Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Einlage zu Buchwerten oder Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten

Rz. 197 Bei einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung kann die Sacheinlage mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert (Buch- oder Zwischenwert) angesetzt werden. Bei einem solchen niedrigeren Wertansatz erhöhen sich in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem gewählten Ansatz und dem Teilwert die Werte sämtlicher Beteiligungsrechte. Eine zusätzliche Werterhöhung tritt ein, wen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 55 [Autor/Stand] Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen. Rz. 56 [Autor/Stand] Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Organ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld

Rz. 201 Im umgekehrten Fall, wenn der im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile erwerbende Gesellschafter ein zu hohes Aufgeld leistet, kam bislang lediglich nach Ansicht der Finanzverwaltung eine steuerbare Zuwendung an die übrigen Gesellschafter in Betracht.[383] Denn der Wert ihrer bisherigen Anteile erhöht sich entsprechend. Ein zu hohes Aufgeld in diesem Sinne kann auch v...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Verpachtung des Betriebs im Ganzen

Rz. 209 § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG nimmt von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen auch solchen Grundbesitz aus, der im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs an Dritte überlassen wird. Allerdings ist diese Ausnahme an weitere Voraussetzungen geknüpft: Rz. 210 Grds. muss die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betrieb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Verwaltungsauffassung

Rz. 232 Nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insbesondere der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros, die Buchführung zur Gewinnermittlung sowie eine umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte. Gleiches gilt für die Bewerbung der Tätigkeit sowie für das Anbieten der Dienstleis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antrag des Empfängers

Rz. 12 Will der begünstigte Empfänger eine Versteuerung nach dem Jahreswert erreichen, muss er dies ausdrücklich beantragen, anderenfalls erfolge eine Sofortversteuerung unter Zugrundelegung des Kapitalwertes des erworbenen Rechtes. Die Finanzverwaltung muss dem Antrag entsprechen. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Der Antrag kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gest...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Stundungsdauer, Verzinsung

Rz. 12 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren.[24] Da insoweit eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, hängt die tatsächliche Dauer des Stundungszeitraums also offenbar vom entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ab.[25] Daher kann also auch eine Stundung für einen kürzeren Zeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ermittlungen bei Kreditinstituten

Schrifttum: 1. Monographien: Becker, Der Bankenerlaß – Rechtmäßigkeit, Wirkbereich und Bedeutung für die Bank- und Steuerverwaltungspraxis, 1983; Carl/Klos, Bankgeheimnis und Quellensteuer im Vergleich internationaler Finanzmärkte, 1993; Kaligin, Betriebsprüfung und Steuerfahndung, 2. Aufl. 2022; Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003; Lorscheider, Die Ermittlungsbef...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsätzliches

Rz. 274 Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen werden – soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen – als Verwaltungsvermögen qualifiziert, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG. Rz. 275 Wertpapiere i.S.d. Vorschrift sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Mitteilungs- und sonstige Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Abs. 7

Rz. 342 Um die Durchführung der Nachsteuererhebung für die Finanzverwaltung zu erleichtern, ist der begünstigte Erwerber gem. § 13a Abs. 7 ErbStG verpflichtet, sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch Verstöße gegen die Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 343 Der begünstigte Erw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erwerb durch Familienstiftung, Familienverein, Trust (Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb durch eine inländische Familienstiftung. Der Erwerb infolge der Errichtung[28] einer inländischen Familienstiftung (zumindest mit Geschäftsleitung im Inland) ist steuerbar. Das Vermögen unterliegt zusätzlich einer Erbersatzsteuer im 30-Jahresturnus. Zu den Kriterien, nach denen eine inländische Familienstiftun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Ausländischer Grundbesitz, Abs. 7

Rz. 65 § 12 Abs. 7 ErbStG bestimmt für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen, dass dessen Wert nach § 31 BewG zu ermitteln ist. Ausländischer Grundbesitz (und ausländisches Betriebsvermögen) kann mangels Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung im ausländischen Belegenheitsstaat nicht Gegenstand gesonderter Feststellungen sein. Aus diesem Grunde mus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Rechtsfähige inländische Stiftung

Rz. 6 Als Stiftungsform kommt allein die rechtsfähige Stiftung i.S.v. §§ 80 ff. BGB i.V.m. den Landesstiftungsgesetzen in Betracht, die einen vom Stifter näher bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens auf Dauer fördern soll. Nicht erfasst werden sog. rechtlich unselbstständige Treuhandstiftungen, die durch privatrechtlichen Vertrag ohne staatliche Genehmigu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 91 Eine Entlassung aus der Haftung ist nur bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts möglich. Es gibt vier Möglichkeiten der Unbedenklichkeitsbescheinigung:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 103 § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Gemischte Schenkung

Rz. 39 Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung nur zum Teil unentgeltlich erfolgt und im Übrigen entgeltlich, der Bedachte also eine Gegenleistung erbringt, die nicht dem Wert der Zuwendung entspricht und der Zuwendende diesen überschießenden Wert dem Bedachten unentgeltlich zuwenden möchte.[76] Der BFH teilt eine gemischte Schenkung in einen entgeltlichen und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Feststellungslast

Rz. 102 In Streitfällen mit der Finanzverwaltung ist entscheidend, wer die Feststellungslast trägt. Grundsätzlich muss die Finanzbehörde nachweisen, dass ein Sachverhalt einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang beinhaltet. Dies gilt sowohl für die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen.[232] Zweifel gehen daher zu Lasten der Finanzbehörde. Dies gilt auch für Kap...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 12 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Die Entscheidung darüber erfolgt inzident im Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid und kann durch Einspruch gegen den betreffenden Bescheid angefochten werden. Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Hinausschieben der Zahlungsverjährung, Abs. 6

