Fachbeiträge & Kommentare zu Förderung

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 8 ESRS E3 – Wasser- und M... / 2.4 ESRS E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Rz. 30 Die Offenlegung der vom Unternehmen festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3.20) soll ein Verständnis über die Ziele vermitteln, die sich das Unternehmen zur Unterstützung seiner diesbzgl. Strategien und zur Bewältigung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang gesetzt hat (ESRS E3.31). Die Offenle...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 1.2 Förderung neuer Versorgungsformen

Rz. 4 Die Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung (vgl. dazu § 92a) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des nach der Vorschrift eingerichteten Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds; der Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung in den Förderbekanntmachungen fest. Rz. 5...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.5 Übereinstimmung der Förderung mit den Beihilfevorschriften der EU

Rz. 17 Der Innovationsausschuss hat bei der Förderung neuer Versorgungsformen z. B. auch die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) beachten (§ 92a Abs. 1), insbesondere den Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/21/EU). Das e...mehr

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Sommer, SGB V § 92a Innovat... / 2.2.1 Grundlagen der Förderung

Rz. 5 Voraussetzung ist zunächst, dass ein finanziell gefördertes Vorhaben über die bisherige Regelversorgung hinausgeht. Dem entspricht im Übrigen die Formulierung in Abs. 1 Satz 2, dass schwerpunktmäßig (vgl. "insbesondere") Vorhaben gefördert werden, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft...mehr

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Sommer, SGB V § 92a Innovat... / 2.6 Evaluation der Förderung

Rz. 27 Das BMG hat nach Abs. 5 Satz 1 die Aufgabe übernommen, eine wissenschaftliche Auswertung (Evaluation) der Förderung nach dieser Vorschrift zu veranlassen. Dabei soll insbesondere ausgewertet werden, ob das Gesamtprojekt Innovationsfonds im Hinblick auf das übergeordnete Ziel einer Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgreich war...mehr

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Sommer, SGB V § 92a Innovat... / 2.3.2 Antragsteller für die Förderung der Versorgungsforschung

Rz. 17 Nach Abs. 2 Satz 2 können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung sein. Das Wort "insbesondere" ermöglicht auch anderen Einrichtungen eine Antragstellung, immer vorausgesetzt, sie sind in der Lage, die Versorgungsforschung im Sinne der Erzielung wissenschaftlicher Erkenntnisse du...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingefügt worden und beinhaltet die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgu...mehr

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Sommer, SGB V § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 222...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.7 Entscheidung über Förderanträge

Rz. 19 Wenn Anträge auf Förderung vorliegen, entscheidet der Innovationsausschuss nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob eine Förderung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds erfolgt. Die Entscheidung über die Förderung neuer Versorgungsformen oder die Förderung von Versorgungsforschung wird nach Abs. 2 Satz 12 mit einer Mehrheit von 7 Stimmen getroffen, was ...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.4 Interessenbekundungsverfahren

Rz. 16 Sobald die Förderbekanntmachungen, die Schwerpunkte und Kriterien verbindlich festgelegt und veröffentlicht sind, führt der Innovationsausschuss sog. Interessenbekundungsverfahren durch (vgl. Abs. 2 Satz 7). Hierbei werden, bezogen auf die jeweilige Förderbekanntmachung, die infrage kommenden rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesells...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingefügt worden und beinhaltet die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgu...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.2 Anträge zu neuen Versorgungsformen

Rz. 53 Nach § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind zu neuen Versorgungsformen antragsberechtigt alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften. Bei der Antragstellung ist i. d. R. eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Beteiligung der Krankenkasse nach § 92a Abs. 1 Satz 6 wird durch Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteili...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.6 Förderbescheide

Rz. 66 Förderbescheide werden nach § 10 der Verfahrensordnung durch den Vorsitzenden des Innovationsausschusses unterzeichnet und durch die Geschäftsstelle ausgefertigt. Die Antragsteller werden von der Geschäftsstelle über das Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet. Positive Förderentscheidungen werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 1.1 Administrierung als Pflichtaufgabe

