Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalgesellschaft

Jede Kapitalgesellschaft kann Leistende einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Ohne Bedeutung ist, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Die inl. Regeln für verdeckte Gewinnausschüttungen gelten daher auch für ausl. Gesellschaften, die ihrer Rechtsform nach einer deutschen Körperschaft, die Gewinnausschüttungen vornehmen kann, entsprechen und die im Inte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilsveräußerung

Veräußern Gesellschafter Anteile untereinander oder an Dritte, handelt es sich um Vorgänge, die die Kapitalgesellschaft nicht berühren. In der Anteilsveräußerung allein kann also keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Ist einer der Gesellschafter aber Anteilseigner eines der anderen Gesellschafter (einer Kapitalgesellschaft), kann in diesem Verhältnis eine verdeckte G...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aufwendungsersatz

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gesellschaft bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Ist bei einem beherrschenden Gesellschafter durch einen steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrag eindeutig festgelegt, dass er seine Dienste auf schuldrechtlicher Basis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft ist nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie im Interesse des Gesellschafters bzw. einer ihm nahestehenden Person erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung hat.[1] Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn das Geschäft tatsächlich nicht durchgeführt w...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Rückwirkungsprobleme

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, handelt es sich steuerlich um eine Einbringung.[1] Bei der Einbringung gelten die allgemeinen Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung, insbesondere die Regeln über beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.[2] Alle im Wege der Einbringung auf die Körperschaft übergehenden Verbindlichkeiten werden ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Qualifikation des Geschäftsführers (Probezeit)

Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf die Umstände des Einzelfalls und die Situation der Kapitalgesellschaft Rücksicht zu nehmen. Es spricht gegen die betriebliche Veranlassung, wenn einem unerfahrenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird, bevor über seine Eignung ein zuverlässiges Urteil möglich ist. Erforderlich ist also eine ang...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.3 Einbeziehung der Position des Geschäftspartners

Rz. 189 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedeutet, dass auch die Position des Geschäftspartners in gewissem Umfang in die Überlegungen einbezogen werden muss. Von der Gesellschaft kann in ihren Geschäftsbeziehungen zum Gesellschafter nicht mehr verlangt werden, als was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in Vertragsbeziehungen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.2 Angemessenheitsprüfung

Rz. 182 Aus dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters folgt, dass keine gesellschaftsrechtlichen Gründe vorliegen können, wenn die Gesellschaft für ihre an den Gesellschafter erbrachte Leistung eine angemessene Gegenleistung erhält. Sind Leistung und Gegenleistung ausgeglichen, hätte der Geschäftsleiter ohne Pflichtenverstoß die Leistung auch gegenüber...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gemeinnützigkeit

Literatur: Weidmann/Kohlhepp, DB 2011, 497; Krüsmann, DStZ 2020, 880. Wendet eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Gesellschafter Mittel zu, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, stellt dies einen Verstoß gegen das Erfordernis der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1-2 AO und gegen den Grundsatz, dass die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 AO auf die aussch...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Teilhaberversicherung

Literatur: Schwarz, DStR 1993, 1166; Reuter, GmbHR 1999, 61 Eine Versicherung, deren Kapital einen Gesellschafter in die Lage versetzen soll, bei dem Tod des anderen Gesellschafters dessen Anteil zu erwerben (also dessen Erben auszuzahlen) oder Abfindungen zwischen den Gesellschaftern zu finanzieren, ist nicht betrieblich veranlasst. Werden ihre Prämien von der Körperschaft g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung

Eine Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich anzuerkennen, mit der Folge, dass eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, wenn zusätzlich zu den Merkmalen der betrieblichen Veranlassung, der Angemessenheit, der Finanzierbarkeit und der Erdienbarkeit die Voraussetzung einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung[1] erfüllt ist...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.2 Zeitpunkt der Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 210 Körperschaftsteuerlich ist die verdeckte Gewinnausschüttung dann zu erfassen, wenn der auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhende Vorgang dem § 8 Abs. 3 KStG widerspricht, d. h. wenn die Einkünfte bzw. das Einkommen ohne eine Korrektur niedriger wäre als ohne die in der verdeckten Gewinnausschüttung liegende Einkommensverwendung.[1] Da die verdeckte Gewinnaussc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachträglicher Eintritt in die und nachträglicher Verlust der beherrschenden Stellung

