Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorbereitende Maßnahmen der Justizorganisation.

Rn 2 Dem Gesetzgeber obliegen allerdings bspw die ›vorentscheidende‹ Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten zu einem bestimmten Rechtsweg, die Festlegung sachlicher und örtlicher Zuständigkeiten (Gerichtsstände, dazu BVerfGE 27, 18 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 2/69]) sowie die ansonsten notwendigen Akte der Justiz- und Gerichtsorganisation (zB § 3 VwGO) wie etwa die Bestimmung der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Aufenthalt eines minderjährigen Ehegatten (Nr 6).

Rn 18 Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I, 2429) wurde die Nr 6 eingefügt. Die besondere örtliche Zuständigkeit ist parallel zur internationalen Zuständigkeit nach § 98 II für den Fall begründet worden, dass ein ASt noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (BTDrs 18/12086, 26). In diesem Fall ist auf den ›schlichten‹ (vgl zB Zö/Lo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ausländische Titel.

Rn 12 Soweit ein ausländischer Titel nach § 328 in Deutschland anzuerkennen ist, ist die Abänderungsklage zulässig. Allerdings können Abänderungsgründe nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (BGH NJW 90, 1420; KG NJW 91, 644; dazu Gottwald FamRZ 90, 1377). Da der ausländische Titel Wirkungen im Inland nur vermöge seiner Anerkennung entfaltet, bestim...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gleichbehandlung von Ausländern mit mitgliedstaatlichem Wohnsitz (Abs 2).

Rn 2 Die Gleichbehandlung mit Inländern betrifft Rechte mit einer an die inländische Klägerstaatsangehörigkeit anknüpfenden Zuständigkeitsregel (zB Art 14 franz CC). Diese kann auch von Ausländern in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf die Staatsangehörigkeit ankommt. Der Ausländer muss seinen Wohnsitz im Forumstaat haben; ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat r...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die VO 1215/2012 regelt die internationale Zuständigkeit, Aspekte der Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit sowie die gegenseitige Urteilsanerkennung unter den EU-Mitgliedstaaten iSd Abs 3. Sie löste die zuvor geltende VO 44/2001 ab, die ihrerseits an die Stelle des ursprünglichen Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) getreten war. Im Verhältnis zu Dänemark gilt weiter da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Besonderheiten des Wechselprozesses.

Rn 1 Der Wechselprozess ist eine auf Vereinfachung und weitere Beschleunigung gerichtete Unterart des Urkundenprozesses. Er folgt daher den §§ 592 ff, soweit sich aus den § 603–605 nichts anderes ergibt. Die wichtigsten Besonderheiten sind die zusätzlichen Gerichtsstände des § 603 und die Verkürzung der Ladungsfristen gem § 604 II, III. Bezüglich der Wechselvorlegung und der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entfall des Bezugs auf Art 72.

Rn 17 Anders als in der Vorläufervorschrift (Art 35 I aF) wird die Nachprüfbarkeit einer Missachtung von Art 72 (betrifft fortgeltende Abkommen, welche exorbitante Gerichtsstände ausschließen) durch das Erstgericht nicht mehr explizit offengehalten. Das wird mit Blick auf Erwägungsgründe 29 S 4 und 36 teils als Redaktionsversehen eingeordnet (vgl v Hein RIW 13, 97, 109).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftstest heimlicher 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot 772 ZPO 1 Verbandsgericht 1059 ZPO 4 Verbandsklage 50 ZPO 47 konkurrierende 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung 5 UKlaG 15 Verbandsklage nach VDuG Aussetzung 246 ZPO 2 Verbandsklagen (VDuG) Aussetzung 252 ZPO 1a Verbesserungsverbot 528 ZPO 11 Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckungshemmnisse im Recht des ersuchten Staates (Abs 2).

