Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Die Abgabepflicht- und -fri... / VI. Fazit

Es ist zu konstatieren, dass die alljährlich wiederkehrenden Abgabefristen von Steuererklärungen bei steuerlichen Beratern regelmäßig zu viel Termindruck führen, Fristverlängerungen über den in Beratenenfällen ohnehin bereits deutlich verlängerten Abgabezeitpunkt hinaus jedoch seitens der Rechtsprechung und Finanzverwaltung überaus restriktiv gehandhabt werden. Diese restrik...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / IV. Ausgewählte Praxisbeispiele in Beratenenfällen und Handlungsempfehlungen

1. Vorbemerkungen Umfangreiche Kasuistik: Bei der Prüfung der unverschuldeten Verhinderung hinsichtlich Wiedereinsetzungsgründen i.S.d. §§ 110 AO, 56 FGO hat sich eine umfangreiche Kasuistik durch die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet, die auch im Rahmen von § 109 Abs. 2 AO heranzuziehen ist. Im Folgenden sollen daher in Bezug auf Beratenenfälle ausgewählte Rec...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / e) Todesfälle

Auch bei Todesfällen innerhalb einer Kanzlei ist aus Verfassersicht eine unverschuldete Verhinderung anzunehmen, wenn es sich hierbei um einen mandatsverantwortlichen Berufsträger handelt, weil insoweit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzunehmen sind. Dies gilt umso mehr, je näher der Tod des mandatsverantwortlichen Berufsträger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 1. Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags als Verwaltungsakt

Verwaltungsakt: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags stellt einen (belastenden) sonstigen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH v. 19.6.2001 – X R 83/98, AO-StB 2001, 212; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO Rz. 9 [03/2024]; Dißars in Nöcker/Zugmaier, AO, 1. Aufl., § 109 AO Rz. 27 [02/2024]).mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / I. Die Abgabepflicht von Steuererklärungen und deren Konsequenzen

1. Grundlagen der Abgabepflicht Abgabepflicht: Eine Abgabepflicht von Steuererklärungen kann grundsätzlich aus zweierlei Gründen bestehen: Zum einen aufgrund gesetzlicher Anordnung (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO) i.V.m. den jeweiligen Einzelsteuergesetzen und zum anderen aufgrund behördlicher Anordnung (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO) wie z.B. hinsichtlich der expliziten Anforderung einer Erbscha...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / II. Erklärungsfristen

1. Nichtberatene Fälle Regelabgabefrist: In Nichtberatenenfällen resultiert die Abgabefrist von Jahressteuererklärungen aus § 149 Abs. 2 S. 1 AO, wonach die Erklärungen binnen sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr binnen sieben Monaten nach Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 3. Besonderheiten in Beratenenfällen (§§ 109 Abs. 2, 149 Abs. 3 AO)

a) Grundsätze Unverschuldete Verhinderung maßgeblich: Eine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch das FA ist nach § 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 149 Abs. 3 AO nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert ist oder war, die Erklärungsfrist einzuhalten (sog. unverschuldete Verhinderung). Zu beachten ist, dass da...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / III. Fristverlängerungsanträge und die Entscheidung hierüber

1. Grundlegendes zum Fristverlängerungsantrag Besteht eine unter I. skizzierte Abgabeverpflichtung und kann die unter II. normierte Abgabefrist nicht eingehalten werden, so wird sich sowohl in Nichtberatenen- als auch in Beratenenfällen regelmäßig ein Antrag auf Fristverlängerung aufdrängen. Formlose Antragstellung möglich: Ein Fristverlängerungsantrag kann mangels entsprechen...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 2. Praxisbeispiele in Beratenenfällen

a) Arbeitsüberlastung Arbeitsüberlastung erfüllt die Voraussetzungen einer unverschuldeten Verhinderung nicht, so dass Fristverlängerungsanträge, die darauf gestützt werden, zurückzuweisen sind (BFH v. 7.12.2007 – XI B 21/06; BFH v. 5.11.2003 – I B 99-101/03; BFH v. 27.7.2003 – IV B 27/02). Dies ist nur konsequent, denn steuerliche Berater unterliegen berufsständisch und haft...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / V. Rechtsschutzaspekte

1. Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags als Verwaltungsakt Verwaltungsakt: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags stellt einen (belastenden) sonstigen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH v. 19.6.2001 – X R 83/98, AO-StB 2001, 212; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO Rz. 9 [03/2024]; Dißars in Nöcker/Zugmaier, AO, 1. Aufl., § 109 AO Rz. 27 [02/2024]). 2. Einspruc...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / f) Mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Erstellung

Beruft ein steuerlicher Berater sich darauf, dass eine Fristverlängerung mit Hinblick auf eine schleppende Erklärungserstellung und mangelnde Mitwirkung des Mandanten notwendig ist, kann dem nicht stattgegeben werden. Denn insoweit liegt bereits ein Verschulden des Abgabepflichtigen selbst vor, das der Möglichkeit einer Fristverlängerung entgegensteht; auf ein (Un-)Verschuld...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 3. Verpflichtungsklage

