Fachbeiträge & Kommentare zu Förderung

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.14.2 Für den Arbeitgeber

Auch für den Arbeitgeber ist die Versicherung in der Zusatzversorgung attraktiv, da sie keine zusätzlichen Kosten aufweist. Durch die Zusatzversorgung als betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten bereits bei der Zusatzversorgungskasse versichert. Mit der freiwilligen Versicherung in Form der Entgeltumwandlung wird lediglich eine weitere Versicher...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.3 Übersteigen der Steuerfreigrenze

Da die steuerfreien Beiträge auf maximal 8 % der BBG – im Jahr 2022: 6.768 EUR – und die sozialabgabenfreien Beiträge auf maximal 4 % der BBG – begrenzt sind, sind Beiträge, die den Grenzbetrag übersteigen, steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird die pauschale Besteuerung ausgeschöpft, so sind die Beiträge individuell zu versteuern. Hier wäre dann eine Riester-Förderun...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9.1 Versicherungsvertrag

Bei der freiwilligen Versicherung im Rahmen der Riester-Förderung ist der Beschäftigte der Versicherungsnehmer. Er schließt also mit der Zusatzversorgungskasse die Versicherung ab. Die Kasse bestätigt die Versicherung durch Übersendung eines Versicherungsscheins. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber darüber informiert, ab wann er welchen Betrag und mit welchem Buchungsschlüssel...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsmin...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.2.2 Anpassung des Beitrages

Um im Rahmen von Riester-Verträgen einen Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben, ist es erforderlich, dass die Beiträge jährlich angepasst werden. Da Bezugsgröße für die Beitragszahlung jeweils das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Vorjahres ist, muss der Versicherte jährlich zum Ende eines Jahres, den künftigen Beitrag neu ermitteln (4 % aus dem Vorjah...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.1 Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil seiner Bruttoarbeitsbezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Teil der Bruttobezüge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Der Vorteil ist, dass der für die Entgeltumwandlung...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9 Verfahren in der Zusatzversorgung

Eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung in der Zusatzversorgung erfolgt innerhalb der betrieblichen Altersversorgung; somit wird der Arbeitgeber in die Versicherung einbezogen. Er ist allerdings nur dazu verpflichtet – solange das Arbeitsverhältnis besteht – die Beiträge aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Zusatzversorgungskasse zu überwe...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.7 Versteuerung und Krankenversicherungsbeiträge aus der Rentenleistung

Mit der Entgeltumwandlung hat der Versicherte die Besteuerung der Entgeltbestandteile von der Zeit der aktiven Beschäftigung in die Rentenphase verlagert. Da die Beiträge steuerfrei waren, müssen die daraus entstehenden Leistungen in vollem Umfang versteuert werden. In der Regel sind jedoch die Gesamt-Einkünfte im Alter niedriger als während der Arbeitsphase, sodass in den a...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist. Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und mus...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.5 Sonderausgabenabzug

Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht grundsätzlich ein steuerrechtlicher zusätzlicher Sonderausgabenabzug zu. Der Abzugsbetrag ist unabhängig von den durch den Steuerpflichtigen erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern orientiert sich ausschließlich an den begünstigten Aufwendungen. Die förderberechtigten Personen können also ihre...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4 Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auch durch den Arbeitgeber

Im Bereich der Zusatzversorgung gelten die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge) und § 40 b EStG generell auch für den Arbeitgeber. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine steuerliche Förderung zunächst auf die Beiträge des Arbeitgebers angewendet wird und dann erst auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Beschäftigten. 2.5.4.1 Steuer...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.3 Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Schriftform kündigen. Im Fall einer Kündigung behält der Versicherte seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn er nicht die Abfindung der Versicherung beantragt. Im Rahmen einer Abfindung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge – abzüglich eine...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.2 Zusatzversorgungsrechtliches Entgelt

Durch die Entgeltumwandlung wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht verringert (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 Satz 2 VBL-S). Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsrente zu zahlenden Umlagen und Beiträge bleibt also das Arbeitsentgelt, dass sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würde. Die spätere Betriebsrente aus der Zusatzversorgung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / Zusammenfassung