Rn 2 Abs 2 gilt nur für die Vollstreckung, nicht für die Anerkennung (vgl auch Erwägungsgrund 30). Für erstere wird klargestellt, dass neben den Vorgaben aus Art 45 auch im autonom-nationalen Prozessrecht Gründe für die Verweigerung bzw Aussetzung der Vollstreckung vorgesehen werden können. Bereits aus dem Äquivalenzgrundsatz (Abs 1 S 2) ist dabei abzuleiten, dass keine Hemm...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 4 Die internationale Zuständigkeit[4] ist von § 48 ArbGG nicht erfasst. Sie ist stets und in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.[5] Will das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch Beschluss nach § 17a GV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Ebenso wie in Art 3 Brüssel IIa-VO sieht auch Art 3 sieben alternative Gerichtsstände vor (EuGH FamRZ 19, 1989 Rz 28 = ECLI:EU:C:2019:816), die in den sechs Nummern von lit a) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Eheleute zusammenhängen und nur in einer Alternative (lit b) mit der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Art 3 verdrängt in seinem Anwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1077 ZPO – Ausgehende Ersuchen.

Gesetzestext (1) 1Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke me...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Willensübereinstimmung.

Rn 11 Art 25 regelt zwar dem Wortlaut nach nur die Form von Gerichtsstandsvereinbarungen. Nach seinem Zweck (Rn 5) regelt die Vorschrift aber indirekt zugleich Mindestanforderungen an die Bemerkbarkeit des Konsenses. Insofern legt die Vorschrift ein europäisch-autonomes Konzept von Gerichtsstandsvereinbarungen zugrunde (EuGH C-543/10 Rz 21), das insbesondere eine reale Wille...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ermittlung.

Rn 29 Was Urteilsgegenstand und damit von der materiellen Rechtskraft erfasst ist, ergibt sich vorrangig aus der Urteilsformel. Sofern der Tenor nicht ausreicht, um den Entscheidungsgegenstand konkret zu bezeichnen, müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Abgrenzung und Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 83, 2032 [BGH 17....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unerlaubte Handlungen (Nr 2).

Rn 10 Dieses autonom auszulegende Merkmal beruht auf den Gesichtspunkten der Sach- und Beweisnähe (EuGH Slg 04, I-6009 Rz 15; C-12/15 Rz 26), ohne dass es auf deren Feststellung im Einzelfall ankommt. Allerdings ist jede ausdehnende Anwendung abzulehnen (EuGH C-51/97 Rz 16 u 29; C-228/11 Rz 54; C-387/12 Rz 26; C-12/15 Rz 25). Es erfasst unerlaubte Handlungen und gleichgestel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben.

Rn 3 § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in § 27 I abschließend aufgeführten Streitigkeiten (Bremen Beschl v 8.9.21 – 5 AR 3/21, Rz 6 – juris mwN). Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals sind positive oder negative Feststellungsklagen zwischen Erbprätendenten zur Klärung der Erbfolge, also der Frage, wer kraft gesetzlichen Erbrechts o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / L. Vollstreckung mit Auslandsbezug.

Rn 21 Im Vollstreckungsverfahren wird Hoheitsgewalt ausgeübt. Vollstreckungsorgane sind also nur insoweit international zuständig, als die deutsche Hoheitsgewalt reicht. Sie ist auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt. Auf Vermögen kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung nur dann zugegriffen werden, wenn es im Inland belegen ist (BGH NJW-RR 06, 198 [BGH 04.10.2005 - VII...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Unbewegliche Sachen (Nr 1).

Rn 3 Dieser Tatbestand beruht seinem Zweck nach teils auf der Beweis- und Vollstreckungsnähe dieses Gerichtsstands. Bei der Immobilienmiete und -pacht soll die richtige Anwendung des örtlich maßgebenden Rechts gesichert sein (EuGH Slg 77, 2383 Rz 10; Slg 90, I-27 Rz 10), ohne dass es auf die Erreichung dieser Zwecke im Einzelfall ankommt. Ausschlaggebend ist, dass die Klage ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vertrag.

Rn 2 Die Klage muss sich auf einen Vertrag stützen. Das Merkmal Vertrag ist autonom auszulegen und erfasst alle dem maßgebenden Rechtsverhältnis nach freiwillig eingegangenen Verpflichtungen. In diesem Rahmen wird das Merkmal recht weit ausgelegt (vgl. Pfeiffer LMK 19, 421945). Es kommt nicht auf die jew infrage stehende Pflicht, sondern auf das Rechtsverhältnis als Ganzes a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Kein Bindungswille.

Rn 43 Die Bindung geht nur so weit, wie das verweisende Gericht binden wollte und soweit es die Zuständigkeit erkennbar geprüft hat (BGH NJW 64, 1416). Der Bindungswille ergibt sich aus dem objektiven Inhalt des Verweisungsbeschl (BGHZ 63, 214). Dies ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Vorlage zu prüfen, sondern bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aufenthalt mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (Nr 1).