Rz. 3 Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gem...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.2.1 Grundsatz

Rz. 12 Der Innovationsausschuss legt in seinen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien einer Förderung fest (Satz 1). Mit Wirkung zum 19.12.2019 ist durch die Neufassung des Abs. 2 vorgegeben, dass der Festlegung von Förderbekanntmachungen künftig immer ein Konsultationsverfahren vorauszugehen hat, in das auch die externe Expertise einbezogen wird. Damit sollen...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 6. Titel "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss". Während § 92a den Innovationsfonds, die zur Verfügung stehende Fördersumme und die Grundlagen der Förderung von neuen Verso...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.13 Offenlegungspflichten und Befangenheit von Mitgliedern des Expertenpools

Rz. 75 Nach § 15 Abs. 1 der Verfahrensordnung muss das Mitglied des Expertenpools vor jeder Begutachtung einer Ideenskizze oder eines Antrags auf Förderung überprüfen, ob Tatsachen für eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit gemäß Abs. 2 vorliegen. Eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit ist der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses unverzü...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.5 Verfahren der Antragsbewertung und Förderentscheidung

Rz. 58 Anträge auf Förderung sind nach § 9 Abs. 1 der Verfahrensordnung gemäß der jeweiligen Förderbekanntmachung einzureichen. Nach Eingang der Anträge werden diese durch die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses auf Vollständigkeit entsprechend der formalen Anforderungen der Förderbekanntmachung geprüft. Bei formaler Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit kann ein An...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.4 Anträge zur Versorgungsforschung

Rz. 55 Versorgungsforschung ist die wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung des Einzelnen und der Bevölkerung mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter Alltagsbedingungen. Versorgungsforschung bezieht sich auf die Wirklichkeit der medizinischen Versorgung. Die Förderung hat sich auf Forschungsvorhaben zu beziehen, die im Zusammenhang mit der Versor...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.1 Inhalte der Verfahrensordnung

Rz. 52 Der Innovationsausschuss hat die Verfahrensordnung (Stand 17.2.2020) beschlossen, die vom BMG genehmigt worden ist und nach § 1 (Regelungsgegenstand) insbesondere die Arbeitsweise des Innovationsausschusses und seine Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses, dem Expertenpool und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachges...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.3 Förderfähige Kosten für neue Versorgungsformen

Rz. 54 In § 6 der Verfahrensordnung sind die förderfähigen Kosten für neue Versorgungsformen beschrieben. Danach sind förderfähig nur die Kosten, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Dies sind neben den Kosten für gesundheitliche Versorgungsleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, insbesondere Projektmanagementko...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.10 Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel

Rz. 71 Nach Abschluss eines Projekts prüft die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses auf der Grundlage des vorgelegten Verwendungsnachweises die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel (§ 12 der Verfahrensordnung). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem rechnerischen Verwendungsnachweis einschließlich einer Belegliste sowie einem fachlichen Schlussbericht. Näheres...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.3 Förderbekanntmachungen neuer Versorgungsformen

Rz. 14 Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss hatte zur themenspezifischen und themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 8.4.2016 bis 19.10.2018 insgesamt 8 Förderbekanntmachungen herausgegeben, die jeweils im BAnz veröffentlicht sind. Alle Förderbekanntm...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.1.3 Bestellung der Mitglieder

Rz. 9 § 92b enthält keine näheren Regelungen zur Bestellung der Mitglieder des Ausschusses. Die Bestellung bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten (Abs. 2 Satz 11). Die Geschäfts- und Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Gesundheit (Abs. 2 Satz 12). Jede Organisation der gemeinsamen Selbstverwaltung und jedes beteiligte Bundesministerium be...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.1 Innovationsausschuss (Abs. 1)

2.1.1 Zusammensetzung des Innovationsausschusses Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a Abs. 2) zu organisieren. Die Formu...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.1.2 Mitberatungs- und Antragsrechte sonstiger Interessenvertreter

Rz. 8 Im Innovationsausschuss haben die Interessenvertreter der Patientinnen und Patienten ihre Anliegen wahrzunehmen (Abs. 1 Satz 3). Ein Mitentscheidungsrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Satz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 5 und 6.mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.2 Konsultationsverfahren (Abs. 2)