Richtige Klageart: Wird ein Fristverlängerungsantrag auch im Einspruchsverfahren durch das FA abgelehnt, so kann gegen den ablehnenden Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung Verpflichtungsklage – gerichtet auf die Gewährung der Fristverlängerung (hier als sog. Vornahmeklage) – erhoben werden (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 FGO).mehr

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Island / 1.4.1 Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Island besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn ...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.4.1 Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres be...mehr

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Serbien / 1.4.1 Tätigkeit in Serbien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Serbien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Serbien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitsloh...mehr

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Slowakei / 1.4.1 Tätigkeit in der Slowakei für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Slowakei für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowakei besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbe...mehr

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Montenegro / 1.4.1 Tätigkeit in Montenegro für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Montenegro für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Montenegro besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbe...mehr

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Kasachstan / 1.4.1 Tätigkeit in Kasachstan für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kasachstan für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kasachstan besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhäl...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1.4.1 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaa...mehr

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Spanien / 1.4.1 Tätigkeit in Spanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183...mehr

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Slowenien / 1.4.1 Tätigkeit in Slowenien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Slowenien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowenien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält ...mehr

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Ukraine / 1.4.1 Tätigkeit in der Ukraine für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Ukraine für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ukraine besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeit...mehr

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Portugal / 1.4.1 Tätigkeit in Portugal für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Portugal für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Portugal besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitsl...mehr

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Republik Moldau / 1.4.1 Tätigkeit in Moldau für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Moldau für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Moldau besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn da...mehr

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Frankreich / 1.4.1 Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeit...mehr

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Belarus / 1.4.1 Tätigkeit in Belarus für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belarus für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belarus besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183...mehr

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Norwegen / 1.4.1 Tätigkeit in Norwegen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwe...mehr

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Liechtenstein / 1.4.1 Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, ...mehr

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Russland / 1.4.1 Tätigkeit in Russland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Russland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Russland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (1...mehr

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Albanien / 1.4.1 Tätigkeit in Albanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Albanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Albanien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (1...mehr

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Irland / 1.4.1 Tätigkeit in Irland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Irland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Irland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (18...mehr

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Malta / 1.4.1 Tätigkeit in Malta für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Malta für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Malta besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält (183-Tage...mehr

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Kosovo / 1.4.1 Tätigkeit in Kosovo für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kosovo für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kosovo besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 120 Vorbes... / 2.1 Berechnung der Rahmenfrist

Rz. 5 Die 3-jährige Rahmenfrist beginnt für den Regelfall nicht automatisch einen Tag vor dem regulären Maßnahmebeginn, sondern mit der erstmaligen Teilnahme (d. h. dem Antritt) des Menschen mit Behinderungen an der Maßnahme. Der Maßnahmebeginn und der Teilnahmebeginn dürfte in den meisten Fällen am gleichen Tag sein. Die gesetzliche Formulierung "Teilnahme" bedingt den Antr...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 1. Grundlegendes zum Fristverlängerungsantrag

Besteht eine unter I. skizzierte Abgabeverpflichtung und kann die unter II. normierte Abgabefrist nicht eingehalten werden, so wird sich sowohl in Nichtberatenen- als auch in Beratenenfällen regelmäßig ein Antrag auf Fristverlängerung aufdrängen. Formlose Antragstellung möglich: Ein Fristverlängerungsantrag kann mangels entsprechender Formvorschriften grds. formlos gestellt w...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / c) Sammelanträge/Floskelhafte Anträge

Häufig werden in der Praxis Sammelanträge für Fristverlängerungen bezüglich jeden Mandats bzw. floskelhafte Anträge, die sich in jedem Jahr wortlautgenau wiederholen, gestellt. Weder Sammelanträge noch floskelhafte Anträge können eine Fristverlängerung begründen und sind daher abzulehnen. Sammelanträge sind bereits deshalb abzulehnen, da bei der Prüfung der unverschuldeten Ve...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 2. Einspruch

Statthaftigkeit: Gegen die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags ist die Einlegung eines Einspruchs statthaft. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass angesichts der unter IV. skizzierten Kasuistik zur unverschuldeten Verhinderung sorgfältig zu prüfen ist, ob das Betreiben eines Einspruchsverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Beraterhinweis Lehnt das FA die Gewähr...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 5. Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Abgabe während Streit über Fristverlängerung: In der Praxis ist es vom Ablauf her häufig so, dass kurz vor Ablauf der Erklärungsfrist ein Fristverlängerungsantrag eingeht, dieser vom FA abgelehnt wird und die Erklärung danach entweder vor oder während der Erhebung eines Einspruchs abgegeben wird (wobei bei straffem Verfahrensablauf und zögerlicher Abgabe ebenfalls denkbar is...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 4. Vorläufiger Rechtsschutz

Keine AdV: Bei der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags handelt es sich um einen nicht aussetzungsfähigen Verwaltungsakt, da dieser sich in der bloßen Negation (in Gestaltung der Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakt) erschöpft (vgl. zur Nichtaussetzbarkeit bloßer Negationsverwaltungsakte auch BFH v. 15.3.1995 – I B 121/94; BFH v. 31.7.2002 – VII B ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 4. Außersteuerliche Implikationen

