Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.2 Anordnung des Ruhens und Fortführung des Verfahrens

Rz. 32b Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend. Rz. 32c Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Allgemeines

Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Widerruf und Fortführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1] Rz. 22a Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen. Rz. 22b Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund

Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Wirkung der Unterbrechung

Rz. 39 Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1] Rz. 40 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Rechtscharakter, Form und Inhalt

Rz. 19 Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung. Rz. 20 Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche...mehr

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Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags

Leitsatz Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG Sachverhalt Die Klägerin schloss auf...mehr

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Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

Leitsatz 1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist. 2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtli...mehr

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Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Leitsatz Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis fe...mehr

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Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

Leitsatz 1. Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u.a. zu Tierfett verarbeitet werden, kann die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Verwendung des Tierfetts als Heizstoff der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, nicht aber insoweit, als durch eine solche Verwendung andere Erzeugnisse hergestellt ...mehr

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Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

Leitsatz Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt. Normenkette § 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 119 Nr. 1 FGO, § 21e GV...mehr

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Aussetzung der Vollziehung: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Leitsatz Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht. Normenkette § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, Ar...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.2.2 Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

Rz. 49 Der Begriff des Einkommens ist wertneutral. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einkünfte im Rahmen eines von der Rechtsordnung gebilligten Vertrags zufließen oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dazu bestimmt § 40 AO, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein steuerlich bedeutsames Verhalten gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 1.2 Kompetenz

Rz. 2 Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Beispiele

Rz. 14 § 360 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO stellt klar, dass die rechtlichen Interessen in Haftungsfällen stets berührt sind, wenn sich die Haftung nach Steuergesetzen z. B. nach den §§ 69ff. AO ergibt. Die Hinzuziehung des voraussichtlichen Haftungsschuldners ist nur eine einfache.[1] Der voraussichtliche Haftungsschuldner muss also nicht, sondern kann nach dem Ermessen der Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5 Rechtsschutz

Rz. 36 Gegen die Anordnung der Hinzuziehung bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben. Einspruchsbefugt sind der Hinzugezogene, der Hinzuzuziehende, dessen Antrag abgelehnt wurde, aber auch die übrigen Beteiligten des anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies gilt auch, wenn dem Antrag eines Dritten auf Hinzuziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.4 Wirkung

Rz. 44 Nach Bekanntgabe der Beschränkungsentscheidung muss die Finanzbehörde diejenigen Mitberechtigten hinzuziehen, die innerhalb der Antragsfrist begründet ihre Hinzuziehung beantragen. Die Finanzbehörde ist allerdings an einer Hinzuziehung ohne Antragstellung nicht gehindert. Rz. 45 Mitberechtigte, die keinen Antrag auf Hinzuziehung stellen und von der Finanzbehörde auch n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3 Hinzuziehungsfähigkeit

Rz. 7 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO durch die Hinzuziehung Beteiligter des Einspruchsverfahrens. Die Hinzuziehung darf nur dann erfolgen, wenn der Hinzuzuziehende in diesem Verfahren nicht bereits Einspruchsführer i. S. v. § 359 Nr. 1 AO ist.[1] Die Hinzuziehung ist nachzuholen, wenn diese Rechtsstellung nachträglich entfällt. Wird vom Hinzugezogenen nachträglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Unterlassen der Hinzuziehung

Rz. 37 Die Rechtsfolgen aus der Unterlassung der Hinzuziehung sind nach der Art der Hinzuziehung unterschiedlich. Wird die einfache Hinzuziehung unterlassen, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es entfällt lediglich die aus der Hinzuziehung resultierende Bindungswirkung.[1] Rz. 38 Demgegenüber ist das Unterlassen der notwendigen Hinzuziehung, soweit sie n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.1 Anwendungsbereich und Zweck der Regelung

Rz. 40 § 360 Abs. 5 AO regelt, entsprechend § 60a FGO, eine Besonderheit des Hinzuziehungsverfahrens im Fall der notwendigen Hinzuziehung. Das Hinzuziehungsverfahren kann bei einer Vielzahl von Beteiligten, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und deren Hinzuziehung damit notwendig und die Finanzbehörde hierzu verpflichtet ist, sehr arbeitsaufwendig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6b Die Hinzuziehung nach § 360 AO setzt die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens, also die Einlegung des Einspruchs, voraus. Sie ist zulässig bzw. notwendig bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, durch den die Anhängigkeit entfällt. Das Einspruchsverfahren wird einerseits durch die Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung des Einspruchsführers, andererseits durch Bekann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.4 Ausschluss der Hinzuziehung

