Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.4 § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)

• 2019 Konsignationslager / § 3 Abs. 1 UStG Die Übergangsregelung für die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Lieferung von Waren über Konsignationslager wurde für alle vor dem 1.1.2020 ausgeführten Umsätze verlängert (BMF v. 31.10.2018, BStBl I 2018, 1203). Insoweit besteht ein Wahlrecht, ob die bisherige oder die neue Verwaltungsauffassung angewendet werden s...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 5.6 § 9 GewStG (Kürzungen)

• 2019 Dividenden von ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaften / § 9 Nr. 7 GewStG Für Dividenden von ausländischen EU-Kapitalgesellschaften gilt § 9 Nr. 7 S. 1 Hs. 2 GewStG. Zurückzuführen ist diese Regelung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie. Für entsprechende Dividenden von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gelten § 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1, Satz 4 bis 7 GewStG. Die Regelung...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.5 § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung)

• 2021 Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung / § 3a Abs. 1 UStG Der EuGH hat mit Urteil v. 20.1.2021 - C-288/19 entschieden, dass die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, einen unentgeltlichen Vorgang darstellt. Es dürfte weitgehend unzweifelhaft sein, dass in diesen F...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.2 § 2 UStG (Unternehmer, Unternehmen)

• 2019 Organschaft / Organisatorische Eingliederung / Matrixorganisation / § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Fraglich ist, ob eine Matrixorganisation z. B. bei einem GmbH-Konzern das Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt. Gekennzeichnet ist eine Matrixorganisation dadurch, dass Leitung und Geschäftsführung der Tochte...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.62 § 370 AO (Steuerhinterziehung)

• 2019 Unionsrechtliches Missbrauchsverbot / Steuerstrafrechtliche Folgen / Arbeitsteilige Unternehmen / § 370 AO Das unionsrechtliche Missbrauchsverbot besagt, das für Stpfl. das Recht zum Vorsteuerabzug bzw. das Recht auf Steuerbefreiung oder Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen ist, wenn sie von der Steuerhinterziehung in der Leistungskette wussten oder wissen mussten. ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.1 § 1 UStG (Steuerbare Umsätze)

• 2019 Preisgelder / § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Der EuGH hat mit Urteil v. 10.11.2016, C-432/15 entschieden, dass bei Teilnahme an Wettbewerben nur Antrittsgelder und sonstige fixe Vergütungen zu einem Leistungsaustausch führen, nicht aber platzierungsabhängige Preisgelder. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen (BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14; BFH v. 2.8.2018, V R 21/...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.6 § 16 GrEStG (Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung)

• 2019 Berücksichtigung von Kaufpreisminderungen / § 16 Abs. 3 GrEStG / § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Fraglich ist, ob Kaufpreisminderungen als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen sind. Diese Fragestellung wurde vom FG München in seiner Entscheidung v. 11.4.2018, 4 K 103/18 – II R 15/18 und vom FG Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.16 § 15 UStG (Vorsteuerabzug)

• 2019 Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften / § 15 UStG Eine Finanzholding ist nicht als Unternehmerin anzusehen. Anders ist dies bei einer Führungsholding. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie gegenüber ihren Gesellschaften gegen Sonderentgelt tätig wird. Die Höhe des Enrgelts dürfte regelmäßig unerheblich sein. Von daher stellt die USt auf die Ausgangsumsätze keine Obe...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 8 AStG

• 2019 Nachweis von wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen/§ 1 AStG Der EuGH hat mit Urteil v. 31.5.2018, C-382/16 entschieden, dass § 1 AStG mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Geltung hat dies allerdings nur dann, wenn die Norm dem gebietsansässigen Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises dafür einräumt, dass...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.32 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

• 2019 Verfahrensdokumentation / Rechtsgrundlage / § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO Nach dem BMF-Schreiben v. 14.11.2014, BStBl I 2014, 1450 ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Fraglich ist, ob es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies dürfte zu verneinen sein. Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Erst...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.9 § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten)

