Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Verhältnis der Außenprüfung zum Strafverfahren

Rz. 11 Der Außenprüfer hat die Aufgabe, die steuerlichen Verhältnisse zu erforschen. Dabei kann es vorkommen, dass die Aufdeckung steuerlich relevanter Sachverhalte auch straf- oder bußgeldrechtliche Bedeutung erlangt. Das Außenprüfungsverfahren kollidiert dabei mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.[1] Beide Verfahren sind grundsätzlich selbstständig voneinander; ei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig

Leitsatz Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Normenkette § 2 Abs. 3 UStG, § 137 SGB V, §...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder‐Konto) im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. 2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 2/2016, zfs 2/2016 / Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Am 31.12.2015 bzw. 1.1.2016 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Mit dem Gesetz soll die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Hintergrund sind die Urteile des Bundessozialgerichts v. 3.4.2014 (B 5 RE 13/...mehr

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Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Leitsatz 1. Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH, Beschluss vom 17.12.2015, XI B 84/15). 2. Überdies ist es ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3 Abs. 10 UStAE...mehr

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Nutzungsausfallentschädigung für Kfz; Investitionsabzugsbetrag – Gewinngrenze

Leitsatz 1. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme. 2. Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen (Anschluss an VIII. Senat). Normenkette § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g Abs. 1 EStG,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Begriffe

Rz. 1 Die Außenprüfung wird, wie auch jedes andere steuerliche Verfahren, vom Untersuchungsgrundsatz und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. § 199 Abs. 1 AO behandelt nur den Untersuchungsgrundsatz; die Vorschrift korrespondiert mit § 88 AO sowie z. T. mit § 85 AO und ist daher, streng genommen, überflüssig.[1] Allgemein zum Untersuchungsgrundsatz vgl. daher Ko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Tatbestand

Rz. 4 Nach dem Tatbestand des § 203 AO ist die abgekürzte Außenprüfung bei Stpfl. zulässig, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für die abgekürzte Außenprüfung ist daher, dass eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 oder Abs. 2 AO überhaupt zulässig ist. § 203 AO stellt ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Übersicht und Abgrenzungen

Rz. 1 Die abgekürzte Außenprüfung ist eine besondere Form der allgemeinen Außenprüfung. Sie dient einerseits dazu, die Prüfungskapazität der Verwaltung optimal auszunutzen, indem in Fällen eine weniger tiefgehende Prüfung zugelassen wird, in denen eine intensive Überprüfung nicht erforderlich erscheint. Andererseits soll sie den Stpfl. vor den Belastungen einer unnötig inten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Prüfungsbericht

Rz. 1 Nach Durchführung der Schlussbesprechung hat der Außenprüfer einen Prüfungsbericht zu erstellen, in dem das Ergebnis der Prüfung dargestellt wird. In dem Prüfungsbericht sind die Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen, nicht dagegen der nach der Prüfung zu zahlende Steuerbetrag. Rz. 2 Der Prüfungsbericht erfüllt folgende Funk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Sachlicher Umfang der Außenprüfung (Untersuchungsgrundsatz)

Rz. 2 § 199 Abs. 1 AO überschneidet sich mit der Regelung des sachlichen Umfangs in § 194 AO und hat insoweit keinen eigenständigen Regelungsbereich. Nach § 194 Abs. 1 AO sind durch die Außenprüfung die steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. zu ermitteln.[1] Diese steuerlichen Verhältnisse können nach § 199 Abs. 1 AO tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse sein. Damit ist kl...mehr

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Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen

Leitsatz Selbst getragenen Krankheitskosten sind nach der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge sind nicht mit den selbst getragenen Krankheitskosten zu verrechnen, so dass sie zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führen. Sachverhalt Für das Streitjahr erklärte d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.1 Allgemeine Pflichten (§ 76 Abs. 1 S. 3 FGO)

Rz. 43 Die Beteiligten haben ihre Erklärungen gem. § 76 Abs. 1 S. 3 FGO vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und sich auf Anforderung auch zu den Erklärungen der jeweils anderen Beteiligten zu äußern. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht wird für den Kläger insbesondere durch § 65 Abs. 1 FGO konkretisiert, im Übrigen durch § 77 FGO und § 80 Abs. 1 FGO. Erklärungspflichtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Ermittlungen durch die Finanzbehörde (§ 76 Abs. 4 FGO)

Rz. 81 § 76 Abs. 4 FGO stellt klar, dass bei einem nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren die selbstständige Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde nicht durch das gerichtliche Verfahren blockiert wird. § 76 Abs. 4 FGO gibt dem FA keine über die AO hinausgehenden Befugnisse, schränkt aber, wie die Verweisung auf §§ 88 und 89 Abs. 1 AO zeigt, auch dessen Pflichten nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Spätere Maßnahmen der Finanzbehörden, § 110 Abs. 2 FGO