Rz. 8 Die Hinzuziehung ist nicht erforderlich, wenn entspr. § 73 Abs. 2 FGO mehrere Einspruchsverfahren miteinander verbunden werden können.[1] Rz. 8a Verwaltet die Finanzbehörde, die Trägerin des Einspruchsverfahrens ist, die Abgabe nur für einen anderen Abgabenberechtigten, so kann die Finanzbehörde den Abgabenberechtigten gemäß § 360 Abs. 2 AO nicht hinzuziehen. Dessen Int...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Beteiligtenstellung

Rz. 25 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehörde – fehlerhaft – zum ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3 Anhörungspflicht der Finanzbehörde

Rz. 33 Nach § 360 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde vor einer Hinzuziehung den Einspruchsführer und tunlichst auch die übrigen Beteiligten des Einspruchsverfahrens sowie den Hinzuzuziehenden[1] zu hören, sofern dieser die Hinzuziehung nicht selbst beantragt oder angeregt hat. Die Anhörungspflicht besteht entsprechend auch für die notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Hinzuziehung ist eine Verfahrenshandlung der das jeweilige Einspruchsverfahren durchführenden Finanzbehörde, durch die ein Dritter die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 359 Nr. 2 AO erlangt. Der Hinzuziehung entspricht inhaltlich die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 FGO, sodass die hierzu ergangenen Entscheidungen entsprechend angewendet w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.3 Bekanntgabe

Rz. 43 Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts hat im Bundesanzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen zu erfolgen. Die Finanzbehörde bestimmt nach den Umständen des Einzelfalls, durch welche Tageszeitungen die Betroffenen am besten erreicht werden können.[1] Sie hat solche Tageszeitungen zu wählen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Zweck der Hinzuziehung

Rz. 3 Durch die Hinzuziehung werden Dritte, deren Rechte oder steuerrechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, an dem betreffenden Einspruchsverfahren beteiligt, damit sie sich zum Gegenstand dieses Verfahrens, also dem angefochtenen Verwaltungsakt, äußern und ggf. zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können, um auf die Entscheidung einzuwirken. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 Nach § 360 Abs. 1 S. 1 AO können die Stpfl. i. S. v. § 33 AO hinzugezogen werden, deren rechtliche Interessen nach Steuergesetzen durch die Entscheidung über den Einspruch berührt werden. Ausreichend ist bei mehreren Streitpunkten die Berührung durch einen Teil des Streits.[1] Rz. 10a Da die Entscheidungsgründe ein unselbstständiger Teil der Einspruchsentscheidung sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.2 Beschränkungsentscheidung

Rz. 42 Die Entscheidung über die Beschränkung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser kann in jedem Stadium des finanzbehördlichen Verfahrens ergehen. Inhalt des Verwaltungsakts ist die Aussage, dass nur solche Mitberechtigte beigeladen werden, die ihre Hinzuziehung beantragen. Er muss außerdem aufzeigen, was für ein Verfahren unter welchem Aktenzeichen anhängig und warum die Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Gesamtschuldnerstellung

Rz. 19 Die Rechtsstellung als Gesamtschuldner nach § 44 AO begründet nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. [1] Eine einfache Hinzuziehung ist zulässig.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Bindungswirkung

Rz. 27 Der Hinzugezogene muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen.[1] Dies gilt auch für eine Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts.[2] Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 AO wirksam. Der Hinzugezogene ist demgemäß berechtigt, gegen die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.1 Hinzuziehungsanordnung

Rz. 28 Die Hinzuziehung erfolgt seitens der Finanzbehörde, die nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, durch Verwaltungsakt.[1] Für diesen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO. Da eine Form für diesen Verwaltungsakt nicht vorgeschrieben ist, kann die Hinzuziehung nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich ausgesprochen werden, was aber im Interesse der Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Sonstige Gründe notwendiger Hinzuziehung

Rz. 22 Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen.[1] Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt [2] ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.[3] Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.2 Formelle Grundsätze

