Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8.4 Verfall des Zins- bzw. EBITDA-Vortrags bei Beteiligung einer Körperschaft an einer Personengesellschaft

Rz. 200 Die Regelung über den Untergang des Zinsvortrags in § 4h Abs. 5 EStG ist durch G. v. 19.12.2008[1] um einen S. 3 erweitert worden. Danach ist § 8c KStG entsprechend auf den Zinsvortrag einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. In diesem Fall geht der Zinsvortrag einer Persone...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.3 Zinsaufwendungen und ihr Empfänger

Rz. 29 § 4h EStG bezweckt, den Abzug von Zinsaufwendungen beim zur Zahlung Verpflichteten einzuschränken ("Zinsschranke"). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist daher der Begriff der "Zinsaufwendungen". Wegen der Bedeutung dieses Begriffs im Rahmen der Vorschrift enthält § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition dieses Begriffs und S. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 4h EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Ermittlung des stpfl. Gewinns dar. Sie bestimmt, dass bestimmte Zinsen, die ihrer Natur nach Betriebsausgaben sind, steuerlich bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden können. Systematisch ähnelt die Vorschrift daher § 4 Abs. 4a, 5 EStG. Nach ihrer Einordnung im Abschnitt über "Gewinn" gilt die Vorschrift nur ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

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Pensionszusage an (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbHStB 2024, Heft 3, S. 83)

Aktuelle Problemfelder LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*] Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar se...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 3. Pensionszusagen und vGA (2. Prüfstufe)

Fremdvergleich: Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-GF ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Beraterhinweis Neben der Erdienbarkeit ist die Ernstha...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / b) Ernsthaftigkeit

Hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Inanspruchnahme: Bzgl. der Ernsthaftigkeit kommt es zunächst einmal darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gesellschaft aus der Pensionszusage überhaupt in Anspruch genommen wird und ob die Gesellschaft diese dann auch erfüllen kann. Beraterhinweis Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allei...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / e) Verfallbarkeit

Vorzeitiges Ausscheiden: Der Problemkreis der Verfallbarkeit betrifft insbesondere die Frage, in welchem Umfang der Gesellschafter-GF einen Pensionsanspruch hat, wenn er vor dem Versorgungsfall aus dem Unternehmen vorzeitig ausscheidet.[47] Gesetzliche Unverfallbarkeiten sind im BetrAVG geregelt. Da das BetrAVG nicht auf beherrschende Gesellschafter-GF anwendbar ist, tritt be...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 6. Fazit

Das Thema der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen an (beherrschende) Gesellschafter-GF beschäftigt schon seit Jahren Rechtsprechung und Finanzverwaltung. Über die Jahre ist in Teilbereichen eine gewisse Rechtssicherheit für die Praxis eingetreten und die Rechtsprechung hat verschiedene Grundregeln für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage aufgestellt. Dies g...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 4. Sonderprobleme der "Nur-Pensionszusage"

Fehlender Fremdvergleich: Eine vGA kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte. Rechtsfolge: Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF als Gegenleistung für seine GF-Tätigkeit nur die künftige Zahlung...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / [Ohne Titel]

LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*] Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlich...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / a) Erdienbarkeit

Erdienbarkeit aus Sicht des Zusagezeitpunkts: Die gefestigte Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, auf dessen mutmaßliches Verhalten es für den hypothetischen Fremdvergleich ankommt, würde einem Angestel...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / g) Angemessenheit

Vermeidung der Überversorgung: Eine Pensionszusage darf nicht zu einer Überversorgung führen.[53] Eine Überversorgung – und damit eine vGA – liegt vor, wenn die Gesamtausstattung (Pensionszusage, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Direktversicherung) 75 % des letzten Aktivgehaltes übersteigt.[54] Besonderheit bei Festbetragszusagen: Sind Versorgungsbezüge...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 5. Verzicht auf eine Pensionszusage

Verdeckte Einlage: Ein Verzicht auf eine Pensionszusage liegt vor, wenn sie ohne Abfindungszahlung aufgehoben wird. Im Falle des vollständigen Verzichts auf eine Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruchs vor. Beraterhinweis Zur Thematik "Verzicht des Gesel...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 1. Allgemeine Grundsätze

Prüfung der steuerlichen Anerkennung: Die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die steuerliche Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG dem Grunde und der Höhe nach gebildet werden kann. Bei steuerlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen einer verde...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / c) Probezeit

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: Die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Begriff der Wartezeit: Der Begriff der Wartezeit wird hier im Sinne einer Probezeit verwendet. Für die steuerliche Beurteilung einer Pension...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / d) Wartezeit

Wirtschaftliche Entwicklung abwarten: Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.[42] Hierbei wird eine Wartezeit von 5 Jahren als ausreichend angesehen. Umwandlungen: Ändert das Unternehmen nur sein Rechtskleid (Umwandl...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / f) Finanzierbarkeit

Verneinung der Finanzierbarkeit: Die Finanzierbarkeit der Zusage ist dann zu verneinen, wenn der Anwartschaftsbarwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG der künftigen Pensionsleistungen am Ende des Wirtschaftsjahres – auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung – zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (stille Reserven einschließlich ein...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 2. Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe)