Rn 10 Vorrangig stellt die Vorschrift auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern ab. Der Grund für die Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder besteht darin, dass das Gericht der Ehesache gem §§ 152 I, 153 auch für Kindschaftssachen zuständig ist, die die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten betreffen; es wurde deshalb ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verstoß gegen ordre public (lit a).

Rn 2 Lit a trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem derzeitigen Stand der Rechtsangleichung in Europa die Folgen der Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung eines anderen Mitgliedstaates schlechterdings unvereinbar sein können. Inzwischen verzichten allerdings die EuVTVO, die EuMVVO (VO Nr 1896/2006 zur Einführung eines ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Grundlagen der Prüfung.

Rn 10 Die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung muss spätestens zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (s § 56 Rn 2). Eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung des Gerichtsstandes ist nach § 261 III Nr 2 unschädlich (BGHZ 188, 373; s § 261 Rn 17; zur Möglichkeit abweichender nachträglicher Parteivereinbarung s § 38). Die Prüfung der örtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 13 Brüssel IIb-VO – Ersuchen um Übertragung der Zuständigkeit durch ein Gericht eines nicht zuständigen Mitgliedstaats.

Gesetzestext (1) Vertritt ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, zu dem das Kind jedoch eine besondere Bindung gemäß Artikel 12 Absatz 4 besitzt, die Auffassung, dass es das Kindeswohl in dem Einzelfall besser beurteilen kann, so kann es unter außergewöhnlichen Umständen vorbehaltlich des Artikels 9 um Übertragung der Zuständigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift des § 122 regelt anstelle des bis zum 31.8.09 geltenden § 606 ZPO die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte in Ehesachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG in Ehesachen folgt aus § 23a I 1 GVG iVm § 111 Nr 1; die funktionale Zuständigkeit des FamG folgt aus § 23b I GVG. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Ehesachen fo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebung und eingeschränkter Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Par...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Gründung eines Lohn- und Bu... / 3.1.2 Die richtige Rechtsform

Grundsätzlich können Sie jede Rechtsform wählen. Sie können Ihr Lohn- und/oder Buchführungsbüro als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft wie z. B. GbR oder OHG betreiben. Auch die Eintragung einer GmbH oder Limited ist möglich. Wollen Sie das Lohn- und Buchhaltungsbüro allein gründen oder starten Sie mit einem oder mehreren Partnern gemeinsam? Die Zusammenarbeit mi...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3 Der Gerichtsstand

2.3.1 Streitige Verfahren Entstehen durch den Erbfall als solchen streitige erbrechtliche Rechtsverhältnisse, so greift die Vorschrift des § 27 ZPO ein, der "besondere Gerichtsstand der Erbschaft", wobei der Gerichtsort durch den allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt gemäß §§ 12, 13 ZPO bestimmt wird. Folglich ist das Gericht am Wohnsitz des Erblassers i...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.1 Streitige Verfahren

Entstehen durch den Erbfall als solchen streitige erbrechtliche Rechtsverhältnisse, so greift die Vorschrift des § 27 ZPO ein, der "besondere Gerichtsstand der Erbschaft", wobei der Gerichtsort durch den allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt gemäß §§ 12, 13 ZPO bestimmt wird. Folglich ist das Gericht am Wohnsitz des Erblassers i. S. d. § 13 ZPO zuständi...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.2 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenth...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2.1.1 Vorüberlegungen – Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes?

Die Frage der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Verfügungsgewalt des Erben. Sie muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen und besonderen Auslegungs- und Ergänzungsregeln der §§ 2101 ff. BGB ermittelt werden. Jedoch kann sich diese Auslegung durch den laienhaften Umgang mit ...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.3 Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bei der "güterrechlichen Lösung"

Trotz des erbrechtlichen Bezugs bestehen die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts und diejenige des Familiengerichts nebeneinander, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt und er nach der sogenannten "güterrechtlichen Lösung" auch Zugewinnausgleichsansprüche in Gestalt des "kleinen Pflichtteils" geltend macht. Während für die sich nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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zfs 03/2024, Paul Kuhn, Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen, Deutscher Anwaltverlag Bonn, 11. Auflage 2023, 876 Seiten

