Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Vergütungsoptimierung durch... / 3.4 Gestellung von Dienstwagen

Eine Entgeltvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann vor Fälligkeit dahingehend geändert werden, dass anstelle von Barlohn ein Dienstwagen oder ein (Elektro-)Dienstrad an den Arbeitnehmer überlassen wird. Die Entgeltumwandlung wird insoweit von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein Fahrzeug handelt, das dem Arbeitgeber gehört und dem Arbeitnehm...mehr

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Vergütungsoptimierung durch... / 1 Vorteile einer Vergütungsoptimierung

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Entgeltzahlungen hinsichtlich der lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung optimiert werden können. Was "kostet" den Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung tatsächlich? Bzw. aus Arbeitnehmersicht: Was bleibt von einer Lohnerhöhung übrig? Praxis-Beispiel Gehaltserhöhung von 100 EUR – Was sie den Ar...mehr

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Sonstige Bezüge im Lohnsteu... / 1.3 Negative sonstige Bezüge

Zahlt der Arbeitnehmer einen als sonstigen Bezug besteuerten Arbeitslohnteil zurück, z. B. eine Provision oder Abfindung[1], ermitteln die Lohnabrechnungsprogramme oftmals einen negativen Arbeitslohn und eine negative Lohnsteuer, wenn die Rückzahlung des sonstigen Bezugs nicht im Kalenderjahr der Auszahlung liegt; z. B. wenn der Arbeitnehmer einen Teil der im Vorjahr erhalte...mehr

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Lohnsteuer-Jahresausgleich ... / 2.1 Berechtigung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen bei unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen zu ihm in einem Dienstverhältnis stehen, am Ende des Kalenderjahres entweder Arbeitslohn aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen und bei denen keine gesetzlichen Aus...mehr

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Praxis-Beispiele: Lohnsteue... / 1 Heirat, beide Steuerklasse I

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer heiratet im September und möchte seine Steuerklasse wechseln. Er erhält ein Gehalt von 3.030 EUR und hatte bisher Steuerklasse I, keine Kinder, 9 % Kirchensteuer. Seine Ehepartnerin verdient 2.970 EUR brutto und hatte bisher ebenfalls die Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer. Für beide wird zur Ermittlung der Lohnsteuer ein Zusatzbei...mehr

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Vergütungsoptimierung durch... / 5.4 Vermögensbeteiligung

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer am Kapital des eigenen Unternehmens beteiligen. Dieser geldwerte Vorteil ist bis zu 2.000 EUR jährlich steuerfrei, wenn die Möglichkeit allen Beschäftigten offensteht.[1] Auch diese Beträge können durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Sozialversicherungsrechtlich kann nicht ohne Weiteres Beitragsfreiheit angenommen werden. Hier ist...mehr

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Vergütungsoptimierung durch... / 6 Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse

Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse führen grundsätzlich nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten derartiger Leistungen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein entgeltliches Rechtsgeschäft ab...mehr

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Vergütungsoptimierung durch... / 4.3 Steuerfreie Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter die Steuerbefreiung fallen auch...mehr

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Praxis-Beispiele: Dienstrad / 5 Kauf nach Leasingende

Sachverhalt Der Arbeitgeber hat mit der Leasing GmbH (Provider) einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Aufgrund dessen wurden die Leasingkonditionen, die Anzahl der Leasingräder pro Mitarbeiter, der Preisrahmen für die Mitarbeiter und die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter ihr Elektrofahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem Restwert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises ...mehr

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Sonstige Bezüge im Lohnsteu... / 3.4.1 Arbeitgeberwechsel

Besteht das Dienstverhältnis während des gesamten Kalenderjahres, ist dem Arbeitgeber die Höhe des dem Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs zugeflossenen Arbeitslohns regelmäßig bekannt. War der Arbeitnehmer zuvor jedoch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, ist Folgendes zu beachten: Nachweis des Arbeitslohns oft nicht möglich In Fällen des Arbeitgeberwechse...mehr

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Sonstige Bezüge im Lohnsteu... / 4.3 Arbeitnehmer ohne neues Dienstverhältnis

