Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Wahrung der Frist

Rz. 12 Die Inventarfrist wird durch rechtzeitiges Einreichen eines den Vorschriften der §§ 2001, 2002 BGB entsprechenden Inventars (§ 1993 BGB), durch einen Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars (§ 2003 Abs. 1 S. 2 BGB) innerhalb der Frist oder durch Bezugnahme auf ein bei dem Nachlassgericht befindliches Inventar (§ 2004 BGB) innerhalb der Frist gewahrt.[36] Hat ein Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 117 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Dauer der Frist

Rz. 4 Die Anfechtungsfrist beträgt gem. Abs. 1 ein Jahr. Sie gilt im Gegensatz zu den allg. Vorschriften für alle Anfechtungsgründe, d.h. sowohl für die Anfechtung wegen Irrtums als auch wegen Drohung sowie für die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung der Jahresfrist richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB. Rz. 5 Bei der Anfechtungsfrist ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form und Frist der Ernennung (Abs. 3)

Rz. 9 Im Unterschied zu § 2198 BGB ist das Ernennungsrecht entgegen verbreiteter Ansicht[9] im Fall des Abs. 2 nicht dadurch verbraucht, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger ernannt hat. Richtigerweise ist er bei teleologischer Interpretation so lange zur Nachfolger(um)ernennung befugt, solange er im Amt ist. Die Ausgangslage bei § 2198 BGB ist nämlich eine völli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antrag eines Gläubigers muss sogar eigens z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB) Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstrecker

Rz. 4 Die Bestimmung des § 2017 BGB ist nach allg. Auffassung nicht anwendbar, wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt früher annimmt als der Erbe die Erbschaft (§ 2202 BGB).[6] Der Testamentsvollstrecker kann also die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gesetzlichen Fristen geltend machen. Diese beginnen – auch für ihn – mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder – in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassverwalter (§ 1975 BGB)

Rz. 3 Auch ein vor Annahme der Erbschaft bestellter Nachlassverwalter (§ 1975 BGB) ist Nachlasspfleger. Auf ihn findet die Vorschrift des § 2017 BGB ebenfalls Anwendung. Auch hier ist an den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Nachlassverwalter anzuknüpfen (§§ 15, 40 FamFG). Hat der Erbe allerdings bereits vor der Anordnung der Nachlassverwaltung die Erbschaft angenommen, gelte...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entscheidung über den Antrag – Rechtsmittel

Rz. 9 Die Inventarfrist wird durch Beschluss des Nachlassgerichts (§ 38 FamFG) bestimmt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen (§ 1995 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Erben, da sie nur an ihn gerichtet ist (§§ 15, 40 Abs. 1 FamFG). Die Frist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 "Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 2 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2013 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2018. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frühester Zeitpunkt

Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach § 2281 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2)Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3)Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Frist zur Errichtung des Inventars beginnt – abgesehen von der Ausnahme in Abs. 2 – mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Fristbestimmung erfolgt, an den Erben (§ 40 FamFG); bei mehreren Erben läuft die Frist für jeden gesondert mit der Zustellung an ihn.[3] Die nach Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderliche Zustellung erfolgt nach den für die Zustellung vo...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist fin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schutzwirkung des § 2008 BGB – Rechtsfolgen

Rz. 6 Statt dem mithaftenden Ehegatten – wie dem Miterben – die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung durch eigenes Verhalten zu beschränken, geht die Bestimmung den Weg, dass eine Inventarfrist für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht auch ihm gegenüber erfolgt ist (Abs. 1 S. 1). Die Anwendung des § 2008 BGB setzt demnach voraus:[6] Bei dem Erben muss es sich um einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren

Rz. 5 Das Verfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG) richtet sich nach den Bestimmungen des FamFG. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden war, rechtliches Gehör zu gewähren (Abs. 3). Nach einhelliger Auffassung steht diese Anhörung nicht im Ermessen des Nachlassgeri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausnahmen von der Begrenzung (S. 2 und 3)

Rz. 3 Der Erblasser kann lediglich nach S. 2 anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll. Hierdurch ist eine Durchbrechung des vorgenannten Grundsatzes gegeben. Bei quasi "unsterblichen" juristischen Personen als Erben nach S. 3 i.V.m...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1970–1974 BGB

Rz. 1 Den Regeln dieses Untertitels ist gemeinsam, dass dem Interesse des Erben, sein Eigenvermögen vor dem Zugriff unbekannter Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu bewahren, ein besonderer Schutz eingeräumt wird.[1] Im Einzelnen befassen sich die Bestimmungen des Untertitels mit zwei unterschiedlichen Fällen der Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschlagungsfiktion des Abs. 2

Rz. 29 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[105] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[2] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gemacht werden.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweisfragen

Rz. 19 Derjenige, der aufgrund einer Bestimmungserklärung auf Erfüllung des Vermächtnisses klagt, muss darlegen und beweisen, dass er zum Vermächtnisnehmer berufen ist. Rz. 20 Im Fall des klagenden Gesamtgläubigers (Abs. 3) hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Bestimmungsberechtigte die Bestimmung nicht mehr treffen kann. Rz. 21 Beruft sich ein Gesamtgläubiger auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 14 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift will den Erben gegen die unverschuldete Versäumung der nach den §§ 1994 und 1995 BGB gesetzten Inventarfrist schützen. Denn ein Verschulden ist im Hinblick auf die Fristversäumung nicht notwendig (vgl. § 1994 Rdn 13). Die Vorschrift gewährt dem Erben eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"[1] (vgl. auch: § 233 ZPO, § 17 FamFG), die darin besteht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Bese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)

Rz. 8 Die Inventarerrichtung durch einen Miterben kommt auch den übrigen Miterben zustatten, soweit sie ihr Haftungsbeschränkungsrecht zum Zeitpunkt der Einreichung nicht bereits verloren haben. Im umgekehrten Fall ist die Inventarverfehlung eines Miterben für seine Miterben aber unschädlich.[12] Rz. 9 Denkbar ist hier, dass ein Miterbe das Inventar innerhalb der ihm gesetzte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die genannten Fristen enden nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB). Auf die Kenntnis des Laufs der Frist seitens des Erbeserben kommt es nicht an.[2] Sind mehrere (Mit-)Erbeserben vorhanden, ist jeder derselben zur Erfüllung der Inventarfrist aus dem Erbe gleichermaßen verpflichtet. Die dem Erblasser gesetzte Frist kann – wegen der Übernahme der Regel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten

Rz. 5 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Nach Ablauf der Frist durchgeführte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, können somit von den Erben nachträglich genehmigt werden. Etwaige Vollmachten, die der Testamentsvollstrecker erteilt hat, erlöschen ebenfalls mit Fristablauf. O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2)1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Dem Erben wird man gleichwohl ein Beschwerderecht nach § 58 FamFG gegen die einmal (zu Unr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 9 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 10 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 10 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17). Rz. 11 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindscha...mehr