• 2019 Verhältnis zwischen den einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsnormen und § 42 AO / § 42 AO Fraglich ist das Verhältnis zwischen den einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsnormen und § 42 AO. Grundsätzlich versperren die einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsnormen den Rückgriff auf § 42 AO. Geltung hat dies auch dann, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der einzelsteue...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.3 § 6a GrEStG (Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern)

• 2019 Konzernklausel als unzulässige Beihilfe / § 6a GrEStG Der EuGH hat mit Urteil v. 19.12.2018, C-374/17 entschieden, dass die Regelung in § 6a GrEStG keine verbotene staatliche Beihilfe darstellt. Damit sind Nachbelastungen mit GrESt einschließlich Zinsen nicht mehr zu befürchten. Entsprechende Rückstellungen sind aufzulösen. Etwaige Konkurrentenklagen sind unbegründet. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6.1 Die Einschränkungen in § 6 a S. 4 GrEStG

Rz. 35 Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Dies bedeutet insbesondere, dass sie schnell reagieren können müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen bei Umwandlungen als kontraproduktiv. Welcher Missbrauch sich dar...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.5 Zielsetzung und Sperrfristen

Rz. 29 Innerhalb der Legaldefinition des abhängigen Unternehmens statuiert § 6 a S. 4 GrEStG vor- und nachgelagerte Konzernzugehörigkeitsfristen. Danach ist eine Gesellschaft von einem herrschenden Unternehmen nur abhängig, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital der abhängigen Gesellschaft fünf Jahre vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang beteiligt ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt (vgl. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i. V. m. Abs. 5 BewG). Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.4 Erbbaurecht

Rz. 39 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, für die jeweils ein Wert festzustellen ist. Die Bewertung ist in § 148 BewG geregelt. Nach dem bis 31.12.2006 geltenden § 148 BewG a. F. hat der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks das 18,6-Fache ...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / 3. Hinweise für die Beratungspraxis

Der versierte Berater wird sich vermutlich darauf einstellen müssen, dass sich die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu § 5 Abs. 1 ErbStG deutlich intensivieren werden, weil die Auskunft in der "Anlage Erwerber"[15] einen schlichtweg unzureichenden Informationsbeitrag zu dieser ohnehin fehlerlastigen Besteuerungsgrundlage leistet. Gegebenenfalls ist bis dahin auch eine ...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 8. Kapitalvermögen/Investment

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.2 § 100 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 185 Die Verletzung der Ermittlungspflicht kann nicht nur zu einer Änderungssperre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, sondern auch nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung durch das FG ohne Sachentscheidung und die Zurückweisung der Sache an die Finanzbehörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung zur Folge haben. Das FG muss sich grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.4 Beweiswürdigung

Rz. 82 Die AO enthält – wie auch anderweitiges Verfahrensrecht – keine allgemeine Vorschrift zur Beweiswürdigung oder zum Beweismaß, also mit welchem Grad an Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit der der Besteuerung zugrundezulegende Sachverhalt festgestellt werden muss.[1] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO schreibt – wie auch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO – vor, dass das...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2 Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Abs. 1)

Rz. 8 § 29c Abs. 1 AO regelt die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Der Begriff der Weiterverarbeitung wird dabei legal definiert als Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden. Zugleich wird die Berechtigung der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3a § 29c AO umfasst – wie § 29b AO [1]- das gesamte Steuerverfahren[2] und entfaltet mit der Regelung des § 2a Abs. 5 AO eine umfassende Geltung der DSGVO-Regelungen im Anwendungsbereich der AO.[3] Dabei ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO nur auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt.[4] § 29c AO legitimiert die Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.2 Prüfung der ausgesteuerten Sachverhalte (Abs. 5 S. 3 Nr. 2)