Ist der Arbeitnehmer zwischenzeitlich nicht bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt, kann der frühere Arbeitgeber die ELStAM für das erste Dienstverhältnis abrufen und dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen. Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist der bereits im Lohnkonto eingetragene bzw. gezahlte und elektronisch an die Finanzverwaltung mitgeteilte Arb...mehr

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Sonstige Bezüge im Lohnsteu... / 7.1 Gewinnanteile/Tantiemen

Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem Festlohn gewinnabhängige Vergütungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sobald sie dem Arbeitnehmer ohne wirtschaftliche Beschränkung zur Verfügung stehen. Der Arbeitslohn zählt auch sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Abgrenzungsprobleme im steuerlichen Bereich ergeben sich dann, wenn die Gewinnbeteiligung ungewöhnlich...mehr

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Trinkgeld: Steuerbefreiung ... / V. Behandlung beim Geber des Trinkgeldes

Beim Geber kann die Zahlung eines Trinkgeldes nach den allgemeinen Voraussetzungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Sofern die Aufwendungen privat veranlass...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.3 Anwendung von § 8b KStG auf einen Übernahmegewinn (Abs. 2 S. 2)

Rz. 68 Nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist § 8b KStG anzuwenden, soweit der Gewinn i. S. d. Abs. 2 S. 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem Anteil der übernehmenden an der übertragenden Körperschaft entspricht. Abs. 2 S. 2 ist somit auf die Fälle der Aufwärtsverschmelzung beschränkt.[1] Insoweit stellt sich die Verschmelzung für die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.3 Kosten für den Vermögensübergang

Rz. 60 Die Kosten der übernehmenden Körperschaft für den Vermögensübergang sind in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG einzubeziehen und damit steuerlich nicht abzugsfähig (bzw. nur zu 5 % im Fall von Abs. 2 S. 2). Im Ausgangspunkt ist zwischen verschmelzungsbedingten objektbezogenen und nicht objektbezogenen Kosten zu unterschieden.[1] Objekt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4 Steuerbilanz: keine Maßgeblichkeit, Folgebilanzierung

Rz. 15 Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.[1] Rz. 16 Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzans...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Übersicht

Rz. 83 Nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein ("Fußstapfentheorie"[1]). Wenn man die Verschmelzung aus Sicht der übernehmenden Körperschaft mit der Finanzverwaltung als Anschaffungsvorgang versteht[2], werden die sich daraus eigentlich ergebenden Rechtsfolgen durch die in Abs. 3 (...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 1 Problematik

Die Differenzbesteuerung umfasst alle Gebrauchtwaren, bei denen beim Ankauf durch den Händler keine Umsatzsteuer entstanden ist (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer oder steuerfreier Erwerb von einem anderen Unternehmer[1]) oder Fälle, in denen der Gegenstand selbst im Rahmen der Differenzbesteuerung erworben wurde (differenzbesteuerter Unternehmer erwirbt den Gegenstand...mehr

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Unterliegt digitale Werbung... / Hintergrund

Die Klägerin war im Streitzeitraum im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern tätig. Ihr Geschäftszweck war die Beratung bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen und die Begleitung der praktischen Umsetzung. Sie führte keine kreativen Tätigkeiten aus und überließ keine Werbeträger. Die Mediaplanung umfasste die Definition strategischer Kriter...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 3.3 Lösung

H ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig wird. Er erfüllt als gewerblicher Händler auch die Voraussetzungen als "Wiederverkäufer" nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Bei den PV-Modulen handelt es sich auch nicht um Edelmetalle oder Edelsteine. Mit den Verkäufen der PV-Module führt er Lieferungen aus, da er den K...mehr

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Gedeihliches Nebeneinander ... / b) Die Überzeugungsbildung im Aussetzungsverfahren

Das Finanzamt nahm den Antragsteller (und späteren Kläger) gem. § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung. Der Antragsteller war Leiter der Wertpapieradministration bei einem großen deutschen Kreditinstitut. Als leitender Angestellter und Prokurist war er unmittelbar dem Vorstand verantwortlich. Das Kreditinstitut war an Gesellschaften im Auslan...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 4.3 Lösung