Überblick Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) hat das Wohnungseigentumsrecht in Theorie und Praxis vollständig umgeformt.[1]mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.14 Vorteile einer Entgeltumwandlung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung

2.14.1 Für den Versicherten Als betriebliche Altersvorsorge stellt eine Versicherung in der Zusatzversorgung eine sehr gute und renditeträchtige Altersvorsorge dar. Der Versicherte erhält eine hohe Garantieleistung, zu der noch eine attraktive Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen kommt. Aufgrund der sehr geringen Kosten und den fehlenden Verpflichtungen zu Provisi...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1 Förderberechtigter Personenkreis

3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie a...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9.3 Beantragung des Sonderausgabenabzugs

Mit dem Zulagenantrag erhält der Versicherte von der Zusatzversorgungskasse auch eine Bescheinigung über die von ihm erbrachten Beiträge. Diese ausgewiesenen Beiträge kann der Versicherte gegenüber seinem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend machen. Wird vom Finanzamt ein Sonderausgabenabzug gewährt, so wird dieser im Rahmen einer ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.3 Ehegatten

Eine Sonderregelung gilt für Ehegatten, bei denen nur einer unmittelbar zulagenberechtigt wäre. In diesen Fällen wird dem anderen Ehegatten fiktiv ein abgeleiteter Zulagenanspruch zugebilligt, wenn für ihn ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob der nicht begünstigte Ehegatte über eine eigene Altersversorgung verfügt oder nicht. Eine Versi...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5 Grenzen der Entgeltumwandlung

Es besteht die Möglichkeit, jährlich Entgelte in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – also im Jahr 2022 bis zu 6.768 EUR jährlich = 564 EUR monatlich – steuerfrei umzuwandeln. Dieses umgewandelte Entgelt ist steuerfrei und bleibt auch bis 3.384 EUR sozialabgabenfrei. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschäftigte diesen Grenzbetrag nic...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf tarifliche Bezüge und Rentenleistungen

2.6.1 Tarifliche Bezüge Der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Betrag vermindert die Bruttobezüge. Daneben erfolgt aber keine Minderung der sonstigen tariflichen Leistungen wie z. B. der Jahressonderzahlung oder des Urlaubsgeldes. Diese Leistungen ergeben sich aus den ungeminderten Bezügen vor Abzug der Beiträge zur Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss also im Rahmen ei...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.8 Lebenslange Rente oder Kapitalabfindung

Bei Eintritt des Rentenfalles kann gegebenenfalls anstelle einer lebenslangen Rente auch eine Kapitalabfindung beantragt werden. Der Versicherte muss sich in der Regel erst unmittelbar vor Beginn der Rente (innerhalb eines Jahres – bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Rente) entscheiden, ob er das Kapitalwahlrecht ausüben oder eine lebenslange Rente beziehen will. Im Fall e...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.10 Der Versicherungsvertrag

Bei einer Entgeltumwandlung handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. Somit ist hier – anders als bei einer Riester-Rente – der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Beschäftigte Versicherter. Der Arbeitgeber ist also Vertragspartner der Zusatzversorgungseinrichtung. Im Verhältnis zum Beschäftigten haftet der Arbeitgeber somit für die ordnungsgemäße Erfüllung de...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.1 Inhalt des Versicherungsvertrages

Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beiträge in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge in monatlich gleich bleibender Höhe zu entrichten. Die Zusatzversorgungskasse kann aber auch die Zahlung von Einmalbeiträgen zulassen. Die Höhe der Beiträge ka...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.12 Versicherungsrechtliche Abwicklung

Der Beschäftigte muss vor der Durchführung der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgung eine Modellberechnung zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung anfordern. Mit der Modellberechnung erhält er vor Vertragsschluss die notwendigen Vertragsinformationen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Produkt- und Vertragsinformationen, Steuer- und Sozialabgabeninformatio...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.5 Fortsetzung der Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden. Hinweis Der ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.2 Personenkreis

Jeder Beschäftigte und Auszubildende im öffentlichen oder kirchlichen Dienst hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem er aufgrund seiner Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, besitzen ebenfalls diesen A...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.3 Durchführungswege

