Fachbeiträge & Kommentare zu Freigrenze

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leistungseinkünfte / 3.3 Besteuerungsfreigrenze

Beträgt der Überschuss der Leistungseinnahme weniger als 256 EUR, bleibt er steuerfrei. Wird der Betrag von 256 EUR erreicht oder überschritten, ist der gesamte Überschuss steuerpflichtig. Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, so ist bei jedem Ehegatten die gesetzliche Freigrenze zu berücksichtigen.[1] Bei der Ermittlung der Fr...mehr

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Sachbezüge / 2.5.7 Abgabe von Essen aus besonderem Anlass – Arbeitsessen

Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Mahlzeiten, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ­anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer betrieblichen Besprechung ode...mehr

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Leistungseinkünfte / 3.1 Überschusseinkünfte

Die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.[1] Für die Begriffe "Einnahmen" und "Werbungskosten" gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 8 und 9 EStG. Abziehbar sind nur die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen.[2] Einen Werbungskostenpauschbetrag sieht § 9a EStG für die Einkünfte aus L...mehr

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Sachbezüge / 2.4 Freie Wohnung

Wegen der unterschiedlichen Höhe im Wertansatz ist zwischen Gewährung lediglich freier Unterkunft und Überlassung einer freien Wohnung zu unterscheiden. Gewährung freier Wohnung liegt vor, wenn eine vollständige Wohnung, d. h. eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird. Wesentliche Merkmale einer solchen Wohnung sind Wasserve...mehr

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Sachbezüge / 1 Grundsätze

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Mit Wirkung ab 1.1.2020 hat der Gesetzgeber den insbesondere für die monatliche 50-EUR-Freigrenze sowie die 30-prozentige Pauschalbesteuerung von Sach- und Dienstleistungen bedeutsamen Begriff der Sachbezüge im EStG selbst definiert.[1] Seitdem ist gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachtr...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.2 Absolute (gesellschafterbezogene) Freigrenze

Rz. 91 Die Anwendung der begünstigenden Rechtsfolgen des § 9 AStG setzt neben dem Unterschreiten der relativen (gesellschaftsbezogenen) Freigrenze auch das Unterschreiten der absoluten (gesellschafterbezogenen) Freigrenze voraus. Tatbestandsseitig fordert die absolute Freigrenze, dass die bei einem Stpfl. aus all seinen Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften hi...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.4.1.2 Absolute Freigrenze

Rz. 86 Die kumulativ neben der relativen Freigrenze zu wahrende absolute Freigrenze ist eingehalten, wenn die bei einer Kapitalanlagegesellschaft oder bei einem Stpfl. nach Maßgabe der relativen Freigrenze (s. unter 2.1.4.1.1) außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 EUR nicht übersteigen. Die absolute Freigrenze kann entweder auf Ebene der Kapitalanlagegesellschaf...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.4.1.1 Relative Freigrenze

Rz. 83 Neben der absoluten Freigrenze ist kumulativ die relative Freigrenze zu wahren, welche eingehalten ist, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen.[1] Zur Prüfung, ob dieser Teil der Freigrenze eingehalten ist, wird eine Verhältnisrechnung angestellt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.1 Relative (gesellschaftsbezogene) Freigrenze

2.1.3.1.1 10-%-Grenze Rz. 75a Die Anwendung des § 9 AStG setzt tatbestandlich voraus, dass die Zwischeneinkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen. Demnach sind die Zwischeneinkünfte (Zähler) ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften der ausländischen Gesellschaft (Nenner) zu setzen. Ergibt sich danach ein Verhältnis von 10 % o...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.1.6 Freigrenze des § 9 bzw. § 13 AStG

Rz. 265 Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird lediglich eine verbindliche Entscheidung über die gesellschaftsbezogene (relative) Freigrenze nach § 9 bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 AStG getroffen.[1] Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 AStG wird aufgrund der gesellschafterbezogenen (absoluten) Freigrenze abschließend erst im Rahmen der Veranlagung...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3 Freigrenzen