Rz. 25 In § 110 Abs. 2 FGO wird klargestellt, dass auch bei späteren Änderungen eines Verwaltungsakts entsprechend den Regeln der AO, dessen Rechtmäßigkeit in einem rechtskräftigen Urteil behandelt wurde, eine Bindung nur eintritt, soweit der Entscheidungsgegenstand des Urteils reicht.[1] § 110 Abs. 2 FGO ist danach i. S . eines Vorrangs der Rechtskraft gegenüber den Änderun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.2 Besondere Pflichten (§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO)

Rz. 47 Über die genannten allgemeinen Pflichten hinaus legt das Gesetz in § 76 Abs. 1 S. 4 FGO durch Verweisung auf Vorschriften der AO den Beteiligten besondere Mitwirkungspflichten auf. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften der AO bedeutet, dass nur die Prozessbeteiligten [1] in die Pflicht genommen werden, nicht die in diesen Vorschriften auch genannten Dritten. Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 S. 2 bis 4 FGO)

Rz. 39 Neben dem Untersuchungsgrundsatz verweist § 76 Abs. 1 FGO auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Die Amtsermittlungspflicht des FG kann nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gesehen werden, die mit der Amtsermittlungspflicht korrespondieren.[1] Die Mitwirkungspflichten treffen alle Beteiligten, also auch die Finanzbehörden.[2] Rz. 40 Die g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 S. 1 und 5 FGO)

2.1.1 Inhalt 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 8 Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren den Sachverhalt nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) so vollständig wie möglich aufzuklären [1], damit es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Bescheidungsurteil (§ 101 S. 2 FGO)

Rz. 30 Fehlt es an der Spruchreife, scheidet ein Verpflichtungsurteil im eigentlichen Sinn gem. § 101 S. 1 FGO aus. Das Gericht kann die Finanzbehörde dann nicht verpflichten, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Kommt in solchen Fällen das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts als solche rechtswidrig wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1.2 Keine Bindung des Gerichts (§ 76 Abs. 1 S. 5 FGO)

Rz. 30 § 76 Abs. 1 S. 5 FGO enthält die aus dem Untersuchungsgrundsatz folgende Aussage, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist. Das Gericht muss grundsätzlich den gesamten Sachverhalt ermitteln, der zu dem angegriffenen Regelungsinhalt führte. Rz. 31 Soweit § 76 Abs. 1 S. 5 FGO eine Bindung des Gerichts an Beweisanträge der Beteiligten verneint...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Prozessförderung durch den Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 FGO)

Rz. 62 Der Gesetzgeber hat die Fürsorge- und Prozessförderungspflicht gem. § 76 Abs. 2 FGO dem Vorsitzenden auferlegt, um so eine zügige und sachgerechte Behandlung der Verfahren zu gewährleisten. In der Praxis jedoch werden die einzelnen Fälle regelmäßig bereits in einem frühen Stadium durch den Berichterstatter[1] bearbeitet, sodass sich die Tätigkeit des Vorsitzenden nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Präklusion (§ 76 Abs. 3 FGO)

4.1 Allgemeines Rz. 73 § 76 Abs. 3 FGO soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Auf der anderen Seite stehen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Anspruch auf rechtliches Gehör. Während der Finanzbehörde in § 364b AO kein Ermessen eingeräumt wird, ist dies für das Gericht der Fall, wobei zusätzlich die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zu beachten sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1.1 Inhalt

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 8 Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren den Sachverhalt nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) so vollständig wie möglich aufzuklären [1], damit es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 113 Beschlüsse

Rz. 1 Beschlüsse sind gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide und keine prozessleitenden Verfügungen oder Aufklärungsanordnungen sind.[1] Verfahren und Inhalt von Beschlüssen sind nicht zusammenhängend geregelt. § 113 FGO verweist (nicht abschließend) auf einzelne Vorschriften, die für Urteile gelten. Für Beschlüsse ist mündliche Verhandlung nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verpflichtungsurteil (§ 101 S. 1 FGO)

Rz. 18 Nach der Systematik des Gesetzes führt die erfolgreiche Verpflichtungsklage zur Verurteilung der Behörde zu einer Leistung, nämlich zur Verpflichtung, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, nicht etwa zur Aufhebung der rechtswidrigen Ablehnung des Verwaltungsakts durch das Gericht.[1] Da jedoch in der Mehrzahl der Fälle wegen § 44 FGO ein außergerichtliches Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 FGO)

