Senate

3.1 Grundlagen Rz. 7 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG bestimmt das Präsidium die personelle Besetzung der Spruchkörper[1], einschließlich der Vertretung, nicht jedoch die Einrichtung und die Zahl der Senate.[2] Rz. 7a Eine nachträgliche Änderung der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb eines Kalenderjahres (Rz. 11) kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Erkennender Senat

3.2.1 Anfrageverfahren Rz. 17 Die Vorlage an den GrS wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) ist nur zulässig, wenn der erkennende Senat (Rz. 1) bei dem anderen Senat (Rz. 3) angefragt hat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalten will.[1] Diese Erklärung des anderen Senats ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage beim GrS. Gibt der andere Senat seine Rechtsau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Vorlageverfahren

3.1 Allgemeines Rz. 13 Das Verfahren vor dem GrS ist ein BFH-internes Zwischenverfahren.[1] Da im Fall der beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) für den erkennenden Senat (Rz. 1) unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, 3 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage besteht, ist dieser gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 GG.[2] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5 Rechtsschutz bei Untätigkeit

2.3.5.1 Rechtsschutz bei Untätigkeit der Finanzbehörde Rz. 16 Die Behörde hat die Pflicht, das Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Rz. 10) zügig abzuwickeln. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, um das pflichtwidrige Verhalten der Behörde oder des jeweiligen Amtsträgers zu rügen.[1] Rz. 16a Die Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Grundsatz

Rz. 6 Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen. Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Entscheidung

Rz. 23 Der GrS ist grundsätzlich an den Anrufungsgrund durch den erkennenden Senat gebunden. Er kann hiervon nur abweichen, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist[1], oder wenn bei einer Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, die hilfsweise auch auf Abweichung gestützt ist, eine Abweichung vorliegt.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Entscheidung

Rz. 19 Über die Anfrage und die Erklärung (Rz. 17) entscheiden nach § 11 Abs. 3 S. 3 FGO der erkennende und der andere Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung. Rz. 20 Der GrS (Rz. 1) entscheidet über die Vorlage beim GrS durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Vollbesetzung.[1] Rz. 21 Entfällt nach der Vorlage beim GrS der Vorlagegrund, also...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Der sonstige Rechtsschutz außerhalb der durch die Klage eröffneten Hauptsache (s. Rz. 11) wird durch Anträge geltend gemacht. Wesentliche Nebenverfahren sind das Verfahren zur Prozesskostenhilfe [1] und zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Im Antragsverfahren entscheidet das FG durch Beschluss.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Verfahren

Rz. 8 Für die Rechtshilfe nach § 155 i. V. m. §§ 156–166 GVG gelten diese Vorschriften des GVG sinngemäß.[1] Gegen die Ablehnung der Rechtshilfe ist entsprechend § 159 GVG die Beschwerde gegeben. Rz. 9 Für die weitergehende Rechtshilfe und für die Amtshilfe gelten, soweit nicht im Gesetz besondere Regelungen enthalten sind[2], die allgemeinen Grundsätze jeder Amtshilfe, wie s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Entscheidung über Vorlagebeschlüsse

Rz. 9 Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet wegen der besonderen Bedeutung der Sache stets über Vorlagebeschlüsse an den Großen Senat[1], nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG[2] bzw. an den EuGH.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 12 Die Entscheidung des GrS kann vom erkennenden Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage herbeigeführt werden, wenn es die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. fordern.[1] Die Entscheidung über die Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.[2] Auch über das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidet allein d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Anfrageverfahren

Rz. 17 Die Vorlage an den GrS wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) ist nur zulässig, wenn der erkennende Senat (Rz. 1) bei dem anderen Senat (Rz. 3) angefragt hat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalten will.[1] Diese Erklärung des anderen Senats ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage beim GrS. Gibt der andere Senat seine Rechtsauffassung, von der abge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.2 Rechtsschutzgarantie

Rz. 2 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtsschutz durch die gerichtliche Überprüfung jeglicher Verwaltungstätigkeit garantiert, wenn jemand durch Maßnahmen der Verwaltungsbehörden in seinen Rechten verletzt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5.2 Rechtsschutz bei Untätigkeit des Gerichts

Rz. 16e Während die Untätigkeit der Behörde durch den Untätigkeitseinspruch und die Untätigkeitsklage angefochten werden kann (s. Rz. 16c), ist gegen die Untätigkeit des FG und des BFH nach Erhebung der Klage, Einlegung der Revision bzw. Antragstellung oder Beschwerde kein Rechtsmittel gegeben.[1] Die Untätigkeit kann im Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden. Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Vorlage wegen Abweichung in einer Rechtsfrage

2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS Rz. 3 Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1] Die Aufgabe der eigenen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1 Rechtsschutz – Grundlagen

1.1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die FGO v. 6.10.1965[1] regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a). 1.2 Rechtsschutzgarantie Rz. 2 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Finanzgerichtlicher Rechtsschutz – Überblick

2.1 Gerichtsverfassung Rz. 9 Die Finanzgerichtsbarkeit wird nach § 2 FGO durch die Finanzgerichte der Länder und den BFH ausgeübt. 2.2 Zuständigkeit Rz. 10 Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangeleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Inhalt der Rechts- und Amtshilfe

Rz. 7 Durch die Rechts- und Amtshilfe soll die Durchführung der Aufgaben des ersuchenden Gerichts ermöglicht oder erleichtert werden. Aus der Anordnung beider Arten der Hilfeleistung ergibt sich, dass die Hilfe nicht nur für die richterlichen, sondern auch für die übrigen Aufgaben und Tätigkeiten des Gerichts gefordert werden kann. Das ersuchende Gericht behält im Fall des E...mehr