Rz. 75 § 9 AStG enhält eine relative (gesellschaftsbezogene) Freigrenze und eine abosulute (gesellschafterbezogene) Freigrenze. § 9 AStG ist nur einschlägig, wenn beide Freigrenzen gewahrt sind, d. h. die Freigrenzen müssen kummulativ erfüllt werden.[1] 2.1.3.1 Relative (gesellschaftsbezogene) Freigrenze 2.1.3.1.1 10-%-Grenze Rz. 75a Die Anwendung des § 9 AStG setzt tatbestandl...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.5.1 Keine Freigrenze für Bagatellfälle

Rz. 147 § 2 Abs. 1 S. 3 AStG enthält eine Freigrenze für Bagatellfälle (s. § 2 AStG Rz. 186ff.), bei deren Unterschreiten die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht keine Anwendung findet. In § 4 AStG findet sich keine vergleichbare Regelung. Damit kann § 4 Abs. 1 AStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn nur erweitertes Inlandsvermögen von geringem Wert übertragen wi...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.3.1.11 Erklärungspflicht bei Unterschreiten der Freigrenze des § 9 bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 AStG

Rz. 825 Macht der Stpfl. das Unterschreiten der Freigrenze des § 9 bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 AStG geltend, ist er dennoch verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben, da das Veranlagungs-FA des Stpfl. die Möglichkeit haben muss, das Eingreifen der gesellschafterbezogenen Freigrenze zu überprüfen (s. dazu Rz. 265, 477).[1] Rz. 826–835 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten Einkünften

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 9 AStG beinhaltet nur einen Satz. In diesem sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge geregelt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind kumulativ einzuhalten, damit die Rechtsfolge Anwendung findet. Rz. 2–5 einstweilen frei 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung 1.2.1 Allgemeines Rz. 6 Die Freigrenzenregelung bei gemi...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.3 Zweck

Rz. 16 Auch überwiegend aktiv tätige ausländische Gesellschaften erzielen teilweise Einkünfte, die nicht unter den Aktivkatalog subsumiert werden können und somit als schädliche passive Einkünfte zu qualifizieren sind. Sofern diese passiven Einkünfte nicht unter Anwendung der funktionalen Betrachtungsweise unschädlichen aktiven Einkünften zugeordnet werden können[1], müsste ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2.4 Verfahren

Rz. 110 Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist Folgendes zu beachten: Über die Feststellung der relativen gesellschaftsbezogenen Freigrenze ist im Rahmen der gesonderten Feststellung gem. § 18 Abs. 1 AStG zu entscheiden. Sollte die relative Freigrenze unterschritten sein, ist für das den Feststellungsbescheid erlassende FA nicht zwangsläufig ersichtlich, ob auch die absolute ge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 6 Die Freigrenzenregelung bei gemischten Einkünften gem. § 9 AStG existiert bereits seit Inkrafttreten des AStG im Jahr 1972. Die Vorschrift des § 9 AStG ist "angelehnt" an die US-Vorschrift Sec. 954b, 3 A IRC.[1] Gleichwohl war eine entsprechende Regelung im 1. Referentenentwurf vom 23.12.1970 (noch) nicht enthalten. Der 2. Referentenentwurf von Mitte März 1971 sah zunä...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.2.2 Änderungen durch das ATADUmsG

Rz. 8 Änderungen in sachlicher Hinsicht haben sich erstmalig mit Wirkung ab 2022 durch das ATADUmsG ergeben. Nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 der ATAD wird auf eine Hinzurechnungsbesteuerung verzichtet, wenn die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte der ausländischen Gesellschaft 1/3 oder weniger der gesamten Einkünfte betragen.[1] Rz. 9 Die relative Freigrenze wird an die Bestimmungen ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.7.1 Verhältnis zur ATAD

Rz. 61 § 7 Abs. 3 S. 1 ATAD lautet: Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Stpfl. nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gem. Abs. 2 Buchst. a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gem. Abs. 1 zu behandeln, wenn 1/3 oder weniger der Einkünfte des Unternehmen...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AStG

