Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Erstattungsansprüche im engeren und im weiteren Sinne

Rz. 21 Bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuer, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung steht der Erstattungsanspruch dem Stpfl., bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuervergütung dem Steuergläubiger zu. In den Fällen rechtsgrundloser Rückzahlung verhält es sich umgekehrt. Der dem Steuergläubiger zustehende Erstattungsanspruch wird in der Rspr. des BFH ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.2 Einschaltung Dritter

Rz. 74 Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Rechtsnatur

Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung ein – sei es auch nur vermeintlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.9 Verzinsung

Rz. 108 Seit dem 1.1.1989 sind Erstattungsansprüche bei den wichtigsten Steuerarten nach § 233a AO zu verzinsen. Dieser Zinsanspruch entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i. S. d. § 223a Abs. 1 AO führt.[1] Daneben gibt es die Verzinsung für Erstattungsansprüche nach § 236 AO ab Rechtshängigkeit. Wegen der Anrechnung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Zahlung oder Rückzahlung

Rz. 23 Als Fälle, in denen eine Leistung ohne oder mit später wegfallendem rechtlichen Grund einen Erstattungsanspruch begründet, zählt das Gesetz die Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung auf. Zahlungen oder Rückzahlungen auf einen Erstattungsanspruch brauchten nicht eigens aufgeführt zu wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.1 Allgemeines

Rz. 73 Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszuge...mehr

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Säumniszuschläge / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8). Ein Verschulden des Steuerp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Rz. 39 Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.2 Unterschriften

Rz. 45 Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.3 Anzeige an die zuständige Finanzbehörde

Rz. 31 Die Anzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Das ist diejenige Behörde, die sachlich, örtlich und funktionell für die Verwaltung des abgetretenen Anspruchs zuständig ist.[1] Sind mehrere Finanzbehörden nebeneinander örtlich zuständig[2], dürfte es ausreichen, wenn die Anzeige gegenüber einer der in Betracht kommenden Behörden abgegeben wird.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.2 Finanzbehörde als Drittschuldner (Abs. 7)

Rz. 69 Nach § 46 Abs. 7 AO gilt bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass die Pfändung durch eine Verwaltungsbehörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt. Ohne diese Fiktion wäre D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 9 Verfahrensfragen

Rz. 79 Über Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Abtretung oder Verpfändung betreffen, hat das FA durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.[1] Zu einem Einspruchs- oder Klageverfahren des Abtretungsempfängers oder Pfandgläubigers gegen einen solchen Bescheid ist der Abtretende bzw. Verpfänder nicht notwendig, sondern allenfalls einfach hinzuzuziehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 5 Schutzwirkung der Anzeige zugunsten der Finanzbehörde (Abs. 5)

Rz. 58 Nach § 46 Abs. 5 AO müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. Die Regelung entspricht § 409 Abs. 1 S. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Sie soll die Finanzbehörde vor einer er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 2 Begriff, Gegenstand und Folgen des Erlöschens

Rz. 3 Unter Erlöschen ist die gesetzlich festgelegte unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses zu verstehen.[1] Das Erlöschen bildet damit das Gegenstück zu der in § 38 AO geregelten Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Mit den in § 47 AO genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die materiell-rechtlichen Ansprüche gemeint, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.5 Eintritt einer auflösenden Bedingung

Rz. 39 Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.3 Keine Erlöschensfälle

Rz. 53 Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO [1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung

Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Abtretung begründet, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.4 Weitere Erlöschensfälle

Rz. 51 Die Konfusion, also das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem in den Fällen des § 1936 BGB, in denen beim Nichtvorhandensein von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern des Erblassers das Bundesland, in dem dieser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung

Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts an.[2] Die d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.2 Zweck

Rz. 2 § 46 AO enthält keine umfassende und abschließende Regelung zu Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sondern beschränkt sich darauf, die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit dieser Rechtsakte in Bezug auf die in Abs. 1 ausdrücklich genannten Ansprüche von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen bzw. zu beschränken. Die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.3 Erlass

Rz. 33 Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 47 AO ergibt, kann der Erlöschensgrund des Erlasses sowohl durch eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO als auch durch eine solche gem. § 227 AO eintreten. In beiden Fällen ist der Erlass nur zugunsten des Stpfl. möglich und kann in diesen Fällen auch den Anspruch auf Rückforderung dem Stpfl. gewährter Steuererstattungen und Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 8 Rechtswirkungen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 75 Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes. Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.2 Betroffene Ansprüche

Rz. 20 § 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.2 Aufrechnung

Rz. 31 Unter Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Stpfl. oder der Finanzbehörde zu verstehen.[1] Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.2 Befriedigung durch Vollstreckung

Rz. 48 Die Befriedigung im Wege der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs. Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme[1], bei der Versteigerung gepfändeter Sachen die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten[2] als Zahlung fingiert, sodass sich die Rechtsfolge des Erlöschens unmittelbar aus § 47 AO ergibt (s. Rz. 27). In allen anderen Fä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.1 Begriff der Zahlung

Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der in § 224 Abs. 2 AO getroffenen Regelung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.4 Verjährung

Rz. 35 Die Vorschrift nennt als Erlöschensgrund sowohl die Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171 AO [1] als auch die Zahlungsverjährung nach §§ 228–232 AO. Rz. 36 Die Festsetzungsverjährung tritt mit dem Ablauf der für den Anspruch geltenden Festsetzungsfrist[2] ein. Da es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine von den Beteiligten "einzuhaltende", sondern um eine von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.3 Erbfolge bei Zwangsgeldern

Rz. 50 Für den Fall der Erbfolge nimmt § 45 Abs. 1 S. 2 AO Zwangsgelder von dem in § 45 Abs. 1 S. 1 AO angeordneten Übergang der Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Der Anspruch auf Zwangsgeld erlischt somit in diesen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 4 Streit über das Erlöschen

Rz. 57 Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.2 Ausnahme für Sicherungsabtretungen an Bankunternehmen (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 53 Nach § 46 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Nach § 46 Abs. 3 S. 3 AO sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Das Verhältnis, in dem diese beiden Sätze zue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 5.1 Zollschuld

Rz. 59 Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten. Rz. 60 Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließend geregelt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form

Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.4 Überweisung auf ein Bankkonto

Rz. 21 Bei Banküberweisungen erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers.[1] Die Verlustgefahr trifft nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Schuldner. Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.4 Anzeige nach Entstehung des Anspruchs

Rz. 33 Die Anzeige kann erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen. Entstanden ist der Anspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erstattungsansprüche entstehen, sobald der Stpfl. Zahlungen auf Steuern, Haftungsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder dieser später w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.3 Scheckzahlung

Rz. 19 Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.1 Verrechnungsvertrag

Rz. 46 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung oder an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt, kann das Erlöschen des Anspruchs durch einen Verrechnungsvertrag herbeigeführt werden.[1] Durch einen solchen Vertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.3 Pfändung

Rz. 15 Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen[1], für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist.[2] In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.2 Persönlicher Umfang (erfasste Steuerpflichtige)

Rz. 119 Die Ablaufhemmung tritt grundsätzlich nur ein, wenn sich die Außenprüfung gegen den Stpfl. selbst richtet.[1] Gegen diese Person muss die Prüfungsanordnung wirksam ergangen sein. Richtet sich die Prüfung gegen mehrere Personen, muss allen, denen gegenüber Ablaufhemmung eintreten soll, die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. Personen gegenüber, denen gegenüber d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 47 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO solange an, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird, das FA den Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos stellt oder über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist.[1] Rechtskräftig entschieden ist, w...mehr