Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.5 Rückabwicklung zur Korrektur von Irrtümern

Rz. 301 Keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine verdeckte Einlage liegt vor, wenn nicht das Gesellschaftsverhältnis maßgebend war, sondern eine fehlerhafte Rechtsansicht. Fehler, auch gravierende Fehler, können im Geschäftsverkehr unterlaufen und begründen, auch wenn sie gegenüber dem Gesellschafter vorkommen, keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Erbringt die Kap...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.2 Form der Vereinbarung

Rz. 150 Eine bestimmte Form für die Vereinbarung ist steuerlich nicht vorgeschrieben. Da die Vereinbarung jedoch "klar und eindeutig" sein und auch der Zeitpunkt des Abschlusses feststehen muss, geht jede Unklarheit über Inhalt und Abschlussdatum, die durch juristische Auslegung nicht beseitigt werden kann[1], zulasten des Steuerpflichtigen. Aus Beweisgründen empfiehlt es si...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Literatur: Wesselbaum-Neugebauer, DStZ 2006, 691 Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und in welchen Zeiten sie dies tun. Geschäftsführer bestimmen daher ihre Arbeitszeit selbst. Damit ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spaltung

Literatur: Lupzyk, Ubg 2020, 124. Für die Spaltung gelten grundsätzlich die Ausführungen zur Verschmelzung.[1] Bei einer Auf- oder Abspaltung zu gemeinen Werten tritt bei der übertragenden Körperschaft keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ein, sodass sich insoweit die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht stellt. Bei einer Spaltung zu Buchwerten ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.2 Beherrschung durch Zusammenrechnung von Stimmrechten mehrerer Personen

Rz. 133 Eine Beteiligung mit Stimmrechten von 50 % oder weniger gewährt, isoliert betrachtet, keine beherrschende Stellung. Sie kann aber dann eine beherrschende Beteiligung sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass auch Stimmrechte aus anderen Beteiligungen in die Beurteilung einzubeziehen sind.[1] Maßstab ist immer, ob der Gesellschafter mit den ihm ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 494 Im Einzelnen fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG: Rz. 495mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, also über mehr als 50 %.[1] Ist nach der Satzung für das fragliche Geschäft eine 3/4-Mehrheit erforderlich, liegt eine Beherrschung nur vor, wenn der Gesellschafter über diese 3/4-Mehrheit verfügt.[2] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Mehrheit von weniger ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.5 Befriedigung von Interessen des Gesellschafters

Rz. 200 Die Handlung der Körperschaft, die zu der Minderung des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG führt, muss geeignet sein, bei dem Gesellschafter zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nrn. 9, 10 EStG zu führen. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft nicht im eigenen, von Gewinnstreben getragenen Interesse handelt, sondern wenn diese Handlung darauf...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt,[1] sind mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag[2] rückwirkend nicht mehr die für Körperschaften, sondern die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anwendbar. Daher sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag an die Gesellschafter gezahlte Mieten, Pachten, Gehälte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.2 Korrekturen im Bereich des Anlagevermögens

Rz. 218 Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die mit Vorgängen im Bereich des Anlagevermögens zusammenhängt, sind 2 Fallgruppen denkbar. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen dadurch mindern, dass sie dem Gesellschafter Anlagevermögen unter Wert verkauft (verhinderte Vermögensmehrung), oder indem sie von ihm Anlagegegenstände zu einem zu hohen Preis kauft (Vermögensminderun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Invalidenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen hinsichtlich des Pensionierungsalters gelten, sind auf Invalidenrenten nicht anzuwenden. Wird der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitsunfähig, hat er keine andere Wahl, als seine Tätigkeit und damit sein Gehalt aufzugeben und die Rente in Anspruch z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.11.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 296 Im Einzelnen fallen unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG: Rz. 297mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.4 Abgrenzung begünstigter Nahrungsmittel von nicht begünstigten Getränken

Rz. 491 Zu den nicht begünstigten Frucht- und Gemüsesäften (Position 2009 des Zolltarifs) gehören Fruchtsäfte (trinkfertig oder nicht), die im Allgemeinen durch Pressen aus frischen Früchten gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäuredrucklagerung oder andere Verfahren (z. B. Eindicken) oder mit Kons...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.41.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 599 Unter Nr. 41 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in den Unterpositionen 2905 44 (D-Glucitol bzw. Sorbit) und 2106 90 (Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen) des Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse. Rz. 600 Hierzu gehören D-Glucitol (Sorbit) der Unterposition 2905 44 des Zolltarifs. Sorbit ist ein sechswertiger aliphatischer (Zucker-)Alkohol in Form eines ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.12.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 316 Im Einzelnen fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG: Rz. 317mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Historische Entwicklung

Rz. 56 Ursprünglich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Restaurants und Gaststätten um Lieferungen (Essenslieferungen) handele. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG i. d. F. bis zum 26.6.1998 waren dementsprechend die "Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle" von der Steuerermäßigung der in d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalertragsteuer

Literatur: Nickol, BB 1986, 1688; Herzig/Förster, Wpg 1986, 289; Lang, Ubg 2009, 468, 481 Bildet die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner einen Kapitalertrag, unterliegt sie der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7a, 7b oder 7c EStG.[1] KapESt fällt auch dann an, wenn es auf der Ebene der Körperschaft nicht zu einer Hinzurechnung zum Einkommen gekommen ist, wei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.34.5 Legen von Wasserleitungen

Rz. 541 Die Frage, ob auf das Legen von Wasserleitungen (Hauswasseranschlüsse) und damit zusammenhängende Leistungen der allgemeine oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist von der Rechtsprechung und der Verwaltung in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt worden. Mehrfach musste die Verwaltung ihre Auffassung an die EuGH- und BFH-Rechtsprechung anpassen. Zunäc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.8 Zusammenstellungen begünstigter Druckerzeugnisse mit nicht begünstigten Gegenständen oder mit Dienstleistungen

Rz. 673 Werden an sich begünstigte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitschriften) zusammen mit an sich nicht begünstigten Gegenständen (z. B. CD, CD-ROM, Disketten, Schallplatten, Tonkassetten, Diaserien, Arbeitstransparenten für den Schulunterricht, Sammelartikeln, Spielzeug) geliefert, so handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um Warenzusammenstellungen, die seit...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilserwerb

Die Kapitalgesellschaft kann Anteile (Aktien) dritter Gesellschaften von ihren Gesellschaftern zu einem angemessenen Preis (Kurswert) erwerben. Es obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung der Kapitalgesellschaft, ob sie Aktien zur Verstärkung des Betriebskapitals oder zur Erzielung von Kursgewinnen erwerben will. Die Entscheidung, Anteile zu kaufen oder nicht zu kau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Gesamtentgelt

Rz. 110 Bei der Lieferung von Gegenständen der Anlage 2 des UStG bemisst sich der steuerbegünstigte Umsatz nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist auf das gesamte Entgelt für die bewirkte Lieferung anzuwenden. Zusätzliche Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (z. B. Ausgleichsbeträge und Zuschüsse zur Preisauffüllung)[1] teilen das Schicksal des H...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 116 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bzw. Gründen beruht. Der regelmäßige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Grundlage beruht, ist das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.1 Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen

Rz. 111 Nach dem Unionsrecht wäre es zwar möglich, auf eine einheitliche Leistung (also auch auf Lieferungen) verschiedene Steuersätze anzuwenden.[1] Von dieser Möglichkeit hat aber die Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht. Andererseits sind aber die EU-Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, auf die gesamte Lieferung den Normalsatz (allgemeinen Steuersat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.3 Allgemeines

Rz. 188 Unter Nr. 3 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 3 des Zolltarifs (Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) mit Ausnahme von Zierfischen, Langusten, Hummer einschließlich der sog. Schwänze (Tiere ohne Kopf, Scheren und Füße), Austern und Schnecken. Rz. 189 Zu Kap. 3 des Zolltarifs gehören lebende Fische, Krebstiere, Weichtiere und ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.3 Korrekturen im Bereich des Umlaufvermögens

Rz. 222 Ebenso wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die mit der Übertragung von Anlagevermögen zusammenhängen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung im Bereich des Umlaufvermögens daraus resultieren, dass ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter veräußert oder von der Gesellschaft zu einem una...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 5 Die Höhe (Bewertung) der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 266 Da die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft in einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung besteht, ist ihre Höhe damit gleichzeitig festgelegt. Sie besteht in dem erlittenen Vermögensnachteil bzw. der verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Betrag der Vermögens...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das ganze Gebilde. Sie können ein Interesse daran haben, die gesellschaftlichen Rechte der Komplementär-GmbH zu vermindern und damit Vorteile über die KG sich selbst als Kommanditisten zuzuwenden.[1] Damit besteht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dauerschuldverhältnisse

Für Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Darlehen, Arbeitsverhältnis) zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter hat die Rspr. zwar nicht die Voraussetzung der klaren und eindeutigen Vereinbarung gelockert, wohl aber die Anforderungen, die an ihren Nachweis zu stellen sind. Danach kann aus dem langjährigen tatsächlichen Verhalten der Parteien geschlosse...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerhinterziehung

Literatur: Weyand, INF 1997, 457 Die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommensminderung und damit Steuerminderung auf der Ebene der Körperschaft wird i. d. R. eine Steuerverkürzung darstellen und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.[1] Die Strafbarkeit hängt dann vom Verschulden ab. Die durch die verdeckte Gewinnausschüttung bewirk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.1 Verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger

Rz. 247 Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Empfänger[1] zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Körperschaft erbracht wird, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen kann,[2] fallen die Leistungen nicht unter diese Vorschrift. Diese Fälle werden jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG [3] ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.34.4 Weitere Fragen zur Steuerermäßigung von Wasser