2.1 Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 S. 1 und 5 FGO) 2.1.1 Inhalt 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 8 Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren den Sachverhalt nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) so vollständig wie möglich aufzuklären [1], ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.6 Fortsetzungsfeststellungsklage

Rz. 16 Hat sich die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts vor Erlass der abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt, muss der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklären und sich auf einen Kostenantrag gem. § 138 FGO beschränken. Vielmehr spricht das Gericht bei berechtigtem Interesse des Klägers auf Antrag aus, dass die nunmehr erledigte Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Spruchreife

Rz. 23 Ein Verpflichtungsurteil nach § 101 S. 1 FGO setzt voraus, dass die Sache spruchreif ist. Spruchreife bedeutet, dass nach der für den Streitfall maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts besteht.[1] Das Gericht muss nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt sein[2], dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Folgen mangelhafter Amtsermittlung und Mitwirkung

2.3.1 Verletzung der Amtsermittlungspflicht Rz. 51 Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht nur ergreifen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann.[1] Lässt das Gericht Tatsachen oder Beweismittel außer Acht, deren Ermittlungen sich ihm hätten aufdrängen müssen, so verletzt es seine Sachau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Präklusion im Einzelnen

4.2.1 Fristsetzung durch die Verwaltungsbehörde Rz. 74 Die Entscheidung des Gerichts, Erklärungen und Beweismittel des Klägers nach § 76 Abs. 3 FGO zurückzuweisen, setzt voraus, dass eine von der Einspruchsbehörde wirksam nach § 364b AO gesetzte Frist verstrichen ist.[1] Rz. 75 Bei Prüfung der Frage, ob die Einspruchsbehörde die Ausschlussfrist wirksam gesetzt hat, ist zu beac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2.2 Zurückweisen neuen Vorbringens

Rz. 76 Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 364b Abs. 1 und 3 AO wirksam verfügte Ausschlussfrist verstrichen, muss neues Vorbringen im Einspruchsverfahren unberücksichtigt bleiben.[1] Eine Einspruchsentscheidung sollte die Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens anführen, um dem FG die Überprüfung der Einspruchsentscheidung auf Verfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Allgemeines

Rz. 73 § 76 Abs. 3 FGO soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Auf der anderen Seite stehen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Anspruch auf rechtliches Gehör. Während der Finanzbehörde in § 364b AO kein Ermessen eingeräumt wird, ist dies für das Gericht der Fall, wobei zusätzlich die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zu beachten sind. Die verfassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Rz. 35 Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zu bescheiden. Folge des Bescheidungsurteils ist danach nicht nur die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts im formellen Sinn. Vielmehr wird, wenn nicht in jedem Fall das Ergebnis, so doch die Begründung des neuen Verwaltungsakts dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 101 FGO regelt die Entscheidungsformel, wenn eine Verpflichtungsklage (teilweise) begründet ist. Während in §§ 40ff. FGO die einzelnen Klagearten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geregelt sind, legen §§ 100ff. FGO fest, was zu geschehen hat, wenn diese Klagen nach Prüfung durch das Gericht begründet sind. Nach § 101 FGO ist die Finanzbehörde zum Erlass eines Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO basiert, ebenso wie andere Prozessordnungen, auf verschiedenen Verfahrensgrundsätzen (Prozessmaximen), die nicht rein verwirklicht, sondern teilweise durchbrochen oder auch vermischt sind.[1] Rz. 2 Nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)[2] ist es weitgehend Sache der Beteiligten, über die Durchführung und den Umfang des Verfahrens zu bestimmen (Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Verpflichtungsklage

Rz. 5 Ein Tenor nach § 101 FGO kann nur ergehen, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage erhoben worden ist.[1] Ob eine Verpflichtungs- oder eine andere Klage erhoben wurde, richtet sich nach dem Klagebegehren.[2] Handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, auch in Form einer Änderungsklage, ist der Tenor nach § 100 FGO zu erlassen. B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2.1 Fristsetzung durch die Verwaltungsbehörde

Rz. 74 Die Entscheidung des Gerichts, Erklärungen und Beweismittel des Klägers nach § 76 Abs. 3 FGO zurückzuweisen, setzt voraus, dass eine von der Einspruchsbehörde wirksam nach § 364b AO gesetzte Frist verstrichen ist.[1] Rz. 75 Bei Prüfung der Frage, ob die Einspruchsbehörde die Ausschlussfrist wirksam gesetzt hat, ist zu beachten, dass eine Fristsetzung nach § 364b Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Wirkung