Die Entgeltumwandlung kann auf verschiedene Arten – sog. Durchführungswege – vollzogen werden. Als Durchführungswege kommen in Betracht: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direktzusage und Unterstützungskasse. Der Arbeitgeber legt einseitig den Durchführungsweg fest und entscheidet auch über den Anbieter. Durch den Tarifvertrag im kommunalen öffentlichen Dienst sind...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.6 Verhältnis Sonderausgabenabzug zu Zulage

Für Aufwendungen zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung können die Zulage nach § 83 EStG und der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vielmehr gilt ein Alternativverhältnis mit der Besonderheit, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen zu prüfen ist, ob sich der Sonderausgabenabzug für den S...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9.2 Beantragung der Zulagen

Die Zusatzversorgungseinrichtung sendet dem freiwillig Versicherten jeweils am Anfang eines Jahres einen Kontoauszug über die bislang erworbenen Anrechte zu. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Formular zur Geltendmachung der Zulagen. Der Versicherte muss den Zulagenantrag wieder an die Zusatzversorgungskasse zurücksenden. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4.1 Steuerrechtliche Vorschriften

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind für den Arbeitgeber und den Beschäftigten folgende steuerrechtlichen Regelungen bedeutsam: § 3 Nr. 63 EStG: Bis max. 6.768 EUR (564 EUR monatlich) sind im Jahr 2022steuer- und sozialabgabenfrei umwandelbar. Bis max. 3.384,00 EUR (282,00 EUR monatlich) sind im Jahr 2021 Beiträge sozialabgabenfrei umwandelbar. § 40b EStG alte Fassung: Bis max...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.1 Tarifliche Bezüge

Der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Betrag vermindert die Bruttobezüge. Daneben erfolgt aber keine Minderung der sonstigen tariflichen Leistungen wie z. B. der Jahressonderzahlung oder des Urlaubsgeldes. Diese Leistungen ergeben sich aus den ungeminderten Bezügen vor Abzug der Beiträge zur Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss also im Rahmen einer Entgeltumwandlung e...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.3 Gesetzliche Rente, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld

Aus den für die Entgeltumwandlung aufgewendeten Betrag werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, wodurch sich die gesetzliche Rente verringert, wenn – wie im Regelfall – das Entgelt des Versicherten unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die dadurch eintretenden Verluste sind allerdings nicht groß. In der Rentenversicherung vermindert sic...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.9 Hartz-IV-Sicherheit der Rentenleistung

Wird bei Abschluss der Versicherung auf das Recht verzichtet, den Versicherungsvertrag kündigen zu können und die bis dahin eingezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Durch den Verzicht auf das Kündigungsrecht, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung zum geschützten Vermög...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.11 Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber mitteilen, ab welchem Zeitpunkt er welche Beiträge umwandeln möchte und eventuell auch welches Risiko (Altersrente evtl. mit oder ohne Erwerbsminderungsrente und/oder Hinterbliebenenversorgung) er versichern möchte. Da im Rahmen einer Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer regelmäßig auf die Auszahlung von Entgelt verzichtet, ist dies in eine...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.14.1 Für den Versicherten

Als betriebliche Altersvorsorge stellt eine Versicherung in der Zusatzversorgung eine sehr gute und renditeträchtige Altersvorsorge dar. Der Versicherte erhält eine hohe Garantieleistung, zu der noch eine attraktive Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen kommt. Aufgrund der sehr geringen Kosten und den fehlenden Verpflichtungen zu Provisionszahlungen oder Dividende...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in de...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.1 Grundzulage und Kinderzulage

Jeder Versicherte mit Riester-Vertrag hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese Zulage ist für alle Versicherten gleich hoch, also unabhängig von der Höhe des eigenen Beitrages. Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr mindestens für einen Monat Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung festgesetzt wird. Bei steuerlich zusammen ver...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.3 Der Sockelbeitrag