Rz. 535 Bei den bisherigen Steuersatzerhöhungen (zum 1.7.1968, 1.1.1978, 1.7.1979, 1.7.1983, 1.1.1993, 1.4.1998 und 1.1.2007), bei der Steuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020 und der Wiedergeltung der bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % ab dem 1.1.2021 sind für die Unternehmer der Versorgungswirtschaft zur Erleichterung ihrer Abrechnungen jeweils Übergangsregelungen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Eigenverbrauchstatbestände

Rz. 51 Bis zum 31.3.1999 fiel neben Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und Einfuhren auch der Tatbestand des Eigenverbrauchs unter die Steuerermäßigung. Durch Art. 7 Nr. 8 Buchst. a des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] wurde dieser Tatbestand im Zuge der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung aufgehoben. Ab 1.4.1999 werden die Leistungen, die bis ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.19.3 Allgemeines

Rz. 384 Zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut vertritt die Verwaltung folgende Auffassung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sei[1]: Rz. 385 1. Bei der Abgabe von Vorstufen- oder Basis-Saatgut (sog. "technisches Saatgut") im R...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen

Eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihren Finanzbedarf durch Eigen- oder Fremdkapital deckt. Ebenso kann sie frei entscheiden, ob sie benötigtes Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt oder vom Gesellschafter bzw. von verbundenen Unternehmen aufnimmt. Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter bzw. verbundenen Unternehme...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.7 Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Rz. 241 Zu den unselbstständigen Nebenleistungen einer begünstigten Pflanzenlieferung, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, gehört insbesondere der Transport der gelieferten Pflanzen zu dem vom Käufer gewünschten Ort (z. B. einer Baustelle). Deshalb wird der ermäßigte Steuersatz auf die Gesamtleistung "Pflanzenlieferung" angewendet, auch wenn der Unte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 744 Im Einzelnen fallen unter Nr. 52 der Anlage 2 des UStG: Rz. 745mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.1 Begriff der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung

Rz. 70 In ständiger Rspr.[1] wird als Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft angenommen. Sie liegt vor, wenn ohne die Vornahme der fraglichen Handlung bzw. bei Vornahme der unterlassenen Handlung das Vermögen der Körperschaft höher gewesen wäre als es tatsächlich ist. Rz. 70a Die Bedeutun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.1 Das Körperschaftsteuersubjekt als Leistender der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 46 Da die verdeckte Gewinnausschüttung definiert wird als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters in schuldrechtlicher Form, ist als Leistender einer verdeckten Gewinnausschüttung jedes KSt-Subjekt geeignet, das in schuldrechtlicher Form handeln kann und das mitgliedschaftsrechtliche Beziehungen zu anderen Personen (Anteilsin...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Allgemeines

Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Dies gilt auch im Verhältnis zu...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sich verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Bildung der Betriebsaufspaltung und beim laufenden Betrieb ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft von der gleichen Person bzw. der gleichen Personengruppe beherrscht werden. Es sind daher regelmäßig die besonderen R...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalersatz

Die Regeln über den Kapitalersatz wurden durch das MoMiG v. 23.10.2008[1] geändert. Das hatte Folgen für die steuerliche Behandlung des Kapitalersatzes. Aufgrund des MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG gestrichen und eine "insolvenzrechtliche" Lösung eingeführt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5 InsO sind Darlehen, die ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewährt, und F...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Höhe der Tantieme

Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen und den Einschätzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemevereinbarung. Maßgebend ist, wie die Parteien zu diesem Zeitpunkt die Gewinnentwicklung der Kapitalgesellschaft vorausgesehen haben und ob die Höhe der Tantieme auf der Grundlage dieser Erwartungen angemessen w...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.7 Bilderrahmen

Rz. 774 Rahmen (auch Rahmen mit Glas) um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnlich dekorative Bildwerke (Position 9701) sowie um Stiche, Schnitte, Radierungen oder Steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs) werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Ist das nicht der Fall, werden sie nach eigener stofflicher Beschaffenheit eingereiht (z...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Leistungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine unangemessen hohe Gegenleistung erbringt (Vermögensminderung) oder wenn sie für eine Leistung an den Gesellschafter eine unangemessen niedrige Gegenleistung erhält (verhinderte Vermögensmehrung). Die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ist bei der Ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.5 Nicht begünstigte Werbedrucke

Rz. 657 Nach Anm. 5 zu Kap. 49 des ab 1.1.1988 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur) gehören zur begünstigten Position 4901 des Zolltarifs nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen f...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensmehrung, verhinderte

Eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie liegt vor, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Berufsverband

Ein Berufsverband ist eine Körperschaft und kann daher grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Da der Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der KSt befreit ist, kann sich eine verdeckte Gewinnausschüttung für die Besteuerung des Berufsverbandes nur im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erg...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bürgschaft

Literatur: Dahnke, IStR 1997, 138 Das angemessene Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft ist die für Bürgschaften dieser Art (Dauer, Risiko) übliche Avalprovision. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters, d. h. ohne betriebliche Veranlassung, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bür...mehr