Nicht eindeutig geklärt sind die Folgen, die eintreten, wenn ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung erwirbt, sog. "Statuswechsel".[1] Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beurteilen. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht beherrschend war, ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das ganze Gebilde. Sie können ein Interesse daran haben, die gesellschaftlichen Rechte der Komplementär-GmbH zu vermindern und damit Vorteile über die KG sich selbst als Kommanditisten zuzuwenden.[1] Damit besteht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer haben im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung besondere Bedeutung. Eine Pensionszusage muss vor allem den Voraussetzungen des § 6a EStG entsprechen. Allerdings kommen körperschaftsteuerliche Kriterien hinzu, sodass auch eine Pensionszusage, die den Voraussetzungen des § 6a EStG entspricht, zu einer verdeckten Gewinnaussc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung

Literatur: Westerfelhaus, DB 1985, 937; Neufang, INF 1996, 553; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft einschließlich der Zurverfügungstellung der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Mittel durch die Gesellschafter ("Erstausstattung") ist ein Vorgang, der grundsätzlich auf gesellschaftsrechtlicher...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung

Steuertechnisch bedeutet eine verdeckte Gewinnausschüttung, dass den Kommanditisten im Rahmen der KG ein höherer Gewinnanteil zugewendet wird, der Komplementär-GmbH dagegen ein unangemessen niedriger Gewinnanteil. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Gewinnverteilung selbst zulasten der Komplementär-GmbH unangemessen ist, sondern auch dann, wenn die Vergütung für die Leistun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.6 Gesetzliche Ansprüche

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung[1] ist auch bei gesetzlichen Ansprüchen[2] eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung erforderlich, weil es trotz des zivilrechtlichen Bestehens der Ansprüche in der Hand von Gesellschaft und Gesellschafter liege zu entscheiden, ob eine Beziehung zwischen ihnen schuldrechtlicher Art sein soll. Nur wenn dies der Fall ist, müssen Ansprüch...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeine Voraussetzungen

Tantiemezahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vorherig, klar und eindeutig vereinbart sein (formeller Fremdvergleich).[1] Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch die Gesellschafterversammlung steht. Die Tantieme muss dem Grunde und der Höhe nach im Vorhinein so vereinbart werden, dass ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilseigner

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Anteilseigner regelmäßig zu Einnahmen aus der Kapitalbeteiligung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ist der Anteilseigner eine Privatperson, erfolgt die Erfassung bei Zufluss nach § 11 EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beweislast

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379; Milatz/Wellmann, GmbHR 2005, 1329. Hinsichtlich der Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen (objektiven) Beweislast und der Darlegungslast.[1] Der Steuerpflichtige m...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überstunden

Literatur: Natschke, BB 1996, 771; Pezzer, FR 1997, 684; Prühs, DB 1997, 2094; ders., DB 2002, 114; Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Laws, GmbHR 2016, 455. Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und welche sie durch andere Arbeitnehmer erledigen lassen. I...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.1.1 Stellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Besteuerungsverfahren

Rz. 1 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung beruht darauf, dass der Gesellschafter mit seiner Kapitalgesellschaft in Lieferungs- und Leistungsbeziehungen treten kann. Soweit er dabei wie ein fremder Dritter handelt, also Lieferungs- und Leistungsbeziehungen eingeht, die in gleicher Weise auch mit Dritten bestehen könnten, werden diese Beziehungen steuerlich anerkann...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.3 Vertretungsbefugnis, Selbstkontrahieren

Rz. 156 Zivilrechtlich gültig, und damit eine geeignete Basis für die schuldrechtliche Veranlassung, ist das Geschäft nur, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft, der das Geschäft abgeschlossen hat, insoweit vertretungsbefugt war.[1] Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die GmbH bzw. der Vorstand die AG unbeschränkt und unbeschränkbar. Einschränkungen, die sich aus ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensminderung

Literatur: Ahmann, DStZ 1998, 495 Eine Vermögensminderung der Körperschaft im Interesse des Gesellschafters beruht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und ist daher eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie ist gegeben, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchfü...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gewinnabsaugung (verdeckte Gewinnverteilung)

Literatur: Felix, BB 1992, 2478 Einer Vergütung, insbesondere für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, kann die betriebliche Veranlassung fehlen, auch wenn sie der Höhe nach angemessen ist, sofern sie nach dem Willen der Gesellschafter die offene Gewinnausschüttung ersetzen soll. Das ist der Fall, wenn die Vergütungsabrede erkennbar darauf abzielt, den Gewinn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Leistungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine unangemessen hohe Gegenleistung erbringt (Vermögensminderung) oder wenn sie für eine Leistung an den Gesellschafter eine unangemessen niedrige Gegenleistung erhält (verhinderte Vermögensmehrung). Die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ist bei der Ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bürgschaft

Literatur: Dahnke, IStR 1997, 138 Das angemessene Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft ist die für Bürgschaften dieser Art (Dauer, Risiko) übliche Avalprovision. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters, d. h. ohne betriebliche Veranlassung, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bür...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zinsen

Literatur: Mayer-Wegelin, FR 1983, 289; Dahnke, IStR 1997, 490; Meilicke/Sangen-Emden, FR 1998, 938; Dörner, INF 2002, 328; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind Betriebsausgaben. Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Zinsen und Kapital getrennt zu würdigen. Aus Umständen, die die Hingabe eines Darlehens ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt,[1] sind mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag[2] rückwirkend nicht mehr die für Körperschaften, sondern die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anwendbar. Daher sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag an die Gesellschafter gezahlte Mieten, Pachten, Gehälte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorschuss

Dem Gesellschafter geschuldete Zahlungen hat die Kapitalgesellschaft (erst) bei Fälligkeit zu erbringen. Das schließt Vorschusszahlungen, z. B. bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, aus. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, muss eine Vorschusszahlung im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein. Dazu genügt nicht die Vereinbarung, das...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 7 Vorteilsausgleich

Rz. 280 Der Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher Geschäftsleiter muss bei seinen Entscheidungen eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen; diese Faktoren müssen auch bei der Beurteilung, ob seine Handlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, berücksichtigt werden. Ein ordentliche...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.5 Verhältnis zum Strafrecht

Rz. 33 Strafrechtlich kann die verdeckte Gewinnausschüttung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Strafbarer Tatbestand ist allerdings nicht die verdeckte Gewinnausschüttung an sich. Strafrechtlich maßgebend ist also nicht die Handlung, die zu der verdeckten Gewinnausschüttung führt, etwa der Abschluss eines Vertrages mit überhöhter Vergütung oder deren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung als Institut zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Körperschaft

Rz. 7 § 8 Abs. 3 KStG stellt das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung in Zusammenhang mit der Einkommensermittlung und weist ihm damit eine Funktion bei der Abgrenzung von Einkommenserzielung und -verwendung zu. Das ergibt sich schon aus dem sprachlichen Zusammenhang der Vorschrift. Wie in Rz. 6 dargestellt, dient der Begriff des Einkommens der Definition der dem Steue...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Repräsentationsaufwendungen

Literatur: Mittelbach, GmbHR 1982, 93 Macht der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Repräsentationsaufwendungen im Interesse der Gesellschaft, kann er deren Erstattung von der Gesellschaft nur verlangen, wenn dies vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, führt eine Erstattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Zu den Repräsentationsa...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Versicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft eine Versicherung ab und zahlt die Versicherungsprämien, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das versicherte Risiko zu der Sphäre des Gesellschafters gehört und er der Bezugsberechtigte ist. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt daher i. d. R. die Prämienzahlung für eine Lebens- oder Krankenversicherung, Hausratsversicher...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsausgaben, nichtabzugsfähige