Rz. 26 Formelle Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind solche Grundsätze, die ein ordnungsmäßiges Verfahren der Buchführung und Bilanzierung sowie eine Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen sollen. Das Gesetz geht von der Überlegung aus, dass bei Einhaltung der formellen, verfahrensrechtlichen Vorschriften eine gewisse Ga...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.7 Nicht ordnungsmäßige Buchführung bzw. Bilanzierung

Rz. 32 Für die Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung bzw. Bilanzierung ist zu unterscheiden: Bei formellen Mängeln, die das Ergebnis der Buchführung sachlich nicht beeinträchtigen, ist die Buchführung steuerlich nicht zu beanstanden. Solche formellen Mängel sind etwa geringfügige Verstöße gegen den Grundsatz der zeitgerechten Buchung. Bei materiellen Mängeln, die das ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.3 Materielle Grundsätze

Rz. 29 Materielle Grundsätze der Buchführung enthält § 239 Abs. 2 HGB [1] mit der Bestimmung, dass die Eintragungen vollständig und richtig sein müssen. Im Einzelnen sind daraus folgende Regeln abzuleiten: Vollständigkeit bedeutet die lückenlose Aufnahme aller Wertbewegungen mit den notwendigen Angaben (Datum, Gegenstand, Betrag, angesprochene Konten, Hinweis auf Belege). Sachl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 1.1 Bedeutung und Anwendungsbereich des § 5 EStG

Rz. 1 § 5 EStG dient der Ermittlung des Gewinns bestimmter Gewerbetreibender. Der Gewinn bildet nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die wiederum in die Berechnung des Einkommens eingehen und damit in das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der ESt. Über § 8 Abs. 1, 2 KStG bildet...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Rechtsweg

Rz. 127 [Autor/Stand] Rechtswegmöglichkeiten. Die Möglichkeit eines direkten Rechtsschutzes gegen die länderbezogene Berichtspflicht besteht nicht. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des BZSt (z.B. Weiterleitung des CbC-Reports an ausländische Finanzbehörden) ist vorläufiger Rechtsschutz unter den entsprechenden Voraussetzungen einer einstweiligen Anord...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Einzelheiten zu den Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 66 [Autor/Stand] Auflistung aller einbezogenen Konzerneinheiten und Betriebsstätten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten. Im zweiten Berichtsteil des CbC-Reports (Tabelle 2) sind weitere Angaben zu den einzelnen Unternehmensteilen des Konzerns in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zu machen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die zusammenfassenden Angaben im ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags (Abs. 1 Satz 1)

a) Hinzurechnungsbetrag Rz. 70 [Autor/Stand] Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags. Der Begriff des "Hinzurechnungsbetrags" (HZB) erfährt in § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Legaldefinition.[2] Er knüpft dabei an die Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 an, die wiederum in § 8 legal definiert werden. Man muss die Definition des HZB vor dem Hintergrund verstehen, dass die §§ 7 ff. die auslä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Beendigung des Arbeitsv... / 1. Klagen des Insolvenzverwalters

Rz. 58 Für Klagen des Insolvenzverwalters einer Personengesellschaft gegen deren persönlich haftende Gesellschafter ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, soweit es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Sozialplanansprüche (siehe § 2 Rdn 203 ff.) und Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 5 Rdn 1...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Verzinsung von Erstattungen bestimmter Steuern im Einspruchsverfahren

Leitsatz Prozesszinsen können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige den Prozess selbst führt. Die Verzinsung von Steuererstattungen kommt nur für die im Gesetz benannten Steuern in Betracht. Sachverhalt Die Klägerin legte gegen eine Steueranmeldung gegenüber dem zuständigem Hauptzollamt Einspruch ein, nachdem die entsprechende Steuer bezahlt worden war. N...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verspätungsgeld (3): Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben

Leitsatz 1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. 2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. 3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhob...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung (2): Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

Leitsatz 1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zwischen einer mehr­aktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz Die Setzung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist ermessengerecht, wenn der Kläger auch fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hat. Sachverhalt Der Kläger hatte für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt schätzte daher im Juli 2010 die Besteuerungsgrundlagen für die Einkomm...mehr

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Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Leitsatz Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmt...mehr

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Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

Leitsatz Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird. Normenkette § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), §...mehr

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Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist; keine wesentliche Änderung der Prozesslage bei Wechsel des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers

Leitsatz 1. Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. 2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter d...mehr