2.2.1 Grundsatz Rz. 12 Der Innovationsausschuss legt in seinen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien einer Förderung fest (Satz 1). Mit Wirkung zum 19.12.2019 ist durch die Neufassung des Abs. 2 vorgegeben, dass der Festlegung von Förderbekanntmachungen künftig immer ein Konsultationsverfahren vorauszugehen hat, in das auch die externe Expertise einbezogen wir...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9 Geschäftsordnung

2.9.1 Überblick Rz. 21 Nach Abs. 2 Satz 13 beschließt der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine eigenständige Geschäftsordnung; die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie weitere für ihn geltende Regelungen sind nur dann auf den Innovationsausschuss anwendbar, wenn die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses dies ausdrücklich bestimm...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.11 Einrichtung und Aufgaben der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses

2.9.11.1 Errichtung und Aufgaben Rz. 44 Nach § 92b Abs. 4 der Vorschrift wird zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4095 S. 104) eine selbstständige Verwaltungseinheit der Geschäft...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2 Rechtspraxis

2.1 Innovationsausschuss (Abs. 1) 2.1.1 Zusammensetzung des Innovationsausschusses Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a A...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.8 Auszahlung der Fördermittel

Rz. 69 Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln zu den im Förderbescheid angegebenen Zeitpunkten und nach Prüfung der festgelegten Voraussetzungen veranlasst die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Sie lässt sich hierfür erforderliche Nachweise vom Förderempfänger vorlegen. Die Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweis...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.10 Beteiligung des Expertenpools und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften

Rz. 41 In § 15 der Geschäftsordnung sind zunächst die in Abs. 6 und 7 der Vorschrift genannten gesetzlichen Vorgaben für den Expertenpool und die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften übernommen worden. Abs. 6 bezieht sich insbesondere auf die Bildung des Expertenpools und die Benennung der Mitglieder durch den Innovation...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.11.1 Errichtung und Aufgaben

Rz. 44 Nach § 92b Abs. 4 der Vorschrift wird zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4095 S. 104) eine selbstständige Verwaltungseinheit der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesau...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.8 Expertenpool (Abs. 6)

Rz. 20 Nach Abs. 6 der Vorschrift i. d. F. des DVG wird zur Erbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses ein Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden nach Abs. 6 Satz 3 auf der Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Inn...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.11 Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung

Rz. 73 Nach § 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung berät der Innovationsausschuss bei geförderten Vorhaben zu neuen Versorgungsformen den jeweiligen Bericht über die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben (Evaluationsbericht) und berücksichtigt dabei den jeweiligen Schluss- und Ergebnisbericht. Er beschließt jeweils spätestens 3 Monate nach Eingang der jeweilige...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.12 Finanzausschuss

Rz. 49 Nach § 20 der Geschäftsordnung wird zur Aufstellung des Teilhaushaltsplans, der in den Gesamthaushalt des Gemeinsamen Bundesausschusses eingeht, sowie zur Beratung der Jahresrechnung ein Finanzausschuss errichtet. Nach Abs. 1 besteht der Finanzausschuss aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der KBV, der KZBV, und der DKG, 3 Vertreterinnen oder Vertreter des GK...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.6 Sitzungsteilnahme

Rz. 28 Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Innovationsausschuss tagt grundsätzlich in der Besetzung der Mit...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.4 Beendigung und Bewertung des Amtes im Innovationsausschuss

Rz. 26 Für die Abberufung und die Niederlegung des Amtes der Mitglieder des Innovationsausschusses gilt die Ausschussmitglieder-Verordnung entsprechend (vgl. § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung i. V. m. § 90 Abs. 3). An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der für diesen Fall benannte Nachfolger oder die für diesen Fall benannte Nachfolgerin. Nach § 3 Abs. 6 der Geschäf...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.6 Sonderregelung des Abs. 2 Satz 2 für Vorhaben der Versorgungsforschung