Allein schon der Umfang des Werks von Paul Kuhn beeindruckt: Es beinhaltet 876 Seiten und ist fast 5 cm stark! Auch die Anzahl von 2744 herangezogenen und ausgewerteten Gerichtsentscheidungen ist eine Kategorie für sich – Urteile aus allen Instanzen, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, nicht zu vergessen das BayObLG, das Kammergericht Berlin und das Kreisgericht. Neben...mehr

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Erbprozessrecht / 8.4 Prozessuales

Der Vermächtnisanspruch kann am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO klageweise geltend gemacht werden. Passivlegitimiert ist/sind grundsätzlich der/die Erben. Gemäß § 2058 BGB haften Miterben als Gesamtschuldner, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Handelt es sich um ein Untervermächtnis, ist der Hauptvermächtnisnehmer der richtige Beklagte. Sollt...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2.2.3 Klage des Vorerben gegen den Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

Bei der Abwicklung der Vorerbschaft entstehen einige Ansprüche, die der Vorerbe dem Nacherben gegenüber auch gerichtlich am allgemeinen Gerichtsstand des Nacherben (§§ 12, 13 ZPO) geltend machen kann. Einmal handelt es sich um die Duldung der Wegnahme eingebrachter Einrichtungen, § 2125 Abs. 2 BGB. Streitig ist hierbei, inwieweit sich dieser Anspruch auch auf vom Vorerben gem...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.1 Internationale Zuständigkeit

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommen­steuererklärung

Leitsatz 1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem ...mehr

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FoVo 02/2024, Der Antrag au... / I. Der Adressat des Vollstreckungsantrags

Sachliche und örtliche Zuständigkeit und etwas mehr im Blick Wie schon im Formular nach der ZVFV 2012 gibt das amtliche Formular lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht als Adressaten des Antrages vor. Vorbestimmt ist also allein die sachliche Zuständigkeit, wie sie sich aus § 828 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit nach § 828 Abs...mehr

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FoVo 02/2024, Der Antrag au... / III. Die Basisdaten zum Schuldner

Daten zum Schuldner zur Zuständigkeitsbestimmung Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Auf dieser Grundlage soll die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt werden. Die Identifikation des Schuldners erfolgt dann in der Anlage 5 zur ZVFV, dem Beschlussentwurf im Modul B. Daneben ist anzuge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Langfristiger und dauerhaft... / 3.1.5 Besonderheiten bei der Gestaltung der Dienstleistungsverträge

Es ist dringend empfehlenswert, die Dienstleistungsverträge zur Zusammenarbeit mit einem EoR eingehend zu prüfen. Denn sie umfassen vermehrt nachteilhafte Regelungen für den (deutschen) Auftraggeber. Diese Regelungen bleiben ihm häufig unbekannt, bis es zu einer Auseinandersetzung mit dem EoR kommt oder der (deutsche) Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter bzw. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Bestellung eines Nachtragsliquidators bei arglistiger Täuschung des Registergerichts

Der Beschluss des Registergerichts bzgl. der Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine Ltd. nach englischem Recht, die aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister erloschen ist, entfaltet auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung, wenn der Beschluss durch arglistige Täuschung (hier: Erschleichung der Zuständigkeit des Registergerichts bzw....mehr

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / a) Gerichtsstand/Kammer für Handelssachen

Rz. 93 Im Rahmen der Zulässigkeit ist der Gerichtsstand zu prüfen. Als Gerichtsstand kommt hier nicht nur der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO in Betracht. In Bausachen ist immer auch an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, zu denken. Der Erfüllungsort für Bausachen ist der Ort, an dem das Bauwerk errichtet wird.[92] Auch für den mit der Vollarchitektu...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 15. Gerichtsstand

Rz. 235 Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO. Rz. 236 Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzunge...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 20. Gerichtsstand

Rz. 190 Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO. Rz. 191 Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzunge...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 17. Gerichtsstand

Rz. 301 Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO. Rz. 302 Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Dieses ist der Fall, wenn...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / III. Gerichtsstand nach der EuGVVO

1. Allgemeiner internationaler Gerichtsstand der Gesellschaft Rz. 124 Gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind vorbehaltlich abweichender Vorschriften der Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Allgemeiner Gerichtsstand). Der "Wohnsitz" einer Gesellschaft oder juristischen Person befinde...mehr