Rz. 157 Ein wichtiger Aspekt des automatisierten Risikomanagements sind die grundlegenden Aussteuerungsparameter (vgl. Rz. 140). Dabei soll die computergestützte Fallauswahl nicht allein rechnerische, sondern auch logische Unstimmigkeiten aufdecken.[1] Dies birgt zugleich aber die Gefahr, dass die Aussteuerungskriterien zu einer "black box" aus Algorithmen werden, die weder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1.1 Sachverhalt

Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ermittelnde Sachverhalt umfasst alle tatsächlichen Verhältnisse, die Merkmal oder Bestandteil eines steuergesetzlichen Tatbestands sind.[1] Er bedarf dementsprechend nur insoweit der Aufklärung, wie er steuerlich relevant ist (Rz. 19). Die Kenntnis des anzuwendenden Rechtssatzes (die Rechtsfindung) ist damit Voraussetzung und nicht Gegensta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2.1 Allgemeine Erfahrungen

Rz. 110 Erfahrungssätze sind die aus allgemeiner Lebenserfahrung oder besonderer Fach- und Sachkunde gewonnenen, regelhaften Schlussfolgerungen.[1] Erfahrungssätze sprechen etwa auch für oder gegen die Angaben beteiligter Personen.[2] Zu den Erfahrungssätzen zählen u. a. die Verkehrsauffassung und der Handelsbrauch.[3] Rz. 111 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.3 Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Ist die Weiterverarbeitung im (mutmaßlichen) Interesse der betroffenen Person, kann diese nach der Nr. 3 erfolgen. Da bei Vorliegen einer Zustimmung i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sich die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung bereits nach der Nr. 2 richtet, dürfte es sich hier nur um Fälle handeln, bei denen die Zustimmung zwar nicht ausdrücklich erteilt, aber zu unters...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.2 Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Abs. 5 S. 2)

Rz. 143 Zunächst kann zur Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes für die Entscheidungsfindung im Grundsatz auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Das Gewicht des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ist im Rahmen der RMS aber von erhöhtem Gewicht. Während bei der "Grundregelung" des § 88 Abs. 2 S. 2 AO Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden "können", "s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.1 Gewährleistung einer hinreichenden Zufallsauswahl (Abs. 5 S. 3 Nr. 1)

Rz. 153 Auch und gerade im Rahmen des Einsatzes von RMS muss sichergestellt werden, dass strukturell der Gefahr fehlerhafter Steuererklärungen durch ein taugliches Verifikationskonzept wirksam begegnet wird und unzulängliche Erklärungen der Stpfl. mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind.[1] Nach dem Untermaßverbot dürfen auch bei risikobasierter Rechtsanwendu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.4 Veröffentlichungsverbot (Abs. 5 S. 4)

Rz. 171 Nach § 88 Abs. 5 S. 4 AO dürfen Einzelheiten der RMS – insbesondere die eingesetzten Risikofilter – nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Dabei wird die Finanzverwaltung und ggf. auch das Gericht jeweils zu prüfen haben, ob dieser "konditionierte Geheimnisvorbehalt" letztlich zum Veröffentli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.3 Feststellungs- oder Beweislast

Rz. 77 Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie zur vollen Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers festgestellt werden konnte. Ist dieser Überzeugungsgrad nicht erreicht, so stellt sich die Frage nach den Folgen der Nichterweislichkeit (Beweislosigkeit). Rz. 78 Das vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verfahrensrecht der AO (vgl. Rz. 1f.) kennt grundsätzlich keine subjek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.4 Überprüfung der Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3 Nr. 4)