Rz. 18 Abs. 2 Satz 2 sieht für Vorhaben der Versorgungsforschung nach § 92a Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 Sonderregelungen vor. Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15.12.2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Bewilligungsjahr 2020 festgelegt hatte, hätten diese abweichend von Satz 1 durch das BMG festgelegt werden müssen. Der Innovationsausschuss hätte die vom BMG fes...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.5 Beschlussfassung

Rz. 27 Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung beschließt der Innovationsausschuss grundsätzlich in Sitzungen. Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn der Innovationsausschuss den Sachgegenstand in einer Sitzung beraten hat und einstimmig eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren beschließt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung). Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann ...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.3 Patientenvertreterinnen/Patientenvertreter

Rz. 25 Die Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung von den nach der PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen einvernehmlich und schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zu benennen. Einvernehmlich bedeutet, dass die vier anerkannten Organisationen (Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen, ...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.12 Offenlegungspflichten des Innovationsausschusses

Rz. 74 Nach § 14 Abs. 1 der Verfahrensordnung haben Teilnehmer an mündlichen Beratungen und Anhörungen im Innovationsausschuss oder in seinen Untergliederungen nach Maßgabe dieses Abschnitts Tatsachen offen zu legen, die ihre Unabhängigkeit potenziell beeinflussen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien und Bundesoberbehörden sowie der oder des Bundesbeauftragten f...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10 Verfahrensordnung

Rz. 51 Nach Abs. 2 Satz 13 der Vorschrift beschließt der Innovationsausschuss neben der Geschäftsordnung auch eine Verfahrensordnung, die nach Satz 14 ebenfalls der Genehmigung durch das BMG bedarf. Die Verfahrensordnung regelt die Arbeitsweise des Innovationsausschusses und die Zusammenarbeit mit seiner Geschäftsstelle sowie mit dem Expertenpool. Regelungsgegenstand ist ins...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.13 Vertraulichkeit

Rz. 50 Nach § 22 der Geschäftsordnung sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Innovationsausschusses nicht öffentlich. Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung ist von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die für die Beratung im Innovationsausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben vertraulich. Jede Sitzungsteilnehm...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.11.2 Weisungsbefugnis (Abs. 5)

Rz. 48 Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses untersteht nach § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung der fachlichen Weisung des Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung der oder des unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nach § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung bestellt der Innovationsausschuss zur Leitung der Geschäftsstelle eine Geschäftsfü...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.7 Klagen gegen Entscheidungen des Innovationsausschusses

Rz. 67 Klagen bei Streitigkeiten haben nach § 92b Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Darin liegt eine Beschleunigung der Verfahren. Das für Klagen zuständige Gericht ergibt sich aus § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG. Da sich eine Klage gegen die Entscheidung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bunde...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.9.2 Stellvertretung

Rz. 24 § 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bestimmt in Ergänzung der gesetzlich geregelten Bestellung der Mitglieder des Innovationsausschusses eine Stellvertreterregelung. Für jedes bestellte Mitglied im Innovationsausschuss können bis zu 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses schriftlich benannt werden. Stellve...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.9 Rückforderung von Fördermitteln

Rz. 70 Fördermittel, welche zu Unrecht bewilligt oder nicht verwendungsgemäß genutzt werden, sind von der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zurückzufordern (vgl. § 92b Abs. 5 Nr. 10 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Eine nicht mit den Auflagen und Voraussetzungen des Förderbescheids übereinstimmende Verwendung der Mittel führt zu Rückforderungen. Ni...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.2.2 Sonderregelung für das Bewilligungsjahr 2020

Rz. 13 Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15.12.2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Jahr 2020 festgelegt hatte, kam die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 2 zum Zug. Abweichend von Satz 1 wären diese durch das BMG festgelegt worden und hätten vom Innovationsausschuss unverzüglich in den Förderbekanntmachungen übernommen werden müssen. Ein Konsultationsverfahren hä...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.1.1 Zusammensetzung des Innovationsausschusses

Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a Abs. 2) zu organisieren. Die Formulierung "wird eingerichtet" lässt keine Wahl, de...mehr