Literatur: Sombrowski, StBp 2005, 219 Ist die Leistung der Körperschaft an den Gesellschafter eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG, ist eine Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung an sich unnötig, da bereits nach § 10 KStG eine Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung der Körperschaft erfolgt. Der BFH[1] hat es jedoch abgelehnt, eine zwingende Re...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.1 Übersicht

Rz. 97 Die Frage, in welchen Fällen die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist der Kernbereich des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Neben der Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als "societatis causa"[2] und dem Grundsatz, d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückdeckungsversicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft für die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, handelt es sich um ein neues, im Verhältnis zu der Pensionszusage selbstständiges Geschäft. Aus dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein kann nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist. Umgekehrt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Allgemeines

Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Dies gilt auch im Verhältnis zu...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Enkelgesellschaft (Beteiligungskette)

Literatur: Kohlhepp, DStR 2008, 1859; Kohlhepp, Der Konzern 2018, 89 Wendet eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft unmittelbar einen Vorteil zu, gelten die Regeln über nahestehende Personen.[1] Der Vorgang ist als Vorteilszuwendung der Enkelgesellschaft an die Tochtergesellschaft und dann als Vorteilszuwendung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zu be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen

Eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt neben ungesicherten risikobehafteten Darlehen insbesondere bei niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen (unterlassene Vermögensmehrung in Höhe der nicht berechneten Zinsen). Ein Forderungsbestand ist grundsätzlich zu ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rücklagen

Bucht die Kapitalgesellschaft freie Rücklagen oder einen Gewinnvortrag auf ausstehende Einlagen um, so wird der Gesellschafter von einer Verbindlichkeit (der Einzahlungsverpflichtung) befreit, wenn der Vorgang handelsrechtlich wirksam ist. Der Vorgang ist steuerlich so zu behandeln, als ob die Gewinnanteile an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn auch nicht ausgezahlt, und...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.4 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei Schadensersatz

Rz. 92 Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) und entsprechend eine Einkommensminderung tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft gleichzeitig einen aus dem Geschäft fließenden Schadensersatzanspruch aktiviert. Das bedeutet, dass der Vorgang mangels einer Vermögensminderung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, solange eine Forderung der Gesellschaft geg...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einkommen

Die verdeckte Gewinnausschüttung muss über die Verminderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 EStG zu einer Minderung des Einkommens geführt haben. Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die das Einkommen nicht beeinflussen, können keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein. Beispiele sind etwa die Abtretung eines Anspruchs auf InvZul an den Gesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firmenwert

Literatur: Fichtelmann, INF 2002, 46 Der Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das die künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens ausdrückt, soweit diese nicht mit einzelnen Wirtschaftsgütern verbunden sind. Er ist unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben und kann ohne diesen nicht veräußert werden. Andererseits geht er mit dem Unternehmen auf den Erwerber ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückzahlung von Gehalt

Werden Gehaltsbestandteile versehentlich zu Unrecht gezahlt, gehört die Zahlung zum Arbeitslohn und ist im Zeitpunkt des Zuflusses entsprechend zu versteuern. Die Rückzahlung dieser Beträge ist durch den Arbeitsvertrag, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, beeinflusst. Die versehentliche Zahlung stellt Betriebsausgaben, keine verdeckte Gewinnausschüttung, dar. Die Rückza...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückwirkung

Einer rückwirkenden Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird im Steuerrecht die Anerkennung versagt. Eine besondere Ausprägung dieses Rückwirkungsverbots zeigt sich darin, dass Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung muss somit ein Vertrag vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rechtswirksamkeit und Verhältnis zu § 6a EStG

Die Zusage muss zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sein. Dazu ist es erforderlich, dass sie von dem zuständigen Gremium erteilt wird. Dies ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung, bei der AG nach den §§ 87, 112 AktG der Aufsichtsrat. Die Zusage muss, über die zivilrechtlichen Anforderungen hinaus, zusätzlich in einer steuerrechtlich wirksamen Weise ertei...mehr