Rz. 71 Voraussetzung für die Anwendung des § 9 AStG ist, dass die Voraussetzungen der regulären Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind, die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte erzielt und die beiden Freigrenzen, d. h. die relative und absolute Freigrenze nicht überschritten werden. 2.1.1 Grundtatbestand der regulären Hinzurechnungsbesteuerung Rz. 72 Tatbestandsseitig fo...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 § 9 AStG findet ausschließlich auf ausländische Gesellschaften Anwendung, bei der die Voraussetzungen der "regulären" Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 und 8 AStG erfüllt sind und neben den Einkünften aus passivem Erwerb zum ganz überwiegenden Teil Einkünfte aus aktivem Erwerb erzielt werden. Somit ist im 1. Schritt zu prüfen, ob ohne Anwendung des § 9 AStG die Vora...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.1.1 10-%-Grenze

Rz. 75a Die Anwendung des § 9 AStG setzt tatbestandlich voraus, dass die Zwischeneinkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen. Demnach sind die Zwischeneinkünfte (Zähler) ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften der ausländischen Gesellschaft (Nenner) zu setzen. Ergibt sich danach ein Verhältnis von 10 % oder weniger, ist die ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.1.3 Im maßgebenden Wirtschaftsjahr

Rz. 78 Darüber hinaus wurde im Zuge des ATADUmsG klarstellend festgelegt, dass sich die relative Freigrenze auf das für die Zwischengesellschaft maßgebende Wirtschaftsjahr i. S. d. § 7 Abs. 2 AStG bezieht. Hieraus ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen.[1]mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.1.4 Problem des Abstellens auf "Zwischeneinkünfte" der ausländischen Gesellschaft

Rz. 79 Fraglich ist, welche Auswirkungen sich auf die relative Freigrenze ergeben, wenn an der ausländischen Zwischengesellschaft auch Personen beteiligt sind, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Praxis-Beispiel An der ausländischen Zwischengesellschaft ist der unbeschränkt steuerpflichtige A zu 60 % und der Steuerausländer B zu 40 % beteiligt. Die ausländisc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2.3 Eintritt der Rechtsfolge nur auf Ebene des Stpfl.

Rz. 108 Die Rechtsfolgen können bei den einzelnen Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG der ausländischen Zwischengesellschaft unterschiedlich eintreten . Oder anders gewendet: Die Rechtsfolge des § 9 AStG kann getrennt für jeden einzelnen Stpfl. eintreten. Zwar sind nach dem Wortlaut nicht die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte auf Ebene des jeweiligen Stpfl., sondern die Zwisch...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.1.2 Abstellen auf "Einkünfte"

Rz. 76 Im Vergleich zur Vorgängerregelung stellt § 9 AStG in der Fassung des ATADUmsG für Zwecke der relativen Freigrenze nicht mehr auf die "Bruttoerträge" der ausländischen Gesellschaft, sondern auf die "Einkünfte" ab. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Anpassung an Art. 7 Abs. 3 S. 1 ATAD, die auf die Einkünfte der ausländischen Gesellschaf...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.2 Verhältnis zu § 8 Abs. 2 AStG

Rz. 42 Sofern der Gegenbeweis gem. § 8 Abs. 2–4 AStG erfolgreich geführt wird, ist die ausländische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft. Demnach kommt § 9 AStG grds. nicht mehr zur Anwendung. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Gegenbeweis nach der h. M. eine sog. segmentierende Betrachtung vorsieht, d. h. die Substanzanforderungen müssen für jede einzelne passive Tätig...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.3 Verhältnis zu § 10 AStG

Rz. 43 Entgegen der Stellung im Gesetz ist § 10 AStG vorrangig vor § 9 AStG zu prüfen.[1] § 9 AStG stellt für Zwecke der Ermittlung der relativen Freigrenze auf die Zwischeneinkünfte ab, die gem. § 10 Abs. 3 S. 1 AStG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln sind. Auch im Rahmen der absoluten gesellschafterbezogenen Freigrenze muss...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2.2 Fortbestehen der Qualifikation als Zwischengesellschaft

Rz. 107 Die ausländische Gesellschaft verliert aber nicht ihre Qualifikation als Zwischengesellschaft. Lediglich im Rahmen der Einkünfteermittlung sind die Zwischeneinkünfte außer Ansatz zu lassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Zwischeneinkünfte bereits dem Grunde nach nicht zu ermitteln sind. Vielmehr ist § 9 AStG nachgelagert, d. h. nach Ermittlung der Zwischenein...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG

Rz. 44 Der interperiodische Verlustausgleich gem. § 10 Abs. 3 S. 5 AStG ist vorrangig vor § 9 AStG anzuwenden.[1] Praxis-Beispiel [2] Der unbeschränkt steuerpflichtige A hält 100 Prozent der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft in seinem Privatvermögen. Das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr 01 erzielt die Zwischengesellsc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2.1 Keine Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Stpfl.

Rz. 106 § 9 AStG ordnet rechtsfolgenseitig an, dass "[…] Einkünfte […], für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen […]" sind. Wird sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze unterschritten, sind die Zwischeneinkünfte bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags außer Ansatz zu lassen, d. h. nicht anzusetzen. Dies führt im...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.2 Gemischte Einkünfte

Rz. 73 § 9 AStG setzt voraus, dass die ausländische Zwischengesellschaft neben den Einkünften aus passivem Erwerb auch aktive oder nicht niedrig besteuerte Einkünfte erzielt. Dies lässt sich bereits der Überschrift des § 9 AStG entnehmen ("Freigrenze bei gemischten Einkünften"). Für die Frage, ob sowohl aktive als auch passive Einkünfte vorliegen, ist auf das maßgebende Wirt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.4.1 Anwendungsausschluss der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 79 Durch § 13 Abs. 1 S. 3 AStG kommt es zu einem Anwendungsausschluss der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 S. 1 AStG, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen (relative Freigrenze) und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 9 AStG beinhaltet nur einen Satz. In diesem sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge geregelt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind kumulativ einzuhalten, damit die Rechtsfolge Anwendung findet. Rz. 2–5 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2 Rechtsfolge

2.2.1 Keine Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Stpfl. Rz. 106 § 9 AStG ordnet rechtsfolgenseitig an, dass "[…] Einkünfte […], für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen […]" sind. Wird sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze unterschritten, sind die Zwischeneinkünfte bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.4 Anwendungsbereich

1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 21 In persönlicher Hinsicht knüpft § 9 AStG an den Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG an. Die Vorschrift richtet sich an i. d. R. unbeschränkt Stpfl., d. h. sowohl natürliche als auch juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sind. Auch beschränkt Stpfl. können unter den Vorau...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.5.1 Verhältnis zu § 7 AStG Rz. 41 Durch die Streichung der Vorschrift für nachgeschaltete Zwischengesellschaften gem. § 14 AStG a. F. und der Erfassung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen in § 7 Abs. 1 S. 1 AStG erfolgt nunmehr eine unmittelbare Zurechnung des Hinzurechnungsbetrags zum inländischen Stpfl. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist folglich für jede (nach...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.8 Verhältnis zu § 18 AStG

Rz. 48 Eine Erklärungspflicht gem. § 18 Abs. 3 AStG besteht auch dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AStG erfüllt sind (s. hierzu auch Rz. 110 f.).[1]mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.6 Verhältnis zu anderen Gesetzen

1.6.1 Verhältnis zum StAbwG Rz. 56 Mit dem StAbwG vom 25.6.2021[1] wurde in § 9 StAbwG eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für Gesellschaften, die in einem nicht kooperativen Staat ansässig sind, eingeführt. Dabei ordnet § 9 S. 1 StAbwG explizit die Nichtanwendung von § 9 AStG für Zwecke der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung an.[2] Rz. 57–60 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.7 Verhältnis zu Vorschriften des höherrangigen Rechts

1.7.1 Verhältnis zur ATAD Rz. 61 § 7 Abs. 3 S. 1 ATAD lautet: Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Stpfl. nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gem. Abs. 2 Buchst. a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gem. Abs. 1 zu behandeln, wenn 1/3 oder weniger der ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2 Systematische Gesetzeskommentierung