Rz. 167 Die Risikomanagementsysteme (RMS) sind regelmäßig auf Ihre Zielerfüllung zu überprüfen. Blindes Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen RMS wäre dementsprechend gesetzeswidrig.[1] Der Gesetzgeber hat dazu keine zeitlichen, qualitativen oder quantitativen Vorgaben zur Durchführung der vorzunehmenden Evaluation gemacht. Vielmehr hat er es letztendlich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.1 Weiterverarbeitung in einem Verfahren in Steuersachen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 17 Die Regelung des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sichert im Kern den Fortbestand des komplexen und in sich verbundenen Besteuerungsverfahrens (vgl. z. B. das Feststellungsverfahren) und des steuerfallübergreifenden Verifikationsverfahrens (vgl. z. B. Kontrollmitteilungen, Auskünfte Dritte) in datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. Bei den genannten Verfahren handelt es sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1.2 Amtsermittlungsgrundsatz

Rz. 15 Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Der Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Verpflichtung der Verwaltung, die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Rücksicht auf Vortrag, Verhalten oder Beweisangebote der Beteiligten selbst zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen.[1] Die Geltung des in § 88 Abs. 1 S. 1 AO fixier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.2 Ausprägung und Grenzen der Ermittlung

Rz. 70 Grundsätzlich hängen der Umfang und die Ausprägung der Ermittlungen von der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts ab. Aufgrund der verschiedenen partiell gegenläufigen Rechtsgrundsätze kann es im Einzelfall aber zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen.[1] Rz. 71 Die Wahl der Beweismittel muss verhältnismäßig sein (vgl. Rz. 35). Es dürfen deshalb nur dieje...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 Während § 85 AO die Aufgaben der Finanzbehörden beschreibt, regelt § 88 AO die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.[1] § 88 AO bildet die steuerrechtliche Parallelvorschrift zu § 24 VwVfG. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[2], insbesondere der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[3] Nach § 85 AO ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2.2 Objektivitätsgrundsatz

Rz. 21 Da der Untersuchungsgrundsatz im Dienst der Legalität steht, beschreibt § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine Selbstverständlichkeit.[1] Die Finanzbehörden sind zur Objektivität und Neutralität verpflichtet[2] und müssen deshalb auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Sie müssen ihrer Pflicht zur Fürsorge für den Stpfl.[3] gerecht werden[4] und deshalb z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.3 Geheimhaltungsverpflichtung (Abs. 3 S. 3)

Rz. 114 Die Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. § 88 Abs. 3 S. 3 AO enthält hierzu eine ausdrückliche und im Gesetzgebungsverfahren stark kritisierte Regelung. Die zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerungsverfahren erlassenen We...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.2 Alternative der tatsächlichen Verständigung

Rz. 91 Eine Ausnahme von der umfassenden Geltung des § 88 AO enthält § 89 Abs. 2 AO für den Bereich der verbindlichen Auskunft.[1] Hier ist die Klärung des zu verwirklichenden Sachverhalts aber im Ergebnis nur vorverlagert und die Amtsermittlung durch die Pflicht des Stpfl. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV, den zukünftig zu besteuernden Sachverhalt bereits vor seiner Verwirklic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2.2 Fehlende Bindungswirkung

Rz. 44 Die Finanzbehörde ist nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO an die Beweisanträge des Beteiligten nicht gebunden. Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, dass von ihm angebotene Beweise auch tatsächlich erhoben werden.[1] Die Finanzbehörde kann entsprechende Anträge ablehnen, wenn sie sich in ihrer Wahrheitsfindung sicher ist. Sie handelt aber im Einzelfall ermessensfehlerhaft, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.1 Allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden

Rz. 49 Jede Sachverhaltsaufklärung birgt auch einen gewissen Grad an Unsicherheit in sich. Die Aufklärung möglicher Unsicherheiten kann ggf. durch allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden zu vergleichbaren Sachverhalten begrenzt werden.[1] Der Rückgriff auf bestehende allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden im Rahmen der Entscheidungen über Art und Umfang der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 3 Weiterverarbeitung sensibler Daten (Abs. 2)

Rz. 49 Wie bei der Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten[1] wurde auch die Befugnis zur Weiterverarbeitung auf sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausgeweitet. Fast wortgleich wird die entsprechende Regelung aus dem allgemeinen Datenschutzrecht[2] übernommen. Da die Weiterverarbeitung dieser Daten für die betroffene Person einen besonders tiefen Eingr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 8 § 88 AO ist eine Vorschrift von umfassender Geltung. Entsprechend ihrer systematischen Stellung im 3. Teil des Gesetzes gilt sie für das gesamte Besteuerungsverfahren, also nicht nur für das Festsetzungs- bzw. Feststellungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Rechtsbehelfs-, Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[1] Der Untersuchungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1 Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 1 1. Halbs.)

