Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 18 Gesellschaftsrecht / D. Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft

I. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft Rz. 253 Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass ihr eine solche nicht zukommt.[412] Hieran ändert nach Auffassung des BGH auch die Entscheidung des II. Senates vom 29.1.2001 zur BGB-Gesellschaft[413] und die darauf folgende Änderung des Personengesellschaftsrechts durc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / II. Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen

1. Umwandlungsbeschluss durch die Erben Rz. 274 Unproblematisch kann eine Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen erfolgen, soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, da insoweit die Gesellschafter-Erben selbst über ggf. vorhandene Haftungsrisiken aus dieser Umwandlung entscheiden können. Gehörte zum Vermögen des Erblassers ein Anteil an einer Personen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Aktien

a) Vererblichkeit Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sonderer...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 5. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gese...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Dritten

aa) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rz. 202 Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig.[324] Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.[325] Rz. 203 Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr f...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Gesellschaftsgläubigern

aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entsche...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

a) Obligatorische Gruppenvertretung Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / C. Kapitalgesellschaften

I. GmbH 1. Vererblichkeit Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. direkt auf die Erben über. Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[9] Rz. 14 Erfolgt die Sondererbfol...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht weitgehend auf den Streit über de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ausgliederung des Besitzeinzelunternehmens auf die Betriebs-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem § 20 UmwStG

Schrifttum: Strahl, Gesamtplanbetrachtung bei Einbringungsvorgängen? Zugleich Anmerkung zum BFH-Urt v 29.11.2017, I R 7/16, NWB 2018, 2172; Zapf, Grunderwerbsteuerneutrale Beendigung einer Betriebsaufspaltung, NWB 2021, 545. Rn. 416 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Nach § 123 Abs 3 UmwG iVm § 124 Abs 1 UmwG und den §§ 152ff UmwG können Einzelkaufleute, die in das HR eingetragen sin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verschmelzung der Besitz-PersGes in Form der GmbH & Co KG auf die Betriebs-KapGes bzw Übertragung der WG eines Besitz-Einzelunternehmens auf die Betriebs-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem § 20 UmwStG

Schrifttum: Patt in D/P/M, § 20 UmwStG Rz 69(09/2023); Fuhrmann, Formwechsel, Verschmelzung und Anwachsung – Umformung einer GmbH & Co KG in eine GmbH, KÖSDI 2023, 23 105. Rn. 410 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Nach § 3 Abs 1 Nr 1 iVm den §§ 123 Abs 3 und 124 Abs 1 UmwG kann eine Besitz-PersGes in der Rechtsform der GbR ihr Vermögen nicht durch Ausgliederung zur Aufnahme im Wege ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der u...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Steuerrecht

Rz. 156 Hatte der Erblasser neben seinem Gesellschaftsanteil auch Sonderbetriebsvermögen, so fällt bei qualifizierter Nachfolgeklausel der Erwerb von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen auseinander. Der qualifizierte Erbe erwirbt den Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall in Eigenvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an. Weg...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern und der Gesellschaft

a) § 18 GmbHG Rz. 174 Die Frage der Stellung gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschreibt die "Vertretung" des gemeinsam verwalteten Geschäftsanteils. Grundsätzlich ist diese Frage zunächst aus § 2038 BGB zu beantworten. Insoweit gelten auch für die Vertretung die oben dargestellten Fallgruppen (vgl. Rdn 170–173). Allerdings regelt § 18 GmbHG zusätzlich die R...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Haftung für Neuschulden

aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommand...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. BGB-Gesellschaft

1. Arten der BGB-Gesellschaft Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkei...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Kapitalerhöhung (persönliche Verpflichtung der Erben)

Rz. 186 Mit der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zur Leistung des Erhöhungsbetrages verpflichtet. Es sind zwei Varianten zu unterscheiden: aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen Rz. 187 Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Stellung der Erben gegenüber den übrigen Aktionären

aa) § 69 Abs. 1 AktG Rz. 208 Gemäß § 8 Abs. 5 AktG ist die Aktie nicht teilbar. Steht sie mehreren Berechtigten zu, sind die Rechte aus der Aktie durch einen gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben. Die Erbengemeinschaft ist Personenmehrheit i.S.d. § 69 Abs. 1 AktG.[335] Rz. 209 Ist Testamentsvollstreckung über den Nachlass oder hinsichtlich der Aktie angeordnet, ist die Bestel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Ver...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Die Problematik der Erbauseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel wurde bereits oben besprochen (vgl. Rdn 15).mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden

(1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Unechte Auslandsgesellschaften

Rz. 242 Gesellschaften ohne nachhaltige Tätigkeit in Deutschland (unechte Auslandsgesellschaften) werden nach der Auffassung von Wachter [401] nach dem Brexit nach dem Recht der Personengesellschaft behandelt. Es finden damit die Sondererbfolge auf den Übergang der Geschäftsanteile Anwendung. Im Übrigen dürften die Regelungen der OHG gelten, die unter Rdn 61 ff. erörtert wurden.mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 5. Stellung der Erben gegenüber Gläubigern

a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung Rz. 178 Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 160), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG.[278] Eine Beschränkung der Haftung, etwa a...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / B. Personengesellschaften

Rz. 3 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 wurde mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2024 das Recht der Personengesellschaften auch in Bezug auf die Fragen der Erbengemeinschaft geändert. Die nachfolgenden Darstellungen erfolgen auf Basis der neuen Rechtslage. I. BGB-Gesellschaf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachfolge in der GmbH & Co. KG

a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafte...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Stellung der Erben untereinander

Rz. 12 Soweit das Vermögen des Erblassers keinen Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft enthält, geht es als ungeteilter Nachlass im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzessio...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen

1. Fortsetzungsklausel Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 253 Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass ihr eine solche nicht zukommt.[412] Hieran ändert nach Auffassung des BGH auch die Entscheidung des II. Senates vom 29.1.2001 zur BGB-Gesellschaft[413] und die darauf folgende Änderung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG nichts, obwohl in der Litera...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 109 Bereits oben (siehe Rdn 29 ff.) wurde beschrieben, wie die Auffassungen der einzelnen Senate des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit des vererbten Geschäftsanteils zum Nachlass und damit verbunden die Frage der Testamentsvollstreckung divergieren. Die Folgerungen zur Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft gelten entsprechend für d...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Auseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel

Rz. 15 Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 151) kann sich die Auseinandersetzung schwieriger gestalten. Beispiel (wie oben, siehe Rdn 14) Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor, dass die Gesellschaft jeweils nur mit dem ältesten Abkömmling des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Im Rahmen der Sondererbfolge geht damit der ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlung in eine Personengesellschaft

Rz. 281 Auch die Umwandlung in eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien. Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft. Rz. 282 Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein, ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Verhältnis zum Testamentsvollstrecker

Rz. 226 Testamentsvollstreckung ist auch hinsichtlich des Genossenschaftsanteils grundsätzlich möglich.[368] Rz. 227 Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, besteht keine Möglichkeit der Miterben einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts in der Generalversammlung gem. § 77 Abs. 1 S. 3 GenG zu bestimmen. Diese Position ist zwingend vom Testamentsvollstreck...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. KGaA

Rz. 230 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in §§ 278 ff. AktG geregelt. Sie besitzt gem. § 278 Abs. 1 AktG mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der die Gesellschaft gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB n.F. führt und gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB n.F. vertritt. Die weiteren Gesellschafter bilden die Kommanditakti...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Stellung der Erben untereinander

Rz. 169 Hält die Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil der GmbH zur gesamten Hand, unterliegt dieser, wie der Rest des Nachlasses, der gemeinschaftlichen Verwaltung gem. § 2038 BGB. Rz. 170 Bei der Frage der Stellung der Erben untereinander geht es um die "Geschäftsführung" hinsichtlich dieses gemeinsam verwalteten Anteils, also die Willensbildung innerhalb der Erbengemeins...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 90 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Er...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften

Rz. 243 Vor Darstellung einzelner Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften ist zunächst zu klären, warum für diese Gesellschaften überhaupt solche Regelungen erforderlich sind. Da die Gesellschaftsanteile grundsätzlich vererblich sind, bedarf es eigentlich keiner Regelung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag. Sollen allerdings nicht alle Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Maßnahmen aufgrund Mehrheitsbeschlusses

Rz. 172 Im Gegensatz zur außerordentlichen Verwaltung kann die ordnungsgemäße Verwaltung gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB auf Basis von mehrheitlichen Entscheidungen erfolgen. Eine ordentliche Verwaltung eines Nachlassgegenstandes liegt vor, wenn sie der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht.[260] Es handelt sic...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 177 Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG können alle Erben die Gesellschafterrechte aus dem noch ungeteilten Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte durch § 18 Abs. 1 GmbHG ist allerdings im Vergleich zu den Wirkungen der obligatorischen Gruppenvertretung umfangreicher und aus diesem Grund kann die gesetzliche Regelung des § 18 Abs....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 116 Hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters unterscheidet sich die Stellung des Gesellschaftererben bei der KG nicht von der bei der OHG. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Rdn 83 ff.). Rz. 117 Für den Kommanditisten ist die Situation anders. Der Kommanditisten-Erbe haftet nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F., soweit der Erblas...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Abtretung

Rz. 247 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Nachfolge in der Kapitalgesellschaft besteht durch Einführung einer Abtretungsklausel. Mit der Abtretungsklausel werden die Erben verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung

Rz. 178 Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 160), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG.[278] Eine Beschränkung der Haftung, etwa auf den ungeteilten Nachlass gem. § 2059 BGB, ist allenfalls möglich, ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / A. Einführung

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 2 BGB auf Auseinandersetzung angelegt. Befindet sich im Vermögen des Erblassers ein Gesellschaftsanteil und will er diesen einer Erbenmehrheit zukommen lassen, so steht der Auseinandersetzungsgedanke der Erbengemeinschaft regelmäßig im Gegensatz zum Charakter der werbenden Gesellschaft. Rz. 2 Diese Ausgangslage wirft für alle G...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 125 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung an einem Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG kann auf die Darstellung bei der OHG verwiesen werden.[202] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, so entspricht die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VII. Verein

Rz. 250 Gemäß § 38 S. 1 BGB ist die Mitgliedschaft im Verein nicht vererblich. Gemäß § 40 BGB kann die Vereinssatzung hiervon abweichend eine Vererblichkeit regeln. Wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt, wirft das die Frage auf, ob die Erbengemeinschaft Mitglied sein kann. Rz. 251 Nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Köln und Bonn[408] aus dem Jahr 1988 ka...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Entscheidung des BGH vom 8.10.1984 und Entwicklung

Rz. 258 In seiner Entscheidung vom 8.10.1984 führte der BGH zunächst aus, dass ein Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden könne, ohne dass hierin notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zu sehen sei.[423] Eltern können im Rahmen der Erbengemeinschaft ihre Kinder vertreten und es bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 164...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Erwerb von Geschäftsanteilen nach Eintragung

Rz. 181 Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB, § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen. Hierunter sind nicht nur die Einzahlung des Stammkapitals, sondern alle Ansprüche der Gesellschaft zu verstehen, die auf der Gesellschaftserstellung beruhen.[286] Solidarisch bedeutet in diesem Zusammenhang...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.

Rz. 123 Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden ...mehr