Ist das Einkommen des Versicherten nicht hoch, ergeben sich gegebenenfalls sehr geringe Eigenbeiträge. Daher ist vorgesehen, dass der Versicherte einen Sockelbeitrag in jedem Fall selbst aufwenden muss, um in den Genuss der vollen Zulage zu kommen. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer hohen Anzahl zu berücksichtigender Kinder oder bei besonders niedrigem Einkomme...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.2.1 Zulagenantrag

Nach Ablauf des Versicherungsjahres erhält der Versicherte vom Anbieter (Zusatzversorgungseinrichtung oder anderer Anbieter) einen vorausgefüllten Zulagenantrag, in dem lediglich noch fehlende Angaben ergänzt werden müssen. Der Zulagenantrag ist dann wieder an den Anbieter zurückzusenden, der die Daten verarbeitet und an die Zulagenstelle weitergibt. Von der Zulagenstelle we...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.1 Abgrenzung von Alt- und Neuzusage (bis 31.12.2017)

Bei der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen ist bei einer Entgeltumwandlung auf den Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem abzustellen. Nur wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung am 1.1.2005 oder später erfolgt ist, liegt eine Neuzusage vor. Es handelt sich dann um eine Neuzusage, Entgeltumwandlung, wenn di...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4 Umwandelbares Entgelt

Entgelt ist alles, was eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, also insbesondere die laufende Vergütung, die Jahressonderzahlung, aber auch Tantiemen. Eine Entgeltumwandlung ist nur bei künftigen Entgeltansprüchen möglich; der Arbeitnehmer darf also die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung noch nicht erbracht haben. Auch vermögenswirksame Leistungen können im Rahmen der E...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.8 Besteuerung der Riester-Rente und Beiträge zur Sozialversicherung

Während die Ansparphase durch steuerfreie Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug steuerliche Vorteile bringt, ist die spätere Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rentenleistung ist also voll nachgelagert zu versteuern, obwohl die eigenen Beiträge bereits versteuert waren. Aufgrund der erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls auch ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.4 Altersteilzeit

Die Frage, ob sich für ältere Beschäftigte, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden. Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei A...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.1 Die Produkte in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen. Zunächst entsprach das Produkt der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung dem der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente (vgl. Teil I 5). Mit ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4.2 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspare...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4.2 Grundsätze zur Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 galten bis zum 31.12.2017 bei steuerrechtlichen Fragen folgende Grundsätze: Bei der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage war bei der Entgeltumwandlung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich vereinbart wurde: Wurde die Vereinbarung bis zum 31.12.2004 getroffen ...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 5.5 Grenzgänger und Entsendung ins Ausland

Mit mehreren Schreiben (z. B. vom 23.12.2013 und 23.1.2015) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Behandlung der Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei Grenzgängern und Entsendungen ins Ausland genauer erläutert. Danach werden die Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung bei Grenzgängern und...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 3.4.1 Eigenbeteiligung an der Umlage

Soweit eine Eigenbeteiligung an der Umlage vereinbart ist, muss dies der Zusatzversorgungseinrichtung separat gemeldet werden, soweit ein Teil der vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlage steuerfrei ist. Ist die Umlage nicht steuerfrei, wird der nicht steuerfreie Teil der Umlage vom Arbeitgeber pauschal bzw. vom Beschäftigten individuell versteuert (vgl. Teil IV 5.1.2). Da die Ei...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 5.2.2 Versteuerung nach § 100 Abs. 6 EStG (Geringverdiener)

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge neben § 3 Nr. 63 EStG auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrages für Geringverdiener steuerfrei sein. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Förderbetrages ist, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten 2.575 EUR (rückwirkend zum 1.1.2020, bisher 2.200 EUR) im Monat nicht übersteigt. Maßgebend ist d...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.9 Absenkung der Leistungszusage

Ein Arbeitgeber, der sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, kann die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu 3 Jahren um bis zu 2 % absenken (§ 62 Abs. 4 MS, § 64 Abs. 5 VBL-S) Da die Leistungen in der Pflichtversicherung so berechnet werden, als ob 4 % aus dem Einkommen des Beschäftigten kapitalgedeckt angelegt und von der Zusatzversorgung verzinst werden, ...mehr