Verwaltungsrecht: Kommt der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, so kann dies bei Gewerbetreibenden zur Unzuverlässigkeit führen, die als Ultima Ratio in einer Gewerbeuntersagung durch das zuständige Gewerbeamt münden kann (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO) (so auch Rosenke in BeckOK/AO, § 149 AO Rz. 325 [04/2024]). Strafrecht: Durch die Nichtab...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 6. Fortsetzungsfeststellungsklage

Vor Klageerhebung: Wird ein Fristverlängerungsantrag rechtswidrig vom FA abgelehnt, indem es etwa die unverschuldete Verhinderung unzutreffend verneint und wäre ein Einspruch (bzw. im weiteren Verlauf ggf. eine Verpflichtungsklage) wegen zwischenzeitlicher Einreichung der Erklärung unzulässig, so besteht die Möglichkeit eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben (§ ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 5. Zwischenfazit

Die vielfältigen und zuweilen weitreichenden Konsequenzen, die eine Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe von Steuererklärungen verursachen kann, zeigen wie wichtig es ist, dass Steuererklärungen rechtzeitig eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Nichtberatenenfälle als auch für Beratenenfälle. Steuerliche Berater stehen qua ihrer berufsrechtlichen Pflichten deshalb gerade geg...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 2. Beratenenfälle

Regelabgabefrist In sog. Beratenenfällen, d.h. solche Fälle, in denen der Personenkreis der §§ 3, 4 StBerG mit der Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärungen beauftragt ist (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie die entsprechenden Berufsausübungsgesellschaften), richtet sich die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO und endet regelmäßig am letzten ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 1. Vorbemerkungen

Umfangreiche Kasuistik: Bei der Prüfung der unverschuldeten Verhinderung hinsichtlich Wiedereinsetzungsgründen i.S.d. §§ 110 AO, 56 FGO hat sich eine umfangreiche Kasuistik durch die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet, die auch im Rahmen von § 109 Abs. 2 AO heranzuziehen ist. Im Folgenden sollen daher in Bezug auf Beratenenfälle ausgewählte Rechtsprechungsbeisp...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / b) Unverschuldete Verhinderung in Beratenenfällen als Anknüpfungspunkt

Gesetzgeberischer Wille: Damit überhaupt eine Ermessensentscheidung des FA eröffnet ist, muss eine unverschuldete Verhinderung vorliegen. Hierzu werden nach h.M. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unverschuldeten Verhinderung bei der Wiedereinsetzung nach den §§ 110 AO, 56 FGO auch in Bezug auf § 109 Abs. 2 AO herangezogen (vgl. zum gesetzgeberischen Will...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / a) Arbeitsüberlastung

Arbeitsüberlastung erfüllt die Voraussetzungen einer unverschuldeten Verhinderung nicht, so dass Fristverlängerungsanträge, die darauf gestützt werden, zurückzuweisen sind (BFH v. 7.12.2007 – XI B 21/06; BFH v. 5.11.2003 – I B 99-101/03; BFH v. 27.7.2003 – IV B 27/02). Dies ist nur konsequent, denn steuerliche Berater unterliegen berufsständisch und haftungsrechtlich besonde...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / d) Höhere Gewalt

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Umstände höherer Gewalt wie etwa durch Brände, Flutkatastrophen oder andere Naturereignisse, welche selbst bei äußerster Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar sind und mithin nicht als vorsätzlich oder fahrlässig zu werten sind, vorliegen. Ist entweder beim Steuerpflichtigen oder aber beim Berufsträger in Beratenenfällen ein sol...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / b) Personalmangel/Personalausfälle/Krankheit

Häufig wird in Fristverlängerungsanträgen eine unverschuldete Verhinderung mit Hinblick auf Personalmangel und Personalausfällen begründet. Die Begründungen sind im Detail vielfältig, wobei häufig langfristige Erkrankungen, Schwangerschaften, Elternzeiten und fehlendes Personal auf dem Arbeitsmarkt trotz bemühter Suche angeführt werden. All diese Begründungen vermögen regelmä...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 1. Grundlagen der Abgabepflicht

Abgabepflicht: Eine Abgabepflicht von Steuererklärungen kann grundsätzlich aus zweierlei Gründen bestehen: Zum einen aufgrund gesetzlicher Anordnung (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO) i.V.m. den jeweiligen Einzelsteuergesetzen und zum anderen aufgrund behördlicher Anordnung (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO) wie z.B. hinsichtlich der expliziten Anforderung einer Erbschaftsteuererklärung in Erbfällen ...mehr

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Die Abgabepflicht- und -fri... / 3. Weitere verfahrensrechtliche Implikationen

Festsetzungsfrist: Verfahrensrechtlich hat die Verletzung der Abgabepflicht noch weitere Folgen, denn durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, sog. Anlaufhemmung), so dass mittelbar durch den späteren Beginn der Festsetzungsfrist auch das Ende der – im Regelfall vierjährigen – Festsetzungsfrist hinau...mehr