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AStG Rz. 71 Voraussetzung für die Anwendung des § 9 AStG ist, dass die Voraussetzungen der regulären Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind, die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte erzielt und die beiden Freigrenzen, d. h. die relative und absolute Freigrenze nicht überschritten werden. 2.1.1 Grundtatbestand der regulären Hinzurech...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1 Allgemeines

1.1 Aufbau Rz. 1 § 9 AStG beinhaltet nur einen Satz. In diesem sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge geregelt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind kumulativ einzuhalten, damit die Rechtsfolge Anwendung findet. Rz. 2–5 einstweilen frei 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung 1.2.1 Allgemeines Rz. 6 Die Freigrenzenregelung bei gemischten Einkün...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

1.2.1 Allgemeines Rz. 6 Die Freigrenzenregelung bei gemischten Einkünften gem. § 9 AStG existiert bereits seit Inkrafttreten des AStG im Jahr 1972. Die Vorschrift des § 9 AStG ist "angelehnt" an die US-Vorschrift Sec. 954b, 3 A IRC.[1] Gleichwohl war eine entsprechende Regelung im 1. Referentenentwurf vom 23.12.1970 (noch) nicht enthalten. Der 2. Referentenentwurf von Mitte M...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 36 Die Vorschrift des § 9 AStG in der Fassung des ATADUmsG findet gem. § 21 Abs. 4 S. 1 AStG erstmals auf Zwischeneinkünfte Anwendung, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt. Rz. 37–40 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.9 Verhältnis zu § 20 Abs. 2 AStG

Rz. 49 § 9 AStG ist auch i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG entsprechend zu berücksichtigen.[1] Erzielt die ausländische Betriebsstätte im Rahmen der Fiktion des § 20 Abs. 2 AStG gemischte Einkünfte und sind die Freigrenzen des § 9 AStG unterschritten, bleibt es bei der Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte. Rz. 50–55 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.6 Verhältnis zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 13 AStG

Rz. 46 Für die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 13 AStG findet § 9 AStG keine Anwendung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 9 AStG ausschließlich auf § 7 Abs. 1 AStG Bezug nimmt, d. h. eine Beherrschung durch einen Stpfl. voraussetzt. Im Anwendungsbereich der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung sieht § 13 AStG eine eigenständige Freigrenzenregelung vor, die...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.1 Grundtatbestand der regulären Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 72 Tatbestandsseitig fordert § 9 AStG, dass die Voraussetzungen der regulären Hinzurechnungsbesteuerung in persönlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt sind. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 7 Abs. 1 AStG [1] D.h. an der ausländischen Gesellschaft muss ein Stpfl. i. S. d. § 7 AStG beteiligt sein und die ausländische Gesellschaft muss niedrigbesteuerte, passive Einkü...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 21 In persönlicher Hinsicht knüpft § 9 AStG an den Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG an. Die Vorschrift richtet sich an i. d. R. unbeschränkt Stpfl., d. h. sowohl natürliche als auch juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sind. Auch beschränkt Stpfl. können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 4 AStG ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.1 Verhältnis zu § 7 AStG

Rz. 41 Durch die Streichung der Vorschrift für nachgeschaltete Zwischengesellschaften gem. § 14 AStG a. F. und der Erfassung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen in § 7 Abs. 1 S. 1 AStG erfolgt nunmehr eine unmittelbare Zurechnung des Hinzurechnungsbetrags zum inländischen Stpfl. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist folglich für jede (nachgeschaltete) Zwischengesells...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.7 Verhältnis zu § 15 AStG

Rz. 47 Ist eine ausländische Familienstiftung an einer Zwischengesellschaft beteiligt, ordnet § 15 Abs. 9 AStG die entsprechende Anwendung der Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung – in Form eines (eingeschränkten) Rechtsgrundverweises auf §§ 7–13 AStG – an.[1] Demnach sollte auch § 9 AStG i. S. d. § 15 Abs. 9 EStG entsprechende Anwendung finden.mehr