Rz. 6 Aus formell rechtskräftigen Entscheidungen kann vollstreckt werden.[1] Bei Gestaltungsklagen tritt mit Rechtskraft die Gestaltungswirkung ein.[2] Auch die sog. Tatbestandswirkungen (i. w. S.) eines Urteils setzen Rechtskraft voraus.[3] So kann die in einem finanzgerichtlichen Urteil zum Ausdruck kommende Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Steuersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter Rechtskraft versteht man die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung unabhängig von ihrer Richtigkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist, bindet die in einem rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten endgültig und unabhä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Persönliche Bindung

Rz. 14 Durch die gerichtliche Entscheidung werden nur gebunden die Beteiligten [1], ihre Rechtsnachfolger, die bei Klagen der Geschäftsführer gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht klagebefugten und deshalb auch nicht beizuladenden[2] Gesellschafter und Gemeinschafter, im Fall des § 60a FGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben, und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Verwaltungsakt

Rz. 10 Die Verpflichtungsklage richtet sich auf Erlass eines Verwaltungsakts. Ist der Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Behörde abgelehnt worden, geht regelmäßig einer Verpflichtungsklage ein außergerichtliches Vorverfahren voraus.[1] Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts und die diese bestätigende Einspruchsentscheidung stellen ihrerseits Verwaltungsakte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Fehlende Spruchreife

Rz. 31 Ein Bescheidungsurteil ergeht grds. subsidiär zu einem Verpflichtungsurteil, wenn die Sache nicht spruchreif ist. Anstelle eines Verpflichtungsurteils im eigentlichen Sinn ergeht dann als ein Weniger ein Bescheidungsurteil. An der Spruchreife für ein Verpflichtungsurteil fehlt es, wenn die Tatsachen, die den vom Kläger geltend gemachten Rechtsanspruch auf Erlass des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts

Rz. 19 Die Verurteilung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts ist nur möglich, wenn zuvor seitens der Behörde der Erlass abgelehnt oder unterlassen wurde. Das setzt zunächst einen erfolglosen Antrag des Klägers bei der Finanzbehörde voraus. Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, den beantragten Verwaltungsakt mithilfe des Gerichts zu erstreiten. Der Grundfall ist gem. § 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1.4 Amtsermittlung im Revisionsverfahren

Rz. 37 Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch den BFH im Revisionsverfahren findet grundsätzlich nicht statt, da der BFH an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist.[1] Ausnahmen gelten für die von Amts wegen durchzuführende Ermittlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen auch des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Wirkung

Rz. 9 Nach der vorherrschenden prozessrechtlichen Theorie stellt das Urteil die bestehende Rechtslage für das konkrete Verfahren fest mit der Folge, dass wegen der in § 110 FGO genannten Bindungswirkung ein Prozess über den gleichen Sachverhalt unzulässig und eine gegen den Entscheidungssatz des Urteils verstoßende (wiederholende) Verwaltungsentscheidung ohne erneute eigene ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 76 Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht

1 Allgemeines Rz. 1 Die FGO basiert, ebenso wie andere Prozessordnungen, auf verschiedenen Verfahrensgrundsätzen (Prozessmaximen), die nicht rein verwirklicht, sondern teilweise durchbrochen oder auch vermischt sind.[1] Rz. 2 Nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)[2] ist es weitgehend Sache der Beteiligten, über die Durchführung und den Umfang des Verfahrens zu best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 110 Rechtskraftwirkung der Urteile

1 Allgemeines Rz. 1 Unter Rechtskraft versteht man die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung unabhängig von ihrer Richtigkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist, bindet die in einem rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten endgült...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 101 Urteil auf Erlass eines Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 § 101 FGO regelt die Entscheidungsformel, wenn eine Verpflichtungsklage (teilweise) begründet ist. Während in §§ 40ff. FGO die einzelnen Klagearten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geregelt sind, legen §§ 100ff. FGO fest, was zu geschehen hat, wenn diese Klagen nach Prüfung durch das Gericht begründet sind. Nach § 101 FGO ist die Finanzbehörde zum Erlass ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 8 Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren den Sachverhalt nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) so vollständig wie möglich aufzuklären [1], damit es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.5 Rechtsverletzung des Klägers

Rz. 15 Der Kläger muss durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sein. Zur Rechtsverletzung s. im Einzelnen § 100 FGO Rz. 24ff., § 40 FGO Rz. 59. Insbesondere bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ist eine Rechtsverletzung des Klägers regelmäßig nicht gegeben. So ist der Kläger durch die Ablehnung des Widerrufs des rechtsw...mehr