Rz. 53 Die Zahlungsverjährungsfrist für die auf Erwerbe begünstigten Vermögens anfallenden Steuern, für die – ganz oder teilweise – ein Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gewährt wird bzw. wurde, endet gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres, nach dem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von einem Sachverhalt nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Weitergabeverpflichtung i.S.v. Abs. 5 S. 1 und 2

Rz. 23 Die Ausgestaltung der Begünstigungsnormen zielt u.a. auf eine "Konzentration" der Begünstigungen bei demjenigen ab, der die Unternehmensnachfolge tatsächlich gewährleistet.[27] Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der jeweilige Erwerber das begünstigte Vermögen durch Universalsukzession erworben hat. Vielmehr soll auch derjenige begünstig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Berechnung der Mindestlohnsumme

Rz. 149 Die Mindestlohnsumme wird also durch bloße Vervielfachung der Ausgangslohnsumme mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 400 % bzw. 700 %) ermittelt. Die vor Einführung der Lohnsummenregelung ursprünglich einmal geplante Indexierung der Ausgangslohnsumme wurde im Zuge des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStG 2009 gestrichen. Selbst ein Inflationsausgleich fin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 263 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt der Nachversteuerung

Rz. 330 Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind jeweils unmittelbar nach Eintritt des Verstoßes zu ziehen. Eine Nachversteuerung findet daher (theoretisch) unmittelbar nach der jeweiligen schädlichen Verfügung statt. Der Steuerpflichtige hat Verstöße gegen die Behaltensverpflichtung gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG jeweils innerhalb eines Monats (ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Stundungsantrag

Rz. 11 Einzige Bedingung für die Gewährung der Stundung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Das in der Vergangenheit relevante Tatbestandsmerkmal der Notwenigkeit der Stundung zur Erhaltung des Betriebs ist ersatzlos entfallen. Daher ist eine Begründung des Antrags n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Rückforderungsrechte

Rz. 423 Auch wenn die Finanzverwaltung bei Wegfall der Begünstigungen von einer Inanspruchnahme des Schenkers grds. absehen will, empfiehlt es sich, für bestimmte Fälle Rückforderungsrechte zu vereinbaren, deren Ausübung zu einem vollständigen Wegfall der Schenkungsteuer führt, so dass auch keine Nachsteuer mehr anfallen kann. Dies gilt insb. für eine mögliche Insolvenzeröff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Keine Haftung des Notars für die Erbschaftsteuer bei Auszahlung des Kaufpreises nach Erbteilsverkauf

Rz. 88 Ein den Erbteilsverkauf beurkundender Notar, auf dessen Ander-Konto der Erbteilskäufer den Kaufpreis überweist oder der auf Anforderung des Erbteilsverkäufers den Kaufpreis vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer in das Ausland überweist, haftet nicht nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, weil die Kaufpreiszahlung aus dem Vermögen des Miterben und nicht aus de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ehebedingte Zuwendungen

Rz. 96 Der BFH bejaht in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen (vgl. Rdn 19 f.) sowohl eine objektiv unentgeltliche Leistung als auch den Willen zur freigebigen Zuwendung und damit eine steuerpflichtige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG.[216] Unbeachtet lässt er, dass die Vermögensverschiebungen vor dem Hintergrund familienrechtli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Entgelt am Bewertungsstichtag

Rz. 4 Maßgebend ist der am Bewertungsstichtag = Besteuerungsstichtag maßgebende Vertrag. Auf die Zahlungsweise, Zahlungsverzug bzw. Rückstand u. dgl. kommt es nicht an. Ermittlungsgrundlage ist das Entgelt, das umgerechnet auf 12 Monate zu zahlen ist. Dabei kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die zurückliegenden 12 Monate an. Die Formulierung "zu zahlen ist" de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Aufhebung des ursprünglichen Bescheides

Rz. 27 Der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung von Schenkungsteuer ist vollumfänglich aufzuheben. Er erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Finanzverwaltung muss je nach Umfang des Rückforderungsrechts eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides vornehmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. In welchem Umfang sich ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärungspflicht bei Kapitalgesellschaften (Abs. 3)

Rz. 12 Kein Auswahlermessen hat das Finanzamt, wenn Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung von der Kapitalgesellschaft selber abfordern, wenn ein Vergleichswert nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG oder ein Basiswert nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG nicht zum Ansatz kommt. Obgleich die Kapitalgesellschaft am ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Treuhandverhältnis

Rz. 17 Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Ermessensausübung bei Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Rz. 43 Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Abgrenzung beim (potenziell) begünstigungsfähigen Vermögen

Rz. 19 Insoweit kann sich allerdings das Problem ergeben, dass die Abgrenzung zwischen (potenziell) verfügbarem und nicht verfügbarem, also begünstigtem Vermögen nur schwer vorzunehmen ist. Denn die hierzu – beim begünstigungsfähigen Vermögen – eigentlich erforderlichen Einzelfeststellungen zu Gegenständen des (jungen) Verwaltungsvermögens und zu (jungen) Finanzmitteln waren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 351 Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gilt für die Bestimmung sowohl des begünstigungsfähigen als auch des begünstigten Vermögens eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[976] Es gilt also, nicht nur das Gesamthandsvermögen (anteilig), sondern auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters (Mitunternehmers) zu betr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Ungewisse oder schwankende Nutzungen und Leistungen

Rz. 13 Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Rz. 14 Ungewiss sind Nutzungen und Leistungen, bei denen zu Beginn nicht mit ausreichender Sicherheit feststellt, dass sie anfallen werden. Schwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr