Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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§ 5 Verjährung / II. Fristen außerhalb des Zivilrechtes

1. Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 209 Drei Monate 2. Sozialrecht a) Leistungen Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Übergangsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Rz. 21 Die Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten und auch auf bereits laufende Rechtssituationen letztlich rückwirkend anzuwendenden Vorschriften enthalten Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB:[28] Rz. 22 Art. 229 § 5 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 1Auf Schuld...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Fristverkürzung

Rz. 39 Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB regelt – analog Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB – den gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB umgekehrten Fall, dass die Verjährungsfrist des neuen Verjährungsrechtes gegenüber dem alten Recht verkürzt wurde.[33] Rz. 40 Ist die Verjährungsfrist nach den neuen Vorschriften des BGB kürzer als nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, wird die kürzere F...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Anforderungen

Rz. 700 Hinweis Rdn 671 ff., 720 ff., 809 f. Rz. 701 Die Klage muss rechtzeitig und wirksam [716] erhoben sein. Rz. 702 Eine unwirksame Klage kann (im Gegensatz zur unzulässigen, aber hemmenden Klage)[717] nicht als Klage i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.[718] Rz. 703 Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betr...mehr

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ZErb 07/2024, Fiskus kann i... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am 15.1.2021 verstorbenen Erblasser. Dieser errichtete am 13.11.2020 ein notarielles Testament, in dem er u.a. Folgendes verfügte: Zitat "Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens bestimme ich meinen Sohn, Herr Bert K., […] Sollte mein Sohn vor dem Erbfall versterben, so ist ersatzweise mein Enkelsohn, Herr John-Phili...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. § 193 BGB

Rz. 307 Hinweis Ergänzend Rdn 239; § 3 Rdn 305. Rz. 308 § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag od...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 51 M hatte ausreichende Kenntnis am 20.5.1999. Die Frist lief am 20.5.2002, 24:00 h ab; am 21.5.2002, 00:00 h war Verjährung eingetreten. Die Fristverlängerung nach neuem Recht bleibt außer Betracht.mehr

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zfs 07/2024, Zeitraum der U... / 1 Aus den Gründen:

Dem Kl. dürfte gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem OLG Z zustehen gemäß § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 17 Abs. 1, 2 VRB 1999. Die angefochtene Entscheidung dürfte daher abzuändern sein. Die Bekl. dürfte sich nicht auf ungenügende Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens berufen können, denn sie hat ih...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Art. 97 § 33 EGAO Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

Hinweis zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 12.7.2022 (BGBl. I 2020, 1142) (1)[1] § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Spezialrechtliche Normen

Rz. 959 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn

Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von Räumen und Freihaltung v...mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 69 Hinweis Rdn 43, 192, 738 ff. Rz. 70 Beispiel 5.6 F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ein Feststellungsurteil vom 6.5.1990 sichert dem F Anspruch auf Ersatz ihm entstehender künftiger Verdienstausfallschäden. F arbeitet mittlerweile wieder. Er erhält sein Gehalt jeweils am 15. des laufenden Monates (= arbeitsvertraglicher Fälligkeitstermin) a...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Vertrauensbeseitigung

Rz. 279 Der geschaffene Vertrauenstatbestand konnte jederzeit wieder beseitigt werden, und zwar auch bei einem "zeitlich unbeschränkt" abgegebenen Verzicht.[223] Es hatte sich allerdings um eine für den Erklärungsempfänger deutliche Erklärung zu handeln, die den Vertrauenstatbestand beseitigt.[224] Rz. 280 Diese Rechtslage gilt unverändert weiter, soweit Verjährungsverzichte ...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Rz. 728 Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel und damit auch Feststellungsurteile und gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.[742] In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Fe...mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 113 SGB VII

Rz. 213 § 113 SGB VII – Verjährung (ab 1.1.1997) 1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechts...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Verjährungsfristen

Rz. 154 Das frühere Verjährungsrecht kannte viele unterschiedliche Fristen für ähnliche oder gleiche Tatbestände, wobei die Frist regelmäßig an der Rechtsnatur des Anspruches anknüpfte. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 war allgemein eine Simplifizierung des "fast barock zu nennenden Formenreichtums"[118] der zuvor geltenden Verjährungsfristen zwischen sechs Wochen und...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 22.1 Pfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Pfändungen unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erwirkt hat[1] (Zustellung an den Drittschuldner[2], muss in diese Frist fallen). Für den Arbeitgeber ist weitergehend von Bedeutung, dass die Frist im vereinfachten Insolvenzverfah...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nachzahlung von freiwillige... / 1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres

In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte dies beantragt, er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.[1] D...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / VII. Widerruf

Rz. 299 Bei Widerrufsvergleichen ist die Wirksamkeit des Vergleiches aufschiebend bedingt.[378] Die zwischen den Parteien getroffene Regelung soll erst dann gelten, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne dass bei Gericht eine Widerrufserklärung eingegangen wäre. Rz. 300 Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wi...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34]mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Urteilswirkung