K wie auch die Künstler sind unternehmerisch tätig, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht handeln. Zum Rahmen ihres Unternehmens gehört jeweils die Herstellung von bzw. der Handel mit Kunstwerken. K tritt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf, wird damit als Kommissionär nach § 3 Abs. 3 UStG tätig. Bei einem Kommissionsgeschäft liegt (ums...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 2.3 Lösung

A ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Zum Rahmen seines Unternehmens gehört der Handel mit den Gebrauchtfahrzeugen. A ist auch Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG, da er gewerbsmäßig mit solchen Wirtschaftsgütern handelt. A kann damit unter den weiteren Voraussetzungen die Differenzbe...mehr

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Gedeihliches Nebeneinander ... / c) Die Überzeugungsbildung im Hauptsacheverfahren

Aufhebung des Haftungsbescheids: Die so in den Fokus rückende Entscheidung des FG in der Hauptsache fiel für den Kläger positiv aus; das FG hob den Haftungsbescheid auf (FG Düsseldorf v. 18.2.2010 – 8 K 814/08 H, n.v.). Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg (BFH v. 15.1.2013 – VIII R 22/10, BFHE 240, 195 = BStBl. II 2013, 526 = AO-StB 2013, 132). Ohne Rechtsfehler ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz dazu, das Bes...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 6.2.3 Aufzeichnungen und Nachweise

Zum Nachweis der (angemessenen) Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Angaben schriftlich aufzuzeichnen: Ort, Tag, geschäftlicher Anlass der Bewirtung, die Teilnehmer (namentliche Nennung), die Höhe der Aufwendungen. Der Anlass der Bewirtung sollte so konkret wie möglich dokumentiert werden. Pauschale Angaben wie "Infogespräch", "Arbeitsessen" oder "Geschäftsessen" reichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnungsbefugte Behörde

Rz. 16 Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.7 Nicht verhältniswahrende Verschmelzung (Wertverschiebung in Anteilen)

Rz. 10 Nach bisher einhelliger Meinung war § 13 UmwStG ebenfalls nicht anzuwenden, soweit die Verschmelzung zu einer Wertverschiebung zwischen verschiedenen Anteilseignern führt, ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft also nicht wertadäquat/-verhältniswahrend an der übernehmenden Körperschaft beteiligt wird.[1] Dem ist der BFH entgegengetreten. Er sieht den Anwendu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 36a Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1] Rz. 36b Soweit die Aufgabenverantwortl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 § 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehen...mehr

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Etwas mehr Klarheit zum Beg... / a) bisher strenges Narrativ von Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgeber zur "Unmittelbarkeit"

Keine Steuerbefreiung für "begleitende" Tätigkeiten wie z.B. Buchführung: Noch zu § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. vertraten der deutsche Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Übernahme von Tätigkeiten wie der Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle nicht von der Steuerbefreiung für Praxisgemeinschaften umfas...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.9 Das Problem der mittelbaren Veränderung im Gesellschafterbestand

Rz. 86 Der Begriff "mittelbare Gesellschafteränderung" wird in § 1 Abs. 2a GrEStG nicht näher definiert, insbesondere enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse angenommen werden kann. Für mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft geht danach die Finanzverwaltung d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.10 Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG)

Rz. 93c Nach früherer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konnten die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) von Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, weil beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.2 Rechtsvorgänge über erbbaurechtsbelastete Grundstücke

Rz. 15 Für den Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gelten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die allgemeinen Rechtsgrundsätze in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG. Als Gegenleistung ist insbesondere der für das entsprechende erbbaurechtsbelastete Grundstück entrichtete Kaufpreis anzusetzen. Beim Erwerb von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken durch de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.4 Vereinigung der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG

Rz. 90 Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG setzt einen Rechtsvorgang hinsichtlich des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung der Anteile oder des bürgerlich-rechtlichen Erwerbs der Anteile und eine auf dem jeweiligen Rechtsvorgang beruhende rechtliche Vereinigung voraus. Eine allein wirtschaftliche Vereinigung der ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 15 Die Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG wurde in der Kommentierung zu Recht schon seit geraumer Zeit in Zweifel gezogen. Besonders zweifelhaft war es, ob die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG (Gegenleistung und – ausnahmsweise – Grundbesitzwert) im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG mit der Verfassung in Einkla...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.10 Die gleichlautenden Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 18.2.2014 (BStBl I 2014, 561) und vom 12.11.2018 (BStBl I 2018, 1314)

Rz. 86a Die Finanzverwaltung hat unter dem Datum vom 18.2.2014 neue gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a. GrEStG herausgegeben. Diese Erlasse sind an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse vom 25.2.2010 (BStBl I 2010, 245) getreten und nach ihrer Tz. 13 in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Erlasse vom 18.2.2014 enthalten gegenüber den Vorgäng...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.5 Weitere Leistungen als übernommene sonstige Leistungen

Rz. 4q Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört neben dem eigentlichen Kaufpreis für das Grundstück (vgl. § 2 GrEStG Rz. 3ff.) jede (weitere bzw. sonstige) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Für die Frage nach der Gegenleistung ist...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.7 Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Rz. 61 Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rüc...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.8 Verwaltungsanweisungen

Rz. 93r Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364, ausführlich zu diesem neuen Ergänzungstatbestand Stellung genommen. Die Ländererlasse gehen insbesondere auf den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 2), deren Nachrangigkeit gegenüber den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a GrEStG u...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 87 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft (vgl. BFH v. 31.3.1982, BStBl II 1982, 424, und BFH v. 26.7.1995, BStBl II 1995, 736). Mit diesem neben § 1 Abs. 2 GrEStG und § 1 Abs. 2a GrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Rz. 91 Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine 100-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH v. 12.1.1994, BStBl II 1994, 408), oder teilw...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.4 Änderungen durch die erste Änderung

Rz. 81 Mit der Erweiterung auf mittelbare Beteiligungen sollte ein Gleichklang mit § 1 Abs. 3 GrEStG hergestellt werden. Zwei Fragen stellen sich beim mittelbaren Gesellschafterwechsel:mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur –...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 2 Der im Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besonders herausgehobene Kaufvertrag (§ 1 GrEStG Rz. 19ff.) stellt in der Praxis der Finanzämter das häufigste der Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäfte über ein inländisches Grundstück dar. Zivilrechtlich verpflichtet der Kaufvertrag über ein Grundstück den Veräußerer, dem Käufer das Grundstück zu überge...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.8 Einzelaspekte

Rz. 85 Da die Nennung des § 1 Abs. 2a GrEStG in § 1 Abs. 6 GrEStG leerläuft, wurde sie aus der Aufzählung in § 1 Abs. 6 GrEStG herausgenommen. Verschiedentlich findet sich die Auffassung, seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 2a GrEStG sei die Rechtsprechung des BFH zur Einschränkung von Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht mehr anwendbar (Fischer, a. a. O., Rz. 820), weil e...mehr

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Etwas mehr Klarheit zum Beg... / 3. Keine Weiterleitung von Geschäftsführungsleistungen

Etwas eigenwillig mutet die Idee der Finanzverwaltung an, die empfangenen Geschäftsführungsleistungen könnte die Praxisgemeinschaft an einen oder beide der Ärzte weitergereicht haben. Dass es bei der Führung der Geschäfte der Praxisgemeinschaft rein um Belange der Praxisgemeinschaft selbst geht, ist eigentlich selbstverständlich. Dass insofern keine weitergereichte Leistung ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.7 Abhängige Personen und Unternehmen

Rz. 93 Eine Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) liegt u. a. auch vor, wenn die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden. Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 4 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a (a. F.) und der damit verbundenen Neuregelungen nach dem Jahressteuergesetz 1997 (§ 23 Abs. 3)

Rz. 4 Durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl I, 1523) hat das Grunderwerbsteuerrecht gravierende Modifizierungen erfahren. Die wesentlichste dieser Rechtsänderungen betrifft den neu eingeführten – inzwischen erneut geänderten – Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG (a. F.), wonach die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Perso...mehr