Pflicht zur Passivierung: Unter den Voraussetzungen des § 6a EStG darf eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz gebildet werden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) wurde in der Vergangenheit aus dem "darf" ein Ansatzzwang. Nach Auffassung des BMF gilt dies auch nach den Änderungen im § 5 Abs. 1 EStG durch das BilMoG unverändert, d.h., dass unter de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 165 Beitra... / 2.1.4.2 Besonderheiten bei Antragspflichtversicherten

Rz. 13 Durch Abs. 3 ist der Einkommensbegriff bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig geworden sind, ergänzt worden, um eine einkommensgerechte Verbeitragung der Einkünfte zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an die so genannten Gesellschafter-Geschäftsführer gedacht. Bei diesen wird das aus ihrer Tätigkeit erzielte Einkommen steuerrechtlic...mehr

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Erwerb einer Mantelgesellsc... / 3. Folgen einer wirtschaftlichen Neugründung

Der Gläubigerschutz wird nach der Rechtsprechung durch entsprechende Anwendung der haftungsrechtlichen Gründungsvorschriften gewährleistet (BGH v. 6.3.2012 – II ZR 56/10, GmbHR 2012, 630 m. Anm. Giedinghagen/Rulf = GmbH-StB 2012, 174 [Schwetlik]; BGH v. 19.12.2002 – II ZB 12/02, GmbHR 2003, 227 m. Anm. Peetz; krit. Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 4 GmbHG Rz. 75, der demgegenübe...mehr

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Erwerb einer Mantelgesellsc... / 1. Begriff der wirtschaftlichen Neugründung

Der Tatbestand der wirtschaftlichen Neugründung ist erfüllt, wenn entweder eine auf Vorrat gegründete GmbH (die bislang noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, sondern gezielt zum Zwecke der schnellen Verfügbarkeit einer Gesellschaft gegründet wurde) aktiviert wird, sog. Vorratskauf (zum Vorratskauf, insb. durch ausländische Beteiligte: Schmitz, notar 2018, 203) oder ein...mehr

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Erwerb einer Mantelgesellsc... / 5. Musterformulierung

Mantelerwerb – Regelungen im Anteilskaufvertragmehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.5 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz sowie zum Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 36 In § 220 Abs. 1–3 UmwG hat der Gesetzgeber 3 Maßnahmen bestimmt, die dem Kapitalschutz dienen sollen. Zunächst ist nach § 220 Abs. 1 UmwG vorgeschrieben, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft (Reinvermögen) den Nennbetrag des Stammkapitals (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das Grundkapital (bei Aktieng...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.4 Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter der spaltenden (übertragenden) Kapitalgesellschaft

Rz. 79 Bei Ansatz des gemeinen Wertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens, wird eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschafter unterstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwStG).[1] Zu diesem Wert gelten die neuen Anteile als angeschafft. Sind sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG, als auch ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 56 Grundlegendes Bei einem Formwechsel einer GmbH, einer AG oder einer KGaA bedarf der Beschluss gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG grundsätzlich der Zustimmung von mindestens ¾ aller Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 33 Bei einem Formwechsel einer PersGes bedarf es dabei gemäß § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 193 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Abweichend davon ist nach § 217 Abs. 1 Satz 2 UmwG jedoch auch ein ¾-Mehrheitsentscheid bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig – sofern nicht Gesellschafter, die in einer Kommanditgesellsc...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.3 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz

Rz. 63 § 245 UmwG konkretisiert die Vorschriften zum Verweis auf die spezialgesetzlichen Gründungsvorschriften des § 197 UmwG (Rz. 15–16). Während § 245 Abs. 4 UmwG lediglich normiert, dass bei einem Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine GmbH ein Sachgründungsbericht obsolet ist, regelt § 245 Abs. 1–3 UmwG – wie in der folgenden Abb. 5 dargestellt – explizit die Gründ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.1 Körperschaftsteuererklärung

Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. In den Ankreuzfeldern (vor der Zeile 1) ist nicht nur die Art bzw. der Umfang der Erklärung, sondern im Feld 4 auch anzukreuzen, ob Belege nachgereicht werden. Seit 2020 wird in den Zeilen 1-8 nur noch ein Tei...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 49 Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft bedarf es dabei gemäß § 233 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist bei einem Formwechsel in eine KG dagegen lediglich ein ¾-Mehrheitsentscheid (der...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 46 § 230 Abs. 1 UmwG schreibt den Geschäftsführern formwechselnder Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung vor, allen Gesellschaftern den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vorab (spätestens zusammen mit der Einberufung) anzukündigen und einen Bericht – sowie nach § 231 UmwG zusätzlich mit der Einberufung ein ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.5 Persönliche Haftung

Rz. 53 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben im Falle der Erlangung der Rechtsstellung eines Kommanditisten durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA beim Formwechsel in eine KG von der Umwandlung gemäß § 237 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern d...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.7 Steuerliches Einlagekonto II