Rz. 116 Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel (auch Feststellungsurteile, gerichtliche Vergleiche [§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO]) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils (Rdn 728; § 2 Rdn 1184 ff.). Rz. 117 In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BG...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Vier Jahre

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat

Rz. 112 Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG 3 Reaktionsmöglichkeiten: Er kann unter Verweis auf die Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern. Er kann ausdrücklich zustimmen. Er kann die Frist des Abs. 3 schlicht verstreichen lassen. Äußert er sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, gilt die Zustimmung als...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 74 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um ein Jahr längere[56] – Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[57] Rz. 75 Beispiel 5.7 Der Verd...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / I. Vertrag

Rz. 518 § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesendenmehr

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§ 5 Verjährung / (bb) Sachschaden

Rz. 171 Für Sachschäden beträgt die Frist – mit auf den Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres verschobenem Fristbeginn – drei Jahre ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Schädiger. Ansonsten verjährt der Anspruch ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung, längstens 30 Jahre ab ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nachzahlung von freiwillige... / 1.1 Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[1] Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbroc...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Anerkenntnis

Rz. 532 Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort. Rz. 533 An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntn...mehr

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zfs 07/2024, Wirksamkeit ei... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. nimmt den Beklagten auf vermeintlich rückständige Prämien aus einer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von März 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Anspruch. Der Bekl. wendet ein, die Krankenversicherung wirksam gekündigt zu haben. Diese Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1....mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / 6. Stammrecht

Rz. 142 Ist der Gesamtanspruch noch nicht verjährt, verjähren auch Einzelansprüche nicht.[102] Rz. 143 Für die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Rentenleistungen ist entscheidend, ob das Stammrecht verjährt ist.[103] Ist das Stammrecht verjährt, sind auch die aus dem Stammrecht fließenden weiteren regelmäßig wiederkehrenden Ansprüche (Verdienstausfallschäden, aber auc...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Beginn

Rz. 322 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / 2. Synopse (§§ 194 BGB ff.)

Rz. 18 Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002mehr

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§ 5 Verjährung / (f)1. 1.2001–31.12.2001

Rz. 91 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004. Rz. 92 Soweit die Vierjahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich.mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 2.8 Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Vorziehen von Altersrente)

Die Altersgrenzen in der Rentenversicherung wurden bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab 1997, bei den Altersrenten für Frauen und für langjährige Versicherte beginnend ab 2000 und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 2001 schrittweise bis hin zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben. Mit dem RV-Alt...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 100 F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[61]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 49 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das neue Recht auch auf Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, grundsätzlich anzuwenden. Rz. 50 Den Konflikt löst Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Danach gilt für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 deren kürzere Verjährungsfrist.mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Anmerkung

Rz. 52 Auch wenn bei M einzelne Vermögenseinbußen (z.B. Minderverdienste) erst während des weiteren Ablaufes der Verjährungsfrist (z.B. im Oktober 2001 oder Mai 2005) eintreten, steht diesen Ansprüchen der Verjährungseinwand ab dem 21.5.2002 generell entgegen, da der zugrundeliegende Anspruch (Stammrecht) nicht bis zum 20.5.2002, 24:00 h verjährungshemmend oder -unterbrechen...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.4 Vollständige Unterrichtung

Rz. 151 Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen (BAG, Beschluss v. 10.8.1993, 1 ABR 22/93). Sieht de...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Neues Recht

Rz. 66 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht (§ 195 BGB) ist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet allerdings erst ab dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem X positive Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hat. Die Verjährung beginnt am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Vollstreckbare Titel

Rz. 201 Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.mehr

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zfs 07/2024, Zeitraum der U... / Leitsatz

Eine Deckungsablehnung, die 26 Tage nach der Deckungsanfrage erfolgt, ist nicht mehr unverzüglich, auch wenn in die Frist die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fallen. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Verfügung v. 28.11.2023 – 14 U 180/22mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34] (b) Neues Recht Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisi...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Teilklage

Rz. 756 Hinweis Auch § 3 Rdn 38 ff. Rz. 757 Die Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in demjenigen Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch.[779] Eine Teilklage führt die Hemmung ausschließlich im Umfang des eingeklagten Teilanspruches herbei.[780] Das gilt selbst dann, wenn ...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde drei Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31...mehr

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§ 5 Verjährung / III. Entstehung des Schadens

Rz. 986 Hinweis Zum Zeitpunkt der Schadenentstehung bei Fehlern von Anwälten und Steuerberatern Schultz VersR 1994, 142 und Späth VersR 1994, 790; zur Verjährung bei Fehlern des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen Wussow, WI 1995, 117 f. (Anm. zu BGH v. 7.2.1995 – X ZR 32/93). Rz. 987 Beim Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kommt es für den ...mehr