Rz. 26 Das FA entscheidet nach § 88 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. AO nach pflichtgemäßem Ermessen, wie und auch in welchem Umfang es ermittelt.[1] Hierbei ist die Finanzbehörde grundsätzlich verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen soweit aufzuklären, dass sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine eigene Überzeugung bilden kann. Wann das erforderliche Maß an Gewiss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 179 Die "ordnungsgemäße Erfüllung" der Amtsermittlungspflicht durch das FA setzt den Anwendungsrahmen der Korrekturnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen.[1] Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Norm hat jedoch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.3 Gewährleistung einer eigenständigen Prüfungsentscheidung des zuständigen Amtsträgers (Abs. 5 S. 3 Nr. 3)

Rz. 163 Nach § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AO müssen Amtsträger auch eigenständig Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können. Dass es sich dabei um die für die Fallprüfung zuständigen Amtsträger handeln muss, erscheint auch ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung selbstverständlich. Damit wird (auch) gewährleistet, dass die Bearbeiter des jeweils örtliche zuständigen FA P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.2 Wirtschaftlichkeit

Rz. 53 Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich bereits als eine Spielart des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschreiben, der zunächst einseitig den Aufwand aufseiten der Verwaltung ins Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag setzt, andererseits aber natürlich auch eine synchron zu erbringende Mitwirkungshandlung und den damit verbundenen Aufwand aufseiten des Stpfl. bzw. d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.6.2 Weiterverarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde (Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2)

Rz. 44 Im Rahmen der Ausbildung werden die Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und sind daher Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 1 AO. Hierzu regeln die entsprechenden Ausbildungsordnungen[1] im Einzelnen, dass neben einem theoretischen Ausbildungsteil eine praktische Zeit in den jeweiligen Verwaltungseinheiten zu absolvieren ist, bei denen sie einer konkreten Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.5 Einvernehmen mit dem BMF (Abs. 5 S. 5)

Rz. 176 Die Festlegungen zu den Einzelheiten der Risikomanagementsysteme treffen nach § 88 Abs. 5 S. 5 AO die obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem BMF. Es sind Festlegungen zu den verschiedenen Risikofiltern, Plausibilitätsprüfungen und Nichtbeanstandungsregelungen zu treffen, durch die die Risikobewertung eines Steuerfalls technisch umgesetzt wird. Trotz der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1 Abwägung aller Prinzipien und Kriterien

Rz. 65 Das FA ist nicht verpflichtet, den steuerlich maßgeblichen Sachverhalt in alle Verästelungen zu erforschen. Es kann unter Berücksichtigung aller Grundsätze und Kriterien des § 88 Abs. 2 AO anhand des bereits feststehenden oder mutmaßlichen Sachverhalts abwägen, ob es die weitergehende Notwendigkeit zu ergänzenden Ermittlungen gibt.[1] Rz. 66 Im Rahmen der Beachtung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1 Allgemeine Weisungen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 98 Einem an § 21a FVG angelehnten Zusammenspiel zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder obliegt es nach § 88 Abs. 3 S. 1 AO, die entsprechenden Regelungen zu erarbeiten. Rz. 99 Die auf die Einzelfallentscheidung zugeschnittenen Regelungen in Abs. 1 und 2 wurden damit um eine Regelung ergänzt, die eine gruppenbezogene Entscheidung über Art und Umfang...mehr