Fraglich ist, ob ein Gesellschafter den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 KStG selbst anfechten kann – die sog. Drittanfechtung. Da die Daten zum steuerlichen Einlagekonto in der Praxis oftmals der Höhe nach fehlerhaft erklärt und festgestellt worden sind, hätte dies den Vorteil, dass eine Drittanfechtung mangels Bekanntgabe des Feststellungs...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Die Spaltung als eine der 4 Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen anderen bzw. mehrere andere Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung[1] wird das Vermögen nicht als Ganzes, sondern in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der über...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.4 Spaltungsprüfung

Rz. 21 In § 9 Abs. 1 UmwG, der über den Verweis in § 125 UmwG auch für Spaltungen greift, ist eine grundsätzliche Prüfung der Spaltung (konkret des Spaltungs- und Übernahmevertrags oder seines Entwurfs) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf di...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 69 Bei einem Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft bedarf es gemäß § 252 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss, sofern die Satzung der Genossenschaft eine Nachschussleistungspflicht vorsieht. Für den Fall, dass keine Nachschussleistungspflicht in der Genossenschaftssatzung festgeschrieben ist, sieht § 252 Abs. 2 Satz 1 UmwG dagegen...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG (früheres sog. EK 04) und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, de...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.1 Spaltungs- und Übernahmevertrag

Rz. 7 Der Spaltungs- und Übernahmevertrag hat nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 UmwG folgende (Mindest-)Angaben zu enthalten:mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht

Rz. 32 Auf die gemäß § 192 UmwG grundsätzlich vorgeschriebene Erstellung eines Formwechselberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers kann im Rahmen eines Formwechsels von PersGes nach § 215 UmwG verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.6 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 38 Die nach § 198 UmwG [1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer PersGes entsprechend § 222 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UmwG durch die Mitglieder des vertretungs- und ggf. des Aufsicht führenden Organs sowie beim Formwechsel in eine AG oder KGaA auch durch die den Gründern gleichgestellten Gesellschafter (Rz. 35) vorzunehmen. § 222 Abs. 3 UmwG stellt darüber hinaus...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 7 Praxisbeispiel zur Körperschaftsteuererklärung

Die o. g. Ausführungen zum Erstellen der Körperschaftsteuererklärung werden nachfolgend anhand eines Beispielfalls mit Eintrag in den jeweiligen Formularen aufgezeigt. Verkürzte Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.2023:mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.3 Rechtlicher Charakter von Genussrechten

Rz. 6 Genussrechte entstehen durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen dem Emittenten – bei einer Aktiengesellschaft dem Vorstand im Auftrag der Aktiengesellschaft – und dem Erwerber bzw. dem Inhaber des Genussrechts.[1] Der Erwerber bzw. der Inhaber des Genussrechts kann jeder beliebige Dritte sein.[2] Bei Aktiengesellschaften werden die Genussrechte in ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.1.2 Missbrauchsvermeidungsklauseln

Rz. 74 Über die einschränkende Bedingung zur Anwendung der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 UmwStG des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (positive Voraussetzungen) hinaus, enthält § 15 Abs. 2 UmwStG zur Verhinderung von Missbräuchen eine Reihe von negativen Voraussetzungen: Erwerb und Aufstockung von Mitunternehmeranteilen und 100 %igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften innerhalb von ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.4 Zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung von Gründungsvorschriften

Rz. 35 § 219 Satz 1 UmwG stellt klar, dass den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft bei der Anwendung der Gründungsvorschriften gleichstehen.mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.5.2 Recht der Genussrechtsinhaber auf eine Beteiligung am Gewinn

Rz. 12 Das Recht des Genussrechtsinhabers auf eine Beteiligung am Gewinn stellt den in der Praxis am häufigsten gewährten inhaltlichen Bestandteil eines Genussrechts dar.[1] Für die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn des die Genussrechte ausgebenden Unternehmens innerhalb eines bestimmten Geschäftsjahrs besteht allerdings die Voraussetzung, dass zum einen überhau...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.1 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 54 Die Vorschriften der §§ 230 und 231 UmwG betreffend die formwechselbeschließende Gesellschafter- oder Hauptversammlung sowie die Vorlage des Berichts und des Abfindungsangebots gemäß § 207 UmwG [1] sind über den Verweis in § 238 UmwG auch auf den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform anzuwenden. Insofern wird auf die Rz. 46–47 verwiesen. Rz. 55 Bei ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.4.1 Allgemeines

Rz. 110 Anders als in den bisherigen Normen des UmwStG enthält der § 20 UmwStG sowohl Aussagen zur steuerlichen Behandlung auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, als auch auf Ebene der (zukünftigen) Gesellschafter. Darüber hinaus regelt § 20 UmwStG gleichzeitig die Besteuerung der Einbringung sowie die steuerliche Rückwirkung. Rz. 111 Der Wertansatz bei der aufnehmen...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.4 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 64 Die nach § 198 UmwG [1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform entsprechend § 246 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder persönlich haftenden Gesellschafter sind gemäß § 246 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur E...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.3 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 71 Die nach § 198 UmwG [1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft entsprechend § 254 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind gemäß § 254 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur Eintragung in das Register anzumelden. Rz. 72 An den bisherigen Anteilen bestehende Rechte Dritte...mehr