Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Abschlussstichtage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen

3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1) Rz. 11 Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt, Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit Rz. 1 § 315e HGB regelt, nach welchen (nationalen oder internationalen) Rechnungslegungsvorschriften der Konzernabschluss eines MU aufzustellen ist. Dies setzt daher zunächst eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung voraus (Rz 6). Rz. 2 Der Inhalt der Vorschrift umfasst nicht die Frage, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist, son...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Ergänzende Hinweise zu den Konsequenzen unterlassener Pflichtprüfungen

2.3.2.1 Kapitalgesellschaften Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Strafverfolgung und Rechtsfolgen

10.1 Strafantragsdelikt Rz. 46 Nach § 333 Abs. 3 HGB wird die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist Strafverfolgungsvoraussetzung. Antragsberechtigt ist nur die KapG. Kein Antragsrecht haben TU, GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt, auch wenn deren Geheimnisse verletzt wurden. Das Antragsrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterschiedsbetrag (Disagio) (Abs. 3)

4.1 Wahlrecht Rz. 19 § 250 Abs. 3 HGB gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten (Disagio) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und in der Folge planmäßig aufzulösen. Bei Nichtausübung des Wahlrechts ist das Disagio sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1 Allgemeines

6.2.1.1 Einstellungen und Entnahmen Rz. 101 § 270 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht vor, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen sind.[1] Damit trifft die geschäftsführenden Organe die Zuständigkeit zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Dies setzt aber zumindest voraus, dass auch einer der in § 272 Abs. 2 HGB geregelten Zuweisungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Ausgleich gegenläufiger Wert- oder Zahlungsstromänderungen

4.4.1 Überblick Rz. 31 Die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Bewertungseinheiten sehen eine Abkehr von zentralen GoB vor und führen zu einer weniger vorsichtigen Gewinnermittlung. Diese Wirkung verlangt mit Blick auf die Gläubigerschutzorientierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen. Der Gesetzgeber begrenzt ihre An...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Anwendung in Folgejahren (Abs. 2)

2.2.1 Fortschreibung des Unterschiedsbetrags Rz. 47 Gem. § 312 Abs. 2 Satz 2 HGB ist der zugeordnete Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode entsprechend der Behandlung der Wertansätze der VG, Schulden, RAP und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten Unt in einer Nebenrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Das aus der Nebenr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (Abs. 2 Satz 1)

3.1.1 Erwerb in einem Schritt Rz. 79 Die Neubewertung des TU hat im Regelfall zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem das Unt TU geworden ist. Dies wird in der Praxis i. d. R. der Zeitpunkt sein, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den die Beherrschung begründenden Anteilen auf das MU übergegangen ist. Denkbar ist auch, dass die zur Qualifikation eines Mutter-Tochter-Verhältn...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Anlagevermögen (Abs. 2 A.)

3.1.1 Überblick Rz. 19 Unter der Position AV sind alle VG auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Rz 18). Die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet drei Arten des AV:[1] Immaterielle VG (§ 266 Abs. 2 A. I. HGB), Sachanlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB), Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB). Rz. 20 Immaterielle VG und Sachanl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.2 Nr. 1a

Rz. 80 Die Tat ist mit der Offenlegung vollendet. Dies ist der Fall, wenn die Bekanntmachung im BAnz/Unternehmensregister erfolgt und die Darstellung für die möglichen Adressaten zugänglich ist. Der erstrebte Zweck der Befreiung muss nicht eingetreten sein.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Ansatz latenter Steuern (Abs. 1)

2.1 Aktivierungswahlrecht und Passivierungspflicht Rz. 25 Das Temporary-Konzept und die daraus abgeleitete Verbindlichkeitsmethode liegen den Regelungen von § 274 HGB zugrunde. Im Gegensatz zu den international verbreiteten Regelungen (IAS 12) sieht § 274 HGB jedoch für einen Aktivüberhang an latenten Steuern lediglich ein Aktivierungswahlrecht vor. Für einen Passivüberhang l...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Tatbestandsmerkmale

2.1 Nutzung eines organisierten Markts Rz. 4 I. R. d. Darstellung der Tatbestandsmerkmale des § 264d HGB ist eine Bezugnahme auf zentrale Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erforderlich.[1] Durch das WpHG wird in Deutschland der Wertpapierhandel reguliert. Gleichzeitig sind hier Kontrollmechanismen für DienstleistungsUnt, die mit Wertpapieren oder Finanzterming...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Deckungsvermögen

4.2.2.1 Anforderungen Rz. 107 Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen fungieren sollen, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich Rz. 1 Der Straftatbestand des § 333 HGB dient, wie § 404 AktG und § 85 GmbHG, dem Schutz von Wirtschaftsgeheimnissen der KapG, der mit ihr in Verbindung stehenden Unt i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB (MU/TU), § 310 HGB (GemeinschaftsUnt) und § 311 HGB (assoziierte Unt). Geschützt werden damit auch die Aktionäre, Gesellschafter oder sonstig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Tatsachen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks

7.3.1 Nachtragsprüfungen Rz. 164 Werden der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach Erteilung des Bestätigungsvermerks geändert, erfolgt gem. § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Rz 38). Die Nachtragsprüfung kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer erfolgen (§ 316 Rz 44), bei Weg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Einstufiger Konzern

2.2.1.1 Einzubeziehende Posten des Eigenkapitals Rz. 15 Der Ausgleichsposten hat gem. § 307 Abs. 1 HGB das anteilige EK des TU zu enthalten, das nicht auf das MU oder ein anderes einbezogenes TU entfällt. Die Basis der Ermittlung dieses Postens i. R. d. ErstKons bildet dabei zunächst das EK laut Handelsbilanz II (zur nötigen Neubewertung s. Rz 20 ff.). Entsprechend § 266 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Tatbestandsmerkmale i. d. F. bis einschl. Gj 2023

3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen Rz. 37 Ein TU i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB liegt vor, wenn es unter dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines anderen Unt (MU) steht (§ 290 Rz 19 ff.). Die vormals in § 290 Abs. 1 HGB a. F. genannte Konstruktion der einheitlichen Leitung mit den dazugehörigen Indizien wurde durch das BilMoG ersatzlos gestrichen. Rz. 38...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Netzwerk

Rz. 4 § 324f HGB-E verweist auf eine entsprechende Anwendung von § 319b HGB, der Unabhängigkeitsregelungen bei Vorliegen eines Netzwerks für den AP/Konzern-AP enthält. § 324f HGB-E nimmt keinerlei Modifikation vor, sodass auf die Kommentierung zu § 319b HGB verwiesen wird (§ 319b Rz 1 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Haftungsbegrenzung

3.3.1 Haftsummen (Abs. 2) Rz. 95 § 323 Abs. 2 HGB sieht eine Haftungsobergrenze für den Abschlussprüfer vor. Diese greift nur für fahrlässige Pflichtverletzungen, nicht bei Vorsatz (Rz 81) sowie durch die Änderungen des FISG[1] in bestimmten Fällen bei grober Fahrlässigkeit. Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt und handelt einer ihrer Mitarbeiter bei einer Pflichtver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Angaben und Begründungen zu Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)

4.1 Allgemeines Rz. 52 Liegen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie von Konsolidierungsmethoden vor, ist analog § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB im Konzernanhang darüber zu berichten. Die Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. Ferner ist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. 4.2 Methoden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Herstellungskosten (Abs. 2)

3.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 79 Die handelsrechtliche Bestimmung der Herstellungskostenermittlung erfolgt ähnlich der geltenden steuerrechtlichen Bewertungskonzeption und der Bewertungskonzeption nach IFRS. Dies fördert die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[1] Zunächst hatte die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit den erfolgten Änderungen durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Schwebende Geschäfte

3.2.1 Begriff Rz. 121 Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, die auf Leistungsaustausch i. S. v. § 320 BGB gerichtet sind und aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründen.[1] Rz. 122 Demnach stellen mangels Gegenleistung keine schwebenden Verträge dar: gesetzliche Haftung, Schenkung, Verlustübernahmeverpflichtung a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Aufstellung des Konzernabschlusses (Abs. 1)

2.1 Voraussetzungen beim Mutterunternehmen Rz. 17 Voraussetzung für die Beachtung von § 290 HGB ist zunächst, dass das MU in der Rechtsform einer KapG geführt wird. Über einen Verweis in anderen gesetzlichen Regelungen sind KapCoGes (§ 264a HGB) sowie unabhängig von Größe und Rechtsform Banken und Versicherungen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Große PersG, eG oder so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Verjährung

Rz. 14 Hinsichtlich der Verjährung wird auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Inventurpflicht (Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3)

2.1.1 Eröffnungsinventur Rz. 3 § 240 Abs. 1 HGB schreibt dem Kfm. vor, zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Eröffnungsinventar aufzustellen; das Eröffnungsinventar ist Grundlage für die nach § 242 Abs. 1 HGB aufzustellende Eröffnungsbilanz (§ 242 Rz 3). Rz. 4 Nach dem Gesetzeswortlaut sind darin Grundstücke, Forderungen, Bargeld, sonstige VG und Schulden des Kfm. mit ihrem Wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Vereinfachungen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen

3.2.1 Altersversorgungsverpflichtungen Rz. 142 Praktische Vereinfachungen sind für die Barwertermittlung von Altersversorgungsverpflichtungen vorgesehen. Diese betreffen zunächst den Zeitpunkt der Rückstellungsberechnung. Die in der Praxis etablierte Verfahrensweise, Pensionsgutachten zwei bis drei Monate vor dem Abschlussstichtag nach Maßgabe der geschätzten Verhältnisse am ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Berichterstattung an den Folgeprüfer (Abs. 4 und 5)

5.1 Grundsatz (Abs. 4) Rz. 58 Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Folgeprüfer ein unmittelbar ggü. dem bisherigen Abschlussprüfer geltendes Informationsrecht ein. Dieses Informationsrecht gilt nicht nur für einen regulären Prüferwechsel, sondern auch für einen vorzeitigen Abschlussprüferwechsel (gerichtliche Ersetzung, Kündigung aus wichtigem Grund). Rz. 59 Die Vorschrift kodifizi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Berücksichtigung von Eigenkapitalveränderungen (Abs. 4)

2.2.2.1 Überblick Rz. 56 Nach Maßgabe des § 312 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. HGB ist der im Konzernabschluss angesetzte Beteiligungsbuchwert in den Folgejahren um den Betrag der Veränderungen des Eigenkapitals (EK), die den dem MU gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unt entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnausschüttungen s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Führung der Handelsbücher (Abs. 4 Satz 1)

4.1 Einführung Rz. 37 Grds. ist der Kfm. in der Wahl seiner Buchführungsform frei. Abs. 4 der Vorschrift lässt explizit eine Belegbuchführung wie auch eine EDV- bzw. Datenträger-Buchführung zu; daneben sind auch klassische Buchführungsformen wie gebundene Bücher oder Loseblatt-Buchführungen zulässig. Es ist möglich, für abgeschlossene Teilbereiche der Buchführung unterschiedl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Bezüge der Organvertreter (Nr. 9)

2.9.1 Grundsachverhalte Rz. 49 Der Gesetzgeber hat die Angaben zu Bezügen der Organvertreter zweigeteilt. Auf Basis der Bilanz-RL 2013/34/EU werden von allen mittelgroßen und großen KapG und Ges. gem. § 264a HGB unter Vorbehalt der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB nach Nr. 9 Buchst. a) Sätze 1–4 Angaben zu den gewährten Gesamtbezügen der aktuell tätigen Vorstands-[1] und Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Angabeverpflichtungen für Forderungen (Abs. 4)

5.1 Fälligkeiten (Abs. 4 Satz 1) Rz. 18 Für große und mittelgroße KapG/KapCoGes muss gem. § 266 Abs. 3 HGB der Posten "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" wie folgt unterteilt werden: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unt Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Vermögensgegenstände Zusätzlich ist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Beibehaltungswahlrechte für aufgehobene Bewertungswahlrechte (Abs. 4)

2.4.1 Abschreibungen unter den Niederstwert gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG Rz. 88 § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete Abschreibungen nach Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf einen niedrigeren Wert wegen künftiger Wertschwankungen. Unter Wertschwankungen waren in diesem Kontext Wertminderungen zu verstehen. Beschränkt waren ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.4 Nr. 3

Rz. 82 Die Vollendung im Fall des § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist identisch mit § 331 Nr. 1a HGB, weshalb auf die dortigen Ausführungen (Rz 80) verwiesen wird.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Ordnungswidrigkeit durch Abschlussprüfer (Abs. 2)

3.1 Täterkreis Rz. 26 Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Tä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Konkurrenzen

8.1 Mehrere unrichtige Darstellungen in einer Bilanz Rz. 85 Mehrere Falschangaben in einer Bilanz sind zu einer natürlichen Handlungseinheit verknüpft und stellen daher nur eine strafbare Handlung dar.[1] 8.2 Mehrere unrichtige Darstellungen in mehreren Tatbestandsalternativen Rz. 86 Soweit der Täter Falschangaben in einem Jahresabschluss macht und dieser unrichtige Abschluss i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtswidrigkeit

Rz. 31 Das Verhalten des Täters muss rechtswidrig sein. Die Verwirklichung des Unrechtstatbestands indiziert regelmäßig die Rechtswidrigkeit. Sie kann jedoch bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (z. B. Notwehr, Nothilfe, gesetzlicher Notstand) fehlen. Hierbei gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückstellungen er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Bestellung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 4)

5.1 Allgemeines Rz. 69 Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Der Vorrang der Bestellung durch das Unt gilt so lange, bis das Gericht seinerseits einen Abschlussprüfer (AP) bestellt hat. Das Gericht interveniert in den Fällen der Untätigkeit des Wahlorgans der Ges., der Unwirksamkeit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen der Bildung von Bewertungseinheiten

Rz. 53 An die Bildung einer Bewertungseinheit knüpfen Rechtsfolgen an. Sie betreffen einerseits die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung im Jahresabschluss. Andererseits ergeben sich Auswirkungen auf die Berichterstattung im Anhang. 5.1 Identifizierung von Wertänderungen Rz. 54 Erfüllt eine Sicherungsbeziehung die allgemeinen Anforderungen einer Bewertungseinheit nach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk (Abs. 4 Satz 1 1. Alt.)

3.2.1 Einschränkung aufgrund von Einwendungen Rz. 61 Eine Einschränkung ist nach § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB geboten, wenn Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und eine Versagung nicht in Betracht kommt. Rz. 62 Ob ein festgestellter Verstoß die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bewirken kann, hat grds. keine Auswirkung darauf, ob eine Einschränkung oder eine Vers...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Gewinn- und Verlustrechnung

3.6.1 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) Rz. 72 Die Konzern-GuV ist gem. § 275 Abs. 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dieses Wahlrecht kann im Konzernabschluss grds. unabhängig von der Ausübung im Jahresabschluss des MU ausgeübt werden.[1] Hierbei ist natürlich der Stetigkeitsgrundsatz gem. § 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Änderung des Anteilsbesitzes anderer nicht beherrschender Gesellschafter

2.3.1 Erwerb von Anteilen Rz. 46 Erfolgt ein Erwerb von weiteren bisher als nicht beherrschend eingestuften Anteilen von Dritten – also nicht beherrschenden Gesellschaftern – eines bereits konsolidierten TU durch das MU ohne Statusänderung des TU, vermindert sich der Ausgleichsposten für andere nicht beherrschende Gesellschafter. Nach DRS 23.171 können diese Transaktionen ent...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 Im Gegensatz zur Regelung der Bilanzierungswahlrechte in § 300 Abs. 2 HGB schreibt § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB explizit vor, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt nach den auf den Einzelabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Methodenabweichungen

4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Rz. 53 Bei einem Konzernabschluss können sich Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowohl aus der Erstellung des Konzernabschlusses als auch aus den zugrunde liegenden Einzelabschlüssen ergeben. Selbst die Anpassung von Methoden in Einzelabschlüssen an die Methoden des MU oder des Konzernabschlusses lösen Beric...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Eigenkapital

5.1 Grundsätzliches Rz. 79 Das Eigenkapital wird in § 247 Abs. 1 HGB als separat auszuweisender Posten explizit angesprochen. Im Unterschied zu KapG und KapCoGes, für die in §§ 264c, 266, 268 und 272 HGB detaillierte Regelungen zum Eigenkapitalausweis existieren, belässt es der Erste Abschnitt des Dritten Buchs des HGB bei der Forderung nach separatem Ausweis. Rz. 80 Das bilan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Angaben zu einbezogenen Unternehmen und zum Konzernanteilsbesitz (Abs. 2)

5.1 Allgemeines